Garagenausfahrtsstraße als öffentliche Verkehrsfläche
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die drei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom ,
GZen 1) MA67/Zahl1/2023, 2) MA67/Zahl2/2023 und
3) MA67/Zahl3/2023, alle drei wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die drei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 36,00, das sind 20% der jeweils verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Verfahren 1)GZ. MA67/Zahl1/2023:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Organ1) am um 10:21 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring gegenüber 4, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte.
Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. BOM1) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom , GZ. MA67/Zahl1/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom am eine Strafverfügung, GZ. MA67/Zahl1/2023.
Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am um 10:21 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring gegenüber 4, Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor:
"Ich soll vermeintlich am , und beim Universitätsring (vor Baum 2156, Nebenfahrbahn; vor Park, Nebenfahrbahn; ggü 4 Nebenfahrbahn), jeweils 1010 Wien, als Lenker in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt haben, ohne einen gültigen Parkschein zu besitzen. Hierbei handelt es sich nicht um eine öffentliche Nebenfahrbahn, sondern um eine Garagen-Ausfahrtsstraße von der Garage (Management GmbH). Laut Auskunft des Garagenbetreibers ist diese Nebenfahrbahn als Ausfahrt aus der Garage seitens Garage von der Stadt Wien privat gepachtet und sohin im Pachtvertrag zwischen Stadt Wien und des Garagenbetreibers mitumfasst und daher nicht der Parkraumüberwachung der MA67 unterworfen bzw zugänglich. Daher handelt es sich um eine private Straße, bei der kein gebührenpflichtiger Parkschein benötigt wird und die nicht der zitierten Verordnung unterliegt. Den privaten Parkplatz erreicht man nur mittels Durchfahrt durch die Garage, sodass man dem Garagenbetreiber für das Parken Geld zu zahlen hat. Diese angepachtete Nebenfahrbahn ist keine gebührenpflichtige Kurzparkzone.Straßenkarte mit Markierung: [Bild 1], [Bild 2]
1) Die Zufahrt zur Garage erfolgt beim Karl-Renner-Denkmal, Ecke Universitätsring/Stadiongasse. Um zum Abstellort zu gelangen, Universitätsring, gegenüber 4, Nebenfahrbahn, muss man bei der gebührenpflichtigen Garage zuerst einfahren, welche mit Schranken und geschlossenem Tor gesperrt ist. Danach verlässt man die Garage über einen weiteren Schranken, auf Höhe Rathauspark Karl Seitz Denkmal. Öffentlich kommt man NICHT zu diesem Abstellplatz. 2) Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung idgF ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugenin Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.3) Gemäß § 25 StVO 1960 (Kurzparkzonen) kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oderStraßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken(Kurzparkzone).4) Gemäß § 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz nur für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche geltenStraßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.5) Laut VwGH, GZ 96/17/0349, handelt es sich bei einer Straße in obzitierten Sinn grundsätzlich nur dann umeine mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist nochauf ihr auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Beimgegenständlich fraglichen Tatort sind zwar keine Tafeln mit Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs, nochals Privatstraße gekennzeichnete Hinweise, vorhanden, jedoch ist die gesamte Zufahrt und Ausfahrt derNebenfahrbahn abgeschrankt. Diese Einbahnnebenfahrbahn kann man also nur durch Durchfahren von 2Schranken erreichen. Die Fläche, wo das Fahrzeug abgestellt war, stand also nicht zur allgemeinenBenützung frei und der Benutzerkreis ist bzw war beschränkt. Und zwar durch die Zufahrtstore undSchranken und Ausfahrtstore und Schranken.6) Eine Zufahrt zum Tatort ist sohin eindeutig beschränkt. Die Behörde geht daher unzutreffend davon aus, dass die Verkehrsfläche, wo das Fahrzeug abgestellt wurde, eine mit öffentlichem Verkehr ist. Gegenständlich strittige Straße (Nebenfahrbahn, Ausfahrt der Garage) ist keine Fläche, die den Vorschriften der StVO über Kurzparkzonen unterliegen. Ich ersuche daher, die Strafverfügung aufzuheben."
Dem Einspruch beigelegt waren Bilder mit der Ausfahrt aus besagter Garage und dem Ort der Beanstandung.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/Zahl1/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, dass unbestritten geblieben sei, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe und dort vom Beschwerdeführer abgestellt worden sei. Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr befunden. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden solle, genüge es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht seien. Eine verordnete Kurzparkzone gelte nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gelte die StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als öffentliche Straßen würden solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können gelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr sei ein Widmungsakt nicht erforderlich und es komme auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an (vgl. ). Eine im Privateigentum stehende Straße sei nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt sei oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten werde ( 227/72). Die verfahrensgegenständliche Verkehrsfläche sei nach der Aktenlage mangels Vorliegen einer Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest dem äußeren Anschein nach für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestanden und sei daher als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu beurteilen, sodass jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in der dort kundgemachten Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Da der Beschwerdeführer der Verpflichtung die Parkometerabgabe zu entrichten nicht nachgekommen sei, habe er diese fahrlässig verkürzt. Ein Rechtfertigungsgrund liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis Beschwerde, ersuchte das Straferkenntnis aufzuheben und führte begründend wortgleich aus wie im vorher angeführten Einspruch vom gegen die Strafverfügung GZ. MA67/Zahl1/2023.
Verfahren 2) GZ. MA67/Zahl2/2023:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Organ2) am um 12:01 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte.
Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. BOM2) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom , GZ. MA67/Zahl2/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom am eine Strafverfügung, GZ. MA67/Zahl2/2023.
Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am um 12:01 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156, Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/Zahl1/2023.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das gegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/Zahl2/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde wortgleich aus wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/Zahl1/2023.
Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis Beschwerde, ersuchte das Straferkenntnis aufzuheben und führte begründend wortgleich aus wie im vorher angeführten Einspruch vom gegen die Strafverfügung GZ. MA67/Zahl1/2023.
Verfahren 3) GZ.MA67/Zahl3/2023:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (Organ3) am um 15:23 Uhr in 1010 Wien, Universitätsring vor Park, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte.
Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. BOM3) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom , GZ. MA67/Zahl3/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom am eine Strafverfügung, GZ. MA67/Zahl3/2023.
Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am um 15:23 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1010 Wien, Universitätsring vor Park, Nebenfahrbahn, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/Zahl1/2023.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das gegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/Zahl3/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde wortgleich aus wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/Zahl1/2023.
Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis Beschwerde, ersuchte das Straferkenntnis aufzuheben und führte begründend wortgleich aus wie im vorher angeführten Einspruch vom gegen die Strafverfügung GZ. MA67/Zahl1/2023.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten mit drei Vorlageberichten vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war unstrittig
Verfahren 1): am Donnerstag, um 10:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Universitätsring gegenüber 4, Nebenfahrbahn, abgestellt.
Verfahren 2): am Montag, um 12:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Universitätsring vor Baum 2156, Nebenfahrbahn, abgestellt.
Verfahren 3): am Montag, um 15:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Universitätsring vor Park, Nebenfahrbahn, abgestellt.
Der Beschwerdeführer war jeweils der Lenker des auf die ***A GmbH*** zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges (Lenkerauskunft vom zu GZ. MA67/Zahl1/2023; Lenkerauskunft vom zu GZ. MA67/Zahl2/2023 und Lenkerauskunft vom zu GZ. MA67/Zahl3/2023).
Zu den jeweiligen Beanstandungszeitpunkten befand sich im Fahrzeug unbestritten kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Für die streitgegenständlichen Abstellorte galt (jeweils) eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Die Abstellorte des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befanden sich somit (jeweils) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zu den Beanstandungszeitpunkten
Verfahren 1) am Donnerstag, um 10:21 Uhr;
Verfahren 2) am Montag, um 12:01 Uhr und
Verfahren 3) am Montag, um 15:23 Uhr, jeweils Gebührenpflicht bestand.
Die Abstellorte und die Beanstandungszeitpunkte wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurde, dass zu den jeweiligen Beanstandungszeitpunkten keine Kennzeichnung mit einem für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein bestand.
Die gegenständliche Verkehrsfläche ist nach den glaubwürdigen und unwidersprochenen Ausführungen des Beschwerdeführers von der Management GmbH privat gepachtet. Die Verkehrsfläche stellt unwidersprochen eine Garagen-Zu- bzw. Ausfahrtsstraße dar. Die Zufahrt zur Garage erfolgt beim Karl-Renner-Denkmal, Ecke Universitätsring/Stadiongasse. Am Beginn der Einfahrt ist ein Fahrverbotsschild mit einer Zusatztafel "ausgenommen Radfahrer sowie Zufahrt zur Tiefgarage gestattet" angebracht. Die Benutzung der gegenständlichen Verkehrsfläche ist nicht unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten, sondern vielmehr neben den Garagenbenützern zumindest Radfahrern ausdrücklich gestattet.
Nach der Abfahrt zur (eigentlichen) Tiefgarageneinfahrt ist eine Beschrankung angebracht. Die Ausfahrt der Tiefgarage mündet in nunmehr gegenständlicher Verkehrsfläche auf Höhe Rathauspark Karl Seitz Denkmal. Die Tiefgaragenausfahrt ist unbestritten ebenfalls mit einer Schrankenanlage ausgestattet. Die Abstellorte können mit einem Kraftfahrzeug nur bei Durchfahrung der jeweils im Ein- und Ausfahrtsbereich mit Schranken versehenen Tiefgarage erreicht werden. Ende der Garagenausfahrtsstraße ist mit einem "Einfahrt-Verboten-Schild" versehen. Es handelt sich auch unstrittig um eine Einbahnstraße. Dass der Beginn der Garageneinfahrtsstraße und das Ende der gegenständlichen Garagenausfahrtsstraße selbst noch zusätzlichen mit einer Schrankenanlage versehen wären, ist unstrittig nicht der Fall (unbestrittenes Beschwerdevorbringen, auf angehängtem Bild 1 der Beschwerde sowie Google Maps ersichtlich).
Beweiswürdigung:
Die Beanstandungen durch die Meldungsleger, das jeweilige Datum und die Uhrzeit sowie der jeweilige Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass die Abstellorte und der jeweilige Beanstandungszeitraum nicht bestritten werden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er das Kraftfahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten in einer Garagen-Ausfahrtsstraße von der Garage (Management GmbH) abgestellt hatte.
Dass die gegenständlichen Abstellorte mit einem Kraftfahrzeug nur bei Durchfahrung der jeweils im Ein- und Ausfahrtsbereich mit Schranken versehenen Tiefgarage erreicht werden können ergibt sich einerseits aus dem unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringen und lässt sich anderseits mit Hilfe von Google Maps überprüfen. Für das Gericht besteht kein Anlass an den auch von Seite der Behörde unwidersprochenen Angaben zu zweifeln, dass die gegenständliche Straße von der Management GmbH privat gepachtet wurde.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Vor dem Hintergrund der obigen in freier Beweiswürdigung vorgenommenen und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der jeweils angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Strittig ist im Beschwerdefall lediglich, ob die Beschrankung der Tiefgarage selbst und die dadurch bestehende eingeschränkte Zugänglichkeit für Kraftfahrzeuge der gegenständlichen Straße geeignet ist im Beschwerdefall vom Nichtvorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. und ).
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. ).
Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs ().
Die bloße Verpachtung der gegenständlichen Verkehrsfläche an den Geragenbetreiber ist daher für sich nicht geeignet diese Verkehrsfläche als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen.
Auch eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. und ).
Dass die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage selbst abgeschrankt war, ist unstrittig. Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt ist ebenso unstrittig, dass die gegenständliche Verkehrsfläche mit einem Kraftfahrzeug nur mittels Durchfahrung der abgeschrankten Tiefgarage erreicht werden kann. Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit zuzustimmen, als sich faktisch durch die Beschrankung der Tiefgarage selbst die Zufahrt zu gegenständlicher Verkehrsfläche mit Kraftfahrzeugen auf Garagenbenützer beschränkt.
Dass ein Parkplatz im Bereich der Zu- und Ausfahrt mit einem Schranken abgegrenzt wird, um die Entrichtung des von jedermann für das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche verlangten Entgelts sicherzustellen, nimmt dieser Fläche jedoch nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr, zumal dieser Parkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen (gegen Entrichtung des Entgelts für das Parken) benützt werden kann (vgl und ).
Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Benutzung der gegenständlichen Verkehrsfläche nicht unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten gewesen ist. Vielmehr ist die Benützung, neben den Garagenbenützern, Radfahrern wie in freier Beweiswürdigung festgestellt ausdrücklich gestattet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern - oder wie hier: nur von Garagenbenützern, aber auch Radfahren, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. , sowie ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom , 88/17/0103, ausgesprochen, dass Haus- und Grundstückseinfahrten (oder hier: Garagenausfahrten) von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind (vgl. zu einer Garageneinfahrt auch ). § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz (LGBl. für Wien Nr. 35/1974) entspricht § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der im streitgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung (ABl 2020/20).
Es ist darauf hinzuweisen, dass § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 das ungehinderte Zu- und Abfahren des Nutzungsberechtigten über seine Grundstückseinfahrt gewährleisten soll, und daher davon auszugehen ist, dass der an einer Garagen-, Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar ohne die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeug abstellen darf; befindet sich jedoch die Haus- oder Grundstückseinfahrt, oder Garagenausfahrt wie streitgegenständlich, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens die Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten (vgl. ).
Folglich hätte der Beschwerdeführer jeweils einen Parkschein auszufüllen (oder elektronisch zu buchen) gehabt, obwohl das Kraftfahrzeug jeweils in der Ausfahrt eines Garagenbetreibers abgestellt war.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl Wien 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
§ 5 Abs. 2 VStG normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nach den vorgenannten Bestimmungen nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. ; , vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E 166 zu § 5 VStG, zitierte Judikatur).
Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, weil von einem Kraftfahrzeuglenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (vgl. ; ; ).
Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, wie im gegenständlichen Fall, gesetzmäßig kundgemacht, so darf einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB ).
Der Akteninhalt und die Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen zu den gegenständlichen Zeitpunkten nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (Entwertung eines für die Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der jeweils konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.
Fakt ist, dass der Beschwerdeführer für das jeweilige Abstellen des Fahrzeuges die Möglichkeit eines 15-Minuten-Gratisparkscheines hätte nützen können, was er jedoch verabsäumt hat.
Da vom Beschwerdeführer keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden und hätte er daher bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der jeweilige Abstellort seines Fahrzeuges innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der jeweils angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, waren die angefochtenen Straferkenntnisse im jeweiligen Schuldspruch zu bestätigen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der (jeweils) angefochtenen Strafverfügung über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Beschwerdefall auch nicht strittig.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren in den Beschwerdefällen gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen (der Sachverhalt hinsichtlich der Tatverwirklichung war unbestritten) als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt.
Zur Strafbemessung:
§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen".
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Beschwerdeführer hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug jeweils ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur jeweiligen Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Zwei (nicht getilgte) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach der Wiener Parkometerabgabeverordnung sind aktenkundig.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit jeweils € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit jeweils 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500430.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at