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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.02.2024, RV/7500024/2024

Zurückweisung wegen Verspätung - Parkometer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss:

Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (in der Folge kurz Bf. genannt), mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl/2023, die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe an, in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 16:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Hormayrgasse 22 und 24, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 24,00 Euro belief.

Nachdem die Bf. die Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtete, wurde sie von der Magistratsabteilung 6 - BA 32, mit Schreiben vom (Mahnung) an die noch offene Geldstrafe erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und zur unverzüglichen Einzahlung der offenen Forderung in Höhe von 29,00 Euro aufgefordert.

Da die Bf. die Geldstrafe (plus Mahnspesen) trotz Mahnung nicht bezahlte, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 mit Vollstreckungsverfügung vom gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob die Bf. mittels E-Mail vom Beschwerde und führte dabei das Folgende aus: "ich bezahlte im Dezember einen Rückstand beim Referat für Erhebungs- und Vollstreckungsdienst und die Forderung erscheintmir nicht rechtens, da zu diesem Zeitpunkt () mein Parkpickerl schon gegolten hat. Ich bitte Sie vielmals umPrüfung und Weiterhilfe.Vielen vielen Dank!!!Anbei mein Bescheid über Gültigkeitsbeginn des Parkpickerls.GZ: MA67/Zahl/2023."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung vom , GZ. MA67/Zahl/2023, am dem Zustellprozess übergeben wurde.

Die Vollstreckungsverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung wurde von der Behörde gemäß § 26 Zustellgesetz veranlasst.

Nach § 26 Abs. 1 Zustellgesetz wird, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Vollstreckungsverfügung geltend gemacht.

Es kann daher unter Berücksichtigung vom (Staatsfeiertag) von einer rechtswirksamen Zustellung der Vollstreckungsverfügung vom , GZ. MA67/Zahl/2023, am ausgegangen werden.

Die vierwöchige gesetzliche Beschwerdefrist begann somit am Montag, den zu laufen und endete am Montag, den , um 24:00 Uhr dieses Tages.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am Donnerstag, den per E-Mail, und somit verspätet, erhoben und eingebracht.

Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist der Vollstreckungsverfügung bereits abgelaufen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. , ).

Eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500024.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at