Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2024, RV/7100222/2021

Alleinverdienerabsetzbetrag - Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe)Partners

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am seine Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 ein und machte den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.

Mit erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2019, wobei der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt wurde. Begründend führte es aus, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehefrau über dem maßgeblichen Grenzbetrag iHv 6.000,00 € liegen würden.

Dagegen richtete sich die fristgerecht am eingebrachte Beschwerde, worin das Jahreseinkommen der Ehefrau mit 4.007,24 € beziffert wurde. Die Einkommensgrenzen seien nicht überschritten worden, der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe daher zu.

Dieser Beschwerde wurde am im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgegeben.

Mit hob das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 BAO auf und erließ zeitgleich eine neue Beschwerdevorentscheidung. Wiederum wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt und damit begründet, dass die Ehefrau im Jahr 2019 steuerpflichtige Einkünfte über dem Grenzbetrag von 6.000,00 € bezogen hätte.

Dagegen beantragte der Bf. am 11.12.20202 die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und führte nochmals begründend aus, dass das Jahreseinkommen der Ehefrau 4.007,24 € betrage und die Grenze von 6.000,- € daher nicht überschritten sei.

Dem Bundesfinanzgericht wurde der Akt am vorgelegt, wobei der Richterin der Fall am zur Bearbeitung zugewiesen wurde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. hat in seiner Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt.

Die Ehefrau des Bf. hat im Jahr 2019 folgende Einkünfte bezogen:

- Gesamtbetrag der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2019 nach Abzug der Werbungskosten: 3.857,24 €

- von der ***Vorsorgekasse AG 1*** mit festen Steuersätzen gemäß § 67 EStG 1988 versteuerte Bezüge: 2.312,80 €

- von der ***Vorsorgekasse AG 2*** mit festen Steuersätzen gemäß § 67 EStG 1988 versteuerte Bezüge: 23,98 €

2. Beweiswürdigung

Obige Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und ergeben sich schlüssig aufgrund des vorliegenden Akteninhalts, insbesondere aus dem seitens des Finanzamtes vorgelegten Einkommensteuerbescheides der Ehefrau. In die von den Arbeitgebern übermittelten Lohnzetteldaten wurde Einsicht genommen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 lautet:

"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

Zunächst sei festgehalten, dass nach herrschender Ansicht eine Bindung an die durch den Einkommensteuerbescheid des Ehegatten rechtskräftig festgestellten Einkünfte besteht (sh. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2016, § 33 Rz 27 mwN), wobei der Bf. im Übrigen nicht eingewandt hat, die bescheidmäßig festgestellten Einkünfte seiner Ehefrau seien überhöht.

Aus dem oben zitierten § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht hervor, dass steuerfreie Einkünfte bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - nicht für die Ermittlung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sind.

Nicht als steuerfreie Einkünfte gelten jedoch solche, die bloß aufgrund gesonderter Tarifvorschriften bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen sind. Das Bundesfinanzgericht hat mehrfach festgestellt, dass bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die gemäß § 67 EStG 1988 mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge bei der Ermittlung des Grenzbetrags einzubeziehen sind (; , RV/2101199/2014; , RV/7105056/2016 mwN; Jakom/Kanduth-Kristen aaO; ebenso zu einer mit festen Steuersätzen versteuerten Abfertigungszahlung: ).

Daraus folgt, dass auch die von der ***Vorsorgekasse AG 1*** und der ***Vorsorgekasse AG 2*** mit festen Steuersätzen gemäß § 67 EStG 1988 versteuerte Bezüge in Höhe von insgesamt 2.336,78 € bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind.

Da die für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Einkünfte der Ehefrau insgesamt 6.194,02 € (3.857,24 € + 2.312,80 € + 23,98 €) betragen, liegen sie über dem maßgeblichen Grenzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 und stand dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag daher nicht zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, ist eine Revision nicht zulässig. Insbesondere hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 99/15/0256 klargestellt, dass auch mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge bei Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at