Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.01.2024, RV/7100213/2024

Unzuständigkeit des BFG - Weiterleitung gemäß § 6 AVG and BVwG

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen betreffend Abweisung des Antrages auf Einsichtnahme in das Kontenregister gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG vom , beschlossen:

I. Gemäß § 6 AVG wird die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Einsichtnahme in das Kontenregister gemäß § 4 Abs. 4 Kontenregister - und Konteneinschaugesetz (KontRegG) ab.

Am legte die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesfinanzgericht weiter.

Mit Erkenntnis vom hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erklärte eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Dagegen erhob die Bf. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes mit Erkenntnis vom , Ra 2023/13/0054, wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts aufgehoben hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ist somit (neben der hier gegebenen Besorgung der Angelegneheit unmittelbar von einer Abgabenbehörde des Bundes), dass es sich um eine Rechtssache in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder des Finanzstrafrechts handelt.

Das Kontenregister dient nach § 1 Abs. 1 KontRegG verschiedenen Zwecken, u.a. auch zur Erhebung von Abgaben des Bundes. Ein Auskunftsbegeheren nach § 4 Abs. 4 KontRegG mag daher auch dadurch motiviert sein, im Rahmen eines auf die Erhebung von Abgaben gerichteten Verfahrens Rechte geltend zu machen oder Ansprüche des Abgabengläubigers abzuwehren. § 4 Abs. 4 KontRegG setzt aber für die Berechtigung des Auskunftsbegehrens ein derartiges Intersse nicht voraus. Nach dem Gesetz besteht keinerlei Verknüpfung zwischen dem Auskunftsbegehren der betroffenen Person nach § 4 Abs. 4 KontRegG und einer Abgabenangelegenheit.

Die Streitigkeit über ein Auskunftsbegehrern nach § 4 Abs. 4 KontRegG betrifft daher weder eine Rechtssache in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (§ 1 Abs. 1 BFGG) noch handelt es sich um eine in § 1 Abs. 3 BFGG aufgezählte "sonstige Angelegenheit".

Schließlich liegt auch keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts in einer sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheit iSd. Artikel 131 Abs. 3 B-VG vor.

Die Entscheidung über die streitgegenständliche Beschwerde fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, sondern in jene des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Beschwerde war daher gemäß § 6 AVG an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100213.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at