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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2024, RV/7104085/2023

Steuerberatungskosten eine(s)r beschränkt Steuerpflichtigen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch "ÖBUG" DR. NIKOLAUS Wirtschaftstreuhand GmbH - Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, St.-Veit-Gasse 8, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wird mit € 984,00 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für die beschränkt steuerpflichtige Bf. gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und die Einkommensteuer mit € 0 festgesetzt (BFG-Akt AS 1, 2).

Mit Schreiben vom erhob die steuerlich vertretene Bf. Beschwerde und beantragte dabei die Veranlagung in Entsprechung der nunmehr vorgelegten Einkommensteuererklärung 2020 - einerseits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft in Höhe von € 7.700,33 andererseits Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Sonderausgeben in Höhe von € 720,00 - vorzunehmen (BFG-Akt AS 3 - 14).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. August setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2020 für die Bf. mit den nunmehr erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fest, ließ dabei allerdings die beantragten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (begründungslos) unberücksichtigt (BFG-Akt AS 17, 18).

Mit Schriftsatz beantragte die Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass die beantragten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben in Höhe von € 720 zu berücksichtigen seien (BFG-Akt AS 19).

Über telefonische Anfrage des Bundesfinanzgerichts übermittelte die steuerliche Vertretung die für die Berücksichtigung als Sonderausgaben beantragten Steuerberatungskosten betreffende Honorarnote vom samt bezughabenden Kontoblatt (BFG-Akt AS 35, 36).

Über die Beschwerde wurde erwogen

Die Bf. ist in Österreich beschränkt steuerpflichtig und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Steuerlich vertreten ist die Bf. durch die steuerl. Vertreter. Diese übernahm für die Bf. die Erstellung der Steuererklärungen 2016 bis 2018 und stellte der Bf. dafür am € 720,00 in Rechnung. Am beglich die Bf. die Forderung ihres steuerlichen Vertreters.

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und von den Parteien unbestritten aus den vorgelegten Akten des Abgabenverfahrens sowie den im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Bundesfinanzgericht übermittelten Dokumenten. Für das Bundesfinanzgericht haben sich in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Insbesondere ist die Höhe der im Jahr 2020 geleisteten Steuerberatungskosten von € 720,00 durch das vorgelegte Kontoblatt dem dazu betreffenden Zahlungseingang belegt. Vor diesem Hintergrund nimmt das Bundesfinanzgericht die obigen Feststellungen gemäß § 167 BAO als erwiesen an.

Dem § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 folgend sind bei der Ermittlung des Einkommens Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der Begriff der Steuerberatungskosten umfasst im Allgemeinen Aufwände für die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen, einschließlich der Vertretung vor den Abgabenbehörden ohne Beschränkung auf bestimmte Abgabenarten.

Die Ausgaben müssen an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden. Darunter versteht man nicht nur natürliche Personen, die kraft Standesrechts zur Beratung und Hilfeleistung in Abgabesachen befugt sind, wie Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder, sondern auch juristische Personen, insbesondere (Wirtschafts)Treuhandgesellschaften mbH (Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 18 Abs. 1 Z 6 Rz 1; Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 246; Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 18 Rz 121).

Gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG sind bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger EStG Sonderausgaben (§ 18) abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen.

Betrachtet man den gegenständlichen Sachverhalt unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen, so liegt nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes der den Steuerberatungskosten wirtschaftlich zu Grunde liegende Umstand darin, dass die Bf. in Österreich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, welche auch unbestrittenermaßen im Inland der Besteuerung unterliegen. Da die Einkunftsquelle der Bf. im Inland liegt, ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ein Bezug zum Inland im Sinne des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gegeben (vgl. etwa ).

Darüberhinaus haben nach der Verwaltungspraxis bzw. steuerrechtlichen Lehre Steuerberatungskosten dann einen ausreichenden Inlandsbezug, wenn sie im Inland an berufsrechtlich befugte Personen für die Beratung in österreichischen Abgabenangelegenheiten geleistet werden (vgl. etwa Doralt/Ludwig in Doralt/Kirchmayer/Mayr/Zorn, EStG15, § 102, Tz 23; Kufner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 102, Tz 17, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer, § 102 Abs. 2 Z 2, Tz 13 f).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Einkommensteuer für 2020 erklärungsgemäß im Sinne der Beschwerde vom festzusetzen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beilage: 1 Einkommensteuerberechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104085.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at