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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.01.2024, RV/7102073/2017

Zurückziehung einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1.Verfahrensrechtliches

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Einkommensteuer der am ***3*** verstorbenen ***4*** (im Folgenden als ehemalige Beschwerdeführerin bezeichnet und mit ehem. Bf. abgekürzt). Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes ***5*** vom ***6*** wurde die Verlassenschaft dem erblichen Enkelsohn ***7*** nach Abgabe einer bedingten Erbserklärung eingeantwortet.

Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Dies betrifft nicht nur die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abgabenschuldverhältnis ergeben, sondern auch die Rechte und Pflichten aus dem Abgabenpflichtverhältnis (vgl. , wonach der Gesamtrechtsnachfolger in materiell- und in verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers tritt). Wer Erbe ist und somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, ergibt sich aus den Feststellungen im Einantwortungsbeschluss. Dabei handelt es sich um eine Vorfrage iSd § 116 BAO und die Abgabenbehörde ist an die gerichtliche Feststellung der Erbenqualität gebunden (vgl. ).

Da im Einantwortungsbeschluss der Enkelsohn der Verstorbenen als Erbe genannt ist, gilt dieser somit als Gesamtrechtsnachfolger iSd. § 19 Abs. 1 BAO und nunmehriger Beschwerdeführer (Bf.) nach der Verstorbenen.

2.Rechtslage, festgestellter Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Die ehem. Bf. machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 unter anderem unter Punkt "Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung" aufgrund eines Grades der Behinderung von 80 % den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung (ein Kreuz wurde bei Z, G und M gesetzt), den Pauschbetrag für ein Behinderten-KFZ wegen Körperbehinderung und wegen Vorliegens eines Ausweises nach § 29b StVO 1960 sowie unter Kennzahl 476 Ausgaben für unregelmäßige Hilfsmittel bzw. Kosten der Heilbehandlung von € 4.639,26 geltend. Außerdem gab sie bekannt, dass Pflegegeld von Jänner bis Dezember 2014 bezogen worden sei.

Mit Bescheid vom wurde die ehem. Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2014 veranlagt und die Abgabe in Höhe einer Gutschrift von € 1.510,00 festgesetzt. Von den beantragten außergewöhnlichen Belastungen fanden nur die unter Kennziffer 476 ausgewiesenen Kosten Berücksichtigung und zwar insoweit, als ein Betrag von € 3.700,11 als außergewöhnliche Belastung ohne vorherigen Abzug eines Selbstbehaltes einkünftemindernd abgezogen wurde. Der restliche Betrag von € 389,90 wurde vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung erachtet, die mit keiner Behinderung im Zusammenhang stehe und von der daher ein Selbstbehalt in gleicher Höhe zum Abzug zu bringen sei. In der dazugehörigen Begründung wurde die Höhe des nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 für 2014 errechneten Selbstbehaltes mit € 2.285,40 angegeben.

Im Rahmen der am eingebrachten Beschwerde begehrte die ehem. Bf., den von der Behörde mit € 2.285,40 errechneten Selbstbehalt per se als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen.

In der Folge wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 mit Beschwerdevorentscheidung vom hinsichtlich der Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen wie folgt zu Ungusten der ehem. Bf. abgeändert und die Einkommensteuer 2004 mit - 899,00 € (statt bisher - 1.510,00 €) festgesetzt (Nachforderung von 611,00 €):


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Lt. angefocht. Bescheid
Lt. BVE
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)
-389,90 €
-370,00 €
Selbstbehalt
389,90 €
370,00 €
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
-3.700,11 €
-2.025,14 €

Begründend führte die Behörde unter anderem aus: "…Im Rahmen der Beschwerde wird der als Selbstbehalt errechnete Betrag (2.285,40 €) zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Ausgaben ohne Selbstbehalt (3.700,11 €) als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt beantragt. Es werden also Aufwendungen in Höhe von 5.985,51 € beantragt, obwohl nur Ausgaben In Höhe von 4.639,26 € nachgewiesen wurden. Im Rahmen der Beschwerdeerledigung wurden die vorgelegten Rechnungen und Honorarnoten einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen können nur für das Kalenderjahr berücksichtigt werden, In dem sie gezahlt wurden. Jene Aufwendungen, die nicht im Veranlagungszeitraum 2014 gezahlt wurden, können daher nicht abgezogen werden. Im gegenständlichen Fall war von den beantragten Ausgaben für Medikamente ein Betrag von 756,44 € (bezahlt 2013), von den Ausgaben für Heilbehelfe (Heilbehandlung) ein Betrag von 1.303,58 € (bezahlt 2013) auszuscheiden. Diese Ausgaben können bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2013 (es wurde noch keine Erklärung abgegeben) berücksichtigt werden. Keine außergewöhnlichen Belastungen stellen Ausgaben für Tee und Traubenzucker dar (95,19 €). Des weiteren ist festzuhalten, dass Kosten, die mit der die Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Behinderung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen (z.B. Ausgaben für eine Brille bei einem Gehbehinderten), nur unter Berücksichtigung des aus dem Einkommen zu berechnenden Selbstbehaltes absetzbar sind. Dies betrifft im gegenständlichen Fall die Ausgaben für eine Gleitsichtbrille (370 €). Die Ausgaben für die Krankenhausaufenthalte waren um einen Selbstbehalt für Verpflegung in Höhe von 88,91--€ zu kürzen (5,23 € täglich x 17 Tage). Die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt betragen daher 2.025,14 €. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt In Höhe von 2,452,90 € nicht übersteigen…"

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 an das Bundesfinanzgericht vom wendete sich die Bf. gegen die aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbaren ziffernmäßigen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und formulierte ihr Anliegen zusammenfassend wie folgt:

"Es wird daher die ersatzlose Behebung des Vorentscheides vom und vollumfängliche Wiederherstellung des EKST-Bescheides vom begehrt."

Angesichts der im Vorlageantrag solcherart von der Bf. abgegebenen o.a. Erklärung, die als Zurücknahme zu werten ist, war die gegenständliche Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären. Damit tritt der angefochtene Bescheid in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.

3. Nichtzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102073.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at