Säumniszuschläge und herabgesetzte Abgabenfestsetzungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden gegen Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
vom gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen,
vom gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen und
vom gegen den Bescheid vom betreffend Aufhebung/Abänderung von Nebengebühren
nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i.V.m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Abwesenheit der Beschwerdeführerin bzw ihrer Vertretung und in Anwesenheit von Mag. Martin Holzapfel und Mag. Sebastian Rivo-Wastl, BA für die belangte Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Steuernummer ***BF1StNr3*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom wird teilweise Folge gegeben und zweite Säumniszuschläge in Höhe von 5.739,66 € festgesetzt. Eine Aufgliederung, die einen Bestandteil des Spruches bildet, findet sich am Ende der Entscheidung.
II. Der Beschwerde vom wird teilweise Folge gegeben und dritte Säumniszuschläge in Höhe von 5.460,35 € festgesetzt. Eine Aufgliederung, die einen Bestandteil des Spruches bildet, findet sich am Ende der Entscheidung.
III. Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bescheid
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg zweite Säumniszuschläge in Höhe von € 12.737,19 wie folgt fest:
Beschwerde
Mit Beschwerde vom (datiert mit ) brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde mit folgender Begründung ein:
"Auf die rechtzeitig eingebrachten Berufungen vom 23.12.2103 gegen die Umsatzsteuer/Einkommensteuer 2004, 2005,2006,2007,2008,2009,2010,2011 wird ausdrücklich verwiesen.
Ebenso auf die Beschwerde vom gegen die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen 2015, alle darin angeführten Beschwerden und Begründungen sind gleichfalls heranzuziehen.
Es wird daher beantragt bis zur endgültigen Erledigung aller anhängigen Beschwerden keine Säumniszuschläge festzusetzen und die 2. Säumniszuschläge - wie in der Buchungsmitteilung Nr.6/2015 vom eingelangt am angeführt, aufzuheben und um Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO, sowie einer mündlichen Verhandlung vor / beim Bundesfinanzgericht.
Der Vollständigkeit wird auch auf alle anhängigen offenen laufenden Beschwerden verwiesen . Weitere Anträge und Beweise ausdrücklich vorbehalten."
Am langte dieselbe Beschwerde (wiederum datiert mit ) erneut bei der belangten Behörde ein.
Beschwerdevorentscheidung 1
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde der Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen in Höhe von € 12.737,19 teilweise Folge gegeben.
Teilweise kam es zu Herabsetzungen der bekämpften Säumniszuschläge, teilweise zur gänzlichen Aufhebung und teilweise blieben die Säumniszuschläge unverändert. Hinsichtlich der Herabsetzungen und Aufhebungen wurde in der Begründung auf einen Bescheid vom verwiesen.
Beschwerdevorentscheidung 2
Mit Beschwerdevorentscheidung vom - ebenfalls betreffend die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen in Höhe von € 12.737,19 - hat die belangte Behörde die Beschwerde vom als unzulässig zurückgewiesen.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom , in dem auf eine "Beschwerdevorentscheidung vom eingelangte am über die Festsetzung von 2. Säumniszuschlägen in Höhe von € 12.737,19" Bezug genommen wird, wird begründend ausgeführt:
", s. a. gesamte bekannte Vorkorrespondenz und Beschwerden
Weiters sei ausdrücklich aufdie Zusammenstellung der compensando Forderungen vom und ff verwiesen, deren Behandlung und Gegenrechnung bis dato vollkommen aussteht.
Dadurch würde ein großer Teil des Saldos, wenn nicht zur Gänze sich erübrigen und die Verhängung von 2 Säumniszuschlägen obsolet sein. Die tw. stattgebende Erledigung vom ist leider unbekannt.
Es wird daher um Aufhebung des o.a. Bescheides ersucht, um ersatzlose Streichung aller Säumniszuschläge ,Anspruchszinsen etc. und um Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO und Aussetzung aller Einhebungsmaßnahmen sowie einer mündlichen Verhandlung vor/bei der Berufungsinstanz.
Weitere Beweise und Anträge Vorbehalten"
Bescheid
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg dritte Säumniszuschläge in Höhe von € 12.552,11 wie folgt fest:
Beschwerde
Mit Eingabe vom (datiert mit ) brachte die Beschwerdeführerin folgenden Schriftsatz ein:
"Betr.: Strnr.: ***BF1StNr3*** Buchungsmitteilung Nr. 1/2016 v. eingel. am
Festsetzung von Säumniszuschlag 3 2006,2008, 2009, 2010,2011,2012,2015- Auflistung Detail s. Beilage
Bis dato sind mir keine korrespondierenden Bescheide zu der o.a. Buchungsmitteilung zugegangen, daher ersuche ich höflichst um Zustellung derselbigen.
Aus Vorsichtsgründen wird aber gleichzeitig Beschwerde gegen diese eingebracht. Begründung wird nachgereicht bzw. auf die anhängigen Beschwerden vom ,, und ff bis und ff verwiesen.
Der Vollständigkeit halber wird auch auf die aktualisierte Liste der Forderungsaufstellung vom per verwiesen, die ein mehr als erhebliches Guthaben aufweist, sodass die Verhängung von Säumniszuschlägen gemäß BMNR. 1 obsolet ist.
Die Vorlage an die Behörde 2. Instanz wird ausdrücklich beantragt. Es wird daher um Aufhebung der o.a. Bescheide ersucht und um Aufschiebung und Aufhebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO sowie aller Vollstreckungsmaßnahmen, sowie einer mündlichen Verhandlung vor/bei der Berufungsinstanz.
Beilage erwähnt und bereits aufliegend bzw. gleichzeitig übermittelt"
Mit Eingabe vom (datiert mit ) brachte die Beschwerdeführerin folgenden Schriftsatz ein:
"Betr.: Stmr.: ***BF1StNr3*** Beschwerde über den Bescheid eingelangt am vom 11,1,2016 über die Festsetzung von Dritten Säumniszuschlägen hinsichtlich Einkommen sowie Umsatzsteuer und Anspruchszinsen 2005-2011 über Summe EUR 12.552,11
Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und Abhalten einer mündlichen Verhandlung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu der o.a. Beschwerde und Vorlageantrag wird als Begründung ausgeführt:
Sämtliche zu Grunde liegenden Vorschreibungen wurden auf Basis von vorläufigen Ergebnissen getätigt.
Es wird auf die endgültigen Erklärungen vom verwiesen und auf alle in diesem Zusammenhang getätigten Beschwerden wie insbesondere und ff Schriftsätze vom , 20.12., , sowie 4.3. und alle samt Beilagen aufliegend.
Abgesehen davon dass schon allein von Grund auf kein Grund für die Vorschreibung von Säumniszuschlägen besteht werden vorsichtshalber alle Beträge It. beiliegender Liste vom compensando gegen die zu Grunde liegenden Vorschreibungen eingewendet valutagerecht, was eine fast vollständige Saldierung ergibt.
Daher ersuche ich auch unter Hinweis auf die letztaktuelle Rechtssprechung des VW-Gerhofes z.B. Ra 2015/13/0039-5 v. um Aussetzung aller Anspruchszinsen und Säumniszuschläge sowie Sistierung aller bisher vorgeschriebener Beträge und Korrektur der BM.
Weitere Beweise und Anträge werden ausdrücklich Vorbehalten. Die gänzliche, ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Dritten Säumniszuschlägen vom eingelangt am wird hiermit ausdrücklich beantragt sowie die Aussetzung jeglicher Exekutionsmaßnahmen und Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO."
Beschwerdevorentscheidung 1
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde der Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen in Höhe von € 12.552,11 teilweise Folge gegeben.
Teilweise kam es zu Herabsetzungen der bekämpften Säumniszuschläge, teilweise zur gänzlichen Aufhebung und teilweise blieben die Säumniszuschläge unverändert. Hinsichtlich der Herabsetzungen und Aufhebungen wurde in der Begründung auf einen Bescheid vom verwiesen.
Beschwerdevorentscheidung 2
Mit Beschwerdevorentscheidung vom - ebenfalls betreffend die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen in Höhe von € 12.552,11 - hat die belangte Behörde die Beschwerde vom als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Bescheid bereits am eine Beschwerde mit identem Inhalt eingebracht wurde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom bereits teilweise stattgebend erledigt wurde.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom wird im Betreff angeführt:
"Betr.: Strnr.: ***BF1StNr3*** Beschwerdevorentscheidung eingelangt am vom Feststezung von 3. Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 12.552,11 v. 11.1. .2016
Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und Abhalten einer mündlichen Verhandlung"
Als Begründung ausgeführt:
"Es wird auf alle in diesem Zusammenhang getätigten Beschwerden und Schriftsätze vom , 20.12., , sowie .7. und alle samt. Beilagen aufliegend verwiesen .
Abgesehen davon dass schon allein von Grund auf kein Grund für die Vorschreibung von Säumniszuschlägen besteht werden vorsichtshalber alle Beträge It. beiliegender Liste vom 5.3..2012 bzw. compensando gegen die zu Grunde liegenden Vorschreibungen eingewendet valutagerecht.
Die in der o.a. Beschwerdevorentscheidung angesprochenen 3. Säumniszuschläge entbehren jeglicher Grundlage und sind nicht nachvollziehbar.
wenn dagegen die compensando Beträge It. Aufstellung vom 3.10..2017 gegengerechnet werden .
Daher ersuche ich auch unter Hinweis auf die letztaktuelle Rechtssprechung des VW-Gerhofes z.B. Ra 2015/13/0039-5 v. um Aussetzung aller Anspruchszinsen und Säumniszuschläge sowie Sistierung aller bisher vorgeschriebener Beträge und Korrektur der BM.
Weitere Beweise und Anträge werden ausdrücklich Vorbehalten.
Die gänzliche, ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen in Summe EUR 12.552,11 gemäß der o.a. Beschwerdevorentscheidung wird hiermit ausdrücklich beantragt sowie die Aussetzung jeglicher Exekutionsmaßnahmen und Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO."
Bescheid
Mit Bescheid vom hob das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg bestimmte Säumniszuschläge auf bzw setzte diese herab wie folgt:
Mit Bescheid vom hatte das Finanzamt erste Säumniszuschläge wie folgt festgesetzt:
Beschwerde
Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin folgenden Schriftsatz ein:
"Betr.: Strnr.: ***BF1StNr3*** Bescheid über Aufhebung von Nebengebühren
/Abänderung vom eingelangt am
BESCHWERDE
Sehr geehrte Damen und Herren !
Es sind die folgenden Beträge , alle zum angeführten Zahlungstermin 2014 involviert:
Erster Säumniszuschlag in Summe EUR 2.347,51
Abgesehen von den eingebrachten Beschwerden insbes. vom wird nochmals der Aussetzungsantrag wiederholt.
Begründung:
Verweis auf die Compensandoliste vom und Beschwerde vom . Dadurch entfallen Zinsen, Säumniszuschläge zur Gänze, sonstige Pfändungsmaßnahmen sind obsolet bis zur Gegenrechnung /Korrektur It. beil.Aufstellung .
Es wird daher die Aufhebung des o.a. Abänderungsbescheides ausdrücklichbeantragt, um Aufschiebung und Vollstreckung gem. § 18 Zif.1 AbgEO sowie allerVollstreckungsmaßnahmen sowie einer mündlichen Verhandlung vor/bei derBerufungsinstanz bzw. Bundesfinanzgericht"
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde der Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Abänderung bzw Aufhebung von ersten Säumniszuschlägen (§ 217 Abs 8 BAO) als unbegründet abgewiesen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde wie folgt:
"Betr.: Strnr.: ***BF1StNr3*** Beschwerdevorentscheidung eingelangt am vom 30,6,2020
Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und Abhalten einer mündlichen Verhandlung
Sehr geehrte Damen und Herren !
Zu der o.a. Beschwerde und Vorlageantrag wird als Begründung ausgeführt :
Es wird auf alle in diesem Zusammenhang getätigten Beschwerden und Schriftsätze vom , 20.12., , sowie .7. und alle samt. Beilagen aufliegend verwiesen .
Abgesehen davon dass schon allein von Grund auf kein Grund für die Vorschreibung von Säumniszuschlägen besteht werden vorsichtshalber alle Beträge It. beiliegender Liste vom 5.3..2012 bzw. compensando gegen die zu Grunde liegenden Vorschreibungen eingewendet valutagerecht.
Die in der o.a. Beschwerdevorentscheidung angesprochenen Einkommensteuern 2008, von EUR 7513,36 2009 EUR 17.374,03 2010 EUR 59.819,72 und 2011 EUR 29.706,00 ergeben in Summe EUR 114.413,11.
Wenn dagegen die compensando Beträge It, Aufstellung vom 5.3.20212 gegengerechnet werden ohne Zinsen das sind EUR 217.826,87 so entsteht ein Überhang von EUR 103413.76.
Daher ersuche ich auch unter Hinweis auf die letztaktuelle Rechtssprechung des VW-Gerhofes z.B. Ra 2015/13/0039-5 v.3.3,2016 um Aussetzung aller Anspruchszinsen und Säumniszuschläge sowie Sistierung aller bisher vorgeschriebener Beträge und Korrektur der BM.
Weitere Beweise und Anträge werden ausdrücklich Vorbehalten. Die gänzliche, ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Summe EUR 2.347,51 und Anspruchszinsen von EUR 5.524,86 gemäß der o.a. Beschwerdevorentscheidung wird hiermit ausdrücklich beantragt sowie die Aussetzung jeglicher Exekutionsmaßnahmen und Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO."
Kommunikation im Vorfeld der mündlichen Verhandlung
Am Mittwoch, hat eine Rechtsanwaltskanzlei beim Bundesfinanzgericht angerufen und bekannt gegeben, dass zum angesetzten Verhandlungstermin niemand Zeit habe. Eine schriftliche Vertagungsbitte oder irgendein Anbringen durch die Rechtsanwaltskanzlei langte nicht ein.
Am Freitag, langte per E-Mail, der eine PDF-Datei angehängt war, ein Antrag auf Verschiebung der mündlichen Verhandlung zur GZ RV/7100814/2022 durch die Beschwerdeführerin selbst ein. Beigelegt war auch ein "Ärztlicher Befundbericht" mit der Aussage, dass die Beschwerdeführerin ab arbeitsunfähig wäre.
Das in der PDF-Datei angehängte Schreiben langte am , somit einen Tag nach der mündlichen Verhandlung, per Post am Bundesfinanzgericht ein. Aus dem E-Mail, dem kommentarlos nur die PDF-Datei beigefügt war, geht nicht hervor, dass es sich lediglich um eine "Vorab"-Information handeln soll und dass ein Anbringen per Post versendet werde.
Mündliche Verhandlung
Zur mündlichen Verhandlung am , zu der mit Ladungen vom geladen wurde und die Ladung auch (nachweislich) dem Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, sind nur zwei Vertreter der belangten Behörde erschienen. Die Vertreter der belangten Behörde wiesen unter Bezugnahme auf den Vorlagebericht vom nochmals darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid 2005 vom Bundesfinanzgericht ersatzlos aufgehoben wurde und daher für die Einkommensteuer 2005 keine Säumniszuschläge anfallen können.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erste Säumniszuschläge für Einkommensteuer und Anspruchszinsen der Jahre 2005 - 2011 in Höhe von € 14.217,79 fest. Für das Jahr 2005 wurden Anspruchszinsen in Höhe von € 8.553,03 vorgeschrieben.
Mit Erkenntnis vom hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerde hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 Folge gegeben; die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2011 wurden mit diesem Erkenntnis abgeändert. Mit Anspruchszinsenbescheid vom wurden für das Jahr 2005 Anspruchszinsen in Höhe von € 8.558,03 gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamte Wien 9/18/19 Klosterneuburg zweite Säumniszuschläge für Einkommensteuer und Anspruchszinsen der Jahre 2005 - 2011 und für Umsatzsteuer 2005 und 2007-2011 in Höhe von € 12.737,19 fest. Der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wurde teilweise stattgegeben; eine weitere Beschwerde vom wurde zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamte Wien 9/18/19 Klosterneuburg dritte Säumniszuschläge für Einkommensteuer und Anspruchszinsen der Jahre 2005 - 2011 und für Umsatzsteuer 2005 und 2007-2011 in Höhe von € 12.552,11 fest. Der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wurde teilweise stattgegeben; eine weitere Beschwerde vom wurde zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Bescheid vom gemäß § 217 Abs 8 BAO von Amts wegen abgeändert. Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde als unbegründet abgewiesen.
Im Zeitraum September 2013 bis Juni 2020 befand sich kein Guthaben am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am wurde am übernommen. Die schriftliche Vertagungsbitte langte erst am Tag nach der mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht ein.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Erkenntnis vom , RV/7101345/2015 ergeben sich auf Grund einer Einsichtnahme in diese Entscheidung. Die Feststellungen zu den Anspruchszinsenbescheiden (Vorschreibung mit Bescheid vom und Gutschrift mit Bescheid vom ) gründen sich auf eine Einsichtnahme in diese Bescheide. Auf Grund der Vorschreibung von Anspruchszinsen mit Bescheid vom wurden auch Säumniszuschläge jeweils in Höhe von € 85,58 (zweiter Säumniszuschlag laut angefochtenem Bescheid vom und dritter Säumniszuschlag laut angefochtenem Bescheid vom ) vorgeschrieben.
Die Feststellungen zu den angefochtenen Bescheiden und den Beschwerdevorentscheidungen ergeben sich auf Grund von Einsichtnahmen in diese Entscheidungen.
Aus dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass am diverse Gutschriften, die sich aus dem Bescheid vom ergeben, verbucht wurden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde gegen dritte Säumniszuschläge teilweise Folge gegeben. Auch diesbezüglich finden sich Gutschriftsbuchungen am Abgabenkonto. Dasselbe gilt für die zweiten Säumniszuschläge; der Beschwerde vom wurde ebenfalls mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.
Die Feststellung zur Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung gründet sich auf die Angaben am Rückschein: demnach wurde die Ladung von einer Arbeitnehmerin des Zustellbevollmächtigten übernommen. Die Feststellung zum Einlangen der Vertagungsbitte (erst am Tag - und somit einen Tag nach der mündlichen Verhandlung) gründet sich auf das entsprechende Poststück (samt Briefumschlag), auf denen sich der Eingangsstempel (mit Datum ) befindet.
Rechtslage
§ 86a BAO lautet:
§ 86a. (1) Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen, dass zum Zweck der erstmaligen Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung oder der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline oder deren Rücksetzung ein videogestütztes elektronisches Verfahren zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person (Online-Identifikation) eingesetzt werden darf. Die Online-Identifikation darf nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen. Zum Zweck der Identitätsfeststellung dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. in Zusammenhang mit der Online-Identifikation übermittelte Dokumente und Unterlagen,
2. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Videoaufnahmen,
3. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Bildschirmkopien.
§ 217 BAO lautet:
2. Säumniszuschläge
§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Rechtliche Beurteilung
Telefonische Mitteilungen sind keine "mündlichen" Anbringen (), sondern fernmündliche Mitteilungen. Telefonische Anbringen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind (Ritz/Koran, BAO7, § 85 Rz 9). Die Verordnungen, die zu § 86a BAO ergangen sind, sehen keine telefonischen Anbringen vor.
Einer E-Mail kommt die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe nicht zu. Der Gesetzgeber hat nicht auf das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schriftstückes (etwa in Form eines einer E-Mail angehängten PDF-Dokuments) abgestellt, sondern auf den Weg der Einreichung (vgl. , ).
Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist. Die Behörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. ).
In der Ladung vom wurde darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei einer Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Abgesehen davon ist gerichtsbekannt, dass die Beschwerdeführerin über mehrere berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Steuerberater) verfügt. Im Hinblick auf die zeitgerechte Ladung wäre es möglich gewesen, einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu entsenden.
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (). Die Ausführungen der Beschwerde, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere, weil die belangte Behörde insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen hatte, zumal der Säumniszuschlagsbescheid lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruchs (bzw. eine formelle Abgabenzahlungsschuld) voraus. Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Sollte sich der Umfang der Abgabenzahlungsschuld infolge Erledigung einer Beschwerde ändern, sieht § 217 Abs 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung des Säumniszuschlages vor, die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. ).
Der erste Säumniszuschlag knüpft somit an die Fälligkeit an.
Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit von Abgaben setzt - mit Ausnahme von Selbstbemessungsabgaben - deren bescheidmäßige Festsetzung voraus; die Rechtskraft der Abgabenvorschreibung ist hingegen keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit ().
Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet ist. Mangels Entrichtung der Abgaben vor Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgte auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 und 3 BAO die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen im Ausmaß von 1% der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge
Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist.
Obwohl ein nach Erlassung eines Nachforderungszinsenbescheides ergehender Gutschriftszinsenbescheid für dieselbe Abgabe den erstgenannten Bescheid nicht berührt, gilt für Zwecke des Säumniszuschlages die Minderung von Nachforderungszinsen durch dieselbe Abgabe betreffende später entstandene Gutschriftszinsen als Herabsetzung der Nachforderungszinsen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 217 Anm. 58). In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde bereits im Vorlagebericht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Beschwerden gegen den Bescheid über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages und gegen den Bescheid über die Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 durch das Bundesfinanzgericht vom , RV/7101345/2015, noch nicht berücksichtigt wurde. Ebenfalls unberücksichtigt blieb die Gutschrift von Anspruchszinsen für 2005 durch den Bescheid vom .
Spruch des Bescheides vom ist Aufhebung bzw Abänderung bestimmter Nebenabgaben (Änderung von Säumniszuschlägen). Damit wird die Sache des konkreten Abgabeverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt. Soweit in diesem (angefochtenen) Aufhebungs- bzw Abänderungsbescheid nicht sämtliche Säumniszuschläge abgeändert wurden (zB der erste Säumniszuschlag wegen Einkommensteuer 2005 oder der erste Säumniszuschlag wegen Anspruchszinsen 2005), besteht für die belangte Behörde die Möglichkeit, dies in einem eigenen Verfahren durchzuführen.
Eine Unrichtigkeit hinsichtlich jener Säumniszuschläge, die mit dem angefochtenen Bescheid abgeändert (herabgesetzt) wurden, ist jedoch nicht zu erblicken.
Sämtliche Beschwerden enthalten den Hinweis auf "compensando Forderungsbeträge"; verwiesen wird auch auf "die aktualisierte Liste der Forderungsaufstellungen vom per ". Aus diesem Vorbringen schließt die Beschwerdeführerin, dass die Vorschreibung von Säumniszuschlägen richtigerweise zu unterbleiben hätte.
Abgaben können auch durch Kompensation (Aufrechnung, § 1438 ABGB) entrichtet werden (vgl nun § 211 Abs 6 BAO). Für die Aufrechnung von Abgabenschuldigkeiten mit bestehenden Guthaben wird in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass sich Guthaben und Abgabenschuld gegenüberstehen, in subjektiver Hinsicht, dass die Abgabenbehörde vom Bestehen der Abgabenschuld Kenntnis erlangt (). Jedenfalls müssen die Forderungen gleichartig, richtig und fällig sein. Eine Kompensation wirkt dann auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals fällig gegenüber standen. Die Kompensation tritt jedoch nicht automatisch ein. Sie setzt eine Aufrechnungserklärung des Schuldners voraus (vgl Ritz/Koran BAO7 § 211 Rz 17). Über die Frage der Aufrechnung gegen die Abgabenschuld mit (behaupteten) zivilrechtlichen Gegenforderungen des Abgabepflichtigen ist im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht abzusprechen ().
Die Zusammenstellung von Forderungen der Beschwerdeführerin laut Schreiben vom sieht wie folgt aus:
Ein Großteil der (vermeintlichen) Forderungen betrifft Vorsteuerbeträge. Sofern Vorsteuerbeträge strittig sind, dient das Abgabenfestsetzungsverfahren dazu, die strittigen Abgaben/Gutschriften festzusetzen. In Bezug auf den in der Liste angeführten Kostenersatz in Höhe von € 16.951,00 im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (ZI Ra 2015/13/0039) ist darauf zu verweisen, dass aus dem zweiten Satz des Spruches der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hervorgeht, dass der Bund der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von lediglich € 1.346,40 zu ersetzen hat.
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei, so hat die Abgabenbehörde gem § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden. Beschwerdegegenständlich ist jedoch nicht ein Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO), sondern Festsetzungsbescheide für Säumniszuschläge.
Im Ergebnis war den Beschwerden vom und vom wie folgt teilweise Folge zu geben:
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BESCHWERDE A (Bescheid über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages) | |||||
Abgabe | Jahr | Betrag | Säumniszuschlag | BVE | BFG |
Umsatzsteuer | 2005 | 581,80 | 581,80 | 581,80 | |
Umsatzsteuer | 2007 | 1.074,04 | 382,60 | 382,60 | |
Umsatzsteuer | 2008 | 1.035,96 | 443,66 | 443,66 | |
Umsatzsteuer | 2009 | 781,42 | 63,63 | 63,63 | |
Umsatzsteuer | 2010 | 852,43 | 615,11 | 615,11 | |
Umsatzsteuer | 2011 | 1.340,36 | 1.340,38 | 1.340,38 | |
Einkommensteuer | 2005 | 538,05 | 538,05 | - | |
Anspruchszinsen | 2005 | 85,58 | 85,58 | - | |
Einkommensteuer | 2006 | 444,60 | - | - | |
Anspruchszinsen | 2006 | 59,82 | - | - | |
Einkommensteuer | 2007 | 970,97 | 970,97 | 970,97 | |
Anspruchszinsen | 2007 | 103,15 | 103,15 | 103,15 | |
Einkommensteuer | 2008 | 990,58 | 75,13 | 75,13 | |
Anspruchszinsen | 2008 | 94,33 | 94,33 | 94,33 | |
Einkommensteuer | 2009 | 1.009,44 | 173,74 | 173,74 | |
Anspruchszinsen | 2009 | 75,06 | - | - | |
Einkommensteuer | 2010 | 1.115,84 | 598,10 | 598,10 | |
Anspruchszinsen | 2010 | 55,25 | - | - | |
Einkommensteuer | 2011 | 1.528,49 | 297,06 | 297,06 | |
12.737,17 | 6.363,29 | 5.739,66 |
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BESCHWERDE B (Beschwerde über die Festsetzung eines dritten Säumniszuschlages) | |||||
Abgabe | Jahr | Betrag | Säumniszuschlag | BVE | BFG |
Umsatzsteuer | 2005 | 396,72 | 396,72 | 396,72 | |
Umsatzsteuer | 2007 | 1.074,04 | 382,60 | 382,60 | |
Umsatzsteuer | 2008 | 1.035,96 | 443,66 | 443,66 | |
Umsatzsteuer | 2009 | 781,42 | 63,63 | 63,63 | |
Umsatzsteuer | 2010 | 852,43 | 615,11 | 615,11 | |
Umsatzsteuer | 2011 | 1.340,38 | 1.340,38 | 1.340,38 | |
Einkommensteuer | 2005 | 538,05 | 538,05 | - | |
Anspruchszinsen | 2005 | 85,58 | 85,58 | - | |
Einkommensteuer | 2006 | 444,60 | - | - | |
Anspruchszinsen | 2006 | 59,82 | - | - | |
Einkommensteuer | 2007 | 970,97 | 970,97 | 970,97 | |
Anspruchszinsen | 2007 | 103,15 | 103,15 | 103,15 | |
Einkommensteuer | 2008 | 990,58 | 75,13 | 75,13 | |
Anspruchszinsen | 2008 | 94,33 | - | - | |
Einkommensteuer | 2009 | 1.009,44 | 173,74 | 173,74 | |
Anspruchszinsen | 2009 | 75,06 | - | - | |
Einkommensteuer | 2010 | 1.115,84 | 598,20 | 598,20 | |
Anspruchszinsen | 2010 | 55,25 | - | - | |
Einkommensteuer | 2011 | 1.528,49 | 297,06 | 297,06 | |
12.552,11 | 6.083,98 | 5.460,35 |
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100814.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at