Ist der Abzug von verausgabten Kurskosten für die Ehegattin beim Beschwerdeführer als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 279 BAO im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge elektronisch übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Am übermittelte der Beschwerdeführer seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 via FON an die belangte Behörde. Darin beantragte er u.a. Werbungskosten (Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten) in der Höhe von € 855,00.
Weiters machte er außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Krankheitskosten in der Höhe von € 140,40 geltend. Zudem beantragte er die Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen für mitversicherte Angehörige in der Höhe von € 331,00.
Letztlich beantragte der Beschwerdeführer einen Freibetrag wegen eigener Behinderung als außergewöhnliche Belastung. Das Ausmaß der Behinderung gab der Beschwerdeführer mit 50% an.
Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ mit Datum den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022.
Die beantragten Werbungskosten aufgrund von Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten in der Höhe von € 855,00 und die Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige in der Höhe von € 331,00 ließ die belangte Behörde zum Abzug zu.
Die außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von € 140,44 ließ die belangte Behörde nicht zum Abzug zu. Begründend führte sie aus, dass die angefallenen Aufwendungen im Selbstbehalt von € 2.798,57 Deckung finden. Den Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs 3 EStG in der Höhe von € 401,00 berücksichtigte die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er einen Kurs für seine Ehegattin bezahlt habe. Die Kurskosten beliefen sich auf € 855,00. Zudem habe der Beschwerdeführer Ausgaben für Medikamente bezahlt. Er sei Alleinverdiener.
Anlässlich der Vorberechnung in Finanzonline sei für die Veranlagung 2022 ein Guthaben in der Höhe von € 2.179,00 berechnet worden. Auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2022 belaufe sich die Gutschrift jedoch lediglich auf € 701,00. Der Beschwerdeführer sei behindert und auch im Besitz eines Behindertenausweises.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid vom ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei nicht berücksichtigt worden, da es keine Kinder gebe, für die der Beschwerdeführer oder seine Ehepartnerin oder Partnerin während mindestens 7 Monate im Kalenderjahr 2022 den Kinderabsetzbetrag erhalten haben. Dieser werde mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Das Kind des Beschwerdeführers sei am **. Juli 2023 geboren worden. Die Familienbeihilfe werde erst ab Juli 2023 bezogen.
Die Krankenversicherungsbeiträge für die Ehegattin des Beschwerdeführers seien im Erstbescheid bereits in Höhe von € 331,00 berücksichtigt worden.
Im Wege der Beschwerdeerledigung seien die Krankheitskosten in Höhe von € 140,40 als Kosten der Behinderung anerkannt worden.
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der eigenen Einnahmen. Die Berücksichtigung von Ausgaben und Aufwendungen für Angehörige sei daher nicht möglich. Aus diesem Grunde seien diese Aufwendungen im Wege der Beschwerdeerledigung gestrichen worden.
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der eigenen Einnahmen. Die Berücksichtigung von Ausgaben und Aufwendungen für Angehörige (Partnerin, Kinder) sei daher nicht möglich.
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer abermals Berufung (gewertet als Vorlageantrag) gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022.
In der Begründung führte er aus, dass er Ausgaben für einen Deutschkurs für seine Ehegattin getragen habe. Die Kosten für den Deutschkurs hätten sich auf € 855,00 belaufen. Der Deutschkurs für die Ehegattin diene dazu, dass sie aufgrund besserer Sprachkenntnisse leichter eine Anstellung finde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat in seiner Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Ausgaben in der Höhe von € 855,00 als Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten geltend gemacht.
Diese Ausgaben stehen in Zusammenhang mit einem Deutschkurs, welchen der Beschwerdeführer für seine Ehegattin bezahlt hat.
Strittig ist, ob die angefallenen Aufwendungen für den Deutschkurs der Ehegattin beim Beschwerdeführer Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG darstellen.
2. Beweiswürdigung
Der vom Bundesfinanzgericht festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem im Zuge der Vorlage der Beschwerde übermittelten Akten der belangten Behörde.
Die Feststellungen betreffend die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers leitet das Bundesfinanzgericht aus einer Einsicht in den bei der belangten Behörde geführten elektronischen Akt des Beschwerdeführers ab. Darin liegt betreffend des Beschwerdezeitraumes ein Lohnzettel seines inländischen Arbeitgebers ein.
Die Feststellungen betreffend die beantragten Werbungskosten in Bezug auf einen Deutschkurs für seien Ehegattin, leitet das Bundesfinanzgericht aus den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Schriftsätzen und den Angaben in seiner Abgabenerklärung für das Jahr 2022 ab.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Der Begriff Werbungskosten bezeichnet im EStG jene Aufwendungen, die im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte anfallen.
Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (E , 99/13/0249, 2001, 528; E , 2002/14/0011; E , 2006/14/0034; E , 2009/15/0126; , 2012/15/0104; E , Ra 2014/15/0031).
Bei der Veranlassung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit an (E , 98/15/0030, 2002, 869; E , 93/14/0195). Ein rein abstrakter Kausalzusammenhang reicht nicht aus.
Entscheidend ist vielmehr das die Aufwendungen auslösende Element; dieses muss der Einkunftsquelle zuordenbar sein (vgl BFH BStBl II 2015, 633; , VI R 46/14, BStBl II 2015, 1013; VI R 24/15, BStBl II 2016, 744, sowie , VI R 7/16) (vgl Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn Einkommensteuergesetz21a, RZ 1 zu § 16).
Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn Einkommensteuergesetz21a, RZ 7 zu § 16).
Aus den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die beantragten Werbungskosten in direktem Zusammenhang mit einem Deutschkurs seiner Ehegattin stehen. Ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht somit nicht.
Auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den angefallenen Aufwendungen und der zu Einkünften des Beschwerdeführers führenden Tätigkeit liegt nicht vor.
Ein Abzug der gegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Beschwerdeführers ist daher von vornherein ausgeschlossen, zumal es sich bei den streitgegenständlichen Aufwendungen eindeutig nicht um solche Aufwendungen handelt, die zur Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung der Einnahmen des Beschwerdeführers. getätigt worden sind.
Seinen eigenen Angaben folgend, handelt es sich um Ausgaben, welche unbestrittenermaßen die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffen.
Ein Abzug der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten von den Einnahmen des Beschwerdeführers ist daher ausgeschlossen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, oben zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind.
Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100228.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAF-18355