Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2024, RV/2100418/2023

WiEReG: Zustellungsbevollmächtigter im Zwangsstrafenverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die ***Vt***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom und vom betreffend Zwangsstrafen, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (eine Privatstiftung) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin auf, dies bis längstens nachzuholen. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht Folge geleistet werde, drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe fest und forderte die Beschwerdeführerin neuerlich auf, die unterlassene Handlung bis nachzuholen. Ebenso wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro angedroht, falls der Aufforderung nicht Folge geleistet werde.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ***Vt***, betreffend den Bescheid vom die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und erhob Beschwerde gegen die Bescheide vom und vom . Unter "Beschwerde" brachte die Beschwerdeführerin vor (auszugsweise):
"(…)
1. Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO
(…)
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Das von der erstinstanzlichen Behörde abgeführte Verfahren kann keineswegs den allgemeinen Verwaltungsvorschriften genügen, da die belangte Behörde von keiner rechtskonformen und gesicherten Zustellung der Bescheide ausgehen kann.
Entgegen den Ausführungen wurde auch keine Erinnerung am zugestellt, diesbezüglich bringt die Behörde nicht einmal vor, wie diese Erinnerung zugestellt worden wäre. Die beiden gegenständlichen Bescheide wurden ja in die Databox zugestellt, wie wurde die Erinnerung zugestellt?
Zudem hätte die Behörde vorab überprüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt steuerlich vertreten ist und hätte die Bescheide der ausgewiesenen steuerlichen Vertretung, (…), zustellen müssen. Auch das ist nicht erfolgt.
Im Gegenteil, die belangte Behörde hat sogar für die verhängten Zwangsstrafen eine eigene Steuernummer eingerichtet, auf welche die Zwangstrafen gebucht wurden. Wie hätte die Beschwerdeführerin daher so weiters vom Sachverhalt Kenntnis erlangen sollen, wenn diese Zwangstrafen nicht einmal bei den Buchungsmitteilungen der Beschwerdeführerin ersichtlich sind?
Offensichtlich geht die belangte Behörde zwischenzeitig selbst von einem nicht geheilten Zustellmangel aus, da sie plötzlich der Beschwerdeführerin nur postalisch und erstmalig eine Mahnung hinsichtlich der Zwangsstrafe vom am zugestellt hat.
Eine Buchhaltungsmitteilung, aus der die festgesetzte Strafe ersichtlich wäre, wurde aufgrund des Umstandes, dass aus welchen Gründen auch immer, eine neue Steuernummer für die Beschwerdeführerin von Amts wegen angelegt wurde, weder der Beschwerdeführerin noch der steuerlichen Vertretung übermittelt. Erst durch das Einschreiten der Beschwerdeführerin und den diesbezüglichen Recherchen konnte die neue Steuernummer eruiert und die steuerliche Vertretung angehalten werden, auch zu dieser Nummer die steuerliche Vertretungsvollmacht bekannt zu geben.
Beweis: (…)
3. Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Bescheide
3.1 Zum Sachverhalt
Die erstinstanzliche Behörde hat einerseits den vorliegenden Sachverhalt tatsächlich falsch festgestellt, andererseits den festgestellten Sachverhalt auch mehrfach rechtlich unrichtig beurteilt. Zusammenfassend darf zum besseren Verständnis der Sachverhalt dargestellt werden, insbesondere wie in der Vergangenheit die WiEReG-Meldungen erfolgten:
Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin der
***Vt***, die als Parteienvertreterin selbstverständlich auch WiEReG -Meldungen regelmäßig für Mandanten bzw Gesellschaften, die im Einflussbereich der Gesellschafter der ***Vt*** stehen, vornimmt. MMag. (…) und Mag. (…) sind sowohl geschäftsführende Gesellschafter der ***Vt*** als auch Vorstände der Beschwerdeführerin, wobei (…) einzelvertretungsbefugtes und (…) gemeinsamvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied ist.
In der Vergangenheit war es so (so auch zuletzt im Jänner 2022, als die letzte WiEReG-Meldung der Beschwerdeführerin erfolgte), dass (…), der kanzleiintern für die Meldungen zuständig ist und diesbezüglich auch über das USP über einen Zugang für die Meldungen verfügt, für sämtliche Gesellschaften, die im Einflussbereich der Gesellschafter der
***Vt*** liegen, die WiEReG -Meldungen als Parteienvertreter durchführt. Diese Meldungen werden jährlich am Anfang des Jahres überprüft, eine Frist ist diesbezüglich kanzleiintern gesetzt und hat dies bis dato jedes Jahr auch reibungslos funktioniert. Bis dato kam es nie zu Problemen. (…) führte auch 2023 WiEReG -Meldungen durch, so beispielsweise auch für die (…), in welcher (…) und (…) Vorstandsmitglieder sind. Warum die Meldung für die Beschwerdeführerin aber für 2023 nicht durch (…) durchgeführt wurde, kann heute nicht mehr eruiert werden; Fakt ist, sie ist offenbar tatsächlich bis zum nicht erfolgt, obwohl es nur um eine Bestätigungsmeldung gehandelt hat. Bei Stiftungen kommt es in der Regel ja zu keinen Veränderungen, wenn sich nicht der Vorstand ändert. Die Beschwerdeführerin hat auch überhaupt keinen Grund, die Meldung nicht zu machen, da es ja auch zu keinen Änderungen kam. Für alle anderen Gesellschaften wurden die WIREG- Meldungen rechtzeitig erstellt.
(…) als Vorstand hat sich darauf verlassen, dass die Meldung, wie die Jahre zuvor, erfolgt und hatte auch bis zur Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine Kenntnis davon, dass das bei der
***Bf1*** nicht erfolgte.
Es gab für die Beschwerdeführerin auch keinen Anlass dafür, jemals in die Databox Einsicht zu nehmen, da einerseits keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung erfolgte und auch zuletzt beispielweise im April 2023 eine Buchungsmitteilung von der steuerlichen Vertretung übermittelt wurde, dass der Saldo am Steuerkonto Null ist. Auch die steuerliche Vertretung, mit welcher die Beschwerdeführerin regelmäßig im Austausch steht, hatte keine Kenntnis über die angefochtenen Bescheide.
Die Beschwerdeführerin war steuerlich zum Zeitpunkt der beiden Bescheide von der (…) vertreten. Zudem wurden sämtliche WiEReG-Meldungen der Vergangenheit immer und ausschließlich von der
***Vt*** als Parteienvertreter der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war daher auch immer in diesen Angelegenheiten rechtsfreundlich vertreten und hätte die belangte Behörde daher auch sämtliche Schriftstücke an einer der beiden Vertretungen zustellen müssen.
Beweis: (…)
3.2
§ 16 WiEReG sieht vor, dass (…)
Gem § 111 Abs 2 BAO muss (…)
Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Erkenntnis des , einschlägig:
§ 16 Abs 1 WiEReG lautet: (…)
In § 111 BAO ist angeordnet: (…)
Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO (…)
Gemäß § 98 Abs 1 BAO (…). § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, normiert: (…)
Entsprechend der Regelung des § 9 Abs 3 ZustG kann bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden; wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (vgl. ). Im Falle des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich sohin die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist auch als Empfänger zu bezeichnen, wobei die Adressierung an die Partei zu Händen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht (vgl VwGH …).
Die belangte Behörde hat die Adressierung der strittigen Schriftstücke unstrittig nicht an die Partei zu Händen der Zustellungsbevollmächtigten (entweder Steuerberater oder Anwaltskanzlei) veranlasst.
§ 111 Abs 2 BAO, welcher gem § 16 Abs 1 WiEReG anzuwenden ist, sieht vor, dass eine Zwangsstrafe vor der Festsetzung zwingend schriftlich anzudrohen ist.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die rechtswirksame Zustellung der Androhung jedoch erst nach der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Strafe. Die Vornahme der Meldung am war daher jedenfalls noch fristgerecht.
3.3
Aber selbst wenn man irrig davon ausgehen würde, dass die Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten nicht erfolgen musste, so erfolgte auch keine wirksame Zustellung an die Beschwerdeführerin direkt.
Unabhängig davon, dass zu keinem Zeitpunkt - weder elektronisch noch postalisch - der Beschwerdeführerin eine Erinnerung am zugestellt wurde, so wurden auch die beiden Bescheide der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Wie den Beilagen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin erstmalig am ihre Einwilligung erteilt, dass Zustellungen auch elektronisch erfolgen können. Die Zustellung in die Databox ist daher jedenfalls rechtswidrig erfolgt und kann nicht heilen.
3.4
Sollte die erkennende Behörde wider Erwarten zu dem Ergebnis kommen, dass die Beschwerdeführerin dennoch dem Grunde nach zu bestrafen ist, so ist ihr ob des Sachverhalts lediglich ein sehr leichtes Verschulden vorwerfbar. Ebenso hat die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafe das bis dato finanzrechtliche Wohlverhalten der Beschwerdeführerin gänzlich außer Acht gelassen. Das sonstige Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Einhaltung von Fristen ist in die Ermessensübung einzubeziehen. Die Buchungen auf dem Steuerkonto der Beschwerdeführerin zeigen, dass es überhaupt die erste Zwangsstrafe ist und sonst alle Zahlungen immer fristgerecht erfolgten.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die verspätete Meldung nicht mutwillig oder aufgrund einer generell zu konstatierenden Nachlässigkeit oder gar Unwilligkeit der Beschwerdeführerin bei den Verpflichtungen nach dem WiEReG, sondern offenbar aufgrund interner Kommunikationsmängel bzw Versehens der rechtsfreundlichen Vertretung erfolgt ist.
Gem § 20 BAO (…). Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl …). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung.
Die verhängten Zwangsstrafen sind daher jedenfalls zu mindern.
"

Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzusetzen und im Rahmen der Verhandlung die beantragten Zeugen einzuvernehmen.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom stattgegeben.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Bescheide vom und als unbegründet abgewiesen. In der umfangreichen Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, bei der belangten Behörde sei keine Zustellvollmacht hinsichtlich eines Zwangsstrafenverfahrens bekannt gegeben worden. Die Abgabe von Meldungen in der Vergangenheit durch die rechtsfreundliche Vertretung führe nicht zu einer Zustellungsbevollmächtigung im Zwangsstrafenverfahren nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz. Das Erinnerungsschreiben sei am in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei FinanzOnline-Teilnehmerin und habe auf die elektronische Zustellung nicht verzichtet. Sämtliche an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheide seien in ihre Databox in FinanzOnline zuzustellen gewesen. Zum Zeitpunkt der Einbringung in die Databox gälten die Dokumente als zugestellt, auf das tatsächliche Einsehen der Databox komme es nicht an. Der dritte Abschnitt des Zustellgesetzes komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich seit dem FinanzOnline-Teilnehmerin und habe seit diesem Zeitpunkt nicht auf die elektronische Zustellung in die Databox in FinanzOnline verzichtet. Da für das Zwangsstrafenverfahren beim Finanzamt Österreich keine Zustellvollmacht aktenkundig gewesen sei, seien das Erinnerungsschreiben und die Bescheide ordnungsgemäß an die Beschwerdeführerin direkt zugestellt worden.
Die Vergabe einer Steuernummer habe per se keine rechtliche Wirkung, sondern diene lediglich Ordnungszwecken. Für die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz bei Abgabepflichtigen, die in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fielen, sei auch das Finanzamt Österreich zuständig, es werde bei Festsetzung einer Zwangsstrafe eine Steuernummer angelegt. Jeder FinanzOnline-Teilnehmer verfüge - unabhängig von der Anzahl der vergebenen Steuernummern - lediglich über eine einzige Databox, in der sämtliche Bescheide der Abgabenbehörde zugestellt würden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheine nicht unbillig.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Darin wurde beantragt, die Beschwerde mündlich vor einem Senat zu verhandeln. Der Entscheidung komme grundsätzliche Bedeutung zu. Es mute seltsam an, dass die Behörde rechtswidrig der Beschwerdeführerin eine weitere Steuernummer zuweise, und die Beschwerdeführerin darüber nicht informiert werde. Die Behörde verkenne, dass im Februar 2023 zu der alten Steuernummer ein Steuerberaterwechsel erfolgt sei.

In Beantwortung eines Ersuchens des Bundesfinanzgerichtes teilte die Registerbehörde am mit, die zuletzt vor dem abgegebene Meldung gemäß § 5 WiEReG sei von der berufsmäßigen Parteienvertreterin ***Vt*** abgegeben worden.

In der mündlichen Verhandlung gab die Vertretung der Beschwerdeführerin an, das Erinnerungsschreiben vom sei nicht erinnerlich. Die Beschwerdeführerin habe erst durch ein Schreiben der Finanzstrafbehörde von der Festsetzung der Zwangsstrafe Kenntnis erlangt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist seit Teilnehmerin von FinanzOnline und hat als solche nicht auf die elektronische Zustellung über FinanzOnline verzichtet.
Das Erinnerungsschreiben vom sowie die nunmehr angefochtenen Bescheide vom und vom waren (direkt) an die Beschwerdeführerin adressiert und wurden über FinanzOnline jeweils am selben Tag in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt. Das Erinnerungsschreiben vom wurde nicht gelesen, die beiden Bescheide wurden am gelesen; an diesem Tag sind die Bescheide der ***Vt*** zugekommen.

Die versäumte Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde am abgegeben; diese und die davor zuletzt abgegebene Meldung vom wurden von einer berufsmäßigen Parteienvertreterin, nämlich von der ***Vt***, erstellt.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Der Sachverhalt stand aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der Vorbringen der Beschwerdeführerin und aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen unstrittig fest. Dass die an die Beschwerdeführerin adressierten Schriftstücke in die Databox dieser zugestellt worden sind, ergab sich aus den von der belangten Behörde und vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen; die Zustellungen erfolgten über FinanzOnline in die Databox der Beschwerdeführerin (Subjektidentifikationsnummer - SID: ***1***). Ebenso stand aufgrund der zuletzt genannten Abfragen fest, dass die Bescheide vom und vom am gelesen worden sind. Auch die Beschwerdeführerin bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit des vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhaltes.
Im Beschwerdeverfahren wird die Beschwerdeführerin von der ***Vt*** vertreten, die Beschwerdeschrift, in der auf die erteilte Vollmacht verwiesen wird, datiert mit . Es stand fest, dass die angefochtenen Bescheide der ***Vt*** frühestens am tatsächlich zugekommen sind. Daran vermochte auch die am nachgeholte Meldung nichts ändern, denn vor dem Lesen der Bescheide in FinanzOnline am konnten diese der ***Vt*** nicht tatsächlich zugekommen sein. Die am nachgeholte Meldung war nach den Angaben der Beschwerdeführerin Ausfluss eines Schreibens des Amtes für Betrugsbekämpfung, mit dem die Beschwerdeführerin von der Festsetzung der Zwangsstrafe Kenntnis erlangt hat.
Dass die vor Übermittlung des Erinnerungsschreibens und der nun angefochtenen Bescheide zuletzt erfolgte Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die ***Vt*** (also von einem berufsmäßigen Parteienvertreter) abgegeben worden ist, stand aufgrund der über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes erfolgten Mitteilung der Registerbehörde fest. Dies deckt sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und auch mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, wonach der Umstand der Abgabe von Meldungen in der Vergangenheit durch die ***Vt*** nicht zu einer Zustellungsbevollmächtigung führe.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat ().

Gemäß § 5 Zustellgesetz (ZustG) ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs. 3 ZustG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als (formellen) Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst eine allgemeine Vollmacht auch eine Zustellungsbevollmächtigung, soweit sich nach den Umständen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ableiten lässt ().

Eine Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Es kann aber zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist ().

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Meldung der Daten hat gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG im elektronischen Wege über das Unternehmerserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.

Hat bereits ein berufsmäßiger Parteienvertreter für einen Rechtsträger eine Meldung abgegeben, so kann gemäß § 5 Abs. 6 WiEReG ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.

Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (). Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 1).

In der Abgabe der Meldung nach § 5 WiEReG durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist.
Dass die Registerbehörde (Bundesminister für Finanzen) nicht mit jener Behörde übereinstimmt, die für die Festsetzung von Zwangsstrafen zuständig ist (Finanzamt Österreich), kann daran nichts ändern, da die vom Finanzamt festzusetzende Zwangsstrafe eben gerade dazu dienen soll, die Meldung an die Registerbehörde vorzunehmen. Demnach steht ein derart enger Zusammenhang zwischen den Verfahren der Meldung und der Festsetzung der Zwangsstrafen, dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist ().

Da die ***Vt*** die zuletzt vor der versäumten Meldung vorgenommene Meldung abgegeben hat, war diese im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Nachholung der versäumten Meldung und im Zusammenhang mit der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafen Zustellungsbevollmächtigte und die Zustellungen wären an die ***Vt*** zu veranlassen gewesen (formelle Empfängerin). Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass § 16 Abs. 3 WiEReG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2023, im verfahrensgegenständlichen Fall (noch) nicht einschlägig war.

Die Zustellungen der Erledigungen an die Beschwerdeführerin wurden damit erst mit Übermittlung dieser an die ***Vt*** wirksam; diese ist frühestens am erfolgt. Die Festsetzungen der Zwangstrafen erfolgten somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die zu erzwingende Handlung bereits vorgenommen war; die Meldung wurde am abgegeben. Die Bescheide waren daher aufzuheben (vgl. ).

Die Bescheide vom und vom wurden - wie bereits festgehalten - erst am wirksam zugestellt. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde vom war daher rechtzeitig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf die in einem vergleichbaren Fall. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
VwGH, Ro 2023/13/0011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100418.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at