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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2024, RV/7400004/2023

Unentdeckter Rohrbruch nach dem Wasserzähler

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom betreffend Wassergebühren und vom betreffend Berichtigungsbescheid gem § 293 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Martina Kaspar und Renate Morrent für den Magistrat zur Abgabenkontonummer ***Str.Nr.*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren (belangte Behörde), mitgeteilt, dass am zwischen 8 Uhr und 10 Uhr an der Objektadresse ***Grundstück_Adr*** eine Wasserzählerablesung stattfinden soll. In einem E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass mittlerweile seine Tochter die Eigentümerin der Liegenschaft wäre und zur Wasserzählerablesung niemand auf dem unbebauten Grundstück vor Ort sein werde. Allerdings erteilte der Beschwerdeführer - auch im Vollmachtsnamen seiner Tochter - die Zustimmung zur Betretung des Grundstücks und gab der belangten Behörde auch die Nummernkombination für die Schlösser bekannt.

Am setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass bei der Jahresablesung kein Wert erfasst werden konnte, weil der Schacht, in dem sich der Zähler befindet, mit Wasser vollgelaufen ist.
Noch am selben Tag übermittelte die neue Eigentümerin ein Foto, das den Wasserzähler und den Zählerstand zeigt.

Am schrieb die belangte Behörde der neuen Eigentümerin, dass der Verbrauch zwischen und insgesamt 1.347m³ (3,72 m³ pro Tag) betrug und deshalb die Vermutung naheliege, dass ein Gebrechen vorliege.

Bescheid

Am erließ die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer einen Gebührenbescheid für Wasser- und Abwassergebühren und setzte die Wassergebühr für den Zeitraum bis mit insgesamt € 1.990,08 wie folgt fest:

Die Verbrauchsdaten wurden wie folgt bekannt gegeben:

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Gebühr für den Wasserbezug und die Beistellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge aufgrund des Wasserversorgungsgesetzes - WVG, LGBI. Für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Wassergebührenordnung 1990 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1989, in der geltenden Fassung, vorgeschrieben wurde.
Von den im § 7 Abs. 1 WVG angeführten Personen komme jedenfalls die/der als Wasserabnehmer*in in Betracht, die/der die Anmeldung nach § 17 Abs. 1, 1. Satz WVG vorgenommen hat sowie seine/sein Nachfolgerin, die/der den Wasseranschluss gegenüber der Behörde übernommen hat (§ 17 Abs. 1, 2. Satz WVG). Sofern die Wasserabnehmerinnen Miteigentümerinnen sind, haftet jede/jeder von ihnen für die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 WVG). Die im Rahmen des § 6 BAO (Gesamtschuld) zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO wurde innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen und dient der Verwaltungsökonomie. Sie soll gewährleisten, dass der Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und Vermeidung von Gefährdungen hereingebracht wird und ist auch nicht unbillig, da die/der in Anspruch genommene Gesamtschuldnerin einen zivilrechtlichen Regressanspruch gegen die anderen Gesamtschuldnerinnen hat.

Berichtigungsbescheid

Bereits am erließ die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer einen Berichtigungsbescheid wie folgt:

Die Verbrauchsdaten und die Begründung sind ident mit dem Gebührenbescheid vom .

Eingabe vom

Per E-Mail teilte die neue Eigentümerin der Liegenschaft der belangten Behörde mit, dass es im Frühling 2022 zu einem Rohrbruch auf ihrem Grundstück kam.
Nachgereicht wurde auch eine Rechnung eines Installateurunternehmens, auf der sich folgende Leistungsbeschreibung findet:

Telefonisch wurde der neuen Eigentümerin am mitgeteilt, dass kein Schaden im Verantwortungsbereich der Stadt Wien vorlag und daher keine Refundierung der Wassergebühren erfolgen könne.

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen Gebührenbescheid vom und den gem § 293 BAO geänderten Bescheid vom .
Die Begründung der Beschwerde lautet auszugsweise:
"Die beiden Bescheide werden dem Grunde und der Höhe nach, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unzureichender und unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung ihrem gesamten Umfang nach angefochten.

Die Geschäftsbeziehung zur MA 31 hat sich seit Beginn schwierig und undurchschaubar entwickelt, sodass der Beschwerdeführer zur aufwendigen Darstellung derselben gezwungen ist.
[…]
Erst im November 2019 wurde durch die Baufirma
***AB*** ein Wasserzählerschacht aus Betonfertigteilen eingebaut und mit € 5.786,53 bezahlt. In weiterer Folge wurde mit Abgabenbescheid vom , GZ MA 31 - 381479/18 für Herstellung einer Anschlussleitung eine Anschlussabgabe im Betrag von € 1000,58 vorgeschrieben und bezahlt.
[…]
Auf mein Beschwerdemail vom unter Bekanntgabe der Zutrittsmöglichkeit zur Liegenschaft bzw. zum Wasserzähler via Zahlenschlösser-Nummem wurde am mitgeteilt, dass bei der Ablesung ein Schaden festgestellt wurde und der Wasserzählerschacht voll war. Die daraufhin verständigte Technik habe das Wasser abgepumpt und einen Schaden an der Wasserzählerplatte - jedoch im Bereich der MA 31 und nicht in meinem Bereich festgestellt. Nach Behebung des Schadens sei von meiner Seite nichts zu unternehmen.
[…]
Danach - hier fehlt mir die Einlaufstampiglie - habe ich eine Lastschriftanzeige für Wassergebühren vom über fragwürdige € 754,28 erhalten. Offenbar wollte man mir den Schaden an der Wasserzählerplatte im Bereich der MA 31 anlasten???
[…]
Erstaunlich, denn am wurde mir eine neue Lastschriftanzeige vom zugestellt, mit welcher plötzlich ein Guthaben von € 786,13 bekanntgegeben wurde.
[…]
Mit Mail vom habe ich die Rückforderung unter Klagsdrohung angesprochen. Siehe da - am - somit etwa 14 Monate nach der offensichtlich falschen Vorschreibung vom und etwa 6 Monate seit der 1. Aufforderung zur Rückzahlung vom habe ich einen Betrag von € 766,16 refundiert erhalten.

Und nach diesem Verlauf soll man der Verrechnung dieser Behörden noch vertrauen?

Diese suspekte Verrechnung setzt sich nunmehr offenbar fort!

Mit dem am , nunmehr angefochtenen 1. Gebührenbescheid wurden mir für eine Wasserzuleitung ohne Wasserverbrauch - es wurde eben keine Beregnung vorgenommen - mit Rechnungsnummer 310910411716 vom der Betrag von € 1.990,08 vorgeschrieben.

Mit einem neuerlichen am , ebenfalls angefochtenen 2. Gebührenbescheid wurde mir mit Rechnungsnummer - wieder 310910411716 vom (Folgetag des 1. Gebührenbescheides) nunmehr ein Betrag von € 2.029,34 vorgeschrieben. Dieser 2. Gebührenbescheid enthält keinen Hinweis, dass der 1. Gebührenbescheid allenfalls außer Kraft tritt, sodass die beide Vorschreibungen mittlerweile einen Wassergebührenbetrag von € 4.020,14 einfordern. Völlig unerklärlich und fragwürdig, woher der Wasserverbrauch kommen soll.

Die Verrechnung von Wassergebühren durch die MA 31 scheint seit Beginn derart suspekt, dass den eigenartigen Vorschreibungen ohne Beschwerdeführung nicht vertraut werden kann. Daher nehme ich dzt. auch keine Überweisungen vor.

Das gesamte Verrechnungschaos verursacht der Behörde selbst, mir und dem Bundesfinanzgericht nur unnötige Arbeit.

Zusammenfassend wird der

Antrag

gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und beide angefochtenen Wassergebührenbescheide aufzuheben."

Vorhalt

Mit Schreiben vom wandte sich die belangte Behörde auszugsweise wie folgt an den Beschwerdeführer und ermöglichte die Abgabe einer Stellungnahme:
"[…]
Eine Kontrolle des vorliegenden Fotos des städtischen Wasserzählers Nr.
***Nr*** vom (Stand: 1734 m³) ergab keine fehlerhafte Eingabe des Ablesestandes, darüber hinaus wurde anlässlich einer Überprüfung durch den Amtssachverständigen der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung - SSV am derselbe Ablesestand festgestellt. Anlässlich dieser Erhebung am wurde von unseren Mitarbeitern anhand der vorliegenden Rechnung der Firma ***CD*** vom über die Behebung eines Gebrechens auch festgestellt, dass im vorliegenden Fall kein Verschulden der Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen vorlag, womit die Voraussetzungen für einen Gebührenentfall nicht gegeben sind.

Sollten Sie Zweifel an der Anzeigefähigkeit des städtischen Wasserzählers Nr. ***Nr*** haben, so besteht die Möglichkeit, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen. Über dabei möglicherweise entstehende Kosten (entstehen, wenn der Zähler für in Ordnung befunden wird) gibt Ihnen gerne Herr Ing. ***EF***, Tel. Nr. ***Tel.Nr.*** Auskunft.

[…]

Zu Ihrem Einwand, dass der 2. Gebührenbescheid (vom ) keinen Hinweis enthalte, dass der 1. Gebührenbescheid (vom ) allenfalls außer Kraft trete, wird festgehalten, dass der Gebührenbescheid vom jenen vom durch Einfügen des Satzes "Berichtigung des Gebührenbescheides vom gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO)" berichtigt hat, sodass die Forderung an Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren für den Zeitraum bis EUR 2.029,34 beträgt.

[…]"

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bei der belangten Behörde nicht ein.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens ist in der Begründung festgehalten, dass Fehlablesungen des Wasserzählers ausgeschlossen werden können und seitens der belangten Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Wasserzählers bestehen. Schließlich werde ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Person nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht auszugsweise wie folgt:
"Die Beschwerde und der nunmehrige Vorlageantrag gehen durchaus von einem Verschulden, auch der fragwürdigen, von der Stadt Wien geschaffenen Rechtslage aus.

Als Wasserbezieher, bzw. -käufer bin ich als Konsument bzw. Verbraucher zu beurteilen, welcher durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 1979 i.d.g.F. geschützt sein sollte. Die Stadt Wien - Wiener Wasser wird wohl als Unternehmer anzusehen sein. Die Stadt Wien schafft sich als Wasserlieferant ein eigenes Wasserversorgungsgesetz, mit welchem unter Missachtung jedweder Rechte der Wasserkunden als Verbraucher nur eigene Rechte - schon analog jedweder Haftungsübertragung bei Banken und Versicherungen - vorgegeben werden. Sämtliche Haftungen werden rechtswidrig auf den ahnungslosen Kunden - hier einen betagten Verbraucher ohne technische Kenntnisse - übertagen.

Wenn das überhaupt zutrifft, dass der Schaden im Abnehmerbereich eingetreten ist, bestünde eine Schadenminderungspflicht der Stadt Wien - Wiener Wasser. Sämtliche Strom- und Gaslieferanten in Österreich überprüfen die Strom- und Gaszähler ihrer Kunden und legen aufgrund ihrer Mess- bzw. Ableseergebnisse Rechnungen.
[…]

Danach hat es eine weitere Wasserzählerablesung am 19.3.29021 gegeben, zu welcher auch ein Organ der Stadt Wien erschienen ist.
Offenbar gibt es somit trotz Überwälzung des Ableserisikos an den Wasserbezieher, somit Verbraucher doch 2x jährlich Ablesungen durch die MA 31.
Und trotzdem ist es zur Unterlassung der Ablesung durch die MA31 im Oktober 2021 gekommen, bei welcher der offensichtlich neuerliche Schaden - der jetzt mir zugeschrieben wird - weit zeitgerechter erkennbar gewesen wäre.
In diesem Chaos der MA 31 ist die 2. Jahresablesung im Oktober 2021 fragwürdig - warum - unterblieben. Offenbar hat man sich darauf verlassen, dass Schäden und Wasserverbrauch ohnedies die dummen Kunden, bzw. Verbraucher bezahlen.
[…]
Zusammenfassend stellt die Unterlassung der Wasserzählerablesung im Oktober und die dadurch entstandenen Folgen einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz dar, sodass danach angefallener Wasserbrauch von der Stadt Wien zu verantworten ist. Bei der unterlassenen Wasserzählerablesung wäre der - mir vorgeworfene - Schaden um etliche Monate früher erkannt und durch Sanierung verhindert worden.
Daher sind mir - zu berechnende Wassergebühren für die Zeit, ab etwa Mitte Oktober - analog der Ablesung Mitte Oktober 2020 - der Zufluss wäre sofort zu sperren und der Schaden zu beheben gewesen - nicht zuzurechnen.
"

Vorlagebericht

Im Vorlagebericht vom brachte die belangte Behörde zum Sachverhalt noch vor, dass ein Amtssachverständiger am festgestellt habe, dass die Ursache für den erhöhten Wasserbezug ein Schaden nach dem Wasserzähler war.

Zum Berichtigungsbescheid vom erläuterte die belangte Behörde, dass ihr erst nach der Erstellung des Bescheides vom , der nur einer von vielen Tausenden Bescheiden war, die mit diesem Datum erstellt wurden, zur Kenntnis gebracht wurde, dass diese Bescheide auf Grund eines Softwarefehlers fehlerhaft waren.

Mündliche Verhandlung

Der Beschwerdeführer erläuterte seine Erfahrungen mit der Wasserbehörde und brachte vor, dass seiner Ansicht nach ein gravierendes Mitverschulden der belangten Behörde an der hohen Nachforderung bestehe, weil eine Ablesung der Wasseruhr im Herbst 2021, zu der es nicht kam, das Gebrechen schon früher zu Tage gefördert hätte. Der Installateur, der den Schaden letztlich behoben hat, habe gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben, dass der Schaden nach dem Wasserzähler gewesen wäre.

Die Vertreterinnen der belangten Behörde gaben an, dass die Wasserzähler grundsätzlich einmal jährlich abgelesen werden und im 13. Bezirk grundsätzlich im März die Ablesung stattfindet. Es könne jedoch sein, dass dies wegen COVID verschoben werden musste. Selbst bei einer Ablesung im Herbst wisse man nicht, wann der Schaden entstanden sei. Zum Berichtigungsbescheid wurde ausgeführt, dass dieser den Bescheid vom Vortag ersetzt habe.

Der Beschwerdeführer beantragte, die Wassergebühr mit der Hälfte festzusetzen, weil die Behörde ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen sei, keine Ablesung im Herbst durchgeführt habe und somit von einem Mitverschulden auszugehen sei.
Die Vertreterinnen der belangten Behörde beantragten die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war bis Eigentümer der Liegenschaft ***Grundstück_Adr***. Neue Eigentümerin ist die Tochter des Beschwerdeführers.

Am sollte durch einen Magistratsmitarbeiter der Wasserzähler abgelesen werden. Dies war jedoch nicht möglich, weil der Schacht, in dem sich der Zähler befindet, mit Wasser vollgelaufen war. Noch am wurde von der der Tochter des Beschwerdeführers ein Unternehmer beauftragt, den Schaden zu beheben. Der Wasserverbrauch von bis betrug 1.347 m³. Der Beschwerdeführer hat die Verbrauchsanlage nicht regelmäßig überprüft.
Die Grundstückseigentümerin gab der Abgabenbehörde bekannt, dass es zu einem Rohrbruch kam. Die schadhafte Stelle befand sich nach dem Wasserzähler.

Mit Bescheid vom schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - als ehemaligem Eigentümer - die Wassergebühr aliquot für einen Verbrauch von 1.064 m³ in der Gesamthöhe von € 1.990,08 vor, wobei die vorgeschriebenen Teilzahlungen in Höhe von € 39,36 zwei Mal in Abzug gebracht wurden. Diese doppelte Berücksichtigung von Teilzahlungen findet sich auf zahlreichen Bescheiden der belangten Behörde, die per erstellt wurden. Der Grund dafür liegt in einem Programmfehler.
Mit Bescheid vom berichtigte die belangte Behörde den zu zahlenden Gesamtbetrag auf € 2.029,34.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen sind unstrittig und ergeben sich sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. den Eingaben seiner Tochter an die belangte Behörde als auch aus den vorgelegten Unterlagen (Schenkungsvertag vom ).

Die Tochter des Beschwerdeführers und neue Eigentümerin des Grundstücks übermittelte der belangten Behörde am per E-Mail ein Foto des Wasserzählers. Darauf ist zu erkennen, dass der Zähler einen Wert von "01734"m³ aufwies; auch die Zählernummer "***Nr***" ist erkennbar.

Aus den vorgelegten Fotos, die von den Installateuren angefertigt wurden, ist ersichtlich, dass der Wasseraustritt bei einer Rohrverschraubung, die sich nach dem Wasserzähler befindet, stattfand. Eines der Fotos zeigt den Wasseraustritt; andere Fotos zeigen den reparierten Zustand. Die Feststellung, dass noch am von der Tochter des Beschwerdeführers ein Installateur zur Behebung des Schadens beauftragt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Rechnung und den dazu gehörenden Arbeitsaufzeichnungen. Daraus ist ersichtlich, dass Mitarbeiter des Installateurunternehmens zwei Mal, nämlich am und am auf der Liegenschaft tätig wurden; zunächst um den Schaden zu beheben und schließlich um die Dichtheit der Verbrauchsanlage zu überprüfen. Aus diesen Unterlagen folgt auch, dass jedenfalls die Tochter des Beschwerdeführers, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol hat, bereits am von dem Wasseraustritt Kenntnis hatte.

Mit E-Mail vom teilte die Tochter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass es im Frühling zu einem Rohrbruch auf dem Grundstück kam. Hingegen führt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag aus, dass die belangte Behörde ein Verschulden am hohen Wasserverbrauch treffe, weil sie keine Ablesung der Wasseruhr im Oktober 2021 vornahm. Während es für den Beschwerdeführer in der Beschwerde noch völlig "unerklärlich und fragwürdig" war, wie es zu dem Wasserverbrauch kam, geht er sodann im Vorlageantrag davon aus, dass bei einer Ablesung im Oktober 2021 der Schaden bemerkt worden wäre. Insofern müsste der Schaden bereits früher entstanden sein. Aus den Verbrauchsdaten, die in den angefochtenen Bescheiden angeführt sind, ergibt sich, dass sich der Schaden jedenfalls nach der letzten Ablesung der Wasseranzeige am zugetragen haben muss. Insgesamt gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass sich (zeitlich) nach dem 19.2021 nach dem Wasserzähler ein Schaden einstellte, der erst im Zuge des Versuchs, den Zählerstand abzulesen, im März 2022 entdeckt wurde, wobei der Beschwerdeführer keine quartalsweise Kontrolle der Verbrauchsanlage durchgeführt hat; dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer die Schuld beim Magistrat sieht, der im Oktober 2021 keine Ablesung durchführte.

Zur doppelten Berücksichtigung der Teilzahlungen hat die belangte Behörde schließlich im Vorlagebericht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich im einen Fehler handelt, der durch Verwendung einer EDV-Software entstanden ist.

Rechtslage

Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG) -LGBl 10/1960 idF LGBl 68/2021 - lautet auszugsweise

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin

§ 7.(1)Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist
a) grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.

Wasserzähler

§ 11.(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße und die Bauart (siehe Abs. 6) des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

(3) Bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Bei den Wasserzählern mit einer Nennweite ≥ DN 150 sind als Verkehrsfehlergrenzen diejenigen, welche für Wasserzähler der Nennweite DN 100 gelten, heranzuziehen. Sind die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

Verbrauchsanlagen

§ 12. (1) Als Verbrauchsanlage gilt die Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlage nach der Übergabestelle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage). Die Übergabestelle ist die Grenze der Zuständigkeit zwischen der Stadt Wien und dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin hinsichtlich der Anlagenteile und der Wasserqualität (Anhang I). Bei bestehenden Feuerlöschleitungen ohne Wasserzähler beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung. Bei bestehenden Wasserzähleranlagen mit Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung.

(9) Der Magistrat ist berechtigt, Verbrauchsanlagen jederzeit auf die im Abs. 3 genannten Anforderungen zu überprüfen und die Behebung vorgefundener Mängel anzuordnen. Darüber hinaus kann der Magistrat jederzeit Überprüfungen von bereits in Betrieb stehenden Verbrauchsanlagen zur Ermittlung des technischen Zustandes oder des Verbrauchsgeschehens (zB Zuordnung des Wasserverbrauches zu einzelnen Wasserverbrauchern bzw. Wasserverbraucherinnen) vornehmen und über Antrag bei der Gebrechensortung mitwirken. Die Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerinnen haben die Überprüfungen zu dulden.

Obsorgepflicht

§ 15.
(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Die Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überprüfung des Verbrauchsgeschehens durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches. Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsverhalten zurückgeführt werden kann.

b) Überprüfung der Dichtheit bei Betriebsdruck durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Der Wasserzähler darf keinen Verbrauch anzeigen.

(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

§ 20.(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.

(1a) Keine Wasserbezugsgebühren sind zu entrichten, wenn
1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist bei gezählten Feuerlöschleitungen vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.

2. die Wassermengen auf Grund von Schäden oder Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

Haftung für Gebührenrückstände

§ 25.(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.

Die Verordnung des Gemeinderats, mit der eine Wassergebührenordnung 1990 erlassen wird (Wassergebührenordnung 1990) - ABl 2018/43 - lautet auszugsweise:Auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988, und auf Grund des § 20 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl für Wien Nr. 10/1960, in der Fassung des Gesetzes, LGBl für Wien Nr. 30/1988 wird verordnet:

Artikel 1

§ 1. Für die Abgabe von Wasser aus städtischen Wasserversorgungsanlagen und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler werden vom Magistrat Gebühren (Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren) eingehoben.

§ 2. Für jeden Kubikmeter abgegebenes Wasser ist eine Wasserbezugsgebühr von 1,92 Euro zu entrichten.

§ 293 BAO lautet:

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.

§ 293. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs 5 F-VG 1948 kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Bundesgesetzliche Ermächtigungen iSd § 7 Abs 5 F-VG finden sich im § 17 FAG 2017. Gemäß § 17 Abs 3 FAG 2017 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung unter anderem Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben. Damit werden die Gemeinden jedenfalls zur Erhebung von Gebühren, somit zu einer Abgabe, die auf dem Grundsatz einer gegenseitig abgestimmten Leistung und Gegenleistung beruht, ermächtigt (vgl ).
Sofern die auf Basis des § 7 Abs 5 F-VG 1948 bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung (vgl ) entfällt oder eingeschränkt wird, sieht § 20 Abs 2 Wiener Wasserversorgungsgesetz - WVG vor, dass die Stadt Wien als Gemeinde ermächtigt wird, für den Bezug von Wasser Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben.

Ob die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Für die Abgrenzung kommt es unter anderem darauf an, ob mit dem zu beurteilenden Handeln staatlicher Verwaltungseinrichtungen typisch staatliche Aufgaben erfüllt werden und ob dieses Verwaltungshandeln rechtstechnisch auf hoheitlicher Grundlage (Verordnung, Bescheid, etc) beruht. Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten (). Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden werden dann in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung einen mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie die Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung geahndet werden ( mwN; ). Es ist aber auch möglich, dass bei der Trinkwasserversorgung zwar der Anschlusszwang öffentlich-rechtlich geregelt ist, die Verrechnung des Entgelts aber privatrechtlich bleibt, wenn nicht auch diese Frage durch Gesetz öffentlich-rechtlich geregelt wird ( VfSlg 4957). Eine Gemeinde ist nur dann berechtigt ist, bei der Erhebung von Geldleistungen für die Benützung ihrer Einrichtungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt ( mwN).
§ 20 WVG, in dem die Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren geregelt sind, bezieht sich unmissverständlich auf die Gebühreneinhebung auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses. § 23 Abs 3 WVG sieht vor, dass die Höhe von Teilzahlungen "vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt" werden kann. § 200 BAO, der sich im Abschnitt "D. Festsetzung der Abgaben" in der Bundesabgabenordnung befindet, normiert, dass die Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig festsetzen kann.
Aus diesem Normengefüge ist erkennbar, dass ein hoheitliches Vorgehen vorgesehen ist. Für Akte der Hoheitsverwaltung sieht das KSchG keinerlei Maßnahmen vor (; Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5 (2021) zu § 1 KSchG Rz 13; siehe auch Straube/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 1 Rz 18). Insofern braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen zu werden. Allerdings ist zu erwähnen, dass § 15 WVG dem Wasserabnehmer (Grundeigentümer) gewisse Obsorgepflichten auferlegt. Gemäß § 15 Abs 4 WVG hat der Wasserabnehmer die Verbrauchsanlage alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Wäre der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er wohl schon vor dem beabsichtigten Termin zur Ablesung des Wasserzählers das Gebrechen bemerkt.

Gemäß § 11 Abs. 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten funktionstüchtigen Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (). Sobald das Wasser den Wasserzähler durchlaufen hat, ist gebührenrechtlich irrelevant, ob es vom Bezieher verbraucht wurde oder was sonst damit passiert ist; die Angaben des Wasserzählers sind als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr heranzuziehen ().

Da sich das Gebrechen erst nach der Übergabestelle und somit nach der Wasserzähleranlage ereignet hatte, erfolgte die Festsetzung der Abgabe zu Recht.

Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens. Dabei trägt die Bestimmung ua dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Unterstützung durch eine automatisierte Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen können, durch die bewirkt wird, dass der Bescheid anders lautet als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat (). Darüber hinaus erfasst die Bestimmung auch solche Mängel, die ihre Wurzel in der Unkenntnis über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im Eingabebogen in Gang gesetzt wird (). Alle Fehler, die bei händischen Ausfertigungen zu solchen führen, die als offenkundige Unrichtigkeiten zu bezeichnen sind, sind auch dann Unrichtigkeiten iSd § 293 BAO, wenn sich die Behörde bei der Erstellung und Ausfertigung der Bescheide einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage bedient hat (vgl Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, 250). Es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde die Teilzahlungen doppelt in Abzug bringen wollte, zumal beim zweiten Abzug nur der Betrag, aber kein erläuternden Text vermerkt ist.
Die Berichtigung erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides. Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides gem § 293 BAO hat nicht zur Folge, dass dieser an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt; ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit ().

Fehler sind jedenfalls mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen; dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit ist gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 293 Tz 10). Durch den Berichtigungsbescheid wurde dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch verholfen. Somit war auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom abzuweisen.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
Wiener Wassergebührenordnung 1990, ABl. Nr. 51/1989
§ 17 Abs. 3 FAG 2017, Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400004.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at