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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2024, RV/7500010/2024

Parkometerabgabe: Strafzumessung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die drei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, alle drei vom , GZen 1) MA67/Zahl1/2023, 2) GZ. MA67/Zahl2/2023 und 3) GZ. MA67/Zahl3/2023, jeweils betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils 48,00 Euro auf jeweils 38,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 11 auf jeweils 9 Stunden herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von jeweils 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, werden die drei angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der jeweils verspätet einbezahlte Anonymverfügungsbetrag in Höhe von jeweils 48,00 Euro wird auf wird auf die jeweils verhängte Geldstrafe (jeweils 38,00 Euro) und auf die Kosten der behördlichen Verwaltungsstrafverfahren (jeweils 10,00 Euro) angerechnet, die zu leistende Zahllast beträgt daher NULL Euro.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensverlauf

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete mit drei Strafverfügungen vom
1) , GZ. MA67/Zahl1/2023,
2) , GZ. MA67/Zahl2/2023 und
3) , GZ. MA67/Zahl3/2023, der Zulassungsbesitzerin (= Beschwerdeführerin, kurz Bf.) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten von Kontrollorganen der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien an, sie habe das Fahrzeug am
1) um 14:16 Uhr,
2) um 09:32 Uhr und
3) um 13.12 Uhr, jeweils in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Wilczekgasse gegenüber 3-7 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen (jeweiliger) Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Bf. jeweils eine Geldstrafe in Höhe 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

Gegen die drei Strafverfügungen erhob die Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin Folgendes vor: "Es geht um das damals fehlende Pickerl an meinem Marke 123 (A), wo ich um Kulanz auspersönlichen Gründen gebeten habe (Sterbefall in der Familie und Geburt meines Enkels) und mir dies trotzIhnen geschickten Nachweisen nicht in irgendeiner menschlichen Form angerechnet wurde, was mich bisheute noch sehr betrübt und traurig stimmt!Daraufhin habe ich alle vier Anonymverfügungen vom 5- am ordnungsgemäßeinbezahlt mit einer Gesamtsumme von € 192,-. Dies ist auch so von meinem Konto ausgegangen!! Nebeneinem Strafmandat von €36,-, was ich extra bezahlt habe! Alle Referenzen wurden auch ordnungsgemäßangegeben!Nun erhebe ich Einspruch gegen eine nochmalige Strafzahlung für ein ,Vergehen', dass ich schon in vollerHärte, ohne menschliche Kulanz Ihrerseite, bezahlt habe!"

Mit gegenständlich (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) angefochtenen drei Straferkenntnissen wurden der Bf. die bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 48,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 11 Stunde auferlegt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) jeweils ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der mittlerweile verspätet einbezahlte Anonymverfügungsbetrag in Höhe von jeweils 48,00 Euro wurde auf die jeweils verhängte Geldstrafe angerechnet, womit sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf jeweils 10,00 Euro belief.

Die Straferkenntnisse sind im Wesentlichen gleichlautend begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein gestanden ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von dieser Person angefertigten Fotos.

Bereits vor Einleitung des Verfahrens teilten Sie in einer ausführlichen schriftlichen sowie telefonischen Korrespondenz im Wesentlichen mit, dass Sie Ihr Fahrzeug einige Tage vor der ersten Beanstandung in der Nähe Ihres Wohnsitzes abgestellt hätten. Aufgrund der Geburt Ihres Enkelkindes, einem Todesfall sowie dem Begräbnis einer Angehörigen Ihres Bruders hätten Sie vergessen das Parkpickerl für weitere zwei Jahre zu verlängern. Durch die vielen Umstände seien Sie in einer Ausnahmesituation gewesen, es wäre nicht mutwillig passiert. Sie baten daher um Strafmilderung. In weiterer Folge übermittelten Sie sowohl eine Geburtsurkunde, als auch eine Parte und gaben an bereits Einzahlungen vorgenommen zu haben.

Die rechtliche Situation wurde Ihnen ausführlich dargelegt. Auch wurde Ihnen mitgeteilt, dass keine Kulanz gewährt werden könne und wurde Ihnen empfohlen, den aushaftenden (Differenz)Beträge umgehend zur Einzahlung zu bringen, um höhere Strafsätze zu vermeiden.

Die Verwaltungsübertretung wurde Ihnen schließlich mittels Strafverfügung angelastet.

Dagegen erhoben Sie Einspruch und wiederholten im Wesentlichen Ihr bisheriges Vorbringen. Weiters gaben Sie an, das Strafmandat von EUR 36,00 extra sowie die Anonymverfügung vom 05.- ordnungsgemäß mit einer Gesamtsumme von EUR 192,00 einbezahlt zu haben. Auch seien alle Referenzen ordnungsgemäß angegeben worden. Auch wurde in weiterer Folge für die Sammelüberweisung noch eine Überweisungsbestätigung übermittelt.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom zur Zahl GZ1 wurde Ihnen eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 10. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 123 in der Zeit von bis erteilt.

Die vorhergehende Ausnahme von der im 10. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung wurde It. Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Wiener Gemeindebezirk zur GZ: GZ2 vom in der Zeit von bis erteilt.

Die Übertretung der Parkometerabgabeverordnung erfolgte jedoch am Verfahren 1) , Verfahren 2) und Verfahren 3) .

Zum Zeitpunkt der Beanstandung waren Sie daher nicht im Besitz eines gültigen Parkklebers.

Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gilt erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend.

Angemerkt wird, dass die Besorgung eines neuen Parkklebers auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden Parkklebers erfolgen kann.

Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung nicht getroffen war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.

Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone, fällt das ,Abgestellt lassen' des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes (d.h. Montag bis Freitag - werktags - von 22:00 Uhr bis 09:00 Uhr, Samstag, Sonntag und Feiertag) nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht).

Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgewerktag tritt die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen ist, gesetzt wurde. Es wurde somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern kam im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit fällig werden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzu.

Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung schließen aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt. Zum ursprünglichen Tatbestand tritt mit Fälligwerden einer weiteren Parkometerabgabe ein neuer hinzu (vgl. ).

Weiters wird festgehalten, dass für die gegenständliche Übertretung am
Verfahren 1) , Verfahren 2) und Verfahren 3) eine Anonymverfügung in Höhe von € 48,00 ausgestellt wurde.

Gemäß § 49a Abs. 10 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Maßgebend für den Lauf der vierwöchigen Frist ist allein der Zeitpunkt der Ausfertigung der Anonymverfügung und nicht deren Zustellung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es daher auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die (rechtzeitige und ordnungsgemäße) Zahlung nicht erfolgte.

Die Frist zur Bezahlung des mit der gegenständlichen Anonymverfügung verhängten Strafbetrages begann am
Verfahren 1) und endete am ,
Verfahren 2) [gemeint: ] und endete am ,
Verfahren 3) [gemeint: ] und endete am .
Innerhalb dieser gesetzlichen Frist wurde der Strafbetrag nicht (ordnungsgemäß) bezahlt, weshalb die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden konnte und an Sie die beeinspruchte Strafverfügung erging.

Wie aus Ihrem Vorbringen, insbesondere der vorgelegten Buchungsbestätigung, hervorgeht, wurde die Zahlung zunächst am in Form einer Sammelüberweisung (Zahlungsreferenz: Ref1,..Ref2,..Ref5,..Ref4) durchgeführt. Somit konnte der Gesamtbetrag von € 192,00 automationsunterstützt lediglich auf die in der angegebenen Reihenfolge erste Zahlungsreferenz zum Verfahren MA67/Ref1/2023 richtig verbucht werden.

§ 49 VStG Abs. 6 besagt, dass wenn binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt wurde, ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen ist; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.

Die Mehrzahlung, die bei jenem Verfahren aufschien, wurde Ihnen unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben von der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 zurückgebucht.

Angemerkt wird, dass nur dann eine korrekte automationsunterstützte Zubuchung einer Zahlung erfolgen kann, wenn pro Beanstandung eine Überweisung mit lediglich einer Identifikationsnummer/Zahlungsreferenz in Auftrag gegeben wird.

Die Zahlung vom entsprach daher hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens nicht den gesetzlichen Bestimmungen und konnte daher dem gegenständlichen Strafkonto nicht zugebucht werden.

Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sei Bedacht genommen worden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. der Behörde bekannt gewesen seien, seien diese berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).

In der am fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Bf. neben Anführung der drei gegenständlichen Geschäftszahlen aus:

"Ich möchte hiermit einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen und gegen die Strafverfügungen [gemeint: gegen die Straferkenntnisse] Beschwerde erheben:

Aus folgenden Gründen:
1. Ich habe nicht mutwillig mein Fahrzeug in dem Bereich der Kurzparkzone stehen lassen, sondern es war ein Versehen aus den schon genannten Gründen, die auch mit Urkunden bestätigt, an Sie gesendet wurden.
2. Nun habe ich nach ,Nichtberücksichtigung' dieser mittels Schreiben von Fr. Frau, dieses aus menschlicher Sicht schmerzlich zur Kenntnis genommen, noch in der regulären Zeit alle Anonymverfügungen vom 5- am ordnungsgemäß eingezahlt! Damit glaubte ich dem Gesetz genüge zu tun!! und für mich war es damit erledigt gewesen! Da ich täglich viele Stunden in der Hauskrankenpflege arbeite und an den Wochenenden zu meiner Tochter ins Burgenland und dann auch extra den Urlaub ab nutzte, um meiner Tochter mit dem zweiten Kind, dem Neugeborenen zu helfen, war ich nicht in der Lage mich vor den Computer zu setzen und mein Kto zu kontrollieren. Und, da ich noch nie so eine Strafe hatte, war ich auch nicht aufgeklärt, dass es da noch einen Hacken geben könnte! Weil alle Strafen meiner Ansicht nach ordnungsgemäß und in der Zeit bezahlt worden sind. Erst viel später, als ich die Strafverfügungen im Postfach sah, dachte ich, das sei ein Irrtum und rief ich sofort bei der MA 67 und der MA 6 an und habe nach vielen Telefonaten erfahren, dass nur die ersten 12 Ziffern bei der Referenznummer sichtbar sind, obwohl ich alle Referenznummern am bei der Einzahlung genauestens angab und nur die ,erste' Strafe angenommen wurde und alle anderen rückgebucht wurden!
- Ich wurde weder von Ihnen von der Rückbuchung in Kenntnis gesetzt, noch wusste ich, dass so etwas überhaupt möglich sei!! Es bestätigte sich diese Tatsache mit der Ansicht auf den Kontoaktivitäten! - Noch am selben Tag zahlte ich alle in der Sammelbuchung rückgesendeten Beträge, nochmals in Einzelbuchungen ein!
3. Es kann von keiner Mutwilligkeit Ihrerseits ausgegangen werden, dass ich die Beträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen wollte, da ich ja es rechtzeitig am vollständig pünktlich einzahlte und auf Grund von dem Umstand Ihrer Rückbuchung, die nicht in meinem Wissen liegen konnte und wo ich mir mindestens eine Information erwartet hätte, es dann erst zu der Verspätung der nochmaligen Einzeleinzahlungen kam. Das war für mich nicht nachvollziehbar, sonst hätte ich Ihnen und mir diese Unannehmlichkeiten sicher erspart!
4. Und ich habe eine Rechtsvorschrift unbeabsichtigt verletzt, aber bin sicher keine Kriminelle, die Freude daran hat, dies zu tun und daher ist meines Erachtens neben den Strafen von € 194,-, die ich schon bezahlt habe, damit genug der Strafen vorgeschrieben worden! Weiters möchte ich noch anführen, dass ich ab Jänner 2024 mich auf Kur befinde wegen einem Tennisarm und beschädigter Knie, die von der Arbeit herrühren und ich ab Februar 2024 in Bildungskarenz für 10 Monate bin und da kein Gehalt erhalte!"

Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. VH/VH Zahl/2024, wurde der Antrag der Bf. auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Da die Antragstellerin für schuldig erkannt wurde, sie habe das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, konnten dem Akteninhalt besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht entnommen werden. Die Beigebung eines Verteidigers war somit im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung der Bf. nicht erforderlich.

2. Erwägungen

2.1. Sachverhalt

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am
1) um 14:16 Uhr,
2) um 09:32 Uhr und
3) um 13.12 Uhr, jeweils in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Wilczekgasse gegenüber 3-7 abgestellt.

Die Bf. war Lenkerin des auf sie zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Zu den Beanstandungszeitpunkten 1) und 2) und 3) befand sich im Fahrzeug jeweils kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.

Der Bf. wurde mit Bescheid vom eine Ausnahmebewilligung von der im 10. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 (A) unter den genannten Auflagen vom bis erteilt.

Der Bf. wurde mit Bescheid vom eine Ausnahmebewilligung von der im 10. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 (A) unter den genannten Auflagen vom bis erteilt.

An den Beanstandungstagen 6., 7. und waren die vorher genannten Ausnahmebewilligungen nicht mehr bzw. noch nicht gültig.

Die Bf. bezahlte per Inlandsüberweisung am (Durchführungsdatum) den Betrag von 192,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien, MA6 BA 32, zu vier Anonymverfügungen zu den Verwendungszwecken Ref1, Ref2, Ref5, Ref4.
Die Zahl Ref1 ist nicht gegenständlich. Bei den drei letzten Zahlen handelt es sich jeweils um einen Teil der Zahlungsreferenz betreffend die in den gegenständlichen Verfahren ergangenen Anonymverfügungen. Die Bf. beabsichtigte offensichtlich, drei (und eine weitere, nicht gegenständliche) Anonymverfügungsbeträge von je 48,00 Euro mit einer einzigen Überweisung zu begleichen.

2.2. Beweiswürdigung

Die Beanstandungen durch die Meldungsleger, das jeweilige Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der jeweiligen Beanstandung sind aktenkundig.

Dass die vorher genannten Ausnahmebewilligungen von der im 10. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 (A) nicht mehr bzw. noch nicht gültig waren, ergibt sich aus den aktenkundigen Bescheiden.

Dass der Abstellort und die Beanstandungszeitpunkte nicht bestritten werden, ergibt sich aus der Beschwerde (und dem Einspruchsvorbringen) der Bf., sowie aus ihrem Willen, die Anonymverfügungen vom am fristgerecht zur Einzahlung zu bringen.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

2.3. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung

Die Bf. bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde - die sich im Wesentlichen dagegen richtet, dass sie aufgrund ihrer Sammelüberweisung vom (Durchführungsdatum) für die gegenständlichen Anonymverfügungsbeträge (und zwei weiteren Beanstandungen) in der Gesamthöhe von 192,00 Euro dem Gesetz Genüge getan habe und damit genug der Strafen vorgeschrieben worden seien - ausschließlich die Strafhöhe. Somit ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. ).

Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der verhängten Geldstrafen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. , ).

Die Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass sie das Kraftfahrzeug jeweils ohne Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen wie die vorliegenden, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Die belangte Behörde hat in den beschwerdegegenständlichen drei Straferkenntnissen vom sowohl auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt, indem die Geldstrafe mit 48,00 Euro bemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 11 Stunden festgesetzt wurde. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe (Beschwerdevorlage: "es scheinen ha. über die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf" ).

Im konkreten Fall sind jedoch bei der Strafbemessung freilich auch die Umstände zu berücksichtigen,
1) dass die Bf. geständig ist und willens war, die Anonymverfügungen vom 7., 8. und binnen der vierwöchigen Einzahlungsfrist fristgerecht am zur Einzahlung zu bringen, um so höhere Strafbeträge und damit verbundene Kostenbeiträge zu vermeiden, auch wenn die Sammelüberweisung fehlerhaft war und so nicht dem jeweiligen Verfahren zugeordnet werden konnte;
2) dass die Bf. in dem Irrglauben, ihre Ausnahmebewilligung, gültig bis , wäre zu den Beanstandungszeitpunkten 6., 7. und noch gültig gewesen, das Fahrzeug abgestellt hatte.

Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und im Hinblick darauf, dass die Bf. unmittelbar nach Erlangen der Kenntnis über den Ablauf der "alten" Ausnahmebewilligung eine neue beantragte (gültig ab bis ) und ihrer unbezahlten Bildungskarenz ab Februar 2024 eine Geldstrafe von jeweils 38,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 9 Stunden als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

3. Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) regelt:

"Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365,00 Euro und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, wenn das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung lag verfahrensgegenständlich hinsichtlich der Strafzumessung nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500010.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at