Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.12.2023, RV/7104873/2020

Keine Firmenwertabschreibung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, vertreten durch ***2***, ***3***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe
Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Aus dem Pachtvertrag geht hervor, dass der Verpächter nur Untermieter von Wiener Wohnen ist. Die Geltendmachung der Abschreibung setzt jedoch voraus, dass die Person, die die Vermietungseinkünfte bezieht, auch wirtschaftlicher Eigentümer des vermieteten Objektes ist. Daher konnte die AfA nicht berücksichtigt werden."

Mit erhob der Beschwerdeführer (Bf.) gegen den Erstbescheid betreffen die Einkommensteuerveranlagung 2018 Beschwerde wegen der Nichtanerkennung der Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA). Diese Beschwerde wurde folgendermaßen begründet:
"Es wurde wie in der Darstellung des Einkommensteuer Bescheides 2018 angeführt, dass die Abschreibungsbeträge aufgrund der Untervermietung nicht gewährt werden kann. Dies mag zwar dem Grunde nach richtig sein, dies allerdings nur im Bereich der etwaigen Abschreibungssätze bei den Baulichkeiten. Dies ist hier so nicht der Fall, da es hier auch niemals, da auch nicht möglich, eine Ablöse für eine Baulichkeit vorhanden war und ist. Die Abschreibungssätze sind in Folge lediglich für das Inventar des alten Gastgewerbes zu verstehen und ist somit in Folge ein absetzbarer Bestandteil der Buchhaltung und ist voll als Ausgabe anzuerkennen."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde begründet wie folgt:
"Aus dem Pachtvertrag geht hervor, dass die Aufgabe der Vermietung bzw. Verpachtung bereits mit war. Daher wird nur die Halbjahres-AfA berücksichtigt.
Weiters wurde der Vorhalt vom nicht beantwortet, daher wurde die Veranlagung im Sinne des Vorhaltes vorgenommen."

Der Bf. stellte am einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin aus wie folgt:
"Darstellung
Es wurde mangels Antwort des Vorhaltes 2018 die Festsetzungen mittels Schätzung gemäß § 184 BAO ermittelt.
2. Antrag
Es wird um Aufhebung der Festsetzungen der Einkommenssteuer 2018 beantragt. Und die Einsetzung des erklärungsgemäßen Stand 2018
3. Begründung
Durch die Wirren des Covidl9 wurde der Sachverhalt für das Ergänzungsansuchen vom nicht zeitgerecht beantwortet. Wir dürfen Ihnen somit diesen in Folge ordnungsgemäß beantworten und die angeforderten Unterlagen wie folgt nachreichen:
Aufstellung der Werbungskosten 2018
Belege 2018
Übergangs- und Aufgabegewinn Aufstellung 2018

Hier ist in Folge erkennbar, dass die diesbezüglichen Werbungskosten anzuerkennen sind und es keinen Übergangsgewinn zur Schließung meiner Verpachtungstätigkeit erkennbar ist.

Auch sollte in Folge die AfA, welche seitens der Finanz nur mit dem "Halbjahres AfA Ansatz" angesetzt wurde insofern berichtigt werden, dass es hier in Folge einen Abgang des Buchwertes gibt, der zu berücksichtigen ist.
Unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen dürfen wir davon ausgehen, dass die Bescheide laut den Erklärungen 2018 berichtigt werden."

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (kurz: Vorlagebericht) führte das Finanzamt (kurz: FA) aus wie folgt:
"Bezughabende Normen § 7 Abs. 1 EStG und § 8 Abs. 3 EStG
Sachverhalt: Am wurden die Umsatzsteuer - und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2019 beim Finanzamt in Papierform eingereicht. Am wurde mittels Ergänzungsersuchen die steuerliche Vertretung um Stellungnahme zur Angabe des sonstigen Nutzungsberechtigten ersucht. Mit wurde das Ergänzungsersuchen damit beantwortet, dass auf dem ursprünglichen Schreiben des Finanzamtes der Vermerk "Verpachtung des Lokals" gesetzt wurde und der Verpachtvertrag übersendet wurde. Am wurde anschließend der Erstbescheid durch die Abgabenbehörde erlassen und es wurde die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1b unter der Kennzahl 9500 angeführte Afa in Höhe von € 3.408,32 mit der Begründung, dass nur der wirtschaftliche Eigentümer berichtig ist, sich eine Absetzung für Abnutzung geltend zu machen, nicht anerkannt. Die Umsatzsteuer wurde ebenfalls am erklärungsgemäß veranlagt. Mit wurde gegen den Erstbescheid betreffen die Einkommensteuerveranlagung 2018 Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Absetzung für Abnutzung erhoben. Als Begründung wurde folgendes angeführt: "Es wurde wie in der Darstellung des Einkommensteuer Bescheides 2018 angeführt, dass die Abschreibungsbeträge aufgrund der Untervermietung nicht gewährt werden kann. Dies mag zwar dem Grunde nach richtig sein, dies allerdings nur im Bereich der etwaigen Abschreibungssätze bei den Baulichkeiten. Dies ist hier so nicht der Fall, da es hier auch niemals, da auch nicht möglich, eine Ablöse für eine Baulichkeit vorhanden war und ist. Die Abschreibungssätze sind in Folge lediglich für das Inventar des alten Gastgewerbes zu verstehen und ist somit in Folge ein absetzbarer Bestandteil der Buchhaltung und ist voll als Ausgabe anzuerkennen." In der Folge wurde ein weiteres Ergänzungsersuchen am mit dem Ersuchen ein Anlageverzeichnis über das angesprochene Inventar vorzulegen. Das Anlageverzeichnis wurde in der Folge dem Finanzamt vorgelegt. Am erfolgte ein weiteres Ergänzungsersuchen in dem eine Aufstellung der geltend gemachten übrigen Werbungskosten in Kennzahlt 9530 in Höhe von € 4.621,01 abverlangt wurde. Am wurde seitens der Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, in dem die Absetzung für Abnutzung (KZ 9500) in Höhe von € 1.704,16 anerkannt wurde, die übrigen Werbungskosten jedoch aufgrund der Nichtbeantwortung des Vorhaltes von in dem um eine Aufgliederung der übrigen Werbungskosten ersuch wurde, nicht anerkannt. Die ursprünglich geltend gemachte Afa in Höhe von € 3.408,32 wurde auf die Hälfte (€ 1.704,16) reduziert, da die Vermietung und Verpachtung mit laut vorgelegten Pachtvertrag endete. In der Folge wurde am ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem Vorlageantrag wurde um Anerkennung der übrigen Werbungskosten in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von € 4.621,01 ersucht und auch die von der Abgabenbehörde anerkannte Halbjahresafa mit folgender Begründung bekämpft: "Auch sollte in Folge die AfA, welche seitens der Finanz nur mit dem "Halbjahres AfA Ansatz" angesetzt wurde insofern berichtigt werden, dass es hier in Folge einen Abgang des Buchwertes gibt, der zu berücksichtigen ist."
Im Zuge der Vorbereitung des Vorlageantrages beim Bundesfinanzgericht wurde nun ein weiteres Ergänzungsersuchen am an die steuerliche Vertretung mit folgenden Ergänzungspunkten versendet. Da das Unternehmen auf eine Jahresafa im Zuge des Vorlageantrages besteht, wurde um Vorlage einer etwaigen Verlängerung des Verpachtvertrages (ursprünglich lautete dieser vom bis ) ersucht und was es mit dem in dem Vorlageantrag angesprochenen Restbuchwert auf sich hat. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass laut dem Pachtvertrag das Inventar und sämtliches Mobiliar in das Eigentum der Pächterin übergeht und daher eine Absetzung für Abnutzung nicht möglich ist. Aus dem vorgelegten Anlageverzeichnis war ersichtlich, dass ein Großteil der geltend gemachten Afa (€ 1.500) eigentlich aus der Abschreibung eines angenommenen Firmenwertes aus dem Jahr 2014 in Höhe von € 15.000,00 (mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren) aus einer angeblichen Schenkung von Hr.
***6*** beruht und nicht wie in einer Antwort im Vorhalteverfahren einen Restbuchwert darstellt.

Mit langte folgende Antwort bei der Abgabenbehörde ein: "Wir dürfen Ihnen eine Verlängerung des Pachtvertrages in der weiteren Anlage erkennbar zukommen lassen. Der Firmenwert wurde damalig angenommen, da es sich hier um einen Gewerbebetrieb handelt der einige Jahre eigenständig durchgeführt wurde. Der Wert ist aus dem Anlagevermögen von Herrn ***7*** ***6***errechnet. Herr ***6*** war mein Vater und ist überraschend verstorben. Ich konnte somit das Gasthaus übernehmen. In Folge wurde die Doppelbelastung zu viel und ich habe den Gewerbetrieb verpachtet, daher ergibt sich sehr wohl ein Firmenwert, welcher dem Anlagevermögen zu zurechnen ist. (siehe Anlage AVZ ***6*** ***7***). Wohlweislich wurde der Wert um ein wesentliches zu den Ursprungsdaten verringert und der laufenden AfA unterzogen. Wir dürfen Ihnen auch einen Mietvertrag vom ***4*** beilegen."

Da mittlerweile Unterlagen auch bereits von der steuerlichen Vertretung per Mail übersendet wurden, wurde am von der Abgabenbehörde folgende Mail verfasst: "Da Sie auf meine Fragen zum Ergänzungsansuchen vom unzureichend eingegangen sind und nicht vollständig beantwortet haben und Sie einen Vorlageantrag gestellt haben, ersuche ich Sie nun letztmalig bis zum um Vorlage folgender Unterlagen und Berechnungsgrundlagen:

- Vorlage der Verlängerung des Mietvertrages mit Fr. ***5*** (ab )

- Berechnungsgrundlagen für den Firmenwert

• Der Firmenwert und das Inventar, die dem Bf. von Herrn ***6*** ***7*** durch die Erbschaft und nicht wie im Anlageverzeichnis angegeben durch eine Schenkung zugefallen sind, sind bereits im Jahr 2014 vollständig abgeschrieben und weiters gibt es keinen Firmenwert bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten. - Wenn das Inventar und Mobiliar laut Pachtvertrag in das Eigentum der Pächterin übergeht, wie erklären Sie
sich dann die angesetzte Afa?

- Wie erklären Sie sich den in der beiliegenden Aufstellung für die Erklärung 2018 ausgewiesenen Hinweis auf einen RBW?"

Am wurde der Abgabenbehörde lediglich Unterlagen als Beantwortung erneut vorgelegt, die bereits aktenkundig waren und daher wurde nochmals per Mail ersucht (die Frist für das Ergänzungsersuchen per Mail (die Frist für das Ergänzungsersuchen per Mailwar noch offen) die von der Abgabenbehörde gestellten Fragen genau durchzulesen und auf die Fragen mit einer etwaigen Beantwortung einzugehen.

Es wurde dann am von Seiten des Bf. folgende Mail zugesandt:

"Herr ***8*** hat mich gebeten, Ihnen zu Punkt 1 Ihrer Email vom zu antworten: die Verlängerung des Pachtvertrages wurde mit Frau ***9*** mündlich vereinbart. Belegt wird dies auch mit den bereits übermittelten Pachteinnahmen auf meinem Bankkonto. Eine Übergabe des Lokals fand erst im Oktober 2019 statt (siehe Antrag um Weitergabe an Wiener Wohnen anbei). Tatsächlich war die Weitergabe dann allerdings erst mit März 2020 bei Wiener Wohnen durch. …"

Die weiteren Fragen der Abgabenbehörde betreffend:

- Lt. Pachtvertrag ging das Inventar und die Geschäftsausstattung in das Eigentum der Pächterin über

- Berechnung Firmenwert

- Geltendmachung Firmenwert bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

- Firmenwert laut Anlageverzeichnung war durch Schenkung, tatsächlich starb der ursprüngliche Betreiber des Lokals und es war eine Erbschaft

- Firmenwert war beim ursprünglichen Betreiber bereits seit mehreren Jahren vollkommen abgeschrieben.

- Nutzungsdauer von 10 Jahren

- Erwähnung im Vorlageantrag eines Restbuchwertes und Herleitung diesen

wurden vom Bf. nicht beantwortet.

Beweismittel: Auf die vorgelegten Aktenteile wird verwiesen.

Stellungnahme: Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind grundsätzlich zu aktivieren. Durch die betriebliche Verwendung, die sich bei Anlagevermögen über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt, unterliegt das Anlagegut, wenn es abnutzbar ist, einen Wertverzehr. Dieser Wertverzehr wird dadurch berücksichtigt, dass die Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt wurde (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

Persönlich Afa-berechtigt ist nur der wirtschaftliche Eigentümer.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich einerseits um einen Heizthermentausch von der Fa. ***10*** durchgeführt am mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren. Das ergibt eine jährliche Afa von € 495,70. Andererseits wurde am eine Schankanlage von der Fa. ***11*** mit einer 5-jährigen Nutzungsdauer und einer jährlichen Afa von € 1.160,00 ins Anlagevermögen aufgenommen.

Da im Verpachtvertrag angeführt wurde, dass sämtliches Inventar und Mobiliar ins Eigentum der Pächterin übergeht, wurde der Bf. auch im Vorhalteverfahren über diesen Umstand und dessen Bedeutung für die geltend gemachte Afa befragt. Dazu erfolgte jedoch keine Stellungnahme.

Weder eine Liste der von der Pächterin übernommenen Wirtschaftsgüter noch die ursprünglichen Belege der Anschaffung der Schankanlage oder der Heiztherme wurden vorgelegt.

Als weiteres abschreibbares Anlagevermögen wurde am ein Firmenwert in Höhe von € 15.000,00 mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren im Anlageverzeichnis aufgenommen. § 8 Abs. 3 EStG 1988 ordnet zwingend die lineare Verteilung der Anschaffungskosten des erworbenen Firmenwertes über 15 Jahre an.

Der Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ergibt (VwGH 82/14/0341, ).
Man unterscheidet zwischen originärem und derivativem Firmenwert.

Beim originären Firmenwert handelt es sich um den Wert, der im Laufe der Geschäftstätigkeit selbst erarbeitet oder erschaffen wurden. Ein selbsthergestellter Firmenwert, der auch auf einen bestimmten Kundenstock abzielt, unterliegt einem Aktivierungsverbot. Konkretisiert wird dieser Firmenwert erst durch die Veräußerung des betroffenen Einzelunternehmens.

Beim derivativen Firmenwert liegt der Kaufpreis für ein entgeltlich erworbenes Unternehmen über dessen Reinvermögen (Vermögen abzüglich Schulden).

Eine Berechnungsgrundlage wurde nicht vorgelegt. Es wurde lediglich auf den im Jahr 1991 aktivierten Firmenwert des Vaters (namentlich aktenkundig) in Höhe von € 35.680,69 (ND 15 Jahre) und dass dieser plötzlich 2014 verstorben sei und der ursprüngliche Betrag um einiges verringert wurde, hingewiesen.

Tatsache ist aber, dass dieser ursprüngliche Firmenwert aus dem Jahr 1991 im Jahr 2014 vollständig abgeschrieben war und ein Firmenwert grundsätzlich nur bei den betrieblichen Einkunftsarten zum Ansatz gebracht werden kann.

Weiters besteht für land - und forstwirtschaftliche und gewerbliche Firmenwerte eine gesetzliche Abschreibungsdauer von 15 Jahren. Es sich beim geltend gemachten Firmenwert bzw. die Abschreibung diesen nur bei einem derivativ erworbenen Firmenwert möglich ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der Firmenwert aufgrund der Erbfolge neu angesetzt und beruht auch nicht wie im Anlagevermögen ausgewiesen aufgrund der Schenkung des Betriebes.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Absetzung für Abnutzung grundsätzlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zusteht, aber laut gegenständlichen Fall anzunehmen ist, dass die Wirtschaftsgüter in das Eigentum der Pächterin übergegangen sind.

Zur Abschreibung zum Firmenwert wird ausgeführt, dass ein Firmenwert grundsätzlich nur bei den betrieblichen Einkünften in Ansatz gebracht werden kann und der Bf. seit 2016 betreffend des Gasthauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund des am abgeschlossenen Pachtvertrages hat. Weiters nur ein derivativ erworbener Firmenwert aktivierungsfähig und abschreibbar ist und eine zwingende Abschreibungsdauer von 15 Jahren besteht. Es ist daher der Betrag von € 3.408,32 in der KZ 9500 nicht anzuerkennen.

Die ursprünglich geltend gemachten sonstigen Werbungskosten in Höhe von € 4.621,01 in KZ 9530 können aufgrund der Vorlage der Grundlagen im Ergänzungsverfahren im Zuge der Erledigung des Vorlageantrages anerkannt werden."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Gericht bezieht sich auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsnormen

Absetzung für Abnutzung
§ 7 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) (BGBl. Nr. 400/1988)
(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

§ 8 Abs. 3 EStG 1988 idgF, BGBl. I Nr. 118/2015:
(3) Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.

Werbungskosten
§ 16 EStG 1988 idgF, BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Werbungskosten
§ 16 (1 )Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. …

Zu Spruchpunkt I.

Ad Absetzung für Abnutzung (AfA) / Abschreibung über den Gesamtbetrag von € 3.408,32 laut Beilage zur ESt-Erklärung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, KZ 9500,. Darin enthalten sind u.a. beantragte AfA für Heizthermentausch und Schankanlage sowie Abschreibung Firmenwert:

a) AfA von €495,70 p.a. für Heizthermentausch; Afa von € 1.160,00 p.a. für Schankanlage (s. Anlagenverzeichnis vorgelegt mit Vorhaltsbeantwortung v. zu Ergänzungsvorhalt vom ):

Im Pachtvertrag wurde angeführt, dass sämtliches Inventar und Mobiliar ins Eigentum der Pächterin übergeht. Der Bf. wurde im Vorhalteverfahren über diesen Umstand befragt, woraufhin keine Stellungnahme vom Bf. abgegeben wurde.

Die Absetzung für Abnutzung steht grundsätzlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, dass die Wirtschaftsgüter in das Eigentum der Pächterin übergegangen sind (s. Pachtvertrag), Gegenteiliges wurde vom Bf. trotz mehrmaliger nachweislicher diesbezüglicher Vorhalte nicht vorgebracht und auch nicht nachgewiesen. Aus der gesamten Aktenlage (u.a. Pachtvertrag vom ) geht hervor, dass nicht der Bf. wirtschaftlicher Eigentümer an den Anlagegütern ist sondern die Pächterin.

Darüber hinaus wird auf die ausführliche Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht betreffend Nichterfüllen der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anerkennung der "AfA" iSd o.a. § 7 EStG 1988 idgF iVm § 16 EStG 1988 idgF durch den Bf. bei beschwerdegegenständlichem Pachtverhältnis hingewiesen.

Da der Bf. im Beschwerdezeitraum nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anlagegegenstände war und allein aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der AfA nicht erfüllt sind, ist die AfA in gegenständlichem Beschwerdefall nicht anzuerkennen (s. o. a. § 7 EStG 1988 idgF).

b) Abschreibung Firmenwert (Abschreibung iHv € 1.500,00 p.a. laut Anlageverzeichnis, vorgelegt mit Vorhaltsbeantwortung v. zu Ergänzungsvorhalt vom )

  • Der Bf. beantragte in der Steuererklärung die Abschreibung Firmenwert von Basis € 15.000,00 auf 10 Jahre verteilt, sohin Abschreibung Firmenwert von € 1.500,00 p.a.

  • Trotz nachweislicher Vorhalte betreffend den Beschwerdepunkt Abschreibung Firmenwert (bspw. Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes vom ) wurden keine substantiierten Vorbringen zur beantragten Abschreibung des Firmenwertes erbracht. Dem Bf. wurde bspw. am vom Finanzamt zum wiederholten Male vorgehalten, dass keine Abschreibung des Firmenwertes bei Vermietung und Verpachtung (außerbetriebliche Einkünfte) möglich ist und weiters, dass der Firmenwert und das Inventar, das der Bf. von seinem Vater durch Erbschaft übernommen hat bereits im Jahr 2014 vollständig abgeschrieben war.

  • Eine Abschreibung des Firmenwertes kann grundsätzlich nur bei den betrieblichen Einkünften in Ansatz gebracht werden. Der Bf. hat aufgrund des am abgeschlossenen Pachtvertrages betreffend das Lokal/Gasthaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und daher seit 2016 keine betrieblichen Einkünfte mehr. Weiters ist nur ein derivativ erworbener Firmenwert aktivierungsfähig und abschreibbar, und überdies besteht auch eine zwingende Abschreibungsdauer von 15 Jahren.

Darüber hinaus wird auf die ausführliche Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht betreffend Nichterfüllen der gesetzlich normierten Voraussetzungen durch den Bf. für die Anerkennung der "Abschreibung des Firmenwertes" als Werbungskosten iSd o.a. § 16 EStG 1988 idgF bei beschwerdegegenständlichem Pachtverhältnis hingewiesen.

Die vom Bf. beantragte Abschreibung des Firmenwertes wird daher mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Bf. nicht anerkannt.

Ad übrige Werbungskosten iHv € 4.621,01 laut Einkommensteuererklärung/Beilage Vermietung und Verpachtung, KZ 9530:

Die diesbezüglichen Werbungskosten wurden vom Bf. nachgewiesen (s. Beilagen zum o.a. Vorlageantrag).
Die gesetzlichen Voraussetzungen iSd o.a. § 16 EStG 1988 idgF sind erfüllt, die beantragten Werbungskosten iHv € 4.621,01 werden anerkannt.

Gegenüber dem Erstbescheid ist diesbezüglich das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts unverändert, da diese Werbungskosten vom Finanzamt im Zuge der Erstveranlagung ohnehin bereits anerkannt wurden. Der Einnahmenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung beträgt laut dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts € 79,03, was unverändert zum Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2018 des Finanzamtes ist. Auch dieser Beschwerdepunkt betreffend die Werbungskosten iHv € 4.621,01 ist demzufolge abzuweisen , zumal diese Werbungskosten im bekämpften Erstbescheid bereits anerkannt wurden.

Folgender Einnahmenüberschuss ergibt sich aufgrund dieses Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts (unverändert zum Erstbescheid) aus dem gegenständlichen Pachtvertrag:

Darüber hinaus wird auf die ausführliche Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Stellungnahme ist auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104873.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at