Keine Rückerstattung einer unrichtig berechneten 6%-igen Lohnsteuer für Abfertigungen im Wege der Veranlagung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 7002. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.
I. Verfahrensgang und Akteninhalt
Der hier strittige Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde mit Beschwerde vom bekämpft.
Der Beschwerdeführer (kurz Bf.) brachte vor, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber übermittelte Original-Jahreslohnzettel 2019 weise richtigerweise eine insgesamt einbehaltene Lohnsteuer von EUR 16.751,88 aus. Dieser Betrag beinhalte eine 6% ige Lohnsteuer (EUR 6.127,80) aus der Kennzahl 243 (EUR 102.131,61) und sei an das Finanzamt (kurz FA) abgeführt worden. Dieser Betrag von EUR 102.131,61 sei der aus dem Dienstverhältnis zustehende Gesamtanspruch aus einer Abfertigung. Im Zuge seines Austrittes mit sei eine Ratenzahlung dieser Abfertigungsansprüche vereinbart worden. Als erste Rate seien EUR 25.535,86 brutto abgerechnet und mit 6% Lohnsteuer (EUR 1.532,15) versteuert und abgeführt worden.
Bedingt durch die Insolvenz des Arbeitgebers seien die weiteren vereinbarten Raten nicht mehr ausbezahlt worden. Einen geringeren Restbetrag (versteuert mit 6%) habe er vom Insolvenzfonds erhalten.
Im Zuge einer Korrektur durch das FA sei die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer am Lohnzettel von EUR 16.751,88 auf EUR 12,156,13 abgeändert worden, woraus eine um EUR 4.595,59 zu hohe Einkommensteuerfestsetzung resultiere (Differenz aus der 6%-igen Lohnsteuer lt. Originallohnzettel des Arbeitgebers und lt. korrigiertem Lohnzettel).
Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Bei der nur teilweise ausbezahlten Abfertigung handle es sich um "Sonstige Bezüge, die mit festen Sätzen versteuert werden". Solche Bezüge blieben gem. § 67 Abs. 9 EStG 1988 bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht.
Der vorgelegte Jahreslohnzettel enthalte eine ausgewiesene Lohnsteuer von insgesamt EUR 16.751,88. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung könne jedoch nur die anrechenbare Lohnsteuer (Tarifsteuer) erstattet werden. Der Betrag unter dieser Kennzahl im Lohnzettel sei sowohl in dem vom Bf. vorgelegten Jahreslohnzettel wie auch im vom FA korrigierten Lohnzettel ident (Kennzahl 260 mit jeweils EUR 10.623,98).
Die mit dem begünstigten Steuersatz errechnete Steuer für die Abfertigung könne gem. § 67 Abs. 9 EStG 1988 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 EStG 1988 nicht erstattet werden. Deshalb sei es für die Arbeitnehmerveranlagung 2019 unerheblich, ob insgesamt EUR 12.156,13 oder EUR 16.751,88 an Lohnsteuer einbehalten wurden. Die Kennziffer 260 mit der anrechenbaren Lohnsteuer von EUR 10.623,98 habe sich dadurch nicht verändert.
Daraufhin beantragte der Bf. mit Schriftsatz vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte sein Vorbringen. Dem kam das FA nach und legte das Rechtsmittel mit Vorlagebericht vom an das Bundesfinanzgericht vor. Es beantragte, die Beschwerde abzuweisen und wies ergänzend darauf hin, dass dem Bf. die Möglichkeit offen stehe, beim Finanzamt Österreich einen Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung eines zu Unrecht einbehaltenen Betrages zu stellen, mit dem gut lesbare Kopien der Gehaltszettel vorzulegen wären.
Mit Urgenzschreiben vom (eingelangt am ) mahnte der Bf. - noch vor Ablauf der 6-Monats-Frist - eine Erledigung durch das Bundesfinanzgericht ein und drohte die Befassung der Volksanwaltschaft an.
Auf wiederholte Kontaktversuche per Telefon und Mail reagierte der Bf. nur mit der Ankündigung eines Rückrufes per Mail, der tatsächlich bis zur Unterfertigung dieses Erkenntnisses nicht erfolgte.
1. Sachverhalt
Fest steht, dass der strittige Abfertigungsbetrag (Kennzahl 243 "Übrige Abzüge") jeweils aus den Einkünften ausgeschieden und nicht als solche in Ansatz gebracht wurde. Auch der strittige Lohnsteuerbetrag ist auf den Lohnzetteln nicht in der Kennzahl 260 (Anrechenbare Lohnsteuer) enthalten. Dieser Lohnsteuerbetrag steht ausschließlich mit der begünstigt zu besteuernden Abfertigung im Zusammenhang und ergibt sich aus einem Abzug des ehemaligen Arbeitgebers und des Insolvenz-Entgelt-Fonds. All diese strittigen Beträge schlugen sich also bisher nicht im bekämpften Einkommensteuerbescheid nieder.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Berücksichtigung von Abfertigungszahlungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
Wie vom FA richtig ausgeführt handelt es sich bei den hier strittigen Abfertigungszahlungen ohne Zweifel um solche im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988, die mit 6% zu besteuern sind. Solche Bezüge bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer gem. § 67 Abs. 9 EStG 1988 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 EStG 1988 außer Betracht. Sie sind deshalb vorweg auszuscheiden und finden sich nicht im bekämpften Einkommensteuerbescheid.
Gem. § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge nur angerechnet, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen. Werden Zahlungen und damit Einkünfte nicht in die Veranlagung einbezogen und scheinen sie in der Folge nicht im Einkommensteuerbescheid auf, so kann auch eine auf sie entfallende im Abzugsweg einbehaltene Steuer nicht auf die errechnete Einkommensteuerschuld angerechnet werden. Dazu gehören gerade die hier relevanten, mit festem Steuersatz zu versteuernden sonstigen Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 46 Rz 4 unter Hinweis auf ).
Damit kann der Entscheidung des FA nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid ist rechtskonform und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich - wie auch schon das FA im Vorlagebericht - den Hinweis auf § 240 Abs. 3 BAO. Auf Antrag des Abgabepflichtigen hat die Rückzahlung einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Dieser Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Handelt es sich um eine Lohnsteuer, die vom ehemaligen Arbeitgeber (***1***) einbehalten wurde, ist das nach einer aktuellen Auskunft des Finanzamtes das Finanzamt Österreich (Dienststelle 93).
2.2. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100219.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at