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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2024, RV/6100126/2020

Aufhebung Sachbescheide ohne Wiederaufnahme

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***GF***, ***Stb***, und ***RA*** über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend die Umsatzsteuer 2009 bis 2012 zu Recht erkannt:

I.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde fällt in das Fachgebiet FU 5 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Aufgrund des Antrages auf Entscheidung durch den Senat wurde die Rechtssache auf Basis der aktuellen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom zog die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) den Antrag auf Senatsbesetzung für den hier zu entscheidenden Teil der Beschwerde zurück. Die Zuständigkeit ging damit auf die Gerichtsabteilung 7013 über.

Gem. § 323b Abs. 1 BAO trat das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des am zuständig gewesenen Finanzamtes Salzburg-Land.

I. Verfahrensgang

Das zuständige Finanzamt (kurz FA) erließ nach Durchführung einer Hausdurchsuchung () und einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2019 (Schlussbesprechung , Außenprüfungsbericht vom ) mit unter anderem Bescheide über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2009 bis 2012 sowie bezüglich der Umsatzsteuer 2009 bis 2012. Die wurden mit Beschwerde vom bekämpft, in der auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet wurde. Das FA legte diese Beschwerde mit hinsichtlich der erwähnten Bescheide an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung als unbegründet.

Am fand ein Erörterungsgespräch statt, in dem sich die Bf. mit der Aufhebung der oben genannten acht Bescheide einverstanden erklärte. Diese Tatsache stellte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom fest und setzte eine Frist für diese Maßnahmen bis .

Daraufhin hob das FA mit sowohl die vier Wiederaufnahmebescheide wie auch die vier Sachbescheide auf und erließ neue Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2012, die gleichlautend mit den Bescheiden sind, die vor der Wiederaufnahme vom im Rechtsbestand waren. Über diese vier (neuen) Umsatzsteuerbescheide vom ist hier zu entscheiden.

Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch das Bundesfinanzgericht bestätigte der steuerliche Vertreter der Bf. mit Schriftsatz vom , dass all die mit datierten Bescheide dem Geschäftsführer der Bf. zugekommen sind und zog den Antrag auf Senat und mündliche Verhandlung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Unstrittig ist hier, dass die Bescheide über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2009 bis 2012 ersatzlos aufgehoben wurden. Dennoch erließ das FA im Anschluss daran Umsatzsteuersachbescheide für diese Jahre.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

2.1. Rechtswirkungen der Aufhebung von Wiederaufnahmebescheiden

Gem. § 307 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

Durch diese Aufhebung scheiden somit die auf Basis dieser Wiederaufnahmen erlassenen "neuen" Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand aus (; , 2006/15/0353; , 2010/17/0122) und die "alten" Sachbescheide leben wieder auf (Ritz/Koran, BAO7, § 307 Tz 8 unter Hinweis auf , 0017; , 2009/15/0170).

Das bedeutet für den konkreten Fall, dass durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom die "alten", bis zur Wiederaufnahme rechtlich existenten Umsatzsteuersachbescheide ex lege wieder in Kraft traten.

Es war deshalb weder notwendig noch zulässig, die in diesen alten Bescheiden enthaltenen Bemessungsgrundlagen und Abgaben noch einmal festzusetzen. Ohne entsprechenden verfahrensrechtlichen Titel ist es rechtswidrig, in die Rechtskraft dieser alten, nunmehr wieder rechtswirksamen Bescheide einzugreifen. Erfolgt dies trotzdem, so sind die diese Grundregel verletzenden Bescheide aufzuheben (vgl. etwa , unter Hinweis auf ), auch wenn sie nur den Spruch der "alten" Bescheide unverändert übernehmen.

Das war hier der Fall, wobei die Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerbescheide vom gem. § 253 BAO auch als gegen die späteren Umsatzsteuerbescheide vom , die an deren Stelle traten, gerichtet gilt.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 vom aufzuheben sind und dass damit diese Umsatzsteuerverfahren mit den nun wieder im Rechtsbestand befindlichen Umsatzsteuersachbescheiden vom

  1. (für 2009),

  2. (für 2010),

  3. (für 2011)

  4. und vom (für 2012)

abgeschlossen sind.

2.2. (Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100126.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at