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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2023, RV/5100689/2022

Abweichung der nichtselbständigen Einkünfte von den an das Finanzamt übermittelten Lohnzetteln

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter *** Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
» 2021
» zu versteuerndes Einkommen
» 5.346,29 €
Einkommensteuer
» - 464,37€
»
anrechenbare Lohnsteuer» Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
-» 109,16 €- 0,47 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
» - 574,00 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) reichte am auf elektronischem Weg via Finanzonline beim Finanzamt Österreich seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 ein. In dieser gab er die Anzahl der inländischen gehaltsauszahlenden Stellen im Jahr 2021 mit "1" an und machte ein Pendlerpauschale in Höhe von € 204,00 sowie einen Pendlereuro in Höhe von € 21,22 geltend. Als Werbungskosten wurden auch Kosten für Fachliteratur in Höhe von € 546,44 und für Aus- und Fortbildung in Höhe von 768,00 erklärt. Schließlich machte er als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt Krankheitskosten in Höhe von € 362,29 geltend. Den ausgeübten Beruf gab er mit Rechtspraktikant an.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 erklärungsgemäß veranlagt und wurden daher nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 1.215,99 angesetzt. Aus diesem Bescheid resultierte eine Abgabengutschrift von
€ 418,00. Diese Gutschrift setzt sich einerseits aus der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 309,24 und der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von € 109,16 zusammen. In diesem Bescheid wurden zwei Lohnzetteln der Arbeitgeberin ***1*** berücksichtigt und zwar für folgende Zeiträume:
bis
bis

Über Finanzonline reichte der Bf. am fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2021 vom ein und brachte in dieser vor, dass der Lohnzettel vom Februar 2021 nicht berücksichtigt worden wäre (Rechtspraktikum L1). Zwar hätte der Bf. bei der zuständigen Abteilung im Unternehmen am diesbezüglich urgiert, es wäre aber offensichtlich nicht zu einem Nachtrag gekommen. Begehrt werde die Berücksichtigung eines Rechtspraktikums L1, brutto: € 1.882,07 netto: € 1.619,71 im Einkommenssteuerbescheid, sowie die Nachzahlung des so entstehenden Mehrbetrages an die im finanzonline angeführten Bankdaten.

Am wurde vom Finanzamt Österreich an den Bf. ein Vorhalt mit Fristsetzung mit folgendem Inhalt versendet:

Ein Lohnzettel (L16) wäre für alle aufrechten Dienstverhältnisse für das abgelaufene Kalenderjahr vom Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch über ELDA zu übermitteln.
Für das Jahr 2021 wären 2 Lohnzettel der Firma ***1*** übermittelt worden:
Zeitraum bis : Bruttobezüge EUR 1.844,15
Zeitraum bis : Bruttobezüge EUR 1.910,03

Diese wären im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt worden.
Weiters wären für den Bf. Einnahmen aus Werkverträgen von ***1*** gemäß 109a EStG 1988 mitgeteilt worden. Diese wären vom Bf. jedoch nicht erklärt worden. Es werde daher um Übermittlung einer Einkommensteuererklärung für 2021 ersucht. Im Fall der Nichtabgabe müsste das Einkommen gem. § 184 BA0 im Schätzungswege ermittelt werden.

Am beantwortete der Bf. diesen Vorhalt, wobei er auch für das Jahr 2020 sowie den Jänner 2022 betreffende Unterlagen vorlegte. Für das Jahr 2021 wurden folgende Unterlagen an das Finanzamt Österreich übermittelt:
Abrechnungen als freier Dienstnehmer der ***1*** für Jänner 2021 (Auszahlungsbetrag: € 446,50), März 2021 (Auszahlungsbetrag: € 475,86), April 2021 (Auszahlungsbetrag: € 475,86), Mai 2021 (Auszahlungsbetrag: € 475,86), Juni 2021 (Auszahlungsbetrag: € 475,86), August 2021 (Auszahlungsbetrag: € 475,86), Oktober 2021 (Auszahlungsbetrag: € 249,95), November 2021 (Auszahlungsbetrag: € 258,50) und Dezember 2021 (Auszahlungsbetrag: € 475,86)
Lohn/Gehaltsabrechnungen als Angestellter der ***1*** für Februar 2021 (Auszahlungsbetrag: € 1.600,02), Juli 2021 (Auszahlungsbetrag: € 1.519,21) und September 2021 (Auszahlungsbetrag: € 1.564,37)

Auch übermittelte er die Beilage E1 für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021, in der er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 7.426,58 erklärte.

Mit Mail vom übermittelte das Finanzamt Österreich an die Lohnverrechnung der ***1*** eine Aufstellung der vom Bf. vorgelegten Abrechnungen als freier Dienstnehmer für die Monate Jänner, März bis Juni, August und Oktober bis Dezember 2021 sowie die Gehaltsabrechnungen für Februar, Juli und September 2021 und führte aus, dass für Februar 2021 bis dato keine Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt worden wären und die im System der Finanzverwaltung aufscheinenden Meldungen gemäß § 109a EStG nicht mit den vorgelegten Abrechnungen des Bf. übereinstimmen würden. Es werde daher um Aufklärung ersucht und gegebenenfalls Übermittlung des Lohnzettels für Februar 2021 und Stornierung der eventuell doppelt übermittelten 109a-Mitteilungen.

Mit Mail vom beantwortete die Lohnverrechnung der ***1*** das Ersuchen des Finanzamtes Österreich vom dahingehend, beim Bf. nur folgende Meldungen aktiv wären:
€ 2.869,03 und € 999,37, dh. in Summe € 3.868,40 (siehe Anhang)
Sämtliche anderen Meldungen iHv € 1.901,76 und zusätzliche € 2.869,03 wären Doppelmeldungen und gehören bitte storniert.

Mit Mail vom teilte das Finanzamt Österreich dem Bf. folgendes mit:

Der fehlende Lohnzettel vom Februar wäre nunmehr übermittelt worden.
Weiters wären die Einnahmen aus Werkvertrag korrigiert worden, da einige Meldungen doppelt von der Lohnverrechnung übermittelt worden wären.
Der Bf. hätte im Jahr 2021 Einnahmen aus Werkverträgen gesamt in Höhe von EUR 3.868,40, welche das Finanzamt in der Beilage E1a unter der Kennzahl 9050 berücksichtigen werde.

Lohnzettel würden nunmehr 3 für das Jahr 2021 vorliegen:

84(1) 0109-3009 ***1*** 1.392,11
84(1) 0102-2802 ***1*** 1.619,71
84(1) 0107-3107 ***1*** FOLGE 1.342,32

Die in der Beilage E1a unter der Kennzahl 9230 erklärten Ausbildungskosten EUR 1.314,44 könnten nicht berücksichtigt werden, da diese bereits als Werbungskosten unter den Kennzahlen 720 und 722 berücksichtigt worden wären.

Es würde um kurze Rückmeldung ersucht werden, ob die nun vorliegenden Einnahmen aus Werkvertrag bzw. die vorliegenden Lohnzettel korrekt wären, damit ein korrekter Einkommensteuerbescheid erstellt werden könne.

Mit Mail vom nahm der Bf. zum Mail des Finanzamtes Österreich vom Stellung wie folgt:

Versteuern müsse er, was ausgezahlt wurde, oder?
Ausgezahlt worden wäre
Februar 2021: 1.600,02
Juli 2021: 1.519,21
September 2021: 1.564,37

Werkverträge Jänner-Dezember 2021: 3.810,11

[...]

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2021 vom dahingehend geändert, dass nunmehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nach Abzug des Pendlerpauschales iHv € 204,00 und Werbungskosten für Fachliteratur und Aus- und Fortbildung in Höhe von 1.314,44) in Höhe von € 2.835,70 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.799,53 angesetzt wurden.

Am brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag ein und brachte vor, dass die Bemessungsgrundlagen weiterhin fehlerhaft wären, die Lohnzettel wären von ***2*** erneut eingereicht worden. Die von ***2*** angeregte und vom Bf. initiierte Kontaktaufnahme wäre ignoriert und seine Fragen nicht beantwortet worden.
Die Einkünfte des Bf. aus selbstständiger Arbeit im Jahr 2021 würden nicht EUR 2.799,53, sondern EUR 3.810,11 betragen.
Die Bemessungsgrundlage vom Juli 2021 würde nicht EUR 1.342,32, sondern EUR 1.338,21 betragen.

Am ersuchte das Finanzamt Österreich den Bf. bis die Kontoauszüge des Gehaltskontos für das Jahr 2021 zu übermitteln.

Mit Mail vom kam der Bf. diesem Ersuchen nach und merkte an, dass ihm eben aufgefallen wäre, dass ihm für September 2021 zu wenig ausbezahlt worden wäre.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine umfangreiche Stellungnahme zur Beschwerde, wobei zusammengefasst nach Ansicht des Finanzamtes von folgenden Bemessungsgrundlagen auszugehen wäre:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit: € 2.748,81, wobei die Einnahmen aufgrund von Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 € 3.810,11 und die Betriebsausgaben € 1.061,30 betragen

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (ohne Sonderzahlungen):
Februar 2021: € 1.383,74
Juli 2021: € 1.338,21
September 2021: € 1.392,11

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. war im Jahr 2021 in den Monaten Jänner, März bis Juni, August und Oktober bis Dezember als freier Dienstnehmer bei der ***1*** beschäftigt und hat für diese Monate insgesamt einen Betrag von € 3.810,11 erhalten. Als Ausgaben sind dem Bf. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 650,56 erwachsen.

In den Monaten Februar, Juli und September 2021 war der Bf. bei der ***1*** als Angestellter beschäftigt und bezog für diese Monate Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Einzelnen hat der Bf. für die Monate Februar, Juli und September 2021 folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt:

Februar 2021:
€ 1.630,23 an laufenden Bezügen (€ 1.500 Gehalt und € 130,23 Urlaubsersatzleistung)
Für diese laufende Bezüge wurden vom Dienstgeber € 246,49 an Sozialversicherungsbeiträgen einrichtet.
Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich ein laufender Bezug von € 1.383,74.
€ 251,84 an Bezügen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 (jeweils € 115,07 an Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration sowie Urlaubsersatzleistung von € 21,70, die auf die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfällt).
Auf die Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 sind Sozialversicherungsbeiträge von € 35,56 entfallen.

Juli 2021:
€ 1.581,38 an laufenden Bezügen (€ 1.500 Gehalt, € 76,59 Urlaubsersatzleistung und € 4,79 wegen Überschreitung des Jahressechstels gem. § 67 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988)
Für diese laufende Bezüge wurden vom Dienstgeber € 239,06 an Sozialversicherungsbeiträgen einrichtet.
Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich ein laufender Bezug von € 1.342,32.
€ 262,77 an Bezügen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 (jeweils € 127,40 an Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration sowie Urlaubsersatzleistung von € 12,76, die auf die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfällt, wobei € 4,79 wegen der Überschreitung des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 zum Tarif zu versteuern ist, dh. abzuziehen ist).
Auf die Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 sind Sozialversicherungsbeiträge von € 37,10 entfallen.

September 2021:
€ 1.640,10 an laufenden Bezügen (€ 1.500 Gehalt und € 140,10 Urlaubsersatzleistung)
Für diese laufende Bezüge wurden vom Dienstgeber € 247,99 an Sozialversicherungsbeiträgen einrichtet.
Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich ein laufender Bezug von € 1.392,11.
€ 269,93 an Bezügen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 (jeweils € 123,29 an Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration sowie Urlaubsersatzleistung von € 23,35, die auf die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfällt).
Auf die Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 sind Sozialversicherungsbeiträge von € 38,11 entfallen.

In Summe wurden vom Dienstgeber ***1*** für den Bf. für die Monate Februar, Juli und September 2021 sohin € 844,31 an Sozialversicherungsbeiträgen sowie Lohnsteuer in Höhe von € 109,16 abgeführt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass der Bf. war im Jahr 2021 in den Monaten Jänner, März bis Juni, August und Oktober bis Dezember als freier Dienstnehmer bei der ***1*** beschäftigt war und für diese Monate insgesamt einen Betrag von € 3.810,11 erhalten hat, folgt aus den vom Bf. mit Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Abrechnungen der ***1*** für diese Monate sowie aus den vom Bf. am vorgelegten Umsatzlisten seines Kontos bei der ***3***. Die daraus ersichtlichen Einnahmen von € 3.810,11 weichen von den von der ***1*** dem Finanzamt übermittelten Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 ab. Da die Lohnverrechnung der ***1*** nach Vorhalt der an das Finanzamt übermittelten Meldungen gemäß § 109a EStG 1988 selbst eingestanden hat, dass die Meldungen über einen Betrag von € 1.901,76 und € 2.869,03 Doppelmeldungen wären und auch die Meldung über
€ 1.901,76 unrichtig wäre (tatsächlich nur € 999,37), geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass die vom Bf. vorgelegten Abrechnungen, die für jeden einzelnen Monat vorgelegt wurden und mit den auf dem Konto des Bf. eingegangenen Beträgen übereinstimmen, jene Beträge sind, die der Bf. tatsächlich von der ***1*** für die angeführten Monate vereinnahmt hat. Dass der Bf. in dieser Zeit als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG tätig war, ergibt sich aus einer vom Finanzamt durchgeführten Abfrage beim Sozialversicherungsträger.

Dass dem Bf. an Ausgaben Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 650,56 erwachsen sind, ergibt sich aus der vom Bf. am eingereichten Erklärung und wird auch vom Finanzamt im Vorlagebericht vom davon ausgegangen, dass dem Bf. diese Ausgaben in dieser Höhe erwachsen sind.

Die Feststellungen betreffend die vom Bf. in den Monaten Februar, Juli und September 2021 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich aus den vom Dienstgeber vorgelegten Lohnkonten für diese Monate, wobei die Auszahlungsbeträge für Februar 2021 und Juli 2021 mit jenen Beträgen übereinstimmen, die sich auch aus der vom Bf. für diese Monate vorgelegten Abrechnungen sowie den Überweisungsbeträgen auf sein Konto ergeben und daher der Besteuerung für Februar 2021 nicht der der Beschwerdevorentscheidung vom zugrunde gelegte Lohnzettel vom zugrunde zu legen ist. Auch der am übermittelte korrigierte Lohnzettel für diesen Monat ist der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, weil der auf die Urlaubsersatzleistung entfallende Bezug zur Gänze dem laufenden Bezug zugerechnet wurde und daher nicht berücksichtigt wurde, dass sich das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 um ein Sechstel der in der Ersatzleistung enthaltenen laufenden Bezüge erhöht (vgl. Hofbauer/Krammer/Seebacher, Lohnsteuer 2022 (2021), Rz 2412 S. 431). Der in der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegte Lohnzettel für Juli 2021 stimmt hingegen mit den Daten im vom Dienstgeber des Bf. vorgelegten Lohnkonto überein.

Betreffend das Monat September 2021 hat der Bf. im Mail vom vorgebracht, dass ihm für diesem Monat zu wenig ausbezahlt worden wäre. Ein Vergleich der vom Bf. vorgelegten Gehaltsabrechnung für September 2021 und dem auf sein Konto überwiesenen Betrag für dieses Monat ergibt eine Differenz von € 1,64. Dieser Betrag hängt mit einer Aufrollung des Monates Juli 2021 zusammen, weil in diesem Monat das Jahressechstel für die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge um € 4,79 überschritten wurde und daraus eine Nachforderung an den Bf. von € 1,64 resultiert hat, dh. dem Bf. wurde um diesen Betrag für Juli 2021 zu viel ausbezahlt. Diesen Betrag hat die ***1*** bei Auszahlung des Monatsgehaltes für September 2021 aufgerechnet und daher statt € 1.564,37 nur € 1.562,73 an den Bf. ausbezahlt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

In den Monaten Jänner, März bis Juni, August und Oktober bis Dezember 2021 hat der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988 erzielt. Die daraus erzielten Einnahmen waren durch den Auftraggeber ***1*** gemäß § 109a EStG 1988 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl II 2001/417 idF BGBl II 2006/51, dem Finanzamt zu melden, weil diese Mitteilungspflicht auch für sonstige Leistungen gilt, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen (§ 1 Abs. 1 Z 8 der zitierten Verordnung). An Betriebsausgaben waren die vom Bf. geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 (13% des Gewinnes von € 3.159,55 = € 410,74) in Abzug zu bringen, sodass sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.748,81 ergeben.

Die Höhe der vom Bf. erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Lohnzettel eine Privaturkunde ist und eine gegenüber anderen Beweismitteln erhöhte Beweiskraft oder gar eine formelle Bindungswirkung von Lohnzetteln (§ 84 EStG 1988) dem Abgabenverfahrensrecht fremd ist.

Da beim Bf. das Jahressechstel weit unter der Freigrenze von
€ 2.100 betragen hat (§ 67 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988), unterlagen die sonstigen Bezüge nicht der Einkommensteuer.

Die im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Werbungskosten, der berücksichtigte Pendlereuro und die angesetzte außergewöhnliche Belastung sind zwischen den Parteien unstrittig und ist im Beschwerdeverfahren auch nichts hervorgekommen was gegen eine Berücksichtigung sprechen würde.

Da die vom Bf. insgesamt erzielten Einkünfte unter der Tarifgrenze von € 11.000 liegen, stand dem Bf. der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von insgesamt € 1.340,00 zu (€ 690,00 gemäß § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, weil der Bf. einen Anspruch auf das Pendlerpauschale hat und das Einkommen nicht € 12.200 überstiegen hat plus € 650,00 gemäß § 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988).

§ 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 bestimmt ab der Veranlagung 2021 (vgl. § 124b Z 393 EStG 1988) folgendes:

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 421 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 526 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 684 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).

Daher sind dem Bf. 55% der im Jahr 2021 auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988) zu erstatten, sohin 55% von € 844,31 = € 464,37.

Daraus ergibt sich, dass durch die Änderung des vom Bf. im Jahr 2021 erzielten Einkommens sich der erstattungsfähige Betrag und demnach auch die Gutschrift von € 574,00 gegenüber der ergangenen Beschwerdevorentscheidung nicht geändert hat.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall hing das Erkenntnis von der Lösung von Sachverhaltsfragen ab, weswegen keine Revision zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100689.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at