Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.01.2024, RV/7100645/2017

Gegenstandsloserklärung gemäß § 261 Abs. 2 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Vertretung betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Bestimmung des § 261 Abs. 2 BAO lautet wie folgt:

Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den, den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Das BFG hat mit Erkenntnis vom , RV/7104108/2023 der Beschwerde vom gegen die, die Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 verfügenden Bescheide Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Korrespondierend mit der Aufhebung sind zufolge der Norm des § 307 Abs. 3 BAO die ebenfalls mit Beschwerde vom angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 aus dem Rechtsbestand getreten.

In Ansehung vorstehender Ausführungen war wie im Spruch zu befinden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da der Beschluss direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen der BAO fußt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100645.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at