Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.12.2023, RV/7102387/2016

Sicherheitszuschlag zu den Umsätzen bei gravierenden Buchhaltungsmängeln.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2012 und 2013, Steuernummer ***15***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die beschwerdegegenständlichen im Spruch näher bezeichneten Bescheide wurden aufgrund einer Außenprüfung erlassen. Aus dem Bericht über die Außenprüfung (AP) vom geht folgende Begründung der Bescheide hervor:

"Steuerliche Feststellungen
Tz. 1 Sicherheitszuschlag Aufgrund der folgenden Mängel wird den Erlösen It. Erklärung von der Bp ein Sicherheitszuschlag iHv 20% der erklärten Erlöse hinzugerechnet Der sich daraus ergebende Umsatz It. Bp wird im selben Verhältnis wie der erklärte Umsatz aufgeteilt auf Umsätze 10% USt und Umsätze mit 20% USt
Mängel: 1) Es wurde kein Wareneingangsbuch geführt, obwohl der Abgabepflichtige im Zuge der vorangegangenen Umsatzsteuersonderprüfung (ABNr. ***5***) darauf hingewiesen wurde dass eines zu führen ist. Mit Schreiben vom wurde die Vorlage des Wareneingangsbuches von der Bp nochmals verlangt. Termin für die Vorlage wäre der gewesen. Zu diesem Termin hat sich weder der Abgabepflichtige noch sein Vertreter gemeldet noch ist jemand erschienen.
2) Ab werden die Tageslosungen mittels Registrierkasse ermittelt. Mit Schreiben vom 04. wurde
das elektronische Datenerfassungsprotokoll für diese Kasse abverlangt, nachdem es vorher schon einige Male mündlich abverlangt wurde. Es wurde bis dato nicht vorgelegt. Bis wurden die Tageslosungen händisch ermittelt. Es konnte nicht geklärt werden wie. Weiters ist unklar wie die Erlöse auf die einzelnen Steuersätze aufgeteilt wurden. Außerdem fehlen die Grundaufzeichnungen zu den Tageslosungen.
3) Die Lebenshaltungskosten der drei Beteiligten ***2*** (StrNr ***6***), ***1*** (StrNr ***7***) und ***3*** (StrNr ***8***) sind nicht gedeckt.

Tz. 2 Steuerbarer Umsatz It. Bp
Der steuerbare Umsatz It. Bp ergibt sich wie folgt:

"

In den im Spruch näher bezeichneten Beschwerden führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus:
Beschwerden gem. § 243 BAO gegen den Bescheid betreffendUmsatzsteuer 2012 vom sowie den Feststellungsbescheid gem. § 188 für 2012 vom :
"Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Punkte des Bescheides:

  1. Die Höhe der Umsätze
    - Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  2. Der Sicherheitszuschlag durch die Außenprüfung wird damit begründet, dass keine Datenerfassungsprotokolle von Registrierkasse vorgelegt worden bzw. dass die Lebenshaltungskosten der Beteiligten nicht gedeckt sind.
    Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:
    1. Das Unternehmen hat seine Gewerbliche Tätigkeit mit Mai 2012 aufgenommen. Trotz der Neugründungsphase hat ein kleines Imbisslokal einen Gewinn von 12.748 für die Dauer von 8 Monaten erklärt. Zudem haben Herr ***3*** und Frau ***1*** aus dem Verkauf eines gemeinsamen Grundstückes in Rumänien ca. 8.500 erhalten. Zudem hat Frau ***1*** ab Juli 2012 monatlich ca. 900,00 Karenz erhalten. Herr ***2*** der mit Frau ***1*** verheiratet. Ich hatte im Jahr 2012 ca. 2.800 Einkünfte aus unselbständige Tätigkeit und habe Familienbeihilfe für 3 Kinder bezogen.

  3. 2. Das Unternehmen hat ab Mitte Mai 2012 seine Gewerbliche Tätigkeit aufgenommen.

  4. Die Datenerfassungsprotokolle der Registrierkasse waren ab Juli 2012 bei den Buchhaltungsunterlagen, die der Betriebsprüferin zur Verfügung gestellt worden sind.

  5. Die Buchhaltung von drei Jahren in 3 Stunden ordnungsgemäß zu prüfen, war natürlich

  6. nicht möglich. Wir legen die Datenerfassungsprotokolle der Registrierkasse bei.

  7. 3. Wareneingangsbuch wurde nicht geführt. Das allein berechtigt jedoch nicht zu so einem hohen Sicherheitszuschlag.

  8. 4. Der Bericht der Prüferin wurde ohne Abschlussgespräch mit der Steuerpflichtigen bzw.

  9. mit dessen Vertreter beschlossen.

  10. Ich ersuche Sie daher die übermittelten Daten zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen."

Beschwerden gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer 2013 vom und gegen den Feststellungsbescheid gem. §188 für 2013 vom :
"Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Punkte des Bescheides:
Die Höhe der Umsätze
Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
BEGRÜNDUNG:
Der Sicherheitszuschlag durch die Außenprüfung wird damit begründet, dass keine Datenerfassungsprotokolle von Registrierkasse vorgelegt worden sind. Bzw. dass die Lebenshaltungskosten der Beteiligten nicht gedeckt sind. Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:
1 . Das Unternehmen hat im Jahr 2013 ein Gewinn von € 26.393, 85 Erklärt. Zudem hat Frau ***1*** im Jahr 2013 monatlich ca. € 900,00 Karenz und € 4.200 Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erhalten. Herr ***2*** und Frau ***1*** haben im Jahr 2013 Familienbeihilfe für 3 Kinder bezogen.
2. Die Datenerfassungsprotokolle der Registrierkasse 2013 waren bei den Buchhaltungsunterlagen, die der Betriebsprüferin zur Verfügung gestellt worden sind. Die Buchhaltung von drei Jahren in 3 Stunden ordnungsgemäß zu prüfen, war natürlich nicht möglich. Wir legen die Datenerfassungsprotokolle der Registrierkasse bei.
3. Wareneingangsbuch wurde nicht geführt.
Das allein berechtigt jedoch nicht zu so einem hohen Sicherheitszuschlag.
4. Der Bericht der Prüferin wurde ohne Abschlussgespräch mit der Steuerpflichtigen bzw. mit dessen Vertreter beschlossen. Ich ersuche Sie daher die übermittelten Daten zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen."

Als Beilagen wurden jeweils einen Monat umfassende Warengruppenberichte (in der Beschwerde bezeichnet als "Datenerfassungsprotokolle der Registrierkasse") vorgelegt. Beispielhaft wird gezeigt:

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde begründet wie folgt:
"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in § 131 BAO zahlreiche Formvorschriften betreffend die Führung von Büchern und Aufzeichnungen festgehalten sind, wobei unter Grundaufzeichnungen all jene Aufzeichnungen mit Journalfunktion zu verstehen sind, welche den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legen sind. Diese Funktion wird bei einer EDV-Buchführung u.a. durch ein Datenerfassungs- oder Datenübernahmeprotokoll erfüllt. In diesem Zusammenhang ist vom Abgabepflichtigen jedenfalls sicherzustellen, dass die Erforschung der abgabenrechtlich bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Nach den Vorschriften § 124 BAO oder § 125 BAO zu führende Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sind dabei derart zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können, wobei sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen sollen.
Zu den Formvorschriften, welche im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aufzeichnungsführung zu beachten sind gehören u.a. eine nach der Zeitfolge geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte Eintragung, ein tägliches Festhalten der einzelnen Barein- und Barausgänge in dazu geeigneter Weise, die Bezeichnung von Konten und Büchern, fortlaufende Zahlen sowie die Nichtverwendung leicht entfernbarer Schreibmittel. Eintragungen sind dann vollständig , wenn mit ihnen alle Geschäftsvorfälle lückenlos und einzeln erfasst werden (siehe hiezu auch Ritz, BAO5, § 131, Tz 8).
Im Rahmen des gegenständlichen Sachverhalts wurden beim geprüften Unternehmen im Zuge einer Außenprüfung erhebliche Mängel im kalkulatorischen Rechenwerk festgestellt und als Konsequenz in den betroffenen Jahren eine Umsatzzurechnung sowie eine entsprechende Feststellung von Einkünften vorgenommen.
Den Einwänden der Beschwerdeführerin betreffend Buchhaltungsmängel sowie Datenerfassungsprotokolle ist entgegenzuhalten, dass wie im Bericht der abgabenbehördlichen Prüfung vom umfassend dargestellt, die Tageslosungen des gegenständlichen Unternehmens bis Ende April 2013 bloß händisch ermittelt wurden, jedoch nicht geklärt werden konnte auf welche Weise dies erfolgte. Zudem existieren zu den einzelnen Tageslosungen laut Bericht der Betriebsprüfung keine Grundaufzeichnungen. Auch die nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin vorgelegten Warengruppen-Berichte für den Zeitraum ab entsprechen aus Sicht der Abgabenbehörde keineswegs ordnungsgemäßen Datenerfassungsprotokollen. Bei solchen müssen nämlich die erfassten Buchungsvorgänge in Form von Geschäftsvorfällen, deren Gesamtbeträgen, betraglichen Grundlagen bzw. Einzelleistungen oder Einzelprodukten protokolliert werden. Dadurch soll nämlich gewährleistet werden, dass eine Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der chronologisch geordneten, vollständigen, richtigen und zeitgerechten Erfassung (insbesondere durch Datum, Uhrzeit und fortlaufende Nummerierung von Einzelbuchungen) möglich ist.
Eine solche Überprüfung hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen wird der Abgabenbehörde im vorliegenden Sachverhalt mit den vorgelegten Unterlagen somit nicht ermöglicht.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass wie im Bericht der abgabenbehördlichen Prüfung vom ersichtlich, kein Wareneingangsbuch geführt wurde, obwohl dieser Mangel von der Betriebsprüfung bereits in einer vorangegangenen Umsatzsteuersonderprüfung beanstandet wurde.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten der drei am verfahrensgegenständlichen Unternehmen Beteiligten, wonach Frau und Herr ***12*** aus dem Verkauf eines Grundstücks in Rumänien EUR 8.500,00 erhalten haben, ist entgegenzuhalten, dass für diesen Umstand gegenüber der Abgabenbehörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Belege vorgelegt wurden. Auch die ins Treffen geführten Karenzgelder vermochten am Umstand, dass die Lebenshaltungskosten der drei an gegenständlicher OG Beteiligten aus Sicht der Abgabenbehörde, wie im Betriebsprüfungsbericht vom dargestellt, nicht gedeckt sind, nichts zu ändern. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Betriebsprüfung ohne Schlussbesprechung abgeschlossen worden sei, ist abschließend entgegenzuhalten, dass trotz Vorladung und Aufforderung vom entsprechende Unterlagen vorzulegen weder die Abgabepflichtigen noch die steuerliche Vertretung zum Schlussbesprechungstermin erschienen sind.

Aufgrund der zahlreichen dargestellten Buchführungsmängel, waren von der Abgabenbehörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit entsprechende Umsätze hinzuzurechnen bzw. eine entsprechende Feststellung von Einkünften vorzunehmen. Die von der Außenprüfung im vorliegenden Fall vorgenommene und im Betriebsprüfungsbericht vom dargestellte Kalkulation ist aus Sicht der Abgabenbehörde jedenfalls in sich schlüssig und nachvollziehbar, und vermochten somit die Argumente der Beschwerdeführerin an der Höhe der ermittelten Besteuerungsgrundlagen nichts zu ändern.

Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil der oben bezeichneten Bescheide. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch der
oben bezeichneten Bescheide, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden."

Der Bf. stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht [Vorlageantrag gem. § 264 (1 ) BAO] und führte im Wesentlichen aus wie folgt:
"Gegen den Bescheid vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung über Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie gegen die Bescheide über Beschwerdevorentscheidung betreffend die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2012 und 2013 erheben wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchen um Berichtigung der Bescheide. Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Punkte des Bescheides:
-Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie
-Die Höhe der Umsätze.

Der Sicherheitszuschlag durch die Außenprüfung wird damit begründet, dass keine Datenerfassungsprotokolle (Kassenjournal) von Registrierkasse vorgelegt worden bzw. dass die Lebenshaltungskosten der Beteiligten nicht gedeckt sind.
Dazu geben wir folgende Stellungnahme ab:
1 . Das Unternehmen hat im Jahr 2013 ein Gewinn von € 26.393,85 Erklärt. Dazu kommen noch die Abschreibungen in der Höhe von € 4.937,28. Frau ***1*** hat im Jahr 2013 monatlich über € 900,00 Karenz und € 3600 Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erhalten. Ich, ***2*** und meine Frau ***1*** haben im Jahr 2013 Familienbeihilfe für 3 Kinder bezogen(monatlich € 600).
Herr ***9*** ist der Bruder meiner Gattin ***4***. Er ist nicht verheiratet und wohnt bei seiner Schwester in Simmering, wo er keine Wohnkosten zu zahlen hat. Nach Österreichisches Mindestsicherungsgesetz benötigen wir ***2***, meine Frau ***4*** mit 3 Kindern und der Schwager Herr ***3*** ein Monatseinkommen von € 1.956,00, Uns stand jedoch ein Einkommen von mehr als € 4.000 zur Verfügung. Der Haushaltsrechnung für das Jahr 2013 ergibt ein Überschuss von ca. € 21.000
2. Die Datenerfassungsprotokolle der Registrierkasse 2013 wurden bereits an das FA übermittelt. Wir übermitteln ihnen auch das Kassenjournal. Die Registrierkasse ist noch vorhanden und kann jederzeit vom FA geprüft werden.
3. Bei der Verteilung von Einkünften, wurden die SV Beiträge und Grundfreibetrage nicht berücksichtigt. Folgende SV-Beiträge wurden geleistet:
• ***2*** 2012 € 1062,11, 2013 € 1952,38
• ***4*** 2012 € 303,46
• ***3*** 2012 € 1300,78, 2013 € 2021,53

Wir ersuchen Sie daher die übermittelten Daten zu berücksichtigen und neue Bescheide zu erlassen."

Folgende Beilagen zum Vorlageantrag wurden von der Bf. im Wesentlichen vorgelegt:

Haushaltsrechnung für 2012:

Haushaltsrechnung für 2013

Von der Bf. wurde mit dem Vorlageantrag "Kassenjournal 2013" vorgelegt (s. Beilagenverzeichnis zum Vorlageantrag der Bf.). Beispielhaft wird der Beleg für Juni 2013 gezeigt:

Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"Rechtsnormen: § 124, 125 BAO; § 131 BAO;
Sachverhalt: Im Zuge einer bei verfahrensgegenständlichem Unternehmen (Gastronomiebetrieb) durchgeführten, abgabenbehördlichen Prüfung konnten zahlreiche, erhebliche Buchführungsmängel (Fehlen von ordnungsgemäßen Datenerfassungsprotokollen etc.) festgestellt werden. Somit waren von der Betriebsprüfung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entsprechende Umsätze hinzuzurechnen sowie eine entsprechende Feststellung von Einkünften vorzunehmen.
Beweismittel: Betriebsprüfungsbericht vom , Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Kalkulation der Betriebsprüfung, Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung in Zusammenhang mit Buchhaltungsmängeln, diverse Unterlagenkonvolute aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (siehe Anhänge); Stellungnahme: Die Abgabenbehörde beantragt die Abweisung der Beschwerden vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 vom sowie gegen die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2012 und 2013 vom und verweist im Wesentlichen auf die detaillierten Ausführungen in der Bescheidbegründung vom zu den Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie die Feststellung von Einkünften 2012 und 2013 vom . In Zusammenhang mit den festgestellten buchhalterischen Mängeln ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die im Zuge des Prüfungs- und Rechtsmittelverfahrens vorgelegten Warengruppenberichte (auf welche auch in der nachgereichten Begründung zum Vorlageantrag verwiesen wird) aus Sicht der Abgabenbehörde keineswegs ordnungsgemäßen Datenerfassungsprotokollen entsprechen. Solche zeichnen sich nämlich vor allem dadurch aus, dass die erfassten Buchungsvorgänge in Gestalt von Geschäftsvorfällen, deren Gesamtbeträgen, betraglichen Grundlagen bzw. Einzelleistungen oder Einzelprodukten protokolliert werden. Zudem sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt, dass im vorliegenden Sachverhalt trotz entsprechender Beanstandung im Rahmen einer der gegenständlichen abgabenbehördlichen Prüfung vorangegangen Umsatzsteuersonderprüfung, kein Wareneingangsbuch geführt wurde. Darüberhinaus ist ergänzend anzumerken, dass aus Sicht der Abgabenbehörde auch die vorgebrachten Argumente in Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten nichts an der Höhe der von der Betriebsprüfung ermittelten Besteuerungsgrundlagen zu ändern vermochten."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Gericht bezieht sich auf das oben detailliert wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Rechtsgrundlagen

Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO) in der geltenden Fassung (idgF)
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Weiters wird auf § 124, 125 BAO; § 131 BAO hingewiesen (s. o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes).

Erwägungen

Ad Datenerfassungsprotokoll:
Das mit Vorladung zu Schlussbesprechung am unter anderem abverlangte Datenerfassungsprotokoll zur Registrierkassa wurde laut Aktenlage bis dato nicht vorgelegt. Trotz mehrmaliger nachweislicher diesbezüglicher Aufforderungen durch die Abgabenbehörde (bspw. auch in der o.a. BVE, die Vorhaltscharakter hat) wurde das Datenerfassungsprotokoll zur Registrierkassa nicht vorgelegt. Die als Datenerfassungsprotokolle zur Registrierkassa bezeichneten, der o.a. Beschwerde beigelegten Unterlagen (mtl. Warengruppenberichte als Beilage zur o.a. Beschwerde 2013, oben gezeigt beispielhaft für Monat Oktober 2013 und Monat Dezember 2013) entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben für Datenerfassungsprotokolle, wonach mittels der Datenerfassungsprotokolle der Umsatz lückenlos nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein muss. Auf die o.a. Ausführungen in der BVE und im Vorlagebericht des Finanzamtes wird hingewiesen, und sind diese ausdrücklich Teile der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Bis Ende April 2013 wurden die Tageslosungen händisch ermittelt, wobei die Grundaufzeichnungen dazu gänzlich fehlen und von der Bf. auch nicht geklärt wurde bzw. werden konnte, auf welche Weise die Tageslosungen jeweils ermittelt wurden. Allein diesbezüglich liegt ein gravierender Mangel bei der Führung der Aufzeichnungen /Bücher vor, der allein zur Schätzungsverpflichtung des Finanzamtes iSd o.a. § 184 BAO führt.

Ad Wareneingangsbuch:
Den gesamten Beschwerdezeitraum hindurch wurde kein Wareneingangsbuch geführt, obwohl dieser MANGEL bereits im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2013 dokumentiert und der Bf. zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Niederschrift vom über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung, ABNr.: ***5***). Weiters wurde in dieser Niederschrift vom auf die Bestimmungen über die Tageslosungsermittlung mit Bezugnahme auf die entsprechenden Abgabenvorschriften hingewiesen.

Ad Haushaltsrechnungen:
Zu den mit dem Vorlageantrag vorgelegten Haushaltsrechnungen wird angemerkt, dass offenkundig der Eindruck erweckt werden sollte, dass der gesamte Gewinn/Jahresüberschuss aus dem Unternehmen (der ***Bf1***) für die Haushaltsführung zur Verfügung stehen würde. Bei wirtschaftlich erfolgreicher Wirtschaftsführung ist jedoch zwingend erforderlich, dass auch finanzielle Vorkehrungen für Neuinvestitionen bzw. künftige Neuinvestitionen (Rücklagen für Investitionen) getroffen werden. Dies ist bereits daraus ersichtlich, dass Abschreibungen in der Gewinn- und Verlust-Rechnung berücksichtigt worden sind, welche grundsätzlich mit Wertminderung der Anlagegegenstände einhergehen.
Zu den von der Bf. vorgelegten Haushaltsrechnungen (2012 sowie 2013) ist weiters anzumerken, dass bspw. in beiden Jahren die Abschreibung aus den Gewinn- und Verlustrechnungen in den Haushaltsrechnungen als Einnahmen berücksichtigt wurden. Mit der Berücksichtigung einer buchhalterischen Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) eines Anlagegegenstandes wird gleichermaßen ein Wertverlust des Anlagegutes dokumentiert, der auf einen künftigen Finanzierungsbedarf zwecks allfälliger Neuanschaffung, Reparatur usw. eines Wirtschaftsgutes schließen lässt. Allein daraus geht hervor, dass der jeweilige Gewinn/Jahresüberschuss der ***Bf1*** nicht vollständig für die Deckung der Haushaltsausgaben der drei beteiligten Personen zur Verfügung steht bzw. stehen kann.
Weiters fehlen gegenüber dem Ansatz der Familienbeihilfe als Einnahmen in den Haushaltsrechnungen für die Beschwerdejahre im Gegenzug dazu Ausgaben für die Kinder (bspw. Verwendung der Familienbeihilfe für Zwecke der Förderung der drei Kinder [allenfalls für Kindergarten, Schule, Sport, Musikerziehung usw.] über die Haushaltskosten und Kleidungskosten hinausgehend). Das Bundesfinanzgericht sieht es den Erfahrungen des Lebens entsprechend als wenig glaubwürdig an, dass Familienbeihilfe für derartige Ausgaben für drei Kinder nicht verwendet worden wäre.

Ad behauptete Grundstücksteiltransaktionen/Haushaltsrechnung:
Durch jeweils einen Beleg vom ausgestellt und unterschrieben von ***3*** und von ***4***, weiters unterschrieben vom behaupteten Grunstücksteilkäufer (beide Teile von derselben Person/einem Verwandten übernommen), sollten die Grundstückstransaktionen im Nachhinein (viele Jahre später) nachgewiesen werden. Durch die vorgelegten Schreiben, ausgestellt vier Jahre nach den behaupteten Grundstückstransaktionen in Rumänien, vom jeweiligen VerkäuferIn und vom Grundstücksteilübernehmer (bei beiden Transaktionen derselbe Verwandte), reichen für den Beweis einer derartigen Transaktion bzw. derartiger Transaktionen nicht aus. ***3*** hätte danach seinen Anteil am Grundstück in Rumänien an seinen namentlich aktenkundigen Cousin um € 4.300,00 übertragen, ***4*** hätte demnach ihren Anteil an dem Grundstück in Rumänien an ihre namentlich aktenkundige Schwester und deren namentlich aktenkundigen Mann um € 4.300,00 übertragen. Es wurden keinerlei behördliche Dokumente bezüglich der behaupteten Transaktionen vorgelegt, auch wurde der Geldfluss nicht nachgewiesen. Insgesamt wurden durch die zwei handschriftlichen Schreiben datiert mit weder der tatsächliche Geldfluss (behauptet im Jahr 2012) noch die behaupteten Grundstückstransaktionen (behauptete Grundstückstransaktionen im Jahr 2012) nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht.

Insgesamt kann aus den Haushaltsrechnungen, aus o.a. Begründungen, wie bspw. die o.a. Berücksichtigung der (gesamten) buchhalterischen Abschreibung aus den Gewinn- und Verlustrechnungen als Einnahmen (Finanzierungsbedarf beim Unternehmen wurde offenkundig völlig außer Acht gelassen) oder bspw. fehlender Ansatz von Ausgaben für die drei Kinder (zusätzliche Ausgaben über die allgemeinen Ausgaben für Haushalt, Essen, Kleidung hinausgehend) einer Mitunternehmerin, für das Beschwerdebegehren der Bf. nichts gewonnen werden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch aus der betragsmäßigen Anführung der Höhe der Mindestsicherung für das Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden kann, zumal aus der Aktenlage nicht erkennbar ist, dass sich die Ausgaben der betroffenen Personen im Rahmen der Höhe der Mindestsicherung bewegt hätten (bspw. Ausgaben für Tabakkonsum, Handy, etc. sind berücksichtigt worden), was jedoch von der Bf. ohnehin nicht behauptet wurde.

Eine Schätzung nach dem Lebensaufwand kann grundsätzlich durchgeführt werden, wenn die persönl. Aufwendungen des StPfl. nicht in den erwirtschafteten Betriebsergebnissen Deckung finden (). Dabei sind das Lebensalter und insb. der Lebensstandard einzubeziehen (). (vgl. Marschner in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), Linde Verlag, § 4 Rz 56).

Trotz mehrmaliger diesbezügliche Vorhalte (bspw. in der o.a. BVE, die Vorhaltscharakter hat) wurden keine Beweise zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit der einzelnen Geschäftsfälle, der Tageslosungen sowie der gesamten Umsätze über die gesamten Beschwerdezeiträume vorgelegt. Bspw. bestand ein gravierender Mangel schon allein aufgrund des Fehlens von Grundaufzeichnungen (betreffend Zeiträume vor Anwendung der elektron. Registrierkassa), mittels dieser gesetzlich vorgeschriebenen Grundaufzeichnungen, basierend auf den einzelnen detaillierten Geschäftsfällen, die jeweiligen Gesamtumsätze nachvollziehbar bzw. nachprüfbar gewesen wären bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen lückenlos nachvollziehbar und nachprüfbar sein hätten müssen.
Allein aus diesem Grund ist eine Schätzungsverpflichtung für das Finanzamt gegeben. Eine Methode der Schätzung ist die Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages, die gegenständlich angewendet wird.

Der Ansatz eines Sicherheitszuschlages stellt eine (eigene) Schätzungsmethode dar (). Dieser gehört "zu den Elementen der Schätzung" (). Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Falls ab (). Bei mangelhaften Aufschreibungen kann angenommen werden, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (; , 94/15/0111). Sicherheitszuschläge können sich zB an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (). Der Sicherheitszuschlag ist zu begründen (; -F/11); seine Bemessung "durch eine Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung der Größe der Organisation des StPfl gerät mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch" (, wobei ähnl Missstände in Schwesterorganisationen vorlagen).

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Diese hat derjenige zu tragen, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entspr mitwirkt. (vgl. Marschner in Jakom EStG, 16. Aufl. [2023], Linde Verlag, § 4, Rz 52).

Bei Vorliegen von "zahlreichen Buchführungsmängeln" stellt ein 10%iger Sicherheitszuschlag keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (; vgl : Umsatz um 10 % sowie BA um 5 % erhöht); bei gravierenden Buchhaltungsmängeln erscheint ein Sicherheitszuschlag iHv 50 % als angemessen (); bei fehlender Aufzeichnung der Einnahmen sowie fehlender Nummerierung der Ausgangsrechnungen 20 % (). Zum Sicherheitszuschlag iZm der Aufbewahrung von Belegen s Pülzl SWK 09, S 859. (vgl. Marschner in Jakom EStG, 16. Aufl. [2023], Linde Verlag, § 4, Rz 57).

In beschwerdegegenständlichem Fall hat sich das Finanzamt bei der Ermittlung der Höhe des Sicherheitszuschlages richtigerweise an den Umsätzen orientiert, zumal nach der vorliegenden Aktenlage die Höhe der Umsätze nicht lückenlos nachvollziehbar bzw. auch nicht lückenlos überprüfbar ist.

Trotz oftmaliger diesbezüglicher nachweislicher Vorhalte (bspw. im Rahmen der gegenständlichen Außenprüfung, im Zuge der o.a. BVE, ebenfalls im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht) wurden bis dato keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Datenerfassungsprotokolle zwecks Nachweises der lückenlosen, ordnungsgemäßen, rechtmäßigen Umsatzerfassung vorgelegt (vgl. o.a. BVE).
Das Bundesfinanzgerichts ist zur Erkenntnis gelangt, dass im beschwerdegegenständlichen Fall allein wegen fehlender Grundaufzeichnungen, Nichtführen eines Wareneingangsbuches (dies obwohl bereits bei einer vorhergehenden Außenprüfung des Finanzamtes das Nichtführen eines Wareneingangsbuches ein dokumentierter Beanstandungspunkt war), Nichtvorlage eines den Rechtsnormen entsprechendes Datenerfassungsprotokoll im jeweiligen Beschwerdejahr Schätzungspflicht sowie -berechtigung vorliegt (vgl. o.a. § 184 BAO).

Weiters ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts der Sicherheitszuschlag iHv 20%, der vom Finanzamt angesetzt wurde, bei den vorliegenden gravierenden Buchführungs- bzw. Aufzeichnungsmängeln und Aufbewahrungsmängeln (zB fehlende bzw. nicht vorgelegte Grundaufzeichnungen), bspw. auch gegenständlich bei gänzlichem Unterlassen des Führens eines Wareneingangsbuches (Nebenbuch der Buchhaltung), bei fehlenden Grundaufzeichnungen (Grundaufzeichnungen zwecks Umsatzermittlung bzw. Nachvollziehbarkeit des Umsatzes), bei Nichtvorlage von ordnungsgemäßen Datenerfassungsprotokollen, usw. im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung im unteren betragsmäßigen bzw. prozentmäßigen Bereich (Höhe des Sicherheitszuschlags) gelegen (vgl. Marschner in Jakom EStG, 16. Aufl. [2023], Linde Verlag, § 4, Rz 52).

Die Bf. wurde mehrmals nachweislich aufgefordert und hat tatsächlich im gesamten Verfahren die Möglichkeit gehabt, zum Nachweis ihrer Beschwerdevorbringen geeignete Unterlagen vorzulegen. Diesbezügliche substantiierte Nachweise für die Beschwerdebegehren der Bf. wurden jedoch bis dato nicht vorgelegt.
Den Beschwerdeausführungen wird weiters entgegnet, dass die Bf. trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Schlussbesprechung über die stattgefundene Außenprüfung an dieser unentschuldigt nicht teilgenommen hat, weshalb auch aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen für das Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden kann. Die Nichtteilnahme der Bf. an dieser Schlussbesprechung ist der Abgabenbehörde nicht vorwerfbar.

Darüber hinaus wird auf die Begründungen des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie im Vorlagebericht des Finanzamtes im Zuge der Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 125 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102387.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at