Verspätungszuschlag: Nichtabgabe einer UVA (Umsatzsteuervoranmeldung) aufgrund Covid-19-bedingter Mitarbeiterausfälle keine entschuldbare Fehlleistung mangels Vorliegens einer Naturkatastrophe: Fortgesetztes Verfahren - Gegenstandsloserklärung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N. GmbH, Adr.Bf., vertreten durch Z.Z. Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Adr.StB, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Verspätungszuschlag / USt 10.2021-12.2021, Steuernummer xxx, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm. § 256 Abs. 3 als Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit erließ die belangte Behörde den Verspätungszuschlagsbescheid hinsichtlich Umsatzsteuer 10-12/2021 und setzte diesen iHv. 380,00 Euro fest.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom
über FinanzOnline Beschwerde und stellte den Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung sowie Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 262 Abs. 2 BAO. Zur Begründung führte die Bf. aus, dass die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung zufolge Art. 9 des BGBl. I Nr. 112/2005 (Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen) entschuldbar gewesen sei. Die Verspätung sei Folge einer Naturkatastrophe, nämlich der Corona-Pandemie, und tatsächlich durch massive Corona bedingter Ausfälle von Mitarbeitenden bei ihr selbst als auch bei dem für die Buchhaltung und fristgerechte Übermittlung der UVA zuständigen Steuerberater bedingt gewesen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht wies die vorgelegte Beschwerde mit Erkenntnis vom , RV/2100269/2022, ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da zur Frage, ob die Covid-19-Pandemie abgabenrechtlich als Naturkatastrophe iSd § 1 Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen, BGBl. I Nr. 112/2005, einzustufen ist, womit ein Verschulden nach § 135 BAO bereits dem Grunde nach auszuschließen ist, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorlag.
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhob die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom die ordentliche Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom ,
Ro 2022/15/0042, festgestellt, dass es sich bei Covid-19 nicht um eine Naturkatastrophe im Sinne von Art. 9 BGBl. I Nr. 112/2005 handelt und auch eine Erweiterung des Naturkatastrophenbegriffes durch das 2. Covid-19-Gesetz nicht erfolgte.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass das Bundesfinanzgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, um beurteilen zu können, ob die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung tatsächlich durch massive Ausfälle von Mitarbeitenden aufgrund von Infektionen mit dem Coronavirus und damit einhergehende Quarantänemaßnahmen sowohl bei ihr selbst als auch bei dem für die Buchhaltung und fristgerechte Übermittlung der UVA zuständigen Steuerberater bedingt waren und hob als diesem Grunde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf ().
Im nunmehr fortgesetzten Verfahren erklärte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom die Zurücknahme der Beschwerde vom gegen den Verspätungszuschlagsbescheid.
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Nach § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde im Fall der Zurücknahme (Abs. 1) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar (Ritz/Koran, BAO7, § 256 Tz 14).
Da die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung mit Anbringen vom die Beschwerde betreffend den angefochtenen Verspätungszuschlagsbescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung als Folge der Zurücknahme einer Beschwerde unmittelbar aus § 278 Abs. 1 BAO iVm. § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100006.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at