Parkometerabgabe: 1. Rechtsfolgen einer verspäteten Entrichtung der Organstrafverfügung 2. Zulässigkeit der Lenkerauskunft gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz bei verspäteter Entrichtung der Organstrafverfügung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7500534/2023-RS1 | Verweigert der Beanstandete die Zahlung einer Organstrafverfügung, wird gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 die Organstrafverfügung gegenstandslos und ist Anzeige an die Behörde mit der Rechtsfolge zu erstatten, dass ein Strafverfahren einzuleiten ist.
Ein Betrag aus der verspäteten Entrichtung der Organstrafverfügung ist daher auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen, wobei die Anrechnung im Spruch des nachfolgenden Straferkenntnisses aufzunehmen ist (vgl. Zl. 92/02/0200). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen RA ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***KG***, Platz, ***1***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 12,00 zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (EUR 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (EUR 10,00), insgesamt EUR 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 19:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, ***Adresse2***, beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Die mit Organstrafverfügung vom verhängte Geldstrafe von EUR 36,00 wurde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist mit entrichtet und der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, ***KG***, ***1***, Platz, mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von EUR 48,00 vorgeschrieben, welche binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet wurde.
In der Folge wurde die Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Fahrzeuges vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde schriftlich oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter https://vstv.gv.at/portal/WTLDY4WRP binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug am um 19:35 Uhr überlassen war, so dass dieses in 1010 Wien, ***Adresse2***, stand.
Auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Lenkerauskunft wurde hingewiesen.
Die Zustellung des Schreibens erfolgte elektronisch mit Zustellnachweis über BriefButler. Das Schreiben gelangte am in den Verfügungsbereich der ERV-Teilnehmerin ***KG*** (Anm.: ERF = Elektronischer Rechtsverkehr der Justiz).
Binnen der zweiwöchigen Frist wurde von der Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges keine Auskunft erteilt.
Mit Strafverfügung vom , GZ. ***GZ1***, wurde ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges angelastet, dass er dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das Fahrzeug am um 19:35 Uhr überlassen war, sodass dieses an 1010 Wien, ***Adresse2***, stand, nicht entsprochen habe.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Der Bf. brachte im Einspruch vom (E-Mail) vor, dass die Lenkerauskunft ordnungsgemäß erteilt und die mit Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe beglichen worden sei, sodass keine Verwaltungsübertretung vorgelegen sei. Er beantrage daher die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.
Der Magistrat der Stadt Wien verständigte den Bf. mit Schreiben vom über folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme:
"…1. Vorfall vom um 00:00 Uhr, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, Übertretung gem. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF
Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie diesem Schreiben und der Beilage entnehmen.
Ergebnis der Beweisaufnahme:
"Im vorangegangenen Verfahren zur GZ.11 MA67/Zahl0/2023 (bzgl. der Beanstandung des Fahrzeuges mit dem beh. Kennzeichen Vienna am um 19:35 Uhr in 1010 Wien, ***Adresse2***) wurde am an die Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeuges (***KG***) eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers versendet. Der Zustellnachweis wird Ihnen in der Beilage in Kopie zur Kenntnis gebracht.
Da keine Lenkerauskunft bei der Behörde einlangte, wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person (unbeschränkt haftende*r Gesellschafter*in) der Zulassungsbesitzerin, das Verletzen der Auskunftspflicht mit Strafverfügung zu ggst. GZ angelastet.
Angesichts des Vorbringens, dass die Lenkerauskunft ordnungsgemäß erteilt wurde, wird Ihnen die Möglichkeit geboten, dies durch geeignete Beweismittel glaubhaft darzutun.
Erhebungen ergaben, dass der Organstrafbetrag (ID 000611869701) von EUR 36,00 zu spät eingezahlt wurde. Die Organstrafverfügung wurde am ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung begann daher an diesem Tag und endete am . Da die Zahlung erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde, konnte die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden. Anlässlich der Einleitung des (ggst.) Verfahrens wegen Verletzen der Auskunftspflicht wurde am die Auszahlung an den*die Einzahler*in veranlasst.
Hinsichtlich Ihres Antrages auf Akteneinsicht, werden Sie daraufhin gewiesen, dass Ihnen jederzeit, im Rahmen der Parteienverkehrszeiten, die Möglichkeit zur Akteneinsicht geboten wird. Hierfür ist jedoch, eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unbedingt notwendig.
Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis spätestens eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen. Wenn Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, ist diese bei uns einzubringen…"
Dem Schreiben wurde der Zustellnachweis (Kopie) über die Zustellung der Lenkererhebung beigelegt.
Zur Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurde seitens des Bf. keine Stellungnahme abgegeben.
Auf das weitere Ersuchen des Bf. in Form einer Mail vom wurde dem Bf. der Zustellnachweis betreffend die Aufforderung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom noch einmal elektronisch in Kopie übermittelt.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. ***GZ1***, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sowie § 9 Abs. 1 und 7 VStG) aus:
"Wie der Aktenlage entnommen werden kann, befand sich die Aufforderung zur Bekanntgabe des*der Fahrzeuglenkers*in vom , welche unter der GZ MA67/Zahl0/2023 an die Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeuges (***KG***) versandt wurde, ab im Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers (***KG***) und galt - im Sinne von § 35 Abs. 6 ZustG - als am ersten darauffolgenden Werktag (Samstage sind hiervon ausgenommen), im gegenständlichen Fall der .2023, als zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person (unbeschränkt haftende*r Gesellschafter*in) der Zulassungsbesitzerin, mittels Strafverfügung vom zu ggst. GZ die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
In dem, durch Ihre rechtfreundliche Vertretung dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie im Wesentlichen vor, dass die Lenkerauskunft erteilt bzw. die Anonymverfügung beglichen worden wäre. Es wurden Ihre persönliche Einvernahme, die Einleitung des ordentlichen Verfahrens sowie Akteneinsicht beantragt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurden Ihnen u.A. die Zustelldaten der Lenkerabfrage sowie der Zustellnachweis in Kopie zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. Zudem wurden Sie über den Hintergrund der Auszahlung des verspätet entrichteten Organstrafbetrages sowie über die Möglichkeit zur Akteneinsicht im Rahmen der Parteienverkehrszeiten nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung in Kenntnis gesetzt. Auch wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, Ihr Vorbringen, die Lenkerauskunft ordnungsgemäß erteilt zu haben, durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
Auf Ersuchen vom hin, wurde Ihnen der Zustellnachweis der Aufforderung zur Bekanntgabe des*der Fahrzeuglenkers*in nochmals elektronisch in Kopie übermittelt.
Da bis dato eine Stellungnahme unterblieb, war das Verfahren - wie angekündigt - ohne Ihre weitere Anhörung fortzuführen.
Folgendes wird festgestellt:
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft besteht auch dann, wenn der*die Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, dass das betreffende Delikt nicht begangen wurde oder dass der Strafbetrag bereits beglichen wurde (dies ist auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen).
Allfällige Einwände gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, das Fahrzeug sei vorschriftswidrig abgestellt gewesen, sind in einem gegen den*die Fahrzeuglenker*in einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer*in (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugte*r oder verantwortliche*r Beauftragte*r (bei Unternehmen und juristischen Personen) ist.
Zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des*der Fahrzeuglenkers*in waren Sie unbeschränkt haftende*r Gesellschafter*in der ***KG*** und als solche*r zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Nachdem hieramts im gegenständlichen Fall keine Lenkerauskunft eingelangt ist, wurde somit innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein*e Lenker*in bekannt gegeben und haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 PG 2006 nicht entsprochen.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. Ihr Vorbringen zu belegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens trotz gebotener Gelegenheit weder angeboten noch vorgelegt.
Ihre Einwendungen waren nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorwurf zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Die Behörde hat auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind.
Dem Antrag auf persönliche Einvernahme war nicht stattzugeben, da Sie auf Grund Ihrer verfahrensrechtlichen Stellung nicht der Wahrheitspflicht unterliegen und daher Ihren Aussagen keine Beweiskraft zukommt…"
Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass der Bf. keine Gründe vorgebracht habe, sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 VStG) und erläutert diese näher.
Nach dem Parteienvorbringen in der Beschwerde vom (Telefax) sei das Straferkenntnis der belangten Behörde mit wesentlichen Mängeln behaftet. Vorweg sei auszuführen, dass auf Grund der Anonymverfügung in gegenständlicher Rechtssache der Geldbetrag einbezahlt worden sei, sodass die belangte Behörde somit kein Verwaltungsstrafverfahren mehr führen hätte dürfen. Somit sei auch die belangte Behörde nicht mehr berechtigt gewesen, eine Lenkererhebung nach § 103 Abs. 2 KFG durchzuführen. Ebenso seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, dass hier sehr wohl eine Lenkerauskunft erteilt und Gegenteiliges festgestellt worden sei. Das Verfahren verletze daher die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit. Das gegenständliche Verfahren sei auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung unrichtig, da infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien. Dabei werde auf Punkt 1 verwiesen. Im Übrigen verstoße das Erkenntnis gegen § 44a VStG, da in der Begründung selber auf den näheren Spruch überhaupt nicht eingegangen werde und der Eindruck erweckt werde, dass hier lediglich festgestellt werde, wann die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begonnen habe. Im Spruchpunkt selber werde nur festgehalten, dass entscheidend wäre, wem dieses Fahrzeug überlassen worden war. Es sei nicht zwingend, dass dieses Fahrzeug jemandem Dritten überlassen werde, sondern habe dieses vom Zulassungsbesitzer auch selbst gelenkt werden können. Aus all diesen Gründen stelle er den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Wien möge das Straferkenntnis vom ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Jedenfalls möge das Gericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ). Mit Eingabe vom teilte die Magistratsabteilung 67 mit, dass eine Teilnahme an der mit anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erfolgen werde.
In dem Telefonat vom mit dem Bf. wurden die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts in Verwaltungsstrafsachen iZm Wiener Gemeindeabgaben und die Rechtsfolgen einer verspätet entrichteten Organstrafverfügung erörtert.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Darüber hinaus werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die entsprechende Anonymverfügung jedoch verspätet bezahlt worden sei.
Grundsätzlich sei hier aufgrund des Grundsatzes "beraten statt strafen" eine entsprechende Ermahnung angebracht, zumal hier ein unrichtiger Parkschein iHv EUR 1,10 statt EUR 1,20 verwendet worden sei. Die Schuld sei als gering anzusehen und bei der Bestrafung nach § 103 Abs. 2 KFG auf das Grunddelikt abzustellen. Da hier versehentlich ein Parkschein iHv EUR 1,10 statt EUR 1,20 verwendet worden sei, sei das Grunddelikt geringfügig eine Ermahnung auszusprechen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgende Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna ist auf die ***KG***, ***1***, Platz, behördlich zugelassen.
Der Bf. ist als unbeschränkt haftender Geschäftsführer die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin.
Die Zulassungsbesitzerin ist ERV-Teilnehmerin, Anschriftcode XXX.
Das in Rede stehende Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde am um 19:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, ***Adresse2***, beanstandet.
Mit Organstrafverfügung vom wurde zunächst eine Geldstrafe iHv EUR 36,00 verhängt, welche nicht binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis spätestens , sondern erst mit verspätet entrichtet wurde.
Infolge der erst mit erfolgten (verspäteten) Entrichtung des Betrages iHv EUR 36,00 lt. Organstrafverfügung vom erließ die belangte Behörde mit eine Anonymverfügung, in der der Zulassungsbesitzerin eine Geldstrafe iHv EUR 48,00 vorgeschrieben wurde, welche binnen einer vierwöchigen Zahlungsfrist zu entrichten sei.
Mangels Entrichtung des in der Anonymverfügung vom vorgeschriebenen Betrages iHv EUR 48,00 wurde der Bf. mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ersucht, als Vertreter der Zulassungsbesitzerin binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem das beanstandete Fahrzeug am um 19:35 Uhr überlassen war, sodass es in 1010 Wien, ***Adresse2***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei.
Die Zustellung des Schreibens vom (Lenkererhebung) erfolgte laut elektronischem Zustellnachweis via BriefButler und gelangte am in den Verfügungsbereich der ERV-Teilnehmerin (Kommunikationssystem des Bundesministeriums für Justiz) und galt entsprechend den Bestimmungen des § 35 Abs. 6 Zustellgesetz als am ersten darauffolgenden Werktag (Samstag sind hiervon ausgenommen), somit am , als zugestellt.
Die zweiwöchige gesetzliche Frist begann daher am zu laufen und endete am .
Binnen dieser Frist wurde keine Lenkerauskunft erteilt. Der Bf. machte keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Lenkererhebung geltend.
Vielmehr wird in der Beschwerde vom geltend gemacht, dass der Geldbetrag von EUR 36,00 lt. Organstrafverfügung mit einbezahlt worden sei, sodass die belangte Behörde nicht mehr berechtigt gewesen sei, eine Lenkererhebung nach § 103 Abs. 2 KFG durchzuführen.
Beweiswürdigung:
Darüber hinaus macht der Bf. im Einspruch vom als weiteren Verfahrensmangel geltend, dass die Lenkerauskunft ordnungsgemäß erteilt und die mit Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe iHv EUR 48,00 beglichen worden sei.
In welcher Form dies geschehen sein soll - zB im Postweg, mittels Fax, unter Benutzung des beigelegten Vordruckes, über Internet mit Hilfe eines Web-Formulars - wurde nicht dargelegt.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Magistratsabteilung 67 den Bf. mit Schreiben vom vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt hat. Der Bf. wurde weiters aufgefordert, angesichts seines Vorbringens, dass die Lenkerauskunft ordnungsgemäß erteilt wurde, binnen der gleichen Frist geeignete Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorzulegen.
Der Bf. gab weder eine Stellungnahme ab noch wurden Beweismittel angeboten oder vorgelegt.
Das Gericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. keine Lenkerauskunft erteilt hat.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Gesetzliche Grundlagen:
Nach Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Nach § 5 Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. In Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben findet ein Instanzenzug nicht statt.
Nach § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Gemäß § 5 Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. In Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben findet ein Instanzenzug nicht statt.
Nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Nach § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nach § 9 Abs. 2 VStG 1991 berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann nach Abs. 3 leg.cit. für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er nach§ 9 Abs. 5 VStG 1991 dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben nach Abs. 6 leg.cit. trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften nach § 9 Abs. 7 VStG 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nach § 50 VStG 1991 kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.
Nach § 50 Abs. 6 VStG 1991 ist gegen die Organverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Belegs (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Zl. 2006/17/0380; , Zl. Ro 2015/02/0010).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen - nicht verlängerbaren - Frist mit Name und Adresse bekanntgegeben wird (vgl. Zl. 2003/02/0213; , Zl. 2006/17/0135; , Zl. Ra 2015/02/0069).
Die Auskunft darf weder unrichtig, unklar, widersprüchlich oder unvollständig sein. Eine unrichtige, unvollständige, unklare, widersprüchliche oder verspätete Lenkerauskunft ist der Nichterteilung einer Lenkerauskunft gleichzuhalten (vgl. ; , 95/17/0187).
Die Angabe des Lenkers stellt kein Schuldeingeständnis für irgendein Delikt dar! Über die Frage des Verschuldens entscheidet erst das anschließende Verwaltungsstrafverfahren.
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit:
Zufolge der Bestimmungen des § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 2011/08/0004) obliegt es dem Geschäftsführer, der zur Vertretung einer GmbH nach außen berufen ist und damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen hat, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen (vgl. Zl. Ra 2015/08/0082; , Zl. Ra 2017/08/0076).
Ist keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (vgl Zl. Ra 2016/02/0145; , Zl. Ra 2017/02/0105).
Aus § 50 Abs. 6 zweiter Satz VStG 1991 ergibt sich, dass die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages mit der Rechtsfolge gilt, dass Anzeige an die belangte Behörde zu erstatten und ein Strafverfahren einzuleiten ist.
Ein Betrag aus der verspäteten Entrichtung der Organstrafverfügung ist daher auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Die Anrechnung des nicht ordnungsgemäß entrichteten Betrages ist daher idR im Spruch des nachfolgenden Straferkenntnisses aufzunehmen (vgl. Zl. 92/02/0200; Lewisch/Vister/Weilguny, VStG, § 50, Rz. 27).
Der Bf. ist zur Vertretung der ***KG*** nach außen berufen. Er hat nicht vorgebracht, dass ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde. Er ist daher für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich.
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl Zl. 2007/17/0130; , Zl. 2013/17/0033).
§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten vom Beschuldigten, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, was bedeutet, dass insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung eintritt, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl Zl. Ra 2019/09/0143; , Zl. Ra 2021/03/0146).
Der Bf. hat keine Gründe hervorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, sondern hat sich nur darauf beschränkt unsubstantiiert vorzubringen, dass die Lenkerauskunft erteilt worden sei.
Es waren daher sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Die belangte Behörde hat dem Bf. somit zu Recht mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.
Zu den Beschwerdeeinwendungen:
Zum Vorbringen, dass die Behörde keine Lenkererhebung durchführen hätte dürfen, da die mit der Anonymverfügung verhängte Geldstrafe eingezahlt worden sei:
Die Einholung einer Lenkerauskunft unter Strafandrohung bei bereits anhängigem Verwaltungsstrafverfahren ist zulässig (vgl. GZ. RV/7501259/2016).
Bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft handelt es sich um ein Administrativverfahren und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme. Dies bedeutet, dass die Lenkeranfrage ein eigenständiges Verfahren bildet (vgl zB das zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangene Erkenntnis des VwGH, , Zl. 99/03/0314).
Die Behörde führt u.a. eine Lenkererhebung durch, wenn die mit Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe vom Zulassungsbesitzer bzw. der Zulassungsbesitzerin nicht entrichtet wurde. Denklogisch kann der Zulassungsbesitzer bzw. die Zulassungsbesitzerin das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit jemand anderem überlassen haben.
Dem Vorbringen, dass die mit Anonymverfügung verhängte Geldstrafe einbezahlt und deshalb kein Verwaltungsstrafverfahren mehr hätte durchgeführt werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall lediglich die mit Organstrafverfügung vom vorgeschriebene Geldstrafe von EUR 36,00 verspätet mit und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist entrichtet wurde, da die Frist zur Einzahlung des Betrages lt. Organstrafverfügung bereits mit endete. Der Betrag laut Anonymverfügung iHv EUR 48,00 wurde somit zumindest nicht zur Gänze entrichtet.
Somit ist das Vorbringen, dass die mit Anonymverfügung verhängte Geldstrafe iHv EUR 48,00 bezahlt worden sei, aktenwidrig und wurde infolge verspäteter Zahlung des Betrages lt. Organstrafverfügung zu Recht ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.
Auch durch die verspätete Entrichtung des Betrages von EUR 36,00 lt. Organstrafverfügung mit wurde nach § 50 Abs. 6 VStG 1991 die Organstrafverfügung gegenstandslos, was zur Folge hatte, dass der Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeuges mit Anonymverfügung eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben wurde, welche binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist ebenfalls nicht beglichen und somit gemäß § 49a Abs. 6 VStG ebenso gegenstandslos wurde.
In weiterer Folge erging an den Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person am eine Strafverfügung, mit der eine Geldstrafe von EUR 60,00 vorgeschrieben wurde. Auf Grund des dagegen fristgerecht und ordnungsgemäß erhobenen Einspruches hatte die Magistratsabteilung 67 mit Straferkenntnis abzusprechen. Mit Straferkenntnis vom , GZ. ***GZ1***, wurde die Beschwerde des Bf. vom abgewiesen und infolge der eingebrachten Beschwerde diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren s. https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/verwaltungsstrafrecht/1/Seite.1020110.html).
Soweit im vorliegenden Fall der lt. Organstrafverfügung vom zu entrichtende Betrag iHv EUR 36,00 erst mit und damit verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Frist entrichtet wurde, war diese gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 gegenstandslos, weswegen auch nach Nichtentrichtung des mit Anonymverfügung nicht entrichteten Betrages iHv EUR 48,00 Anzeige an die belangte Behörde zu erstatten war, welche in weiterer Folge das in diesem Verfahren angefochtene Straferkenntnis erließ.
Es kann daher im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass kein Verwaltungsstrafverfahren mehr hätte durchgeführt werden dürfen. Dies insbesondere, als im vorliegenden Fall verspätet lediglich EUR 36,00 und auch nicht der mittels Anonymverfügung vom vorgeschriebene Betrag von EUR 48,00 entrichtet wurden.
Darüber hinaus ist den Beschwerdeausführungen vom entgegenzuhalten, dass die von der belangten Behörde mit durchgeführte Lenkererhebung nicht auf § 103 Abs. 2 KFG, sondern auf § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gestützt wurde.
So mit Eingabe vom eingewendet wird, es sei lediglich eine Ermahnung auszusprechen, da selbst bei einer Verweigerung der Lenkerauskunft auf das Grunddelikt, der Verwendung eines EUR 1,10-Parkscheines statt eines EUR 1,20-Parkscheines abzustellen sei, ist dem entgegen zu halten:
Die Rechtsfrage, ob es beim Unrechtsgehalt der Nichterteilung der Lenkerauskunft auf das Grunddelikt ankommt, ist vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach entschieden und verneint worden (vgl. Zl. 89/02/0005; , Zl. 89/02/0035; , Zl. 91/18/0015; , Zl. 92/02/0170; , 2000/03/0358); das Interesse des Staates an der Strafverfolgung ist immer dasselbe.
Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Zl. 95/17/0187; , Zl. 2005/17/0036).
Nach § 2 Parkometergesetz 2006 besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie in § 103 Abs. 2 KFG idF vor der 10. Novelle, BGBl Nr. 106/1986 - darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rspr. des VwGH nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (bzw. geparkt) haben (vgl. Zl. 97/17/0184 zu einer insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg).
Für die Anlastung der Tat ist es nach der Rspr des VwGH ausreichend, dass der Bf. als unbeschränkt haftender Geschäftsführer und damit die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl. Zl. 92/02/0017; , Zl. 96/17/0345).
So in der Eingabe vom seitens des Bf. damit argumentiert wird, aufgrund des geringfügigen Grunddelikts, Verwendung eines EUR 1,10-Parkscheines statt eines EUR 1,20-Parkscheines, sei auch bei einer Verweigerung der Lenkerauskunft gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 bloß mit einer Ermahnung statt einer Bestrafung vorzugehen, wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, derzufolge es bei der Nichterteilung einer Lenkerauskunft nicht auf den Unrechtsgehalt des Grunddelikts ankommt (vgl. Zl. 92/02/0170; , 2000/03/0358). Dies insbesondere, da in solchen Fällen ansonsten nie die tatsächliche Person eruiert werden könnte, welcher die in Rede stehende Verwaltungsübertretung anzulasten wäre.
Zum Vorbringen, dass das angefochtene Straferkenntnis gegen § 44a VStG verstoße:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung des Spruchs eines Straferkenntnisses die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Zl. Ra 2019/02/0172 bis 0173; , Zl. 2011/07/0205).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der VwGH stellte ua. in den Erkenntnissen vom , Zl. 89/09/0167 und vom , Zl. 92/12/0170, fest, dass die sich aus den §§ 58 Abs 2 und 60 AVG ergebenden Begründungserfordernisse eines Bescheides u.a. auch die Verpflichtung der Behörde mit einschließt, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. Zl. Ro 2014/08/0043; , Zl. Ra 2020/22/0128).
Das Gericht kann nicht erkennen, dass es dem angefochtenen Straferkenntnis vom an einer Begründung entsprechend den Bestimmungen des § 44a VStG mangelt.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. Zl. 2003/04/0031; , Zl. Ra 2015/09/0008).
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er als er als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine Lenkerauskunft erteilt hat, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht unbescholten ist (3 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen).
Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmen mit EUR 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von EUR 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere EUR 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich GZ. RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 und 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 35 Abs. 6 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500534.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at