Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gerhard Stauder, Siebensterngasse 42-44, 1070 Wien, betreffend die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom , Zlen. 420000/201207/1/2021, 420000/201207/2/2021, 420000/201207/3/2021 und 420000/201207/4/2021, betreffend Mineralölsteuer beschlossen:
Die Beschwerden vom werden als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheiden vom , Zlen. 420000/201207/1/2021, 420000/201207/2/2021, 420000/201207/3/2021 und 420000/201207/4/2021, wurden der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Mineralölsteuer und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 42.379,51 vorgeschrieben. Die Beträge wurden nicht entrichtet.
Dagegen richteten sich die Beschwerden vom .
Mit Beschlüssen des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. ***1***, und , Zl. ***2***, wurden Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 63 Insolvenzordnung (IO) zurückgewiesen.
Am erfolgte im Firmenbuch die Eintragung deramtswegigen Löschung gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) infolge Vermögenslosigkeit.
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange noch Vermögen vorhanden ist und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind (z.B. Abgaben noch bescheidmäßig festzusetzen sind). Die Rechts-und Parteifähigkeit einer Gesellschaft besteht solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist (Ritz, BAO, § 79 Tz.11). Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Vermögenslosigkeit einer aus diesem Grund gelöschten Gesellschaft anzunehmen ().
Im konkreten Fall bestünde ein Abwicklungsbedarf nur dann, wenn die für die Löschung gemäß § 40 FBG erforderliche Voraussetzung derVermögenslosigkeit nicht erfüllt wäre oder die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdesache direkt oder indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen dergelöschten Gesellschaft betreffe. Beides trifft nicht zu, für das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens liegen keine Hinweise vor, und auf Grund derNichtentrichtung der strittigen Abgaben besteht keine Aussicht darauf, dass bei einem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Abgaben entstünde. Bei einer solchen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit der(amtswegig) aufgelösten und gelöschten Gesellschaft noch fortbesteht. Mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit fehlt es derBeschwerdeführerin aber an derParteifähigkeit ().
Gemäß § 278 Abs.1 lit.b BAO ist die Bescheidbeschwerde in den Fällen des§ 256 Abs.3 BAO (Zurücknahme derBeschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denendem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Verwaltungsgerichts als gegenstandslos zu erklären. Dies entspricht den Fällen des § 33 Abs.1 Verwaltungsgerichtshofgesetz und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem Wegfall der Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei kommt ().
Da die Rechtspersönlichkeit derBeschwerdeführerin durch die Auflösung und Löschung im Firmenbuch beendet worden ist und mangels Abwicklungsbedarfs auch über die Auflösung und Löschung hinausgehend kein Fortbestand derRechtssubjektivität gegeben war, war die gegenständliche Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Eine Zustellung an die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf das Erlöschen derParteifähigkeit unterbleiben. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs.2 BAO besteht in einem solchen Fall kein Anlass (). Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4200002.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at