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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.12.2023, RV/5100759/2023

Zurückweisung der Beschwerde (Verspätung)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, bzw. ***1***,Republik Zypern, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Bestritten wird die Zurückweisung der Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen (§ 260 Abs. 1 lit b BAO -nicht rechtzeitige Einbringung der Beschwerde) sowie die Höhe der Berechnung der Einkommensteuer (unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer).

Einkommensteuererklärung 2021

Am langte die Einkommensteuererklärung 2021 bei der Abgabenbehörde (Papierform) ein. Diese wurde vom Abgabepflichtigen mit unterfertigt.

Veranlagung 2021 v.

Die Veranlagung für das Jahr 2021 wurde mit erklärungsgemäß durchgeführt. Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2021 in die Databox des Abgabepflichtigen (Finanzonline) erfolgte mit . Es ergab sich eine Nachforderung von € 3.421,00.

Beschwerde v.

Daraufhin brachte der Abgabepflichtige am (Unterfertigt mit ) eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 mit folgender Begründung ein.

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021. Begründungen:

1. Die erhobenen Mahngebühren sind unbegründet, Ihre Schreiben erreichten mich unvollständig und nur zufällig am über meine alte Adresse.

2. Die festgesetzte Steuer beinhaltet nicht die Anrechnung der in Österreich geltenden Steuerfreigrenze für Selbständige (Basiseinkommen bzw. Existenzminimum) in Höhe von € 11.000, wahrscheinlich handelt es sich bei der Berechnung der zahlbaren Steuer nur um einen schlichten Kommafehler. Ich habe leider seit dem Umzug von Österreich nach Zypern am keinen Zugriff mehr auf mein "Online-Steuer-Account", die Zugangsdaten sind im Rahmen der Umzugsvorbereitung abhanden gekommen. Ich bat Sie in der ESt-Erklärung 2021 deshalb darum, den Steuerbescheid entweder an meine Emailadresse "***15***.de" oder alternativ postalisch an meine Postoffice-Box (***Bf1***, ***17*** 1, ***13***, Republic of Cyprus) zu senden, da ich zum Jahreswechsel einen Umzug plante. Leider waren Ihre Schreiben versehentlich an meine alte Wohnadresse (***Bf1***, ***10***, ***11***, ***12***, ***13***, Republik of Cyprus) verschickt, die ich nicht komplett und nur zufällig am erhalten habe (meine vorherige Vermieterin Ms. ***14*** hat mich via WhatsApp über nicht weilergeleitete Post informiert). Die Postkästen der Wohnanlage ***11*** sind innerhalb der verschlossenen Eingangstür, ein für den Briefzusteller nutzbarer Sammelpostkasten befindet sich außen vor der Eingangstür (nicht alles ,was in Zypern praktiziert wird, ist sinnvoll). Außerdem sind Postkästen in Zypern nicht verschließbar. Die Briefzustellung ist deshalb durch die Nutzung einer P.O.-Box am besten bzw. am sichersten gewährleistet. Es haben mich nur ein Schreiben Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages sowie eine Mahnung, beides mit dem Absendedatum versehen, erreicht - einen regulären bzw. detaillierten Steuerbescheid habe ich nie erhalten. Die von Ihnen festgelegten Mahngebühren bzw. Verzugszinsen sind m. M. nicht begründet, ich bitte deshalb um nochmalige wohlwollende Überprüfung und ggf Stornierung der Mahnkosten.

Zu 2: Im Beiblatt zur EST -Erklärung 2021 habe ich in der Zelle A152 (gelbe Markierung) unter dem Punkt "Zu zahlende Steuer "auf meine berufliche Tätigkeit als Börsenhändler und die Verrechnung des Basiseinkommens/Existenzminimums hingewiesen. Die von mir errechnete zu zahlende Steuer aus den Beträgen € 341,12 (Zelle O 111: Summe aus KESt von 27,5% auf erhaltene Dividenden nach Verrechnung mit bereits im Ausland gezahlter Ouellensteuer) addiert mit € 9,93 (Zelle O 128: zahlbare ESt zwischen € 11.000 - 18.000 nach Abzug des steuerfreien Existenzminimums von € 11.000) ergibt € 351,05. ln Ihrem Festsetzungsbescheid wird jedoch eine zahlbare Steuer von € 3.421 erwähnt. Dieser Betrag ähnelt dem von mir errechneten Betrag von € 341,12. Ich bitte Sie deshalb um Prüfung der folgenden Fragestellung; Könnte es sein, daß sich während der Überprüfung und Berechnung durch den zuständigen Sachbearbeiter ein leicht zu übersehender Kommafehler eingeschlichen hat? Würde das Komma beim Betrag von Zelle 0111 um eine Stelle nach rechts abweichen, ergebe sich statt € 341,12 ein zehnfach höherer Wert von € 3.411,20, der addiert mit dem Betrag von € 9,93 aus Zelle 0128 genau den von Ihnen geforderten zahlbaren Betrag von € 3421 entspricht. Die im "Beiblatt zur EST -Erklärung 2021" unter dem Punkt 1.1 genannten Leistungen aus dem steuerl. Einlagenkonto nach § 27 KStG sind für die zahlbare ESt nicht relevant, da sie keine Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, sondern eine steuerfreie Rückzahlung der Einlage an den Anteilseigner bzw. eine Herabsetzung des Buchwertes der Einlage (Verminderung der Anschaffungskosten). Aus diesem Grund sind Leistungen nach § 27 EStG auf der Jahressteuerbescheinigung gesondert aufgeführt, um Verwechslungen mit regulären Dividendenausschüttungen bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verhindern. Nach Ausschüttung dieser Leistungen wird der Anschaffungspreis durch die Ausschüttung verringert, eine Versteuerung findet erst bei Veräußerung der jeweiligen Aktien statt. Ich bitte Sie meine Darstellungen zur Festsetzung der zahlbaren Steuer nochmal rechnerisch zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um einen nachvollziehbaren und leicht zu übersehenden Kommafehler handelt. Alternativ wäre ich Ihnen für eine für mich nachvollziehbare Berechnung der zahlbaren Einkommensteuer sehr dankbar. Ich bitte Sie vielmals um Entschuldigung, dass ich die ESt-Erklärung wegen Verlust der Zugangsdaten nicht wie von Ihnen gewünscht über das Online-Portal durchführen kann. Ich bin jedoch sicher, dass die Sachlage auch so ohne weitere Probleme aufgelöst werden kann. Leider kann ich aufgrund der Entfernung nicht persönlich bei Ihnen erscheinen, optimal wäre deshalb eine kurze telefonische Kontaktaufnahme (+***18***) oder Information über Email. Es wäre schön, wenn Sie ihr Schreiben per Post an meine P.O.-Box senden könnten, dieses wird von mir alle 2-3 Wochen geleert. Ich möchte mich im Voraus recht herzlich für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in dieser Sache bedanken und wünsche Ihnen eine gute Zeit. Mit freundlichen Grüßen aus Zypern, ***19***,

Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO v.

Die Behörde wies die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) am als "unbegründet ab":

"Ihre Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom wird "als unbegründet" abgewiesen. Die Zurückweisung erfolgt, weil die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich (Databox) des Empfängers gelangt sind. Entgegen ihren Angaben in der Beschwerde, haben Sie auf der am in Papierform eingebrachten Einkommensteuererklärung 2021 (datiert mit ) NICHT vermerkt, dass Sie die Bescheidzustellung DIREKT per Post an eine zypriotische Adresse wünschen. Sie haben nur ohne weitere Anmerkung- ihre bisherige österr. Adresse und die ab gültige ausländische Adresse angegeben. Lt Aktenlage verfügen Sie über einen aktiven Finanzonline-Zugang, der nicht gesperrt ist. Dass Ihnen beim Übersiedeln ins Ausland die FON-Zugangsdaten abhanden gekommen sind, ist insofern unbeachtlich, weil es in ihrer Verantwortung liegt, mit den Zugangsdaten sorgsam umzugehen (siehe § 1 Abs. 3 Finanz-Online- Verordnung: Parteien haben erhaltene Identifikationsnummern u. Passwörter sorg fältig zu verwahren). Zudem wussten Sie bereits seit vom Verlust der Daten und hätten den FON-Zugang sperren lassen oder neu beantragen können."

Vorlageantrag vom

"Sehr geehrter Behördenleiter des Finanzamtes (FAÖ) ***21***, lt. Adresse, hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung gem.§ 262 BAO vom .

Vorwort

"Da mir vom FAÖ im Rahmen der Rechtsbelehrung keine Behörde oder Dienststelle genannt wurde, an die dieser Einspruch zu stellen ist, geht dieses Schreiben an Sie als Dienststellenleiter des FA ***21***, da meine ursprüngliche Steuererklärung ebenfalls an dieses Finanzamt verschickt wurde. Um falsche Zuständigkeiten zu vermeiden, bleiben Sie für mich in dieser Angelegenheit solange Ansprechpartner, bis mir die Adresse einer anderen Behörde und dessen Leiter namentlich genannt wird. Ich bitte hierfür um Verständnis. Leider ist eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ***21*** per Telefon oder via Email nicht möglich, die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte über die Zentrale +43 - ***23*** in ***24***, eine Weiterleitung zum Finanzamt ***21*** endete grundsätzlich in der Warteschleife und wurde nicht entgegengenommen. Eine Kontaktaufnahme per Email ist anscheinend nicht vorgesehen, ich konnte über das "www" keinen Ansprechpartner für Bürgerfragen oder ein Service-Center ausfindig machen. Ich bitte um Kontaktaufnahme per Telefon oder via E-Mail, wenn dies Ihrerseits möglich bzw. gewünscht wird, um eine schnelle, faire und unbürokratische Lösung in dieser Sache zu finden. Alternativ bitte ich um ausführliche Stellungnahme zu den einzelnen Unterpunkten der Begründung für den Einspruch (siehe unten).

Begründungen für den Einspruch gegen den Bescheid vom :

1.Der Hinweis zur Rechtsbelehrung des FA Österreich in der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom ist unvollständig, für mich als Nichtbeamten bzw. Nichtjuristen unverständlich oder zumindest irreführend und formal fehlerhaft. Das FAÖ kommt der Pflicht, den Bürger zu informieren und ihn bei möglichen Überprüfungen von behördlichen Schreiben zu unterstützen, nicht nach. Für mich notwendige Informationen wie z. B. weitere Handlungsmöglichkeiten, Dienststellen und deren Anschriften, Sachbearbeiter usw.werden nicht genannt. Es geht aus dieser Rechtsbelehrung nicht eindeutig hervor, wie bzw. an wen bzw. in welcher Form der erneute Einspruch zu erfolgen hat. Die vom FAÖ genannte Begründung zur Zurückweisung meines Einspruchs ist nicht nachvollziehbar. Die Verhältnismäßigkeit ist nicht gewahrt.

Das FAÖ weist meine Beschwerde mit den Begründungen zurück, dass "...

2.1. meine Steuererklärung verspätet eingereicht worden sei. Die vom FAÖ gesetzlich festgelegte Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist der 30. April des Folgejahres. Die fristgerechte Abgabe meiner Steuererklärung war nicht möglich, da die Jahressteuerbescheinigung der Depotbank F. erst am Online verfügbar war. Dies ist kein Einzelfall, sondern die Regel, auch andereDepotbanken benötigen für das Anfertigen der Erträgnisaufstellungen bzw. ***25*** bis zum Ende des ersten Quartals oder darüber hinaus. So war beispielsweise die ***25*** der ***26*** Bank ebenfalls erst am verfügbar. Das Anfertigen der Steuererklärung kann jedoch erst erfolgen, nachdem alle nötigen Belege, Bescheinigungen und Dokumente vorliegen und miteinander verglichen werden können. Die Überschreitung der Frist fand bereits in den früheren Jahren statt, da die Einhaltung der Frist wie oben beschrieben unmöglich ist. Das Finanzamt ***20***, an das ich alle früheren Steuererklärungen in Österreich versendet habe, wurde über diesen Umstand im Rahmen meiner Pflicht zur bestmöglichen Mithilfe informiert, die verspätete Eingabe war nie ein Problem. Es bestand ein freundlicher Kontakt zum Sachbearbeiter bzw. Behördenleiter des FA ***20***, etwaige Probleme oder Erklärungen aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen in meinem deutschen Wertpapierdepots wurden via E-Mail, per Telefon oder in einem persönl. Gespräch erörtert, gelöst und bestmöglich in österreichische Verwaltungsrichtlinien überführt. Es ist für mich unverständlich, dass die Finanzbehörde für das Jahr 2021, in dem alle Netto-Steuerzahler unter den medizinischen, wirtschaftlichen, finanziellen, gesellschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Coronamaßnahmen der Regierung leiden mussten, nun auf die Einhaltung von Fristen besteht und nicht ein vernünftiges und bürgerfreundliches Maß an Weitsicht praktiziert. Ich habe sicherlich nicht alle finanzbehördlichen Verwaltungsvorschriften in Österreich richtig erfüllt (ich frage mich ob das für Normalbürger überhaupt möglich ist), jedoch habe ich in Anbetracht der europaweiten Ausnahmesituation aufgrund der Corona Pandemie mein Bestmöglichstes getan, um zur fairen Besteuerung meiner Kapitaleinkünfte beizutragen, die zuständigen Sachbearbeiter der Behörden bestmöglich zu unterstützen und auch optimal zur Kontaktaufnahme und freundlicher Kommunikation beizutragen. Die EST-Erklärung wurde von mir nach bestem Wissen im Juni/Juli angefertigt und Mitte August verschickt. Wie es zu der Verzögerung der Versendung bzw. Eintreffen in Ihrem Haus kam, ist für mich nicht nachvollziehbar. Eine elektronische Übermittlung der EST- Erklärung über das Online-Portal war aufgrund technischer Probleme in den vorherigen Jahren nicht möglich, deshalb wurden diese von mir stets postalisch oder via Email an das zuständige FA verschickt. Eine Versendung via E-Mail wäre die schnellstmögliche und unbürokratischste Methode und wurde sogar meines Wissens in den Jahren 2018 bzw. 2020 vom Finanzamt ***20*** akzeptiert. Leider ist eine Emailadresse für das Finanzamt ***21*** nicht zu ermitteln. ...

2.2 "ich gegen meine Sorgfaltspflicht im Umgang mit meinen Zugangsdaten wegen des Verlustes der FON-Daten verstoßen hätte und den Verlust meiner FON-Zugangsdaten nicht bereits früher angezeigt habe, da ich laut FAÖ bereits am vom Verlust der Daten gewusst hätte und den F0N-Zugang sperren hätte lassen müssen und neu beantragen hätte können".

Diese Aussage ist inhaltlich falsch, sie ist weder sinnvoll noch trägt sie zur Aufklärung der mögl. Falschberechnung bzw. falschen Festsetzung der Steuer bei. Der Umzug von Österreich in ein anderes Land innerhalb der EU ist organisatorisch äußerst anspruchsvoll, aufgrund der von der Regierung in Österreich verhängten Ausgangssperren und Einschränkungen im Rahmen der Corona Pandemie wurde dies sogar zu einer noch größeren Herausforderung. Es wurden von mir vor Ausreise die wichtigsten Schreiben gescannt und elektronisch gespeichert, andere wurden in Papierform auf vier Groß- Pakete verteilt, die mir von einem Freund aus Deutschland nachgeschickt wurden. Keines der mir nachgesendeten Pakete kam in einem ordentlichen und einwandfreiem Zustand an, eines der vier Großpakete wurde mir als geöffnet und wieder verschlossen übergeben, eines der Pakete kam wegen mögl. Gefahrgut gar nicht bei mir an. Es ist so nicht mehr nachvollziehbar, welche Unterlagen im Detail abhanden gekommen sind. Elektronische Daten waren nach Datensicherung und Speicherung teilweise unbrauchbar, ob es sich dabei um technische Fehler bei der Versandabwicklung durch die DHL, um fälsche Lagerung im Versendeland oder Zielland oder eigene Fehler handelte kann ebenfalls nicht mehr nachvollzogen werden. Wie kommen Sie zu der Aussage, ich hätte bereits bis vom Verlust der FON-Daten wissen sollen? Ich habe in der ESt-Erklärung nicht explizit auf den Wunsch der direkten postalischen Zusendung an eine zypriotische Adresse hingewiesen hätte.

2.3. Diese Aussage ist falsch. Im "Beiblatt zur ESt-Erklärung 2021, wurde im letzten Punkt "5. Anhang" mit dem Zitat: "Bitte senden Sie mir schriftliche Anfragen oder Bescheide an mein Postfach (P.O. Box) oder alternativ als Email, also in der Excel Zelle Al67 wortgenau um schriftliche Zustellung gebeten. ln der Excel-Zelle A 169 sind meine Kontaktdaten (Postanschrift, Wohnanschrift, E-Mail sowie die aktuelle zyprische Telefonnummer hinterlegt.

3. Das FAÖ hat mir verloren gegangene FON-Zugangsdaten nicht zur Verfügung gestellt bzw. mich alternativ nicht darüber informiert, wo und wie diese zu beantragen sind. nachdem ich in meiner Steuererklärung von 2021 auf den Verlust meiner FON Zugangsdaten hingewiesen habe. Hat das zuständige Finanzamt nicht die Pflicht, den Bürger beim Anfertigen der Steuererklärung bestmöglich zu unterstützen und Hilfestellung bei Problemen beim Anfertigen der Steuererklärung zu leisten? Warum verhielt sich das ***FA*** passiv,uninteressiert und bürgerunfreundlich, indem es mich nicht bei der erneuten Zustellung der verloren gegangenen Zugangsdaten unterstützt oder mir eine alternative Lösung genannt hat? Besteht überhaupt die Notwendigkeit und ist der bürokratische Aufwand gerechtfertigt, diese Zugangsdaten erneut und für den einmaligen Gebrauch zu vergeben und zuzustellen?

4. Warum wird vom FAÖ auf erwirtschaftete € 13.127,92 im Jahr 2021 eine Einkommensteuer von € 3.421.00 festgesetzt? Warum wird mir nicht, das per EStG zugesicherte Existenzminimum von € 11.000 für das Jahr 2021 bzw. € 13.320 für das Jahr 2023 gewährt? Rechtfertigt der mögl. Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift eine 10 x höhere zahlbare Steuer als berechnet sowie die Außerachtlassung des Existenzminimums im ESTG?

5. Warum wurden meine Fragen an das FA Österreich zur korrekten Berechnung der EST nicht beantwortet, um die Richtigkeit der festgesetzten und zahlbaren Steuer überprüfen zu können? Besteht hier keine Auskunftspflicht gegenüber dem Bürger?

6. Der vom FA Österreich an mich übersendete Bescheid ist mehrfach formal fehlerhaft. Datenschutzrichtlinien wurden mind. fahrlässig verletzt. Das FAÖ hat das Schreiben "Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO" vom als offenes Kuvert (DlN-A-5-Kuvert) an meine Postadresse geschickt. Ich erhielt das Schreiben mit einem einzigen und einseitig bedruckten Blatt "Zurückweisung meiner Beschwerde" am Donnerstag, den .Es wurde kein Aktenzeichen vergeben. Es ist für mir nicht ersichtlich, ob mich das Schreiben vollständig erreicht hat. Möglicherweise sind brisante und datenschutzrechtliche Informationen über meine steuerliche Behandlung in Österreich oder Anlagen durch das nicht verschlossene Kuvert verloren gegangen, an die Öffentlichkeit geraten oder sind gar dem Missbrauch preisgegeben. Wie ist dies zu erklären?

7. Wurde vom FAÖ in den Jahren 2018 - 2020 ebenfalls das gesetzlich geregelte Existenzminimum übersehen? Wurden von mir möglicherweise fehlerhalt gemachte Angaben zur Berechnung der EST ggf. zu meinen Ungunsten akzeptiert, anstatt diese durch sachkundige Fachleute in den zuständigen Finanzämtern zu korrigieren und folglich zu viel gezahlte bzw. zu Unrecht abgefühlte Steuer zurückzuerstatten? Ich bitte Sie, diese Angelegenheit nochmals zu prüfen bzw. dieses Schreiben an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Ich würde mich über eine telefonische Kontaktaufnahme freuen, um eine schnelle, unbürokratische und "menschliche'' Lösung in dieser Sache zu erreichen und meine Steuerschuld in fairer bzw. angemessener Höhe zu begleichen. Ich werde wie auch in der Vergangenheit, bestmöglich zur Aufklärung bzw. Lösung der Sache beitragen. Es wäre m. E. weder nötig noch wünschenswert, diese Angelegenheit öffentlich zu machen bzw. an das Finanzministerium oder das zuständige Finanzgericht weiterzuleiten. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen!"

Stellungnahme im Vorlagebericht des FAÖ v.:

"Der Bf. ist mit 09.11(Schreibfehler!) 2021 nach Zypern verzogen. Der Bf. gibt an, er habe seit dem Umzug von Österreich nach Zypern keinen Zugriff mehr auf den "Online-Steuer-Account", da die Zugangsdaten im Rahmen der Umzugsvorbereitungen abhanden gekommen seien. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte in der ESt-Erklärung 2021 deshalb darum gebeten, den Steuerbescheid entweder an die E-Mail-Adresse oder alternativ postalisch an die Postoffice-Box des Beschwerdeführers zu senden. Dem in Rede stehenden Vermerk auf der Einkommensteuererklärung 2021 ist Folgendes zu entnehmen: "Ich habe seit dem einen gültigen "Yellow slip" und seit dem einen anerkannten "Non-Dom-Status" für die Republik Zypern und bin somit dauerhaft hier wohnhaft und steuerpflichtig. Die Ausreise aus Österreich erfolgte am 09. Dezember (nach der Aktenlage am -ZMR und Subjektdetails in den Grunddaten). Ich bin bei persönlichen Fragen über Email oder Telefon erreichbar. Bitte senden Sie mir schriftliche Anfragen oder Bescheide an mein Postfach."

Es geht aus dem Vermerk auf der Einkommensteuererklärung 2021 nicht hervor, dass der Bf. keinen Zugang zu Finanzonline hatte. Es ist unstrittig, dass der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an Finanzonline teilnahm, er der Mitteilung von Erledigungen durch Finanzonline zugestimmt hat, diese Zustimmung auch bis dato nicht widerrufen hat und der Einkommensteuerbescheid 2021 in die Databox des Bfs. eingebracht wurde. Das Finanzamt konnte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung daher nicht wissen, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu Finanzonline hat. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen weitere Schritte zu unternehmen, um sich den Zugang zu verschaffen. Zusätzlich kann nach der Rechtsprechung des VwGH für die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung nicht maßgebend sein, ob sich der Empfänger - mit oder ohne Hilfe geeignet verwahrter Aufzeichnungen - noch an die Zugangsdaten erinnern kann. Demnach ist darauf zu verweisen, dass gem. § 98 elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Da die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom unbestritten am elektronisch in die Databox erfolgte, wurde er mit diesem Tag wirksam. Damit hat die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß § 245 Abs 1 BAO zu laufen begonnen und endete am . Die Beschwerde vom , welche am einlangte, war daher als verspätet zurückzuweisen. Die falsche Bezeichnung der BVE, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, ändert nichts daran, dass aus der Begründung eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Zurückweisung handelt, zumal der Bf. auch im Vorlageantrag unter 2. von einer Zurückweisung spricht. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der in Deutschland geborene Bf. war unstrittig im Jahre 2021 von bis in Österreich in ***6*** Gemeinde ***7***, Ort ***8***, im ZMR gemeldet (HWS).

Im Zeitraum ab zog er nach Zypern (HWS: ***9***).

Im Jahre 2023 erfolgte zudem ein Umzug des Bfs. innerhalb von Zypern (interne Eintragung v. wegen des Beschwerdevorbringens v.).

Er behauptet im Beschwerdeverfahren daher inländische Ortsabwesenheit seit (Wegzug/Umzug nach Zypern). Dies wird auch vom FAÖ DS ***22*** auch nicht angezweifelt.

Von der Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes im Inland (ab ) wird zwischen den Parteien in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ausgegangen (unstrittig).

Im Jahr 2021 erzielte der Bf. Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem deutschen Wertpapierdepot.

Der Bf. ist steuerlich nicht vertreten.

Der Bf. hatte vor dem Wegzug/Umzug () seinen Finanzonline-Account für elektronische Zustellungen nicht widerrufen.

Der Veranlagungsbescheid 2021 (Einkommensteuer) wurde ihm unstrittig in seiner Databox am wirksam zugestellt. Seine Beschwerde wurde am beim FAÖ DS ***22*** eingebracht (siehe Verfahrensgang).

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig (Grunddaten aus den internen Datenbanken der Finanzverwaltung).

Dass der Bf. die Möglichkeit der elektronischen Zustellung nicht widerrufen hat, ergibt sich aus den FinanzOnline-Daten ( "Elektronische Zustellung Eigene: "Ja" -Abfrage des Gerichtes v. ).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

§ 243 BAO regelt: "Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."

Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach § 93 Abs 4 BAO wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthält oder er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt.

Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.

Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs 3 zweiter Satz BAO ist die FinanzOnline-Verordnung 2006 idF BGBl II 2020/122.

Nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 idF BGBl II 2020/122 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.

§ 5b Abs 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

§ 98 Abs 2 BAO sieht vor: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

§ 108 Abs 2 regelt:

"Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. […]."

Zum Beschwerdethema - "wirksame elektronische Zustellung in der Databox (Finanzonline)"- wird auf VwGH Ra 2022/16/0112 v. hingewiesen.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ), was im vorliegenden Fall am erfolgt ist. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (siehe Ritz/Koran, BAO 7.Auflage, § 98 Rz 4 und die dort angeführte Judikatur). Auch das Ausbleiben einer Mitteilung an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers berührt nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox. So spricht auch § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 von der E-Mailadresse, um über die elektronische "Zustellung" informiert zu werden, womit verdeutlicht wird, dass der allfälligen Informations-E-Mail die wirksame Zustellung bereits vorausgegangen ist.

Das Bundesfinanzgericht ist im gegenständlichen Beschwerdefall folgender rechtlicher Ansicht:

Im Falle eines Umzuges(Wegzuges) innerhalb der EU - oder außerhalb der EU -ist es dem Abgabepflichtigen zumutbar, seinen Finanzonline-Account zu widerrufen, wenn er eine postalische Zusendung an den physischen neuen Aufenthaltsort/Wohnsitz wünscht. Für den technischen Widerruf ("Abmeldevorgang") kann auch eine hiezu beauftragte steuerliche Vertretung unterstützend tätig sein. Dies ist auch ratsam, weil oft auch mit dem Wegzug steuerliche Folgen im Wegzugsland verknüpft sind.

Tut er dies nicht, muss er auch die Konsequenzen (zB. einer verspäteten Beschwerde) tragen, auch wenn er in seiner Einkommensteuererklärung 2021 seine neue postalische Adresse (hier: in Zypern) für Kommunikationszwecke mit der österreichischen Behörde bekanntgibt.

Behauptet er den Verlust seiner FON-Zugangsdaten im Zuge der Übersiedelung, ist dies seiner eigenen Nachlässigkeit (kein minderer Grad des Versehens) im Umgang mit Zugangsdaten zuzurechnen. Es lagen daher auch keine besonderen Rechtfertigungsgründe vor. Der "Verlust" der Zugangsdaten ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Eine Organisation des FON-Zuganges bzw. eine professionelle Überwachung des FON-Zuganges über den WTH-Code wäre sicherlich hilfreich gewesen. Es ist dies nicht die Aufgabe des FAÖ DS ***22*** im Sinne einer "erweiterten" Manuduktionspflicht für die Behörde. Ein Wiedereinsetzungsantrag iSd § 308 BAO des Bfs. lag hier nicht vor ("unvorhersehbares Ereignis").

Im Übrigen war hier keine aktuell gültige E-Mailadresse (E-Mailadresse: ***16***.at) bei der Finanzverwaltung hinterlegt (lt. Beschwerde v. wäre diese "***15***.de" gewesen, sodass auch eine Verständigung (die aber lediglich reinen Informationscharakter hat, und daher ohne rechtliche Folgen bleibt, wenn sie unterlassen wird) den Bf. nicht erreicht hätte.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass Spruch und Begründung zusammengelesen werden müssen, sodass der behördliche Wille (Zurückweisung der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung v. ) eindeutig war.

Alle maßgeblichen Bescheidmerkmale lagen vor, sodass die diesbezüglichen vorgebrachten Einwendungen des Bfs. ins Leere gehen (Stichwort Bescheidqualität).

Daher war auch nicht mehr darauf einzugehen, ob der Bf. auf Zypern -wegen seines besonderen steuerlichen Satus ("Yellow Slip bzw. "Non Dom Status") - in Österreich (zB. wegen unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht) überhaupt einkommensteuerpflichtig war.

Der Einkommensteuerbescheid 2021 wurde dem Bf. am (unstrittig) in seiner Finanzonline-Databox zugestellt.

Die Beschwerde wurde am und somit verspätet beim ***FA*** DS ***22*** eingebracht.

Vom Bundesfinanzgericht sind nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen (§ 260 Abs 1 lit b BAO).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der FinanzOnline Verordnung 2006 sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verspätung
elektronische Zustellung in Databox
kein Widerruf des FinanzOnline-Zuganges bzw. der elektronischen Zustellung
Umzug nach Zypern
Zurückweisung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100759.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at