Keine Lenkerauskunftserteilung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/GZ1/2023, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit 365,00 Euro verhängte Geldstrafe auf 270,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird.
Die Kosten der belangten Behörde werden in Höhe von 27,00 Euro festgesetzt (§ 64 VStG).
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Die Geldstrafe (270,00 Euro) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (27,00 Euro), insgesamt 297,00 Euro, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 18:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, ***Straßenname***, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung ADNr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, weil es sich nach dessen eigenen Wahrnehmungen bei dem im Fahrzeug hinterlegten Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. Nr um einen seit tt.mm.2021 abgelaufenen und manipulierten Parknachweis handelte.
Das Kontrollorgan machte in der Anzeige folgende Anmerkung:
"29b, Nr laut Liste Sozialministerium abgelaufen seit . ausgestellt von BASB Landesstelle LStelle. Delikt-Text: Parknachweis wurde manipuliert."
Mit Schreiben vom teilte der Sozialministeriumsservice der belangten Behörde aufgrund einer Anfrage mit, dass der Parkausweis mit der Nummer Nr unbefristet an Frau Frau ausgegeben worden sei und dass Frau Frau, zuletzt wohnhaft in ***Bf1-Adr***, am tt.mm.2021 verstorben sei. Aufgrund des Todes von Frau Frau1 sei der Parkausweis nicht mehr gültig.
Eine hier gegenständliche erfolgte Lenkererhebung gem. § 2 des Wiener Parkometergesetzes vom , GZ. MA67/GZ2/2023, beließ der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) trotz ordnungsgemäßer Zustellung am , als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A), unbeantwortet.
In der Folge wurde dem Bf. von der Magistratsabteilung 67 (MA67) mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ1/2023, angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung seien am am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 365,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerechten Einspruch vom gegen die Strafverfügung brachte der Bf. das Folgende vor:
"Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Schuld und Strafe. Die Lenkererhebung wurde zuletzt am an Sie übermittelt."
Dem Einspruch vom war die Lenkerauskunft GZ. MA67/GZ2/2023, datiert mit , beigelegt, mit der sich der Bf. selbst als Lenker zum angefragten Zeitpunkt beauskunftete.
Gemäß aktenkundigem Aktenvermerk vom der MA67 sei nach Rücksprache mit dem Team Protokoll der Eingang im Archiv "Lenkererhebung" im Zeitraum bis überprüft worden und habe hinsichtlich der angeblich geschickten Lenkerauskunft vom kein Eingang gefunden werden können.
Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ1/2023, wurde dem Bf. die bereits in der Strafverfügung vom näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 365,00 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 15 Stunden festgesetzt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 401,50 Euro erhöhte.
Begründend stellte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst fest, wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Lenkererhebung vom am zugestellt worden. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb der zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden. Nach Erhalt der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung sei mittels E-Mail vom insofern Einspruch eingebracht worden, als angegeben worden sei, dass die Lenkerauskunft am erteilt worden wäre. Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei, bei der Behörde schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheine, mündlich eingebracht werden. Dies könne in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage sei. Der Gesetzgeber habe im Zuge der letzten großen Novellen zum AVG und VStG die Benützung neuer Medien im Verwaltungsverfahren für zulässig erklären wollen, ohne eine Verpflichtung der Behörden zur Bereitstellung bestimmter technischer Möglichkeiten zu verankern. Wenngleich im Interesse einer bürgernahen Verwaltung daher jedenfalls organisatorische Vorsorge für die Einsatzbereitschaft entsprechender Geräte zu treffen sei, so bestehe auf Grund der Regelung des § 13 Abs. 1 AVG für den Einschreiter ein gewisses Risiko, was das tatsächliche Eingehen des Anbringens anlange. Im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten, das tatsächliche Eingehen einer Mitteilung bei der empfangenden Stelle überprüfen zu können, sei es dem Gesetzgeber nicht unbillig erschienen, dieses Risiko auf den Einschreiter zu übertragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen sei. Diesbezüglich sei also die Partei beweispflichtig. Eine Überprüfung im Postfach der Behörde (Ienkererhebung@ma67.wien.gv.at) zeige, dass bei der belangten Behörde keine Auskunft eingelangt sei. Taugliche Beweismittel dafür, dass die Lenkerauskunft vom Bf. ordnungsgemäß und fristgerecht erteilt worden sei, seien von ihm nicht beigebracht worden. Ergänzend werde mitgeteilt, dass für E-Mails, die tatsächlich bei der Magistratsabteilung 67 einlangen, eine Eingangsbestätigung an den Absender übermittelt werde. Sollte der Bf. daher auf eine übermittelte E-Mail an die Magistratsabteilung 67 eine diesbezügliche Eingangsbestätigung nicht erhalten, könne er davon ausgehen, dass seine E-Mail den Magistrat nicht erreicht habe. Selbst wenn die Behörde im Zweifel davon ausgehen würde, dass der Bf. die Lenkerauskunft per Mail am an die Behörde übermittelt gehabt habe, wäre dies nach der Aktenlage verspätet gewesen. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe am begonnen und am geendet. Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein Lenker bekannt gegeben worden sei, habe der Bf. seinen Verpflichtungen gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Eine verspätete Erteilung der Lenkerauskunft sei einer Nichterteilung gleichzusetzen. Es seien somit im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, genüge somit im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei nach der zitierten Bestimmung Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Dagegen erhob der Bf. mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde und brachte das Folgende vor:
"Ich erhebe Einspruch [gemeint: Beschwerde] wegen Schuld und Strafe. Das Vergehen könnte auch mit einem Organmandat geahndet werden. Es erscheint nicht erforderlich die Höchststrafe zu verhängen da die Gefahr einer Wiederholung eher unwahrscheinlich ist. Außerdem erscheint die Höhe der Strafe im Verhältnis zum Versehen oder übersehen nicht angemessen. Die Höhe der Strafe entspricht nicht den finanziellen Verhältnissen, sie wurden vermutlich willkürlich festgesetzt."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen
Mit Schreiben (Lenkererhebung) vom , Zahl MA67/GZ2/2023, forderte die belangte Behörde den Bf. auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 18:05 Uhr in 1130 Wien, ***Straßenname***, gestanden sei.
In der Lenkererhebung vom wurde explizit (in fetten Buchstaben) darauf hingewiesen, dass die geforderte Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zu erteilen sei.
Die Zustellung der Lenkererhebung vom erfolgte im elektronischen Weg am (erste elektronische Verständigung). Die Lenkererhebung wurde vom Bf. persönlich am abgeholt.
Bis zum , 24:00 Uhr langte bei der belangten Behörde keine Lenkerauskunft ein. Beweismittel zum Einlangen einer allfälligen Lenkerauskunft, insb jener mit Einspruch gegen die Strafverfügung übermittelten und mit datierten Lenkerauskunft, wurden vom Bf. keine beigebracht.
Beweiswürdigung
Das Schreiben vom , Zahl MA67/GZ2/2023, (Lenkererhebung) und das Datum der Zustellung sind aktenkundig.
Auch die Tatsache, dass eine Lenkerauskunft nicht fristgerecht erteilt wurde, ist aktenkundig und wird dieser Umstand zudem in der hier gegenständlichen Beschwerde des Bf. vom nicht bestritten, wenn er ausführt "das Vergehen könnte auch mit einem Organmandat geahndet werden". Vielmehr bringt der Beschwerdeführer im Einspruch gegen die Strafverfügung selbst vor, dass eine solche am und damit jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Beantwortung, erteilt worden wäre.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und Würdigung
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 17 VwGVG sind im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG anzuwenden.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nah dem Zustellgesetz (ZuStG) vorzunehmen.
Der 3. Abschnitt des ZustG regelt die elektronische Zustellung. Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3 leg. cit.) wirksam. Gemäß Abs 5 leg. cit. gilt ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
Die Zustellung der Lenkererhebung vom erfolgte nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachrehalt im elektronischen Weg am (erste elektronische Verständigung). Die Lenkererhebung wurde vom Bf. am abgeholt und galt somit mit als zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am zu laufen und endete am , um 24:00 Uhr dieses Tages. Binnen dieser zweiwöchigen Frist langte bei der belangten Behörde keine Lenkerauskunft ein.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. ; ; ).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ).
Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ; ; ; ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; ).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; ).
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.
Mit den Ausführungen in seiner Beschwerde, er erhebe Einspruch [gemeint: Beschwerde] wegen Schuld und Strafe, um in Folge nur die Strafhöhe zu monieren (ohne seine wirtschaftlichen Verhältnisse beizulegen), hat er keinerlei Beweise angeboten, die für seine Entlastung sprechen könnten. Ebenso nicht ausreichend war das bloße Anfügen der mit datierten Lenkerauskunft im Einspruch gegen die Strafverfügung ohne weitere Nachweise des Einlangens. Dies insbesondere als der Bf. selbst ins Treffen führte, diese am an die belangte Behörde übermittelt gehabt zu haben, was jedenfalls verspätet gewesen wäre und nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Nichterteilung gleichzusetzen wäre.
Mit der nicht erteilten Lenkerauskunft setzte der Bf. ein strafrechtliches Verhalten und lastete die belangte Behörde dem Bf. dies somit zu Recht an.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und einen Parkausweis gemäß § 29b StVO hinter der Windschutzscheibe eingelegt hat, der nicht mehr gültig und zudem manipuliert war.
Den Gegenstand des Rechtsstreites bildet die Nichterteilung der Lenkerauskunft iZm dem Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und der Verwendung eines nicht mehr gültigen, manipulierten Parkausweises gemäß § 29b StVO b 1960 als Anlass- bzw Grunddelikt.
Die Nichterteilung der Lenkerauskunft schädigte das Interesse an der raschen Verfolgung des Grunddeliktes (Hinterziehung der Parkometerabgabe), sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Der Bf. bekämpfte die Höhe der verhängten Strafe, er habe die fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft übersehen bzw. es sei ein Versehen gewesen.
Es sind keine einschlägigen Verwaltungsstrafen für den Bf. aktenkundig (Vorlagebericht).
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde verhängte Höchststrafe - auch in Hinblick auf die lediglich fahrlässige Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (Nichterteilung der Lenkerauskunft) - als überhöht. Die Geldstrafe wird auf 270,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tagen und 12 Stunden herabgesetzt. Unter spezialpräventiven Aspekten kommt eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Bf. in der angefochtenen Strafverfügung über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Beschwerdefall auch nicht strittig.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG waren im Beschwerdefall gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen (der Sachverhalt hinsichtlich der Tatverwirklichung war unbestritten) als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie werden daher in Höhe von 27,00 Euro festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500611.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at