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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2024, RV/7103593/2023

Ausmaß des Ansatzes von Aufwendungen (Pendlerpauschale, Arbeitsmittel und Fortbildungskosten) als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird - im Ausmaß der im Mängelbehebungsschriftsatz vom gestellten Anträge - gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Einkommensteuerbescheid 2022 vom

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 gelangte im mit datierten Einkommensteuerbescheid unter Hinzurechnung des bereits seitens der Arbeitgeber in den Lohnzetteln im Ausmaß von 1.200,37 Euro berücksichtigen bzw. verzeichneten Pendlerpauschale das in der Erklärung der Bf. mit einem tatsächlich zustehenden Jahresbetrag von 32,81 Euro bekanntgegebene Pendlerpauschale zum Ansatz, respektive fand damit einhergehend der Pendlereuro ebenfalls erklärungsgemäß in Höhe von 2,27 Euro Berücksichtigung.

(Mangelhafte) Beschwerde vom

In der Folge wurde gegen den auf eine Gutschrift von 43,00 Euro lautenden Einkommensteuerbescheid mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und hierbei unter Ausweis tatsächlich zustehender Jahresbeträge an Pendlerpauschale und Pendlereuro von 1.233,18 Euro sowie 179,58 Euro, digitaler - nicht um ein allfälliges Homeoffice Pauschale gekürzter - Arbeitsmittel von 447,65 Euro, anderer Arbeitsmittel von 104,98 Euro sowie Kosten für Ausbildung und Umschulung von 403,00 Euro und sonstiger Werbungskosten von 83,13 Euro begründend wortwörtlich ausgeführt: "irrtümlich nur die nicht bereits berücksichtigte Pendlerpauschale angegeben sowie Betriebsratsumlage nacherfasst."

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

Mit BVE vom wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2022 abgeändert, respektive die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Pendlerpauschales sowie Pendlereuros von 946,43 Euro bzw. von 169,61 Euro, von Werbungskosten im Ausmaß von 858,76 Euro sowie einer Homeoffice Pauschale von 180.00 Euro, in Höhe einer Gutschrift von 690,00 Euro festgesetzt.

Hierbei lautete die Begründung der belangten Behörde wortwörtlich wie folgt:

"Berechnung Pendlerpauschale:

1356/360*9+696*1,5/12*8+696/12*3+696/360*22= 946,43 EUR

Pendlereuro:

114/360*9+56*4/12*8+56/12*3+56/360*22= 169,61 EUR

Hinweis:

Beschwerdevorbringen sind immer Nachweise und Unterlagen beizulegen. Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind um ein vom Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigtes Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten für die Homeoffice-Pauschale zu kürzen. In Ihrem Fall konnte daher nur der Betrag von 267,65 Euro berücksichtigt werden."

Vorlageantrag vom

In einer per FinanzOnline übermittelten - in materieller Hinsicht als Vorlageantrag zu wertenden - Eingabe vom führte die Bf. nachstehendes aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bitte um Korrektur anhand der beiliegenden Unterlagen. Kleidung war aufgrund von Parteienverkehr notwendig. Laptop aufgrund von Maturaprüfung (Prüfungsstick) notwendig. Die Vertragsänderungsgebühr (Matura) wurde notwendig aufgrund überschneidender Dienstprüfung. Bildschirm war für Homeoffice notwendig. Pendlerpauschalen-Berechnung siehe Beilage, Ihre Berechnung ist für mich nicht nachvollziehbar. Bitte um Prüfung und dementsprechende Änderung."

Vorlagebericht der belangten Behörde vom

Im Zuge der am Beschwerdevorlage wurde seitens der Abgabenbehörde ein Bericht nachstehenden Inhalts erstattet:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) bezog im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen das im angefochten Bescheid erklärungsgemäß berücksichtigte Pendlerpauschale samt Pendlereuro sowie die Nichtberücksichtigung der Betriebsratsumlage. Begründend wird folgendes ausgeführt: Irrtümlich nur die nicht bereits berücksichtigte Pendlerpauschale und Pendlereuro angegeben sowie Betriebsratsumlage nacherfasst.

Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung wurde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro vom Finanzamt neu berechnet und abgeändert. Des Weiteren wurden die im Erstbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel um das Homeoffice Pauschale gekürzt. Die restlichen Werbungskosten wurden erklärungsgemäß berücksichtigt.

Im gegenständlichen Vorlageantrag beantragt die Bf. die (betragsmäßig nicht genannte) Korrektur anhand der beiliegenden Unterlagen (die erst zwei Tage später nachgereicht wurden). Als Begründung wird angeführt:

Kleidung war aufgrund von Parteienverkehr notwendig. Laptop aufgrund von Maturaprüfung (Prüfungsstick) notwendig. Die Vertragsänderungsgebühr (Matura) wurde notwendig aufgrund überschneidender Dienstprüfung. Bildschirm war für Homeoffice notwendig. Pendlerpauschalen-Berechnung siehe Beilage, Ihre Berechnung ist für mich nicht nachvollziehbar.

In der Folge wurden mit Eingabe vom folgende Belege übermittelt:

- Rechnung vom über Vertragsänderungsgebühr (Matura) über EUR 198,00

- Kassabon vom über den Kauf eines Laptops Lenovo in Höhe von EUR 299,00

- Kassabon vom über den Kauf eines Monitors in Höhe von EUR 79,00 -

- Kassabon vom über den Kauf von Kleidung in Höhe von EUR 104,98

- Kassabon vom über den Kauf eines Blazers in Höhe von EUR 39,-

- Anmeldung zur Berufsreifeprüfung vom -

- Nachsendeauftrag vom

Beweismittel:

Einkommensteuerbescheid 2022

Beschwerde

Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

Eingabe vom samt Anhang (Berechnung Pendlerpauschale + Pendlereuro, diverse Rechnungen Werbungskosten)

Stellungnahme:

Das Finanzamt beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheids und Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.409,90, davon Aus- und Fortbildungskosten in Höhe von 179,40 und ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 1.230,50 sowie die Berücksichtigung eines Pendlereuros in Höhe von EUR 207,33.

Im Übrigen wird die Abweisung der Beschwerde und Nichtanerkennung der übrigen im Vorlageantrag begehrten Werbungskosten beantragt.

Begründung:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Ausgaben oder Aufwendungen zur Erwerbung Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dem gegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Monitor:

Gem. § 16 Abs. 1 Z 7 EStG sind Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen.

Die Bf. im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit im Homeoffice Ausgaben für einen Monitor in Höhe von EUR 79,- als Werbungskosten geltend.

In dem für das Jahr 2022 übermittelten Lohnzetteln sind 60 Homeoffice-Tage ausgewiesen. Daraus errechnet sich ein Homeoffice-Pauschale iHv EUR 180,00 (EUR 3,00/Tag). Die Werbungskosten für die digitalen Arbeitsmittel sind daher gem. § 16 Abs. 1 Z 7 EStG um EUR 180,- zu kürzen, sodass für das Jahr 2022 keine digitalen Arbeitsmittel in Ansatz zu bringen sind.

Arbeitskleidung:

Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für Bekleidung auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt.

Entscheidend ist, dass sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von einer solchen Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet (vgl. ).

Die als Arbeitskleidung geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von EUR 143,98 (d.s. EUR 104,98 und EUR 39,--) für die Anschaffung von Alltagkleidung (laut Erstbescheid EUR 104,98) sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Sonstige Werbungskosten:

Die bereits in der Beschwerde als sonstige Werbungskosten erklärten Beträge an Betriebsratsumlage in Höhe von EUR 83,13 sind mangels Nachweis nicht zu berücksichtigen.

Aus- und Fortbildung:

Gem. § 16 Abs. Z 10 EStG sind Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen; im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere Berufsausübung geschaffen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Berufsreifeprüfung stellen abzugsfähige Aus- und Fortbildungsaufwendungen dar (LStR 2002 Rz 358).

Als Nachweis für die im Zusammenhang mit der Berufsmatura geltend gemachten Ausbildungskosten hat die Bf. eine Anmeldebestätigung betreffend die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung für den Fachbereich Rechnungswesen, Betriebs- und Volkswirtschaft mit ausgewiesenen Gebühren von EUR 205,-- übermittelt. Ein Zahlungsnachweis wurde allerdings nicht beigebracht. Weiters wurde eine Rechnung der ***1*** Bildungsholding GmbH vom über einen Betrag von EUR 198,--, mit dem der Bf. eine Vertragsänderungsgebühr in Rechnung gestellt wurde, sowie ein Nachsendeauftrag vom mit einem ausgewiesenen Preis von EUR 25,90 übermittelt. Des Weiteren hat die Bf. einen Kassabon über EUR 299,-- für ein Laptop Lenovo, das sie für die Maturaprüfung benötigt, vorgelegt.

Dazu ist folgendes auszuführen:

§ 138 Abs. 1 BAO sieht vor, dass der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt seines Anbringens zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen hat. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Die Kosten für die Anmeldung zur Teilprüfung der Berufsreifeprüfung im Fachbereich "Rechnungswesen, Betriebs- und Volkswirtschaft" stellen zwar grundsätzlich Aus- und Fortbildungskosten dar, da ein diesbezüglicher Zahlungsnachweis bis dato nicht erbracht wurde (und dies durchaus zumutbar ist), sind diese nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Die Kosten für die Durchführung eines Nachsendeauftrags in Höhe von EUR 25,90 betrifft einerseits die private Sphäre der Bf. und wurde andererseits bereits im Jahr 2021 getätigt, sodass diese im Jahr 2022 nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden kann.

Betreffend die Vertragsänderungsgebühr wurde zwar eine Rechnung vorgelegt, nicht jedoch eine Zahlungsbestätigung. Damit wurde aber der Nachweis der Zahlung nicht erbracht und sind diese Kosten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Aufwendungen für Computer und Zubehör (z.B. Drucker, Scanner) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Steht der Computer in der Wohnung, ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ohne besonderen Nachweis wird -wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird - ein Privatanteil von 40% angenommen.

Die Ausgaben für das Laptop sind daher in Höhe von EUR 179,40 (EUR 299,-- abzüglich 40%) als Werbungskosten in Ansatz zu bringen.

Sollten die Zahlungsnachweise für die Anmeldung zur Teilprüfung der Berufsreifeprüfung sowie die Vertragsänderungsgebühr im weiteren Verfahren vorgelegt werden, so sind auch diese als Werbungskosten zu berücksichtigen.

In dem für das Jahr 2022 übermittelten Lohnzetteln sind 60 Homeoffice-Tage ausgewiesen. Daraus errechnet sich ein Homeoffice-Pauschale iHv EUR 180,00 (EUR 3,00/Tag).

Pendlerpauschale, Pendlereuro:

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG, sind Werbungskosten auch:

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km…696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km…1 356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km…2 016 Euro jährlich.

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

Bei mindestens 2 km bis 20 km…372 Euro jährlich,

bei mehr als 20 km bis 40 km…1 476 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km…2 568 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km…3 672 Euro jährlich.

Die Bf. war im Kalenderjahr 2022 bei folgenden Arbeitgebern beschäftigt:

01.01. - ***2***

10.01. - ***3***

Laut ZMR war die Bf. im Kalenderjahr 2022 an folgenden Adressen wohnhaft:

01.01. - 04.01. ***4***

05.01. - 30.05. ***5***

31.05. - 31.12. ***6***

Für die Berechnung des Pendlerpauschale sind folgende Verhältnisses maßgeblich:

Von 01.01. - (2 Tage)

Wohnort: ***4***

Arbeitsstätte: ***7***

Entfernung: 42 km

Von 05.01. - (3 Tage)

Wohnort: ***5***

Arbeitsstätte: ***7***

Entfernung: 57 km

Von 10.01. -

Wohnort: ***5***

Arbeitsstätte: ***8***

Entfernung: 54 km

Von 31.05. -

Wohnort: ***6***

Arbeitsstätte: ***8***

Entfernung: 29 km

Jänner 2022

Gem. § 16 (1) Z 6 lit. e EStG steht einem Steuerpflichtigen im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. Wenn sich der Wohnsitz oder der Arbeitsort während eines Monats geändert haben, dann sind jene Verhältnisse (sowohl für die Zeitdauer als auch für die Wegstrecke) maßgebend, die in diesem Monat überwiegend zugetroffen haben. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Entfernung maßgebend.

Die Bf. hat die Strecke von 42 Kilometern zwischen ihrer Wohnung in ***4*** und dem Dienstgeber ***9*** im Jänner 2022 an 2 Tagen zurückgelegt. Die Strecke zwischen ihrer Wohnung in ***10*** und diesem Arbeitgeber im Ausmaß von 57 km hat sie an 3 Tagen zurückgelegt.

Des Weiteren hat die Bf. die Entfernung zwischen ihrer Wohnung in ***10*** und der ***11*** im Ausmaß von 54 Kilometern an 16 Tagen zurückgelegt.

Ihr steht damit ein volles (kleines) Pendlerpauschale für die Entfernung zwischen 40 und 60 Kilometer in Höhe von EUR 113,-- sowie ein Pendlereuro in Höhe von EUR 9,-- (= 54x2/12) zu (siehe Pendlerrechner- Ausdruck vom - Werte haben sich zu 2022 nicht geändert).

Februar - April 2022:

Da die Bf. in diesen Monaten die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte im Ausmaß von 54 km an mehr als 10 Tagen zurückgelegt hat, steht ihr das (kleine) Pendlerpauschale für die Entfernung zwischen 40 und 60 km in Höhe von EUR 339,-- (= EUR 113,-- x 3) sowie der Pendlereuro in Höhe von EUR 27,-- (= EUR 9,-- x 3) zu.

Mai 2022:

Ab Mai 2022 sind die Werte gem. § 124b Z 395 EStG zusätzlich zu berücksichtigen.

Der Bf. steht für die Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte im Ausmaß von EUR 54 km das (kleine) Pendlerpauschale zwischen 40 und 60 km in Höhe von 169,50 (= EUR 113,-- + EUR 56,50) sowie ein Pendlereuro in Höhe von EUR 36,-- (= EUR 9,-- + EUR 27,--).

Juni - Dezember 2022:

Die Bf. hat in den Monaten Juni bis Dezember 2022 monatlich mehr als 10 Mal die Strecke von 29 Kilometern zurückgelegt.

Es steht ihr daher das (kleine) Pendlerpauschale für Entfernung zwischen 20 und 40 km in Höhe von monatlich EUR 87,-- (= EUR 58 + EUR 29,--), insgesamt daher EUR 609,-- (= EUR 87,-- x 7) sowie ein Pendlereuro von monatlich EUR 19,33 (= EUR 4,83 + EUR 14,50), insgesamt daher EUR 135,33 (= EUR 19,33 x 7) zu.

Insgesamt ist ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 1.230,50 sowie ein Pendlereuro in Höhe von EUR 207,33 zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist der Beschwerde daher stattzugeben.

Nicht zu berücksichtigen sind: - Arbeitskleidung (Private Kleidung) in Höhe von EUR 143,98 (im angefochtenen Bescheid in Höhe von EUR 104,98 in Ansatz gebracht)

- Digitale Arbeitsmittel (Homeoffice - Monitor) in Höhe von EUR 79,--

- Sonstige Werbungskosten (Betriebsratsumlage): EUR 83,13

- Aus- Fortbildung- Umschulungskosten in Höhe von 548,50 (im angefochtenen Bescheid mit 403.- in Ansatz gebracht)

Mängelbehebungsauftrag des

Mit wurde der Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen innerhalb einer Frist von 5 Wochen ab Zustellung des Beschlusses eine Erklärung abzugeben, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird sowie eine Erklärung abzugeben welche Änderungen beantragt werden, widrigenfalls die Beschwerde vom als zurückgenommen gelte.

Fernmündliche Kontaktaufnahme der Bf. mit dem Richter vom

Im Rahmen einer am erfolgten fernmündlichen Kontaktaufnahme gibt die Bf. dem Richter bekannt, dass sie im Jahr 2022 im Zuge ihrer mit dem Ziel der Erlangung der Berufsreifeprüfung betriebenen Fortbildung die Prüfung aus dem Fach Rechnungswesen absolviert habe, dessen ungeachtet jedoch gezwungen gewesen sei, Kurse aus den Fächern Englisch und Mathematik "umzubuchen", ein Vorgang, der sich im Anfall von Vertragsänderungskosten im Ausmaß von 198,00 Euro niedergeschlagen habe.

Auf Befragung führt die Bf. aus, dass zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung/Fortbildung die Absolvierung der Prüfung aus dem Fach Mathematik ausständig sei.

Die Bf. wird seitens des Richters auf die Nachreichung entsprechender in Konnex mit der Fortbildung stehender Belege sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gemäß den vorgelegten Fakturen unter der Rubrik "Arbeitskleidung" geltend gemachten Aufwendungen hingewiesen.

Eingabe der Bf. vom betreffend die Behebung der Mängel sowie Modifizierung des Beschwerdebegehrens

Am langte beim BFG eine mit datierte Eingabe der Bf. nachstehenden Inhalts ein:

Ich bitte um Berücksichtigung folgender Belege:

• Bildungskosten

° Vertragsänderungsgebühren, die im Rahmen meiner Fortbildung angefallen sind. Bitte um Berücksichtigung, Nachweise liegen bei.

Monitor inkl. Bildschirm, bitte um Korrektur. Belege liegen bei (gesamt € 378,-). Homeoffice-Pauschale bereits anerkannt.

• Ich verzichte auf die Berücksichtigung der Kleidung, da es sich hierbei um bürgerliche

Kleidung handelt.

• Ich beantrage die Berichtigung der Pendlerpauschale im von mir aus gerechneten Ausmaß.

Ausdruck und Berechnung liegt wie besprochen bei Ihnen auf.

• Die Betriebsratsumlage wurde bereits im Rahmen der Gehaltsauszahlung berücksichtigt, es muss daher nichts berücksichtigt werden und ich verzichte darauf."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Aufgrund der Aktenlage bzw. dem Vorbringen der Parteien steht fest, dass die im gesamten Jahr 2022 im nichtselbständigen Verhältnis beschäftigte Bf. von ihren in nämlichem Jahr wechselnden Wohnsitzen zur ihrem jeweiligen Arbeitsplatz gependelt ist, wobei zunächst ein Pendlerpauschale im Ausmaß von 1.200,37 Euro Eingang in den Lohnzettel gefunden hat.

Im Vorfeld der Vorlage der Beschwerde an das BFG wurden die am nachgereichten Berechnungen der Bf. betreffend das tatsächliche Jahresausmaß des Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros einer eingehenden Prüfung durch die belangte Behörde unterzogen, wobei diese - in vorbildlich dargestellter Art und Weise - die von der Bf. errechneten Beträge von 1,230,50 Euro (Pendlerpauschale) sowie 207,33 Euro (Pendlereuro) verifiziert bzw. deren Ansatz in dem vom Verwaltungsgericht zu fällenden Erkenntnis beantragt hat.

Neben ihrer beruflichen Tätigkeit strebt die Bf. die Absolvierung der Berufsreifeprüfung an, wobei im streitgegenständlichen Jahr glaubhaft gemachte Gebühren von 205,00 Euro für den Antritt im Fach Rechnungswesen sowie auf der Umbuchung von Kursen basierende, dem BFG belegmäßig nachgewiesene Vertragsänderungsgebühren im Ausmaß von 198,00 Euro angefallen sind.

Darüber hinaus hat die Bf. einen ihren Angaben folgend, der Fortbildung dienenden Laptop In Höhe von 299,00 Euro sowie einen der Arbeit im Homeoffice dienenden Bildschirm in Höhe von 79,00 Euro angeschafft, respektive den Ankauf der Arbeitsmittel belegmäßig nachgewiesen.

In dem für das Jahr 2022 übermittelten Lohnzetteln sind 60 Homeoffice-Tage ausgewiesen, woraus sich eine Homeoffice-Pauschale von 180,00 Euro (EUR 3,00/Tag) errechnet.

Abschließend ist anzumerken, dass die Bf. via Eingabe vom auf die Berücksichtigung der "Arbeitskleidung" (bisher im angefochtenen Bescheid in Höhe von 104,98 Euro ertragsteuerlich als Werbungskosten anerkannt) sowie auf Ansatz der - bereits vom Arbeitgeber berücksichtigen - Betriebsratsumlage von 83,13 Euro verzichtet hat.

2. Streitgegenstand

Vor dem Hintergrund obigen Sachverhalts steht nunmehr der Ansatz des Pendlerpauschales, des Pendlereuros, das Ausmaß der Fortbildungskosten sowie jenes für Laptop und Monitor auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Pendlerpauschale und Pendlereuro

In Ansehung der zu diesem Streitpunkt getätigten Ausführungen im Vorlagebericht, auf welche - schon um Wiederholungen zu vermeiden- verwiesen wird obwalten nach dem Dafürhalten des BFG am Ansatz der tatsächlichen Jahresbeträge an Pendlerpauschale im Ausmaß von 1.230,50 Euro, respektive der Berücksichtigung des Pendlereuros in Höhe von 207,33 Euro keine Bedenken, weswegen im Zuge der Rechtsmittelerledigung dem übereinstimmenden Antrag der Parteien Rechnung zu tragen war.

3.2. Ausbildungs-/Fortbildungskosten

Unter Verweis auf die diesbezügliche Darstellung im Verwaltungsgeschehen sowie der Ausführungen unter Punkt 1 gelangt das BFG zur Überzeugung, dass sowohl die Prüfungsgebühr in Höhe von 205,00 Euro als auch die Vertragsänderungsgebühr von 198,00 Euro in ihrer unzweifelhaften Eigenschaft als Ausbildungs-/Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 ertragsteuerlich als Werbungskosten zu erfassen sind.

3.3. Arbeitsmittel

3.3.1. Monitor

Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG sind Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen.

Die Bf. hat im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit im Homeoffice Ausgaben für einen Monitor in Höhe von 79,00 Euro als Werbungskosten geltend gemacht.

Da - wie bereits an oberer Stelle ausgeführt - in den übermittelten Lohnzetteln 60 Homeoffice-Tage ausgewiesen sind, bzw. sich aus diesen sich ein Homeoffice-Pauschale im Gesamtausmaß von 180,00 Euro (3,00 Euro x 60 Tage) errechnet sind die Werbungskosten für die digitalen Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG um 180,00 Euro zu kürzen, sodass summa summarum für das Jahr 2022 die Anschaffungskosten für den Monitor von 79,00 Euro unberücksichtigt blieben.

3.3.2. Laptop

Einleitend ist festzuhalten, dass Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers samt Zubehör (z.B. Drucker, Scanner) insoweit als Werbungskosten zu erfassen sind, soweit diese eine berufliche Verwendung erfahren.

Befindet sich der Computer in der Wohnung bzw. wird dieser nach Angaben der Bf. ausschließlich für die Erlangung der Berufsreifeprüfung verwendet, ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Ohne besonderen Nachweis wird - wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird - ein Privatanteil im Ausmaß von 40 % angenommen.

In diesem Zusammenhang vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass das seitens der belangten Behörde beantragte Ausmaß des Privatanteils von 40 % als nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (sprich unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit der Bf. sowohl am Arbeitsplatz, als auch im Homeoffice zum zeitlichen Aufwand für deren Fortbildung) in schlüssiger Art und Weise die Realität widerspiegelnd zu erachten ist.

Aufgrund der Ausführungen unter 3.3.1. und 3.3.2. waren - entgegen des Antrages auf Ansatz der Gesamtanschaffungskosten von Laptop und Monitor von 378,00 Euro unter Gegenrechnung des Homeoffice- Pauschales von 180,00 Euro - lediglich Ausgaben für den Laptop in Höhe von 179,40 Euro (60 % der Anschaffungskosten von 299,00 Euro) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

4. Neuberechnung der Einkommensteuer 2022

In Ansehung obiger Ausführungen war die Einkommensteuer 2022 seitens des BFG in nachstehender Art und Weise zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtige Bezüge
Beträge in Euro
***12***
21.342,53
***13***
530,07
Pendlerpauschale laut Lohnzettel
1.200,37
Pendlerpauschale laut Veranlagung
- 1.230,50
Vom Arbeitgeber nichtberücksichtigte WK
- 582,40
Werbungskosten Homeoffice- Pauschale
- 180,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
21.080,07
Einkommen
21.080,07
Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988
0 % für die ersten 11.000,00
0,00
20 % für die nächsten 7.000,00
1.400,00
32,5 % für die restlichen 3.080,07
1.001,02
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
2.401,02
Verkehrsabsetzbetrag
- 661,52
Pendlereuro
- 207,33
Teuerungsabsetzbetrag
- 271,42
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
1.260,75
Steuer sonstige Bezüge
0 % für die ersten 620,00
0,00
6 % für die restlichen 3.294,83
197,69
Einkommensteuer
1.458,44
Anrechenbare Lohnsteuer
- 2.189,47
Festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
- 731,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da das Ausmaß der Werbungskosten direkt auf den dargelegten Bestimmungen des EStG 1988 fußt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103593.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at