Sprachkurs in Paris - keine Berufsausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ***1***, geb. ***2***, sowie die anteilige Geschwisterstaffel für die Kinder ***3***, geb. ***4***, und ***5***, geb. ***6***, für den Zeitraum Juli 2021 - Mai 2022, SVNr. ***7***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge mehrerer Überprüfungen des Anspruches auf Familienbeihilfe gab die Beschwerdeführerin (Bf.) bekannt, dass ihre Tochter nach Ablegung der Matura im Juni 2021, mit eine Sprachausbildung in Paris absolvieren werde. Es werde der Lehrgang am Étoile Institut de Langue vom bis besucht. Es würden 10 Semesterwochenstunden im Universitätsjahr absolviert werden.
Der als AU-PAIR PROGRAM bezeichnete Lehrgang hat folgenden Inhalt (s. https://etoilegroupe-com):
Anlässlich einer weiteren Überprüfung des Beihilfenanspruches teilte die Bf. am mit, dass ihre Tochter beabsichtige das Studium IGP Violine am Mozarteum in ***16*** zu absolvieren. Das Aufnahmeverfahren fände in der ersten Juliwoche 2022 statt.
Die Bf. übermittelte das Certificat de Scolarité de Étoile Institut de Langue vom . Darin wird bescheinigt, dass ***1*** im "Cours de francais - 10 heures par semaine - session au pair du 06/09/2021 au 27/05/2022" registriert war.
Der Bestätigung der Diakonie - Verein für Internationale Jugendarbeit - vom ist zu entnehmen, dass ***1*** durch diesen Verein vom bis zum als Au-Pair in die Familie ***8*** vermittelt wurde. Dort betreute sie eigenständig 30 Stunden wöchentlich 4 Kinder im Alter von 22 Monaten, 3,6, und 8 Jahren. …Während des Aufenthaltes besuchte sie einen Sprachkurs (10 Wochenstunden) an der École Étoile.
Aktenkundig ist ein undatiertes Schreiben der Universität Mozarteum ***16***, Studien- und Prüfungsmanagement, aus dem hervorgeht, dass ***1*** die Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium IGP Violine - Klassik am bestanden hat.
Laut der Studiendatei ist ***1*** seit im Bachelorstudium Instrumental (Gesangs-)Pädagogik Violine und seit im Bachelorstudium Romanistik/Französisch zugelassen ist.
Mit Rückforderungsbescheid vom forderte das Finanzamt (FA) die Familienbeihilfe, die Kinderabsetzbeträge für ***1*** sowie die Geschwisterstaffel für ***3*** und ***5*** für den Zeitraum 07/2021 - 05/2022 zurück. Begründend wurde auf die §§ 26 Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. b, 8 Abs. 3 FLAG 1967 sowie auf die Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates verwiesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom führte die Bf. aus:
"Meine Tochter ***1***,…., hat im Juni 2021 die Matura an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule (Stiftsgymnasium ***9*** mit Auszeichnung) abgelegt. Fast zeitgleich haben die Zulassungsverfahren, die mehrere Tage dauern, für das von ***1*** geplante Studium Instrumental- und Gesangspädagogik (IGP) im Fach Violine Klassik an der Universität Mozarteum ***16*** und an der Universität für Musik und darstellende Kunst in ***15*** 1 stattgefunden. Eine parallele Vorbereitung und erfolgreiche Absolvierung der Matura und der Zulassungsverfahren für dieses künstlerisch-pädagogische Studium sind unrealistisch und praktisch nicht durchführbar. Unsere Tochter war in der 8. Klasse Gymnasium vom Turnunterricht befreit, um das Übungspensum an der Geige rein zeitlich neben der Schule zu bewältigen (mehrere Stunden pro Tag). Sie war zu dieser Zeit auch Studentin im Exzellenzcluster der Privaten Musikuniversität ***10*** in ***11***, wo sie neben dem regulären Unterricht an der Musikschule ***12*** schon zu diesem Zeitpunkt zusätzlichen praktischen Unterricht an der Musikschule in ***13*** von ***14*** sowie theoretischen Unterricht an der Universität erfuhr. Ab diesem Zeitpunkt hat sie sich für diese Berufsausbildung entschieden und begonnen ihren Fokus daraufzulegen. Diese Vorbereitung wurde im Zeitraum September 2021 bis Juni 2022 weiter intensiviert und erweitert:
1 Da der positive Abschluss der Zulassungsprüfungen in diesem Fach schwierig ist, hat ***1*** die Zulassungsprüfung in ***15*** und ***16*** absolviert.
Die Zulassungsverfahren für dieses Studium umfassen nicht nur die Beherrschung des Instruments an sich, sondern folgende Module auf die es erforderlich ist, sich intensiv und umfassend vorzubereiten:
- Zentrales Künstlerisches Fach (jeweiliges Instrument/Gesang) mit folgendem Repertoire:
o J.S. Bach: Sonate für Violine.und Cembalo Nr.;VI, BWV 1019a
o W.A. Mozart: Konzert in G.Dur für Violine und Orchester Nr. 3, KV 216
o Henri Vieuxtemps: Etude de concert Nr. 2, Op. 16
- Pflichtfach Klavier in den Profilen Blas-, Schlag- und Streichinstrumente,
Gesang, Gitarre, Harfe, Volksmusikinstrumente (nicht für ZKF Klavier, ZKF Cembalo):
o Haydn Klaviersonate
o Schumann, Erster Verlust
o Bach: Menuet in G-Dur
- Musiktheorie und Gehörbildung (schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil)
- Musikpädagogik (kommunikative musikpädagogische Eignung)
- Ggf. Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2, gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen GER 2001) bei Studierenden deren Erstsprache nicht Deutsch ist mittels Vorlage eines Zertifikates bzw. sonstigen Nachweises oder mittels einer Feststellungsprüfung. 2
Das Programm der Diakonie, Verein für Internationale Jugend- und Sozialarbeit, deckte die für die erforderliche Vorbereitung notwendigen Bestandteile der geplanten Berufsausbildung ab. Es ermöglichte meiner Tochter
- in der Arbeit mit Kindern ihre kommunikativ-pädagogischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln (sie sind Teil des Zulassungsverfahrens). Das Programm sieht die Kinderbetreuung/-erziehung im Ausmaß von 30 Stunden wöchentlich mit pädagogischer Begleitung durch den Verein der Diakonie vor; Bestätigung liegt dem FA vor.
- in einer Fremdsprache ein Niveau zu erlangen, das zum Studium an einer französischsprachigen Universität als auch zur Absolvierung von studienrelevanten Kursen im Rahmen des IGP Studiums im Ausland berechtigt; Bestätigung liegt dem FA vor. Das Ausmaß dieser Ausbildung umfasst 10 Semesterwochenstunden mit Anwesenheitspflicht und der Ablegung einer Prüfung (Niveau: C2.1 - muttersprachliche Kenntnisse).
Zusätzlich erhielt ***1*** in diesem Zeitraum, also im Schuljahr 2021/2022, weiterhin musikpraktischen und -theoretischen Unterricht im Ausmaß von 3 Stunden pro Woche an der Musikschule ***13*** (Vereinbarung mit der Musikschule des Landes ***20***) ***17*** (siehe Bestätigung anbei). Der Unterricht fand überwiegend virtuell statt. Der Aufwand pro Tag für das Einstudieren und Üben des Prüfungsprogramms betrug durchschnittlich während dieses Zeitraums 3,5 Stunden. Zusätzlich wurden noch einzelne Einheiten mit Univ.-Prof. ***18*** (Universität Mozarteum ***16***) und der Korrepetitorin ***19*** (Musikschule ***13***) absolviert.
2 Im Falle, dass ***1*** die Aufnahme in Österreich nicht geschafft hätte, hätte sie sich in Frankreich beworben und dafür ist ebenso der Nachweis des Sprachniveaus erforderlich, den sie sich im Rahmen des Programms der Diakonie aneignete.
***1*** hat in Paris neben den beschriebenen Aufgaben außerdem an der Musikschule Octave Et Arpège Sté, 4 Rue de St-Petersbourg, 75008 Paris, an der die von ihr betreuten Kinder Unterricht nahmen, unentgeltlich mitgearbeitet, um sich zusätzlich auf ihr Studium vorzubereiten und sich Input zu holen.
Im Juni 2022 hat ***1*** das Zulassungsverfahren an der Universität Mozarteum ***16*** erfolgreich absolviert (Bestätigung liegt dem FA vor).
Die Absolvierung des o.a. Programms (inkl. der zusätzlichen Tätigkeiten/ Praktikum) zusammen mit dem Unterricht an der Musikschule des Landes ***20*** und der Absolvierung der entsprechenden Prüfungen stellen eine zielgerichtete Voraussetzung und einen Bestandteil der beruflichen Ausbildung von ***1*** dar und entsprechen den im Gesetz definierten Erfordernissen:
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Ich möchte in der Folge auf die Begründung des Rückforderungsbescheides noch weiter eingehen:
Das Berufsbild IGP am Mozarteum ***16*** wird folgendermaßen zusammengefasst beschrieben:
"Das Studium befähigt zum Erteilen von qualifiziertem Musikunterricht entsprechend dem jeweiligen Studienprofil im Rahmen von Musikschulen, in Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen, in freier Tätigkeit sowie an Universitäten, Hochschulen und anderen postsekundären Bildungseinrichtungen. Darüber hinaus eröffnet, es aber auch viele andere mit diesem Bereich verwandte musikpädagogische und musikpraktische Tätigkeitsfelder. Dazu gehören u. a. das eigene solistische Musizieren, das Musizieren im Ensemble und im Orchester, die wissenschaftliche und musiktheoretische Forschung, das Musikmanagement sowie die Musikvermittlung in den Bereichen Musiktheater, Konzert, Presse, Verlag und Medien. " 3
Im § 8 des Curriculums IGP Bachelor- als auch Masterstudium werden Fremdsprachen als inhärenter Bestandteil des Studiums beschrieben:
(1) Studierenden des Masterstudiums wird empfohlen, ein Auslandssemester zu absolvieren. Dafür kommen insbesondere die Semester 2 oder 3 des Bachelorstudiums sowie Semester 5 und 6 des Masterstudiums in Frage 4
(2) Neben den fachwissenschaftlichen Kompetenzen können durch einen Studienaufenthalt im Ausland folgende Qualifikationen erworben und vertieft werden:
1. Erwerb und Vertiefung von fachspezifischen Fremdsprachenkenntnissen,
2. Erwerb und Vertiefung von allgemeinen Sprachkompetenzen,
3. Erwerb und Vertiefung von organisatorischen Kompetenzen durch eigenständige Planung des Studienalltags in internationalen Verwaltungs- und Hochschulstrukturen,
3 vgl. https://www.moz.ac.at/de/studium/sr.php?nr=52&c=l
4 Um studienrelevante Kurse im Ausland absolvieren bzw. an einer französischsprachigen Universität studieren zu können, ist ein bestimmtes Sprachniveau Voraussetzung. Das Certificat des Ausbildungsprogramms von ***1*** erfüllt dieses Kriterium.
4. Kennenlernen und Studieren internationaler Studiensysteme sowie die Erweiterung der eigenen Fachperspektive,
5. Erwerb und Vertiefung von interkulturellen Kompetenzen (vgl. https://www.moz.ac.at/apps/hp/sr/srdoc.php?nr=5939)
In der Begründung des Rückforderungsbescheids wird in Anlehnung an den FLAG angeführt, dass "... allgemeine nicht auf die Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltungen, die dem Aneignen eines bestimmten Wissenstandes dienen, keine Berufsausbildung (...) darstellen''. Weiters wird auf einen Entscheid hingewiesen (UFS Graz, RV/0400-G/04 v. ), der jedoch der Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen Fall entbehrt und nur oberflächlich Bezugspunkte herstellt. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht genau definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der Berufsausbildung alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. 2007/15/0050. 2006/15/0080. u.a.).
Sämtliche Ausbildungsbestandteile, die ***1*** im Zeitraum Juni 2021 bis Juli 2022 mit großem Engagement und Erfolg absolviert hat sowie der dafür verwendete zeitliche Aufwand, entsprechen qualitativ als auch quantitativ voll und ganz den oben angeführten Kriterien und die erforderlichen Belege dazu liegen vor. Das Argument, dass es sich dabei um "(...) eine allgemeine nicht auf die Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltung..." handelt, trifft daher nicht zu, ebenso wenig, dass das Ausbildungsprogramm mit den zusätzlichen Maßnahmen wie bspweise dem Musikunterricht und dem praktischen Arbeiten an der Musikschule keine " (...) Voraussetzung noch Bestandteil für die weitere Berufsausbildung" darstellt.
Sowohl die Aneignung und das Praktizieren pädagogischer Fähigkeiten, der musikpraktische und - theoretische Unterricht an der Musikschule ***20*** (mit dem Ziel die Aufnahme für die genannte Studienrichtung zu erreichen) sowie die sprachliche Ausbildung in Hinblick auf eine Ausweichmöglichkeit an eine französischsprachige Universität bzw. das Erfordernis im Curriculum und Berufsbild des IGP Studiums sind Belege und Ausdruck dafür, dass diese bereits vor der Matura und auch danach ernsthaft betrieben und zielgerichtet Teil der Berufsausbildung von ***1*** im Sinne des FLAG 1967 sind und waren.
5 Vgl.: https://www.moz.ac.at/apps/hp/sr/sr doc.php?nr=5939
Erwähnen möchte ich der Vollständigkeit halber, dass ich am einen Termin am Infodesk des Finanzamtes ***11*** vereinbart und wahrgenommen habe, um mich über die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach dem 18. Lebensjahr zu erkundigen. Der Grund dafür war, dass meine ältere Tochter ***3*** ein Auslandsjahr in den USA verbracht hatte und der Bezug der Familienbeihilfe eingestellt wurde. Daher habe ich mich persönlich über die Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Familienbeihilfe für meine zweite Tochter eingehend erkundigt. Die Mitarbeiterin am Infodesk hat mich bei diesem Termin telefonisch mit Herrn ***21*** verbunden. Als einzige Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres wurde mir mitgeteilt, dass bei der Absolvierung eines Programms im Ausland ein Ausbildungsteil im Ausmaß von mindestens 10 Semesterwochenstunden absolviert werden muss.
Dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wurden Mitte 2021 alle Unterlagen, in denen auch das Ausbildungsinstitut und das Ausmaß der Semesterwochenstunden angeführt sind, angeschlossen. Das Finanzamt hat in diesem Kenntnisstand Mitte 2021 die Familienbeihilfe für ***1*** bis Mai 2022 gewährt.
Nachdem ***1***
• das Programm der Diakonie für Internationale Jugend- und Sozialarbeit absolviert und dafür die Bestätigung erhalten hat,
• die Abschlussprüfung der sprachlichen Ausbildung erfolgreich bestanden und ebenfalls ein Zeugnis und die Bestätigung über das Stundenausmaß und das erreichte Niveau erhalten hat sowie
• das Schuljahr 2021/22 an der Musikschule ***13*** (Musikschulen des Landes ***20***) absolviert und im Juni 2022 die Aufnahmeprüfung an der Universität Mozarteum ***16*** bestanden hat,
habe ich am sämtliche Unterlagen und Bestätigungen am Infodesk des FA ***11*** abgegeben und auch zu diesem Zeitpunkt keinen Hinweis darauf bekommen, dass die Erfordernisse für den Bezug der Familienbeihilfe nicht erfüllt sein könnten.
Ich ersuche daher höflichst, den Sachverhalt vor dem Hintergrund, dass dieses Ausbildungsprogramm inklusiver aller zusätzlichen Maßnahmen, als Voraussetzung und Bestandteil zur Erreichung der beruflichen Ausbildung von ***1*** zu werten ist, noch einmal zu prüfen und stehe Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen, Mag. Dr. ***Bf.***"
Beigelegt wurde die Teilnahmebestätigung von ***1*** als ao Schülerin an der Musikschule ***13***, Fach Violine, ***14***, für das Schuljahr 2021/2022.
Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Nach Darlegung des Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen führt das FA rechtlich aus:
"Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. ; , 87/14/0031; , 93/14/0100; , 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ().
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch eines Sprachkurses, einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen ().
Den Besuch einer einzelnen Lehrveranstaltung im Umfang von zwei Wochenstunden (samt der Ablegung einer Prüfung über diese Lehrveranstaltung) nicht als Berufsausbildung anzusehen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer mag auch der Erlangung der zur Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen, unterscheidet sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen ().
Einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches stellen noch keine Ausbildung dar und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde - wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels" -) wird diese Berufsausbildung eben nicht iSd Gesetzes begonnen (vgl , zu § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967).
Sprachkurs:
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein.
Es ist unbestritten, dass gute Sprachkenntnisse im heutigen Berufsleben von großem Vorteil sind. Dass die Absolvierung eines Sprachtrainings eine Zugangsvoraussetzung für das von Ihrer Tochter begonnen Studium der Violine darstellt, wurde aber nicht vorgebracht; auch aus der Aktenlage ergibt sich hierfür kein Hinweis (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "EF Academic Year Abroad"). Daran würde auch nichts ändern, falls allenfalls einzelne Prüfungen angerechnet werden würden, wie dies beispielsweise auch im Zuge der Anrechnungen von einzelnen Buchhaltungsprüfungen für ein Wirtschaftsstudium nach Absolvieren eines Buchhaltungslehrganges bzw. HAK-Lehrganges udgl. mehr der Fall sein könnte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die vorhergehend absolvierten Kurse, Seminare udgl. schon alleine dadurch, dass uU Einzelprüfungen bei Studien, Lehrgängen, udgl. angerechnet werden könnten, Berufsausbildung iSd FLAG darstellen würden (vgl. ).
Für die Behörde besteht daher keine Zweifel, dass das in Rede stehende Sprachtraining für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, da Ihre Tochter dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde, und auch keine qualifizierte Verflechtung mit einem später begonnenen Studium gegeben ist, weshalb für den Streitzeitraum keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs.l lit. b FLAG 1967 vorliegt.
Au-Pair:
Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Auslandsjahr als Au-pair (vgl. ).
Musikschulunterricht:
Zeiten der Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung, nach deren Bestehen die Ausbildung erst beginnen kann, stellen keine Zeiten einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar. Sie gehen der tatsächlichen Berufsausbildung voran und sind damit nicht Teil einer Berufsausbildung. Dies gilt umso mehr, wenn die Vorbereitung in einer Form erfolgt, bei der im Wesentlichen praktische Fertigkeiten in Eigenregie und nach eigenen zeitlichen Vorgaben eingeübt werden. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass die Verbesserung eigener praktischer Fähigkeiten für das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich ist, was im Ergebnis aber nichts daran ändert, dass die Berufsausbildung erst nach Bestehen der Aufnahmeprüfung begonnen werden kann (vgl idS ). Wenn sich Ihre Tochter somit im Wesentlichen in Eigenregie auf die Aufnahmeprüfung vorbereitet hat und dabei in einem zeitlich völlig untergeordneten Ausmaß von drei wöchentlichen Stunden Online-Übungsstunden erhalten hat, kann diese Zeit nicht als Zeit angesehen werden, in der Sie sich in Berufsausbildung befunden hat (vgl idS ). Der Zusammenhang zwischen einem ins Auge gefassten Studium an einem Konservatorium und einem Üben in Eigenregie im Vorfeld reicht keinesfalls aus, um diese einjährige Übungszeit selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für diese Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl dazu auch ).
Die Vorbereitungszeit auf eine Aufnahmeprüfung kann, insbesondere, wenn sie nach eigenem Gutdünken gestaltet wird und wenn es letztlich im eigenen Ermessen liegt, wann sich das Kind für die Ablegung der Aufnahmeprüfung als ausreichend "bereit" fühlt, nicht als Teil der Berufsausbildung angesehen werden. Eine gegenteilige Beurteilung hätte zur Folge, dass es alleine in der Entscheidung des Kindes liegen würde, wie viele Monate oder gar Jahre an Vorbereitungszeit notwendig sind, um die tatsächliche Berufsausbildung beginnen zu können (vgl. RV/0044-I/12).
Weder der Musikschulunterricht noch das Auslandsjahr als Au-Pair inklusive Sprachkurs stellen daher eine Berufsausbildung iSd FLAG dar. Die "Kombination" der durchgeführten Maßnahmen erfüllt auch nicht die erforderlichen Kriterien für den Bezug der Familienbeihilfe.
Frühestmöglicher Zeitpunkt - Matura parallel zur Zulassungsprüfung:
Strittig ist daher im gegenständlichen Fall, ob Ihre Tochter ab WS 2022/23 zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 mit einer weiteren Berufsausbildung begonnen hat.
Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Studienbeginn ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können. Nicht von Relevanz ist, ob zur Studienvorbereitung Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen waren. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob neben der Maturavorbereitung auch die Vorbereitung auf die Aufnahmsprüfung möglich gewesen wäre (vgl. ).
Nachdem nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Berufsausbildung fortgesetzt wurde, bestand für den Zeitraum 07/2021 - 05/2022 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, sodass die Rückforderung zu Rechte erfolgte."
Mit (einlangend) stellte die Bf. den Vorlageantrag und brachte ergänzend vor:
"***1*** beginnt im WS 2022/23 ein Doppelstudium in ***16*** und sie wird an der Paris Lodron Universität das Bachelorstudium Romanistik-Französisch beginnen. Dieses Studium wird das Hauptstudium sein. Zusätzlich wird sie, wie bereits mitgeteilt, am der Universität Mozarteum ***16*** das Bachelorstudium Instrumental- (Gesangspädagogik) Violine Klassik beginnen. Die entsprechenden Studienbestätigungen und Studienblätter liegen bei. Damit setzt ***1*** ihren Berufswunsch, der schon immer in der Verknüpfung des Sprachlichen mit dem Musischen lag, um und der Beginn des Doppelstudiums ist dabei ein logischer Schritt, zu dem sie sich nun nach eingehender Recherche und Information entschlossen hat.
Die Beherrschung der Sprache Französisch ist für das Bachelorstudium Romanistik-Französisch eine Zugangsvoraussetzung und es besteht eine qualifizierte Verflechtung zwischen der von ***1*** in Paris absolvierten Sprachausbildung 2021/22 und dem Studium, das nunmehr im Oktober 2022 begonnen wird. Das Ausmaß der von September 2021 bis Juni 2022 erfolgreich absolvierten Ausbildung umfasste 10 Semesterwochenstunden mit Anwesenheitspflicht und der Ablegung einer Prüfung (erreichtes Niveau: C2.1 - muttersprachliche Kenntnisse)1 . Die Bestätigungen bzw. Zeugnisse liegen dem FA vor bzw. habe ich sie nochmals hinzugefügt. Das Institut de Langue, an dem ***1*** ihre Sprachausbildung absolviert hat, ist beim französischen Bildungsministerium, Rectorat de Paris, als eine private Hochschuleinrichtung registriert und daher nicht-wie in der Berufungsvorentscheidung erwähnt - als Sprachtraining, sondern als qualifizierte Sprachausbildung zu werten.2
1 4 Stunden Anwesenheit pro Woche, 2 Stunden online pro Woche und 4 Stunden Eigenarbeit (Hausaufgaben, die korrigiert und bewertet wurden)
2 https://etoileeroupe.com/de
Das It. Curriculum Bachelorstudium Romanistik-Französisch angeführte Qualifikationsprofil (...) des Bachelorstudiums Romanistik führt als ersten Punkt an, dass die Absolventinnen in der ersten gewählten Sprache (Französisch) in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Sprechen und Schreiben mindestens das Niveau C1 erreichen sollten. Damit besteht eine qualifizierte Verflechtung der Sprachausbildung von ***1*** und dem von ihr erreichten Niveau mit dem Studium. In der AHS hatte sie lediglich drei Schuljahre Französisch-Unterricht.
In der Begründung des Rückforderungsbescheids wird in Anlehnung an den FLAG angeführt, dass "... allgemeine nicht auf die Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltungen, die dem Aneignen eines bestimmten Wissenstandes dienen, keine Berufsausbildung (...) darstellen". Weiters wird auf einen Entscheid hingewiesen (UFS Graz, RV/0400-G/04 v. ), der jedoch der Vergleichbarkeit mit dem gegenständlichen Fall entbehrt und nur oberflächlich Bezugspunkte herstellt. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht genau definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der Berufsausbildung alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. 2007/15/0050. 2006/15/0080. u.a.).
Sowohl die Aneignung und das Praktizieren pädagogischer Fähigkeiten, der musikpraktische und -theoretische Unterricht an der Musikschule ***20*** (mit dem Ziel die Aufnahme für die genannte Studienrichtung zu erreichen) aber v.a. die Sprachausbildung in Hinblick das Erfordernis im Curriculum des Bachelorstudiums sind Belege und Ausdruck dafür, dass diese bereits vor der Matura ernsthaft betrieben und zielgerichtet Teil der Berufsausbildung von ***1*** im Sinne des FLAG 1967 sind und waren.
Ich ersuche daher höflichst, den Sachverhalt vor dem Hintergrund, dass ***1*** nunmehr das Bachelorstudium Romanistik-Französisch als Hauptstudiums ihres Doppelstudiums betreiben wird, neu zu prüfen. Es ist als Voraussetzung und Bestandteil zur Erreichung der beruflichen Ausbildung von ***1*** zu werten."
Beilagen:
Certificat d'Assiduite der Étoile Institut de Langue. Niveau atteint: C2.1
Studienblatt Universität ***16***: WS 2022/23 Bachelorstudium Romanistik (UD 33 646 345)
Studienblatt Universität Mozarteum ***16***: WS 2022/23: Bachelorstudium Instrumental (Gesangs)Pädagogik - Violine Klassik (UU 033 145 616)
Studienbestätigung Bachelorstudium Romanistik und Französisch (033 646 345)
Studienbestätigung Bachelorstudium Instrumental (Gesangs)Pädagogik (145 und Violine - Klassik (616)
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das FA beantragte - unter Bedachtnahme darauf, dass nunmehr bekanntgegeben wurde, dass die Tochter der Bf. das Französischstudium als Hauptstudium betreibt - die im Rahmen des Au-Pair-Programmes absolvierte Sprachausbildung nicht als Berufsausbildung anzuerkennen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf., ***1***, besuchte im Schuljahr 2020/21 die 8. Klasse des Öffentlichen Stiftsgymnasium der ***9***. Gleichzeitig war sie Studentin im Exzellenzcluster der Privaten Musikuniversität ***10*** in ***11***, absolvierte den "regulären" Unterricht an der Musikschule ***12***, den praktischen Unterricht an der Musikschule ***13*** (***14***) und den theoretischen (virtuellen) Unterricht am Mozarteum.
Am maturierte ***1*** am Stiftsgymnasium u.a. auch im Fach Französisch (vierjährig, B1).
Der Verein für Internationale Jugendarbeit der Diakonie vermittelte ***1*** vom - als Au-Pair zu einer Familie nach Paris. Sie betreute 30 Stunden pro Woche 4 Kinder im Alter von 22 Monaten, 3, 6 und 8 Jahren.
In der Zeit vom - absolvierte ***1*** am Étoile Institut de Langue, Paris, einen als "Au-Pair-Kurs" bezeichneten Französisch - Sprachkurs.
Lt. homepage www.etoileinstitut.com heißt es: "Machen Sie das Beste aus Ihrem Au-pair-Aufenthalt und studieren Sie bei Étoile!
Programmdetails:
4 Stunden Präsenzunterricht in der Gruppe,
+ 2 Stunden Kultur online auf unserer digitalen Plattform
+ 4 Stunden Hausaufgaben, die von Ihrem Professor korrigiert werden
für insgesamt 10 Lernstunden pro Woche.
***1*** absolvierte am , und Examen und erreichte das Niveau C2.1.
Zur Vorbereitung auf das Zulassungsverfahren für das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)Pädagogik Violine Klassik (UD 033 145 616) am Mozarteum wurde 2021/22 ein musikpraktischer und -theoretischer virtueller Unterricht im Ausmaß von 3 Stunden pro Woche an der Musikschule ***13*** absolviert. ***1*** hat im Schuljahr 2021/2022 als außerordentliche Schülerin die Musikschule besucht und im Fach Violine (***14***) teilgenommen.
Für das Einstudieren und Üben des Prüfungsprogramms war ein Aufwand von durchschnittlich 3,5 Stunden täglich erforderlich. Weiters wurden noch einzelne Einheiten am Mozarteum ***16*** (Univ. Prof. ***18***) und bei ***19*** (Musikschule ***13***) absolviert.
Im WS 2022/23 hat ***1*** an der Universität ***16*** mit dem Doppelstudium und zwar dem Bachelorstudium UD 033 646 345 Romanistik (Französisch) und dem Bachelorstudium Instrumental (Gesangs)Pädagogik Violine Klassik UD 033 145 616 begonnen. Die Bf. gab als Hauptstudium von ***1*** das Bachelorstudium Romanistik/Französisch bekannt.
Als Zulassungsvoraussetzung für das Bachelorstudium Romanistik/Französisch ist die Matura oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss erforderlich.
Das Studium dauert 6 Semester.
Das Bachelorstudium Romanistik/Französisch weist laut dem Curriculum folgende Merkmale auf:
(1) Gegenstand des Studiums
Das Bachelorstudium Romanistik hat im Sinne einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung die intellektuelle Auseinandersetzung mit den Sprachen, Literaturen und Kulturen der romanischen Sprachen zum Inhalt…
Das Studium vermittelt eine umfassende Kompetenz in Bezug auf die beiden gewählten Sprachen, deren Kulturen und Literaturen. Im Vordergrund stehen dabei (a) die fremdsprachliche Kompetenz in den vier Fertigkeiten: Hören, Lesen, Sprechen und Schreiben, (b) die Fähigkeit, das historische Werden und gegenwärtige Funktionieren der beiden gewählten Sprachen zu reflektieren, (c) die historische und aktuelle Vielfalt der kulturellen, literarischen und medialen Ausdrucksformen der beiden gewählten Sprachen zu analysieren und in größere Zusammenhänge einzuordnen und (d) die Fähigkeit zu kreativem Denken, zur Analyse und systematischen Erfassung komplexer kultureller Strukturen sowie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit.
Das Studium gliedert sich in fünf Teilbereiche: Sprachbeherrschung, Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Kulturstudien und Praxisorientierung.
(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen (Learning Outcomes)
Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Romanistik,
- beherrschen die erste gewählte Sprache in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Sprechen und Schreiben mindestens auf C1-Niveau (nach GERS) und die zweite Sprache in den Fertigkeiten Hören und Lesen auf C1-Niveau und in den Fertigkeiten Sprechen und Schreiben auf B2-Niveau (nach GERS)…
- sind in der Lage, das historische Werden und gegenwärtige Funktionieren beider gewählter Sprachen auf wissenschaftlichem Niveau zu beschreiben, zu analysieren und kritisch zu reflektieren;
- kennen die historische wie auch die gegenwärtige Vielfalt der kulturellen, literarischen und medialen Ausdrucksformen beider gewählter Sprachräume und können diese Ausdrucksformen auf wissenschaftlichem Niveau beschreiben, analysieren und kritisch reflektieren;
- sind imstande, Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden gewählten Sprachen, auch kontrastiv zum Deutschen und zu anderen Sprachen, zu erkennen und auf akademischem Niveau zu beschreiben;
- können ihr Wissen über die Kulturen der Zielsprachenländer zu jener ihres eigenen Lebensumfeldes und beruflichen Tätigkeitsbereichs in Beziehung setzen;
- wissen um das ästhetische Potenzial sprachlicher Kunstwerke (auch im Verbund mit anderen Medien) und können sich in Wort und Schrift in die aktuelle Diskussion zu kulturellen und literarischen Fragen auf akademischem Niveau einbringen;
- können und wollen ihre eigene sprachliche und kulturelle Kompetenz ständig verbessern;
- sind sich der sprachlichen und kulturellen Heterogenität von modernen, durch Migrationsprozesse gekennzeichneten Gesellschaften und der damit verbundenen Ressourcen- und Konflikt potenziale bewusst und können ihre Kompetenz produktiv, aber auch kritisch in verschiedenen Berufsfeldern einbringen;
- sind für Genderfragen sensibilisiert, kennen genderrelevante Forschungsansätze, wissen diese kritisch anzuwenden und sind um Gendergerechtigkeit bemüht;
- besitzen fortgeschrittene Kenntnisse im Bereich der romanischen Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft und kennen deren theoretische und methodologische Grundlagen;….
§ 9 Auslandsstudien
Studierenden des Bachelorstudiums Romanistik wird empfohlen, im Rahmen der bestehenden europäischen Mobilitätsprogramme, …..ein bis zwei Auslandssemester in einem Land zu absolvieren, in dem die erste oder zweite gewählte Sprache Landes- oder Amtssprache ist. Dafür kommen insbesondere die Semester 4 und 5 des Studiums in Frage. Die Anerkennung von im Auslandsstudium absolvierten Lehrveranstaltungen (inkl. Bachelorarbeiten) erfolgt durch das zuständige studienrechtliche Organ. …
§ 11 Zulassungsbedingen zu Prüfungen
(1) Für die gewählten Sprachen Französisch,….ist zu Beginn des Studiums von allen Studierenden ein Einstufungstest (ET), …zu absolvieren. ..Für Studierende, die über keine oder nicht ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, werden an der Universität ***16*** Vorkurse angeboten. Für Französisch…wird zu Studienbeginn das Niveau B1 vorausgesetzt…
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt beruht auf dem Vorbringen der Bf., der homepage der Étoile Institut de Langue (Au-Pair-Program), dem Certificat de scolarité, der Bestätigung der Diakonie Verein für Internationale Jugendarbeit, der Teilnahmebestätigung des Landes ***20*** (ao Schülerin Fach Violine), Inskriptions- und Studienbestätigungen der Paris Lodron Universität ***16***, den Akten und Daten der Finanzverwaltung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach § 8 Abs. 3 Z 3 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind ab , wenn für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €.
Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag näher angeführter Höhe monatlich zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle ***20*** schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (ua VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0093). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (zB Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs1 lit b FLAG 1967 ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des leg cit ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. Andernfalls müsste etwa auch dem Besuch von Schulen mit rein allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als Berufsausbildung aberkannt werden. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung. Bei allgemeinbildenden Lehrinhalten ist eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist.
Die Bf. hat im streitgegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge sowie die anteiligen Geschwisterstaffeln bezogen.
Im Beschwerdefall ist zu klären, ob die Rückforderung der Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbeträge sowie der anteiligen Geschwisterstaffel zu Recht erfolgte. Die Rückforderungstatbestände entsprechen mutatis mutandis den Anspruchstatbeständen. Somit ist zu klären, ob die Bf. im Zeitraum 07/2021 - 05/2022 einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährige Tochter ***1*** hatte.
***1*** absolvierte im Juni 2021 die Matura mit ausgezeichnetem Erfolg. Vom bis war ***1*** als Au-Pair mit wöchentlich 30 Stunden bei einer Familie in Paris beschäftigt. In der Zeit von bis besuchte sie einen speziell für Au-Pairs ausgerichteten Kurs in Französisch am Étoile Institut de Langue in Paris. ("Machen Sie das Beste aus Ihrem Au-Pair-Aufenthalt und studieren Sie bei Étoile!"). Der Kurs umfasste ein Wochenpensum von 10 Stunden, dh 4 Stunden Präsenzunterricht in der Gruppe, 2 Stunden Kultur online und 4 Stunden Hausaufgaben. ***1*** legte 3 Prüfungen ab und erreichte das Niveau C2.1. Dabei handelt es sich um ein Sprachniveau, mit annähernd muttersprachlichen Kenntnissen.
Bei dem von der Tochter der Bf. in der Sprachschule in Paris besuchte Französischkurs handelt es sich für sich allein betrachtet um keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne, weil sie dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Nicht jeder Sprachkurs im Ausland ist als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu qualifizieren.
Der Sprachkurs in Paris war für die nachfolgende Bachelorausbildung Romanistik/Französisch weder formale Voraussetzung noch wurde ein Sprachkurs im Ausland vor Beginn des Studiums dringend angeraten. Als Zulassungsvoraussetzung für das Bachelorstudium Romanistik ist das Niveau B1 erforderlich (s. § 11 Curriculum). Voraussetzung für das Bachelorstudium Romanistik/Französisch war die Matura in der jeweiligen Fremdsprache. ***1*** hat - nach vierjähriger Ausbildung am Gymnasium - das Niveau B1 erreicht und mit "Sehr Gut"in Französisch maturiert. Der Sprachkurs in Paris mag jedenfalls von Vorteil für das darauffolgende Studium gewesen sein, reicht aber nicht aus, um als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG qualifiziert zu werden. Weiters ist zu bedenken, dass auch die Dauer des Kurses - 10 Stunden pro Woche - gegen eine iSd FLAG "ernsthafte" Berufsausbildung spricht, da eine solche die überwiegende Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen müsste.
Im Beschwerdefall diente der Aufenthalt in Paris zu überwiegenden Teil nicht der Ausbildung, sondern anderen Zwecken (Tätigkeit als Au-Pair - 30 h pro Woche). Ein Französischkurs, der neben der Tätigkeit als Au-pair besucht wird, ist aber für jeden, der sich rund 11 Monate in Frankreich aufhält und dort diese Tätigkeit ausübt, von Interesse um sich im Land verständigen zu können und die Sitten und Gebräuche dieses Landes besser kennen zu lernen und dient nicht der Berufsausbildung, sondern ist von allgemeinen Interesse. Eine "qualifzierte Verflechtung" der Sprachausbildung in Paris mit dem nachfolgenden Bachelorstudium Romanistik/Französisch dergestalt, dass der Sprachkurs in Paris bereits als Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes zu werten ist, liegt aus den angeführten Gründen nicht vor.
Was die Ausführungen der Bf. iZm dem Studium IGP- Violine anlangt, so sind diese - angesichts des als Hauptstudium bekanntgegebenen Bachelorstudium Romantistik/Französisch - für die Frage der Gewährung bzw. Rückforderung der Familienbeihilfe nicht relevant. Denn im Falle eines Doppelstudiums ist ausschließlich das als Hauptstudium bekannt gegebene Studium für die Gewährung (Rückforderung) relevant. Für die Beschwerde nicht relevant, aber doch erwähnenswert ist ein Widerspruch im Vorbringen der Bf., als einerseits vorgebracht wird, dass ***1*** vom - als Au-Pair in Paris tätig war andererseits aber die Zulassungsprüfung für das Bachelorstudium IGP Violine am Mozarteum am erfolgte.
Die Vorbringen der Bf., dass Mitte 2021 sämtliche Unterlagen dem FA bekanntgegeben worden seien, dass seitens des FA gesagt worden sei, dass bei Absolvierung eines Programmes im Ausland ein Ausbildungsteil im Ausmaß von 10 Semesterwochenstunden ausreichend für die Gewährung der Familienbeihilfe sei und sie am Infodesk nicht informiert worden sei, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorlägen, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Im Beschwerdefall lagen - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor. Fehlt aber im Rückforderungszeitrum die Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wurde aber dessen ungeachtet vom Finanzamt Familienbeihilfe ausbezahlt, hat eine Rückforderung zu erfolgen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (siehe z.B. ).
Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Schließlich erfolgt auch die Rückforderung der sogenannten "Geschwisterstaffel" gemäß § 8 Abs. 3 FLAG 1967 zu Recht. Dieser Erhöhungsbetrag steht dann zu, wenn Familienbeihilfe für mindestens zwei Kinder gewährt wird. Da für ***1*** - gemäß den obigen Ausführungen - im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, war die die für ***3*** und ***5*** ausgezahlte Geschwisterstaffel entsprechend rückzufordern.
Auf Basis der obigen Ausführungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob und wann die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, ergibt sich bereits anhand der o.a. Gesetzesbestimmungen. Eine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 3 Z 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100082.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at