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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2024, RV/7102831/2023

Halber oder ganzer Familienbonus Plus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2022 die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für seine drei Kinder. Über Aufforderung des Finanzamtes reichte der Bf am Belege für die Zahlung des Unterhaltes und zwei Gerichtsbeschlüsse über die Höhe der Unterhaltsleistungen ein.

Im Einkommensteuerbescheid für 2022vom wurde u.a. ein Familienbonus Plus von 3.000,24 Euro sowie ein Unterhaltsabsetzbetrag von 1.576,80 Euro in Abzug gebracht. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass der Familienbonus Plus für die drei Kinder des Bf nur zur Hälfte berücksichtigt werden könne, weil die jeweils andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt wurde.

In der Beschwerde vom gab der Bf bekannt, er habe den vollen Familienbonus Plus beantragt, da seine Ex-Lebensgefährtin den Familienbonus Plus mangels eines Dienstverhältnisses im Jahr 2022 nicht anwenden könne. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie für 2023 den halben Familienbonus Plus beantragen werde. Im Gerichtsbeschluss vom sei festgehalten, dass er für 2022 den Familienbonus Plus zugesprochen bekommen habe.

Der Beschwerdevorentscheidung vom lag wiederum jeweils nur der halbe Familienbonus Plus zugrunde.

Im Vorlageantrag vom ersuchte der Bf um nochmalige Überprüfung. Er habe beim Finanzamt telefonisch in Erfahrung gebracht, dass die Mutter der Kinder den Familienbonus Plus beantragt habe, obwohl sie gleichzeitig beim Arbeitgeber Null eingetragen habe, und dass sie nun ihren Antrag zurückziehen müsste.

Das Finanzamt erläuterte mit Schreiben vom die Rechtslage zum Familienbonus Plus, wonach bei Anträgen von zwei Anspruchsberechtigten, wovon einer den Absetzbetrag aufgrund zu geringer Tarifsteuer nicht nutzen könne, der nichtgenutzte Absetzbetrag auch für den anderen verloren sei (). Die Kindesmutter könne aber auf den Familienbonus Plus verzichten.

In seiner Stellungnahme ebenfalls vom meinte der Bf, dass das zitierte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend eine Kindesmutter mit zu geringem Einkommen in seinem Fall nicht zutreffe, da die Mutter seiner Kinder gar kein Einkommen gehabt habe. Die Kindesmutter könne nicht behaupten, dass die Beantragung des gesamten Familienbonus Plus für 2022 nicht vereinbart gewesen sei oder sie nichts davon gewusst habe.

Der Bf übermittelte mit seiner Eingabe vom den Mailverkehr mit der Mutter der Kinder und ergänzte, dass diese auf den Familienbonus Plus für 2022 nicht verzichten möchte.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf als Unterhaltsleistender machte im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2022 für seine drei Kinder den ganzen Familienbonus Plus geltend. Die Unterhaltszahlungen sind nachgewiesen. Die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter machte in ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung den halben Familienbonus Plus geltend. In ihrem Einkommensteuerbescheid vom fand jedoch bei einem Einkommen von Null Euro der Familienbonus Plus keine Berücksichtigung.

Aus dem vorliegenden Mail-Verkehr des Bf mit der Kindesmutter, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, sowie aus ihrer Eingabe an das Finanzamt vom geht hervor, dass diese nicht beabsichtigt, auf den Familienbonus Plus zu verzichten. Wie aus den Daten der Finanzverwaltung ersichtlich ist, machte die Kindesmutter bis jetzt auch tatsächlich von der Möglichkeit, den Antrag auf Familienbonus Plus zurückzuziehen, keinen Gebrauch.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Strittig ist, ob dem Bf für 2022 der Familienbonus Plus in voller Höhe zusteht, da die Kindesmutter den (halben) Familienbonus Plus zwar ebenfalls beantragt hat, der gegenständliche Absetzbetrag aber mangels eines zu versteuernden Einkommens bei der Kindesmutter nicht zum Tragen kam.

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten
oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten
und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen."

Der Familienbonus Plus ist entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen in der Veranlagung zur Einkommensteuer zu berücksichtigen. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988). Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung (s ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10 ff). Dies gilt auch, wenn bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgte (JAKOM, EStG, § 33 Rz 38).

Wenn der Bf den vollen Betrag geltend macht und die Kindesmutter den halben Betrag, so erfolgt nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit c EStG 1988 eine zwangsweise Aufteilung des Familienbonus Plus (insgesamt 6.000,48 Euro) jeweils zur Hälfte auf die beiden Anspruchsberechtigten. Die gesetzliche Regelung stellt nicht darauf ab, ob der Familienbonus Plus beim jeweiligen Antragsteller tatsächlich eine steuerliche Auswirkung hat.

Ein Anspruchsberechtigter kann daher (auch bei einer sehr geringen oder nicht vorhandenen Steuerschuld) gezielt den Familienbonus Plus zum Nachteil des anderen Anspruchsberechtigten beantragen, damit diesem aufgrund der zwingenden Hälfteaufteilung gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit c EStG 1988 nur noch der halbe Absetzbetrag zusteht (Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 33 Tz 34/8, unter Verweis auf ).

Da die Kindesmutter bis jetzt ihren Antrag auf den Familienbonus plus nicht zurückgezogen hat, steht dem Bf ex lege für das Jahr 2022 nur der halbe Familienbonus Plus zu. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen der Antrag nicht zurückgezogen wird, auch wenn im Fall der Trennung der Elternteile eine Absprache über die Beantragung des Familienbonus Plus schwierig sein mag.

Es ist auch steuerlich nicht relevant, ob bei der gerichtlichen Unterhaltsbemessung von der Zuerkennung des gesamten Familienbonus Plus an den Bf ausgegangen wurde. Der Vollständigkeit halber wird aber festgehalten, dass laut dem vom Bf vorgelegten Beschluss des Landesgerichts vom , Seite 11, der gesamten Familienbonus Plus lt. Jahreslohnzettel 2021 zu Gunsten des Bf ausdrücklich nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen wurde. Es ist auch vom Familienbonus Plus für 2021 und nicht für 2022 die Rede.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2022 war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab, da die strittige Frage in § 33 Abs. 3a Z 3 lit c EStG 1988 eindeutig geregelt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102831.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at