Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2024, RV/4100107/2023

6. COVID-Maßnahmenpaket - § 2 Abs. 9 FLAG 1967 Gleichheitswidrig?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe für das Kind ***1***, geb. ***2***, ab März 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte via FinanzOnline am die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1***, der seit dem WS 2020/21 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz absolviert.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe übermittelte die Beschwerdeführerin (Bf.) am den Studienerfolgsnachweis sowie die Studienbestätigung und teilte mit, dass ihr Sohn ***1*** den 1. Studienabschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften noch nicht abgeschlossen habe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt (FA) den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab März 2022 ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die vorgesehene Studienzeit für den I. Abschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Graz drei Semester betrage (2 Semester Mindeststudienzeit plus 1 Toleranzsemester). ***1*** habe das Studium im WS 2020/21 begonnen; die vorgesehene Studienzeit habe somit mit Ablauf des WS 2021/22 geendet.

Am wurde der Bf. mitgeteilt, dass mit Februar 2022 der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe geendet habe.

Mit langte die Beschwerde beim FA ein. Im Einzelnen führte die Bf. aus:

"Aufgrund der verordneten COVID-Maßnahmen konnte mein Sohn das Studium nicht in der in "Normalzeiten" üblichen Form aufnehmen, wodurch speziell die Anfangs- und Eingewöhnungsphase an der Uni stark beeinträchtigt war. Außerdem musste er auch erstmals einen eigenen Haushalt in einer für ihn fremden Stadt unter besonders außergewöhnlichen Umständen (Lockdowns) führen.
Der I. Abschnitt wird voraussichtlich mit einer Studienzeit von vier Semestern mit Ablauf des Sommersemesters 2022 abgeschlossen werden.

Ich ersuche um Berücksichtigung der Studienbehinderung aufgrund des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses der COVID Pandemie in Form einer Verlängerung der Studienzeit um zumindest ein Semester und um Stattgabe meiner Beschwerde sowie Auszahlung der Familienbeihilfe ab März 2022."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der Rechtsgrundlagen führte das FA aus, dass das COVID-19 Verlängerungssemester nicht zur Anwendung kommen könne, weil Sohn ***1*** im Sommersemester 2020 noch nicht studiert habe. Sonstige Verzögerungen iZm dem Studium würden im Rahmen des Toleranzsemesters Berücksichtigung finden. Die für den Familienbeihilfenanspruch vorgesehene Studienzeit für den I. Abschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften sei aber mit Ende des Wintersemesters 2021/22 abgelaufen. Ab habe kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe bestanden.

Mit langte der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein. Im Einzelnen führte die Bf. aus:

"Das COVID-19 Verlängerungssemester wurde deshalb nicht gewährt, weil laut FLAG-Novelle BGBl. I Nr. 28/20 dafür ein Studienbeginn im Sommersemester 2020 erforderlich gewesen wäre. Dies trifft richtigerweise auf meinen nicht[?] Sohn zu (Beginn im Wintersemester 2020/21), da er z.B. auch aufgrund einer Verfügung des Verteidigungsministeriums seinen Grundwehrdienst um zwei Monate verlängern musste (Aufschubpräsenzdienst wegen COVID-19). Darüber hinaus konnte der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der FLAG-Novelle nicht wissen, dass noch weitere Semester von COVID-19 Maßnahmen betroffen sein werden und hat es aus meiner Sicht eventuell nur verabsäumt, dies im Sinne einer Gleichbehandlung von ebenfalls durch COVID-19 betroffene Studierende, die erst im WS 2020/21 und später begonnen haben, zu regeln. Im WS 2020/21 fand beispielsweise keine einzige Präsenz-Vorlesung statt. Studienanfänger, wie bspw. mein Sohn, waren meiner Meinung nach sogar viel stärker von den Umständen betroffen als durch die Novelle begünstigte Studierende, die bereits zuvor einige Semester im Normalbetrieb erlebt haben.

Ihrer geschätzten (Einzelfall-)entscheidung sehe ich sehr gespannt entgegen und hoffe auf positive Beurteilung in dieser außergewöhnlichen Zeit."

Das FA legte die Beschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Beantragt wurde die Abweisung, weil Sohn ***1*** die Mindeststudienzeit samt Toleranzsemester im ersten Studienabschnitt überschritten habe und daher ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Bf., ***1***, ist am ***2*** geboren. Er maturierte am und absolvierte ab den Präsenzdienst. Der Präsenzdienst wurde aufgrund einer Verfügung des Verteidigungsministeriums (Aufschub-Präsenzdienst) um zwei Monate verlängert.

Im Sommersemester 2020 befand sich ***1*** in keiner Berufsausbildung.

Mit (WS 2020/21) begann der Sohn der Bf. das Diplomstudium der Rechtswissenschaften (B 101) an der Universität Graz. Der erste Studienabschnitt wurde mit 05/2022 abgeschlossen.

Laut dem Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften 10/1998 idgF umfasst der erste Studienabschnitt 2 Semester.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, den Datenbanken der Finanzverwaltung sowie dem Curriculum Rechtswissenschaften der Universität Graz. Der Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idF BudgBG 2016 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a)…
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, ….

Nach § 55 Abs. 45 FLAG 1967 treten die §§ 2 Abs. 9 und ….idF des BGBl. Nr. I 28/2020 mit in Kraft.

Nach leg. cit. hat sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 iZm der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung, infolge der COVID-19-Krise über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate bzw. ein Semester verlängert.

Die so normierte Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.

Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn
- die vorgesehene Studienzeit
- pro Studienabschnitt
- um nicht mehr als ein Semester
überschritten wird.
Spätestens ein Semester nach Ablauf der vorgesehenen Studiendauer des Studienabschnittes (Mindeststudiendauer) ist somit der Nachweis erforderlich, dass der Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 76).

Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz dauert nach dem Studienplan 10/1998 idgF 8 Semester, wobei der erste Abschnitt zwei Semester umfasst.

Wird ein Studienabschnitt des Diplomstudiums innerhalb der laut Familienlastenausgleichsgesetz zur Verfügung stehenden Studienzeit (vorgesehene Ausbildungszeit plus ein Toleranzsemester) nicht abgeschlossen und liegen keine Gründe für eine Verlängerung der Studienzeit vor, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe (vorerst) weg.

Der Sohn der Bf. hat das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Graz im WS 2020/21 begonnen; die vorgesehene Studienzeit für den ersten Abschnitt beträgt 2 Semester plus ein Toleranzsemester. Das Toleranzsemester verlängerte die vorgesehene Studienzeit bis zum Ende WS 2021/22 (02/2022). Tatsächlich beendet wurde der 1. Abschnitt im SS 2022. Auf Grund dieses Umstandes war ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab März 2022 (vorerst) nicht mehr gegeben.

Im Beschwerdefall ist die Frage zu klären, ob die im 6. COVID-19 Maßnahmenpaket beschlossene Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes (Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung) zur Anwendung kommt.

§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 wurde als Initiativantrag 489/A vom (XXVII. GP) im Nationalrat eingebracht und am beschlossen. Ein Begutachtungsverfahren zu dieser Gesetzesänderung erfolgte aufgrund der damaligen Krisensituation nicht.

In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR) heißt es dazu:

"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).

Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.

Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Verzögerung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.

Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."

Wie sich aus leg. cit. ergibt - die Ansicht teilt auch die Bf. im Vorlageantrag - erfordert diese Begünstigungsbestimmung, dass "ein Studium im SS 2020 betrieben" wurde. ***1*** hat dankenswerterweise während dieser Krisenzeit - und zwar bis Mai 2020 - aufgrund des verordneten Aufschub-Präsenzdienstes seinen Dienst für die Republik Österreich geleistet. Er hat sich somit nicht in Berufsausbildung iSd FLAG befunden. § 2 Abs. 9 FLAG 1967 gelangt daher nicht zur Anwendung.

Nachvollziehbarerweise wendet die Bf. aber ein, dass der Gesetzgeber zum Zeitpunkt dieser FLAG Novelle nicht wissen konnte, dass noch weitere Semester von den COVID-19 Maßnahmen betroffen sein würden und er es nur verabsäumt habe, dies im Sinne der Gleichbehandlung von ebenfalls durch COVID-19 betroffenen Studierenden, zu regeln. So fand im WS 2020/21 keine einzige Präsenz-Vorlesung statt. Studienanfänger - wie ihr Sohn - wären viel stärker von der COVID-Krise betroffen gewesen, hätten sie doch noch kein einziges Semester im Normalbetrieb erlebt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes rechtfertigt es dieser Umstand aber nicht im Beschwerdefall eine stattgebende Einzelfallentscheidung zu treffen. Denn dem Gesetzgeber bleibt es auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, Rechtsposition zu verändern. Nur unter besonderen Umständen muss den Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Angesichts des Krisenjahres 2020 und der zahlreich vom Gesetzgeber in kurzer Zeit zu treffen gewesenen Maßnahmen (vgl. der Initiativantrag zu § 2 Abs. 9 FLAG 1967 erfolgte am , der Gesetzesbeschluss am ), ist das Bundesfinanzgericht - unvorgreiflich eines allfällig von der Bf. zu initiierenden Erkenntnisses durch den VfGH - der Ansicht, dass diese familienpolitische Maßnahme im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt.

Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher nicht zu einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG veranlasst. Der Bf. steht es frei, im Wege einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof seine verfassungsrechtlichen Bedenken vorzutragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus der Gesetzesinterpretation ergibt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 55 Abs. 45 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100107.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at