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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2024, RV/2100586/2022

Arbeitnehmerveranlagung: Strittige Werbungskosten (Fahrtkosten, Diäten und Fachliteratur)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, ***Adresse***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***XXX*** zu Recht erkannt :

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom (OZ 1 [= Ordnungsziffer des elektronischen Aktes, welche die Reihenfolge/Nummer des Dokumentes im Akt wiedergibt]) beantragte die Beschwerdeführerin (folglich kurz Bf.) u.a. die Anerkennung von Werbungskosten für Fachliteratur (€ 105,68), Reisekosten (€ 1.763,04), Fortbildungskosten (€ 1.950 Euro) und sonstige Werbungskosten (€ 118,44).

Mit Ergänzungsersuchen vom (OZ 6) wurde die Bf. ersucht, die Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen, Aufstellungen beizulegen, den berufliche Zusammenhang zu erklären, eine Reisekostenaufstellung bzw. das Fahrtenbuch vorzulegen und Ersätze durch den Dienstgeber bekanntzugeben. Betreffend die beantragten Bildungsausgaben solle die Bf. Belege und eine Kostenaufstellung übersenden sowie mitteilen wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag). Zu Ihren Bildungskosten solle die Bf. noch folgenden Fragen beantworten: "Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt? Schicken Sie uns eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung. Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen? Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt? Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder AMS Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt."

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens (OZ 7) teilte die Bf. mit, dass ihr derzeit ausgeübter Beruf als Angestellte der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft unverändert aufrecht sei. Nebenberuflich habe sie mit September 2020 die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin begonnen. Diese Ausbildung sei eine Berufsausbildung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 und habe eine Ausbildungsdauer von mindestens 5 Semestern. Im Anschluss an die Ausbildung strebe sie eine selbständige Tätigkeit als Psychologische Beraterin/Systemischer Coach an. Eine Methode des Coachings sei unter anderem Hypnose in ihrer unterschiedlichsten Form. Was sie veranlasst habe, ebenso eine Ausbildung in diesem Bereich zu absolvieren. Gerne übermittle sie die Rechnungen für beide Ausbildungen (es wurde Ratenzahlung über die Ausbildungsdauer hin vereinbart - diese sei auf der Rechnung RE 20-069 ersichtlich). Maßnahmen zur Erzielung eines steuerpflichtigen Einkommens in absehbarer Zeit werden durch die zuverlässige Teilnahme an den Ausbildungsmodulen gesetzt, um die Gewerbeberechtigung möglichst nach Ablauf der Mindestausbildungszeit zu erreichen. Beiliegend werden Seminarrechnungen übermittelt.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom (OZ 2) wurde das Werbungskostenpauschale in Höhe von € 132,- von der Abgabebenbehörde anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass Umschulungskosten abzugsfähig seien, wenn dadurch der Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht werde und auch tatsächlich die Ausübung eines anderen Berufes angestrebt werde. Derzeit sei nicht abzusehen, ob bzw. wann die Bf. mit der "Psychologischen Beraterin" bzw. dem "Systemischen Coach" Einnahmen erzielen werde. Die Kosten können daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Im Falle einer Einnahmenerzielung sei eine Bescheidabänderung gemäß § 295 BAO möglich. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden. Der Grund dafür sei, dass die Aufwendungen niedriger als der für die Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von € 2.634,35 sei.

In der fristgerechter Beschwerde (OZ 3) begründete die Bf., dass die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater (psychosozialer Berater) eine so umfassende Umschulung darstelle, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei. Es werde dadurch eine völlig neue Tätigkeit im sozialen Bereich angestrebt, in dem wesentlich bessere Berufschancen bestehen würden, als in der bisher ausgeübten Tätigkeit. Somit werde auf eine Ausübung eines anderen Berufes abgezielt, welcher nach Abschluss der Umschulung bzw. dem Erlangen der Gewerbeberechtigung zu Einnahmen führen werde. Da die Ausbildungsdauer bzw. die Lehrinhalte wie bei jeder Berufsausbildung durch ein Curriculum geregelt seien, sei der Zeitrahmen absehbar, ab wann Einnahmen erzielt werden. Sie beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides.

In einem weiteren Ergänzungsersuchen vom (OZ 8) wurde die Bf. aufgefordert, auch die übrigen beantragten Werbungskosten nachzuweisen. Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 4) wurden im Jahr 2020 die Umschulungskosten (€ 1. 950,-) in voller Höhe von der Abgabenbehörde anerkannt. Die übrigen Werbungskosten wurden aufgrund Nichtvorlage von Nachweisen von der Abgabenbehörde nicht berücksichtigt. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wurden aufgrund dessen, dass die Aufwendungen niedriger als der für die Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von € 2.452,55 seien, nicht berücksichtigt.

Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom (OZ 5) teilte die Bf. mit, dass die Kosten für das amtliche Kilometergeld bzw. die Tagesdiäten sowie die Kosten für Fachliteratur nicht berücksichtigt wurden. Das Ersuchen um Ergänzung sei nicht bei der Bf. angekommen. Beiliegend werden eine dementsprechende Aufstellung bzw. die Rechnungen übermittelt.

Mit Schreiben vom (OZ 10) teilte die Bf. in Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom (OZ 9) mit, dass ihr Zugang zu Finanzonline zurzeit gesperrt sei. Sie erlaube sich, die gewünschte Aufstellung des Ausbildungsinstitutes auf diesem Weg zukommen zu lassen. Bezüglich der Frage dürfe sie mitteilen, dass die Mindestausbildungsdauer des Diplomlehrgangs bei 5 Semestern liege. Mit dem Abschluss aller für die Gewerbeberechtigung notwendigen Bereiche sei mit Sommer 2023 zu rechnen. Beiliegend werde eine Aufstellung der besuchten Veranstaltungen von Herrn X übermittelt.

Im Vorlageantrag (OZ 12) wurde von der belangten Behörde in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Reisekosten, die von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen nach Ansicht der belangten Behörde anstatt iHv € 1.763,04 nur iHv € 1.588,44 Euro (Fahrtkosten € 1.080,24 Euro, Diäten € 508,20 Euro) anzuerkennen seien. Begründet werde dies damit, dass die von der Bf. mit dem Vorlageantrag vorgelegte Aufstellung ihrer Fahrten (OZ 5, Seite 2) von der Termin-Aufstellung des Kursanbieters (OZ 10, Seite 4) abweiche. Zudem wurden die Diäten von der Bf. falsch berechnet, da sie für 11 Stunden jeweils € 26,40 anstelle von jeweils € 24,20 geltend gemacht hat. Die diesbezüglichen Berechnungen des Finanzamtes können der beiliegenden Excel Tabelle entnommen werden (OZ 11). Die von der Bf. in der Erklärung geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von € 105,68 seien ebenfalls zu kürzen, da sie nur in Höhe von € 91,53 belegmäßig nachgewiesenen worden seien. Die Abgabenbehörde beantrage der Beschwerde teilweise stattzugeben und zusätzlich zu den bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom zuerkannten Ausbildungskosten in Höhe von € 1.950,- die Aufwendungen für Reisekosten und Fachliteratur entsprechend der obigen Ausführungen anzuerkennen.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. vom Bundesfinanzgericht aufgefordert Folgendes mitzuteilen:

"In der im Vorlageantrag übermittelten Bestätigung des Ausbildungsinstitutes Herrn X vom (siehe Beilage 2 Seite 3) ist das Seminar laut Ihrer Liste "Aufstellung Fahrtkosten und Diäten Umschulung 2020" (siehe Beilage 1 Seite 2) am 4. und nicht enthalten.

• Teilen Sie daher mit, ob sie am 4. und ein Seminar besucht haben, wenn ja welches? Übermitteln Sie einen diesbezüglichen Nachweis.

In Ihrer Aufstellung "Fahrtkosten und Diäten Umschulung 2020" ist das Seminar am 25. bis (Grundlagen der Psychosozialen Beratung) nicht enthalten, wohl aber in der Bestätigung des Ausbildungsinstitutes.

• Teilen sie betreffend das Seminar im September mit aus welchen Gründen sich es nicht auf Ihrer Aufstellung befindet? Im Falle einer Teilnahme, teilen sie die Fahrtstrecke, km und Stundenanzahl zur Berechnung der Diäten mit."

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte die Bf. mit, dass die Bestätigung des Ausbildungsinstitutes auf einer Anwesenheitsliste beruhe und deshalb mit den Seminarteilnahmen ihrerseits konformgehe. Offensichtlich sei ihr in der laufenden Fahrtkostenaufstellung ein Fehler passiert, für den sie sich entschuldigen möchte. Sie habe die Aufstellung dahingehend korrigiert und im Anhang beigefügt.

Der zuvor genannte Vorhalt und die Vorhaltsbeantwortung wurden der Abgabenbehörde am übermittelt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. begann im beschwerdegegenständlichen Jahr nebenberuflich eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin bei Herrn X, Dipl. Lebens- und Sozialberater in Y.

Die Bf. besuchte folgende Seminare:

TerminSeminar lt. Bestätigung Kursanbieter (Seminarort)Kosten in € inkl. USt.

24. bis Hypnose Practitioner (A) 350,-

15. bis Transformative Trance (A) 300,-

05. bis. Blitz- und Schnellhypnose (A, 7.6. B) 300,-

04. bis Konstruktivismus, Systemisches Denken (B) 300,-

25. bis Seminar Grundlagen der psychosozialen Beratung (B) 300,-

16. bis Gesprächs- und Fragetechniken I (B, 18.10 A) 300,-

14. und Ethnische Grundlagen, Berufsbild, Berufsidentität (B) 300,-

21.und Historische Entwicklung der psychosozialen Beratung (B, 21.11. A) 300,-

05. und Gesprächs- und Fragetechniken II, Beratungsphasen (B) 300,-

Die geleisteten (Raten-)Zahlungen der Ausbildungskosten 2020 (€ 2.750,-) betragen im Jahr 2020 € 1.950,-.

Unstrittig ist, dass die Fahrtkosten zu den Seminarorten B 112 km und zum Seminarort nach A 134 km betragen.

Unstrittig ist weiters, dass die Dauer der Reise der Bf. an den Seminartagen 11 Stunden beträgt.

Von der Bf. wurde über xxxxx.de im gegenständlichen Jahr folgende Literatur gekauft

(Rechnungsdatum/Titel/Betrag):

Zehn Hypnosen 2.0 - Band 68: Lebensfreude und innere Leichtigkeit € 30.79

Zehn Hypnosen 2.0 - Band 58: Ich-Bewusstsein, Selbstbewusstsein € 30.79

Mehr als ein Wenden Lösungsfokussierte Kurzzeittherapie heute: Lösungsfokussierte Kurztherapie heute (Systemische Therapie) € 29,95

Gesamt: € 91,53

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten, insbesondere aus den Vorhaltsbeantwortungen samt vorgelegten Unterlagen und Vorbringen der Bf. in der Beschwerde, im Vorlageantrag (Rechnungen über die gekauften Bücher und Aufstellung "Fahrtkosten und Diäten Umschulung 2020"), der Vorhaltsbeantwortung vom samt Aufstellung, der Aufstellung der Abgabenbehörde betreffend die Fahrtkosten vom (OZ 11) sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.

Die besuchten Seminare ergeben sich aus der Bestätigung der Akademie zu den besuchten Seminaren vom , in welcher die Teilnahme an den aufgelisteten Veranstaltungsprogramm bestätigt wird, sowie der Auflistung der Bf. "Fahrtkosten und Diäten Umschulung 2020" und der Vorhaltsbeantwortung der Bf. vom samt beiliegender Aufstellung der Bf. zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom betreffend die besuchten Seminare.

Der von der Bf. angeführte Termin am 4. und ist in der Bestätigung der Akademie vom nicht enthalten und wurde - wie von der Bf. in der zuvor angeführten Vorhaltsbeantwortung ausgeführt - irrtümlich in die Aufstellung übernommen. Eine Berücksichtigung der diesbezüglich geltend gemachten Kosten unterbleibt. Der Seminartermin von 25. bis ist in der Bestätigung enthalten und ist zu berücksichtigen.

Die angeführte Literatur ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Strittig sind die geltend gemachten Werbungskosten (Fahrtkosten, Diäten und die geltend gemachte Höhe der Fachliteratur).

Rechtliche Grundlagen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Werbungskosten sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

§ 26 Z 4 lit. b) EStG 1988 lautet auszugsweise:

[…] Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind als Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, abzugsfähig.

Demgegenüber regelt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ().

Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO bzw. § 161 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (, ; vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 55).

Gemäß § 161 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen und - soweit nötig - tunlichst durch schriftliche Aufforderung zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Gemäß § 161 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung jene Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt).

Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO).

Da es unstrittig ist, dass die Kosten grundsätzlich Umschulungskosten darstellen und diese in der Beschwerdevorentscheidung von der Abgabenbehörde in Höhe von € 1.950,- berücksichtigt wurden, wird darauf nicht weiter eingegangen.

Neben Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur sind zB auch Fahrtkosten sowie Tagesgelder potentiell abzugsfähig (vgl. Ebner in Jakom EStG16, § 16 Rz 53).

Fahrtkosten:

Als Werbungskosten kommen unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder Umschulungsmaßnahme: Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, Kosten des PC bei einer Computerausbildung, in Betracht. Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang, gegebenenfalls in Form von Kilometergeldern, sofern diese nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind (abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen, die nicht im Zuge von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen, s Anm 26 unter "Fahrtkosten - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte"; ; vgl. Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 [Stand , rdb.at] Anm 135).

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei Kfz-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. Ebner in Jakom EStG16, V. ABC der Werbungskosten [Rz 56].

Aufgrund der Aufstellung der Abgabenbehörde sowie Vohaltsbeantwortung der Bf. vom waren Fahrtkosten (amtliches Kilometergeld in Höhe von € 0,42 x die unstrittigen Kilometer zu den Seminarorten für die oben angeführten Seminare) in Höhe von Gesamt € 1.221,36 anzuerkennen.

Diäten:

Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Der Abzug solcher Aufwendungen stellt die Ausnahme dar und kann jedenfalls nur insoweit erfolgen, als der Mehraufwand unvermeidbar ist ().

Bei Inlandsreisen beträgt der max. abziehbare Betrag € 26,40 für 24 Stunden. Dauert die Reise mehr als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel (€ 2,20) gerechnet werden. Überschreitet die Reise also die Dauer von elf Stunden, steht der volle Tagessatz zu.

Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.

Aufgrund der Aufstellung der Abgabenbehörde sowie Vorhaltbeantwortung der Bf. vom waren Diäten (jeweils 11 Stunden für die oben angeführten Seminare) in Höhe von gesamt € 580,80 anzuerkennen.

Fachliteratur:

Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, sind als Werbungskosten absetzbar (vgl. Peyerl in Jakom EStG16, III. ABC der nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäß Abs. 1 [Rz 90]).

Da die Bf. Nachweise laut Rechnungen für die im Sachverhalt angeführte Literatur erbracht hat, konnten diese beantragten Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bei den gegenständlich begehrten Werbungskosten der oben angeführten Literatur, welche (unstrittig) Fachliteratur der Bf. darstellt, waren daher wie von der Abgabenbehörde richtigerweise ausgeführt € 91,53 anzuerkennen.

Aufgrund der zuvor angeführten Beträge war ein Gesamtbetrag an Werbungskosten in Höhe von € 3.843,69 anzuerkennen.

Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2020

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Beschwerdefall betraf einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die Rechtsfolgen aus der im vorliegenden Erkenntnis oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100586.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at