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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2023, RV/2101315/2015

Kein Abzug von Betriebsausgaben ohne Nachweis - Kein Vorsteuerabzug bei "Privatverkauf" ohne Entgeltzahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG, Petersgasse 128a, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2009 und Umsatzsteuer 2008 zu Steuernummer ***Bf-StNr*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am und am in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:

Der Einkommensteuerbescheid 2006 wird analog zur Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert. Die Einkommensteuer 2006 wird mit € 3.711,86 festgesetzt.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2007 wird mit € 19.968,82 festgesetzt.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird analog zur Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert. Die Einkommensteuer 2008 wird mit € 17.352,57 festgesetzt.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 wird analog zur Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert. Die Einkommensteuer 2009 wird mit € 6.058,87 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG, Petersgasse 128a, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuer 2006 zu Steuernummer ***Bf-StNr*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am und am in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** beschlossen:

IV. Der Vorlageantrag vom (eingelangt beim Finanzamt am ) betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2006 wird gem § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

V. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Auf Grund der Außenprüfung (Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung - BFG-Akt OZ 39) wurden die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 und die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2008 gem § 303 BAO wiederaufgenommen und am neue Erstbescheide betreffend die Einkommensteuer 2006 bis 2009 und die Umsatzsteuer 2006 sowie 2008 erlassen.

Am wurde durch den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers (Bf) ein Fristverlängerungsansuchen für die Einbringung einer Beschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 und die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2008 eingebracht. Das Finanzamt verlängerte antragsgemäß die Beschwerdefrist bis zum . Mit Schreiben vom (beim Finanzamt eingelangt am ) wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen die "Einkommensteuerbescheide 2006, 2007, 2008, 2009 und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008" eingebracht.

Am erließ das Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer 2006, 2007, 2008 und 2009, sowie hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006 und 2008 eine Beschwerdevorentscheidung und begründete diese Bescheide in einer gesonderten Begründung.

Am brachte der Bf durch seine steuerliche Vertretung einen Vorlageantrag hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 und Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2008 ein. Mit diesem Vorlageantrag wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Senat gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO und § 272 Abs 2 Z 1 BAO beantragt.

Mit Ladung vom wurde der Termin für die mündliche Senatsverhandlung auf den festgesetzt. Nach einer erfolgten Akteneinsicht am wurde mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom um eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ersucht und der Antrag auf eine Entscheidung des Senates zurückgezogen.

Mit E-Mail vom erfolgte seitens des steuerlichen Vertreters des Bf eine Vorankündigung von Beweisanträgen. Konkret wurde der Antrag auf eine Zeugeneinvernahme der ***AA*** (vormals ***AA*** - Gattin des Bf) und des Zeugen ***Zeuge 1*** angekündigt, wobei angemerkt wurde, dass die Zeugin ***AA*** durch den Bf stellig gemacht werde.

Am fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung wurde durch den steuerlichen Vertreter das Schreiben betreffend die Zeugeneinvernahmen von ***AA*** und ***Zeuge 1*** dem Gericht überreicht. Diesem Schreiben wurde auch eine Erklärung des ***Zeuge 1*** über den Erhalt von € 27.900,- (Vertriebsleistungen in Rumänien) beigefügt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden auch die Zeugen ***AA*** (Gattin des Bf) und ***Zeuge 1*** (welcher durch das Bundesfinanzgericht stellig gemacht werden konnte) einvernommen. Im Laufe der Verhandlung stellte der steuerlicher Vertreter den Beweisantrag auf Beischaffung des Strafaktes (GZ: ***GZ Nr***) zum Beweis, dass die Unterschriften auf dem Kaufvertrag betreffend das Kfz Ford Ranger und auf dem Kaufvertrag bzw der Rechnung betreffend den Verkauf der Rezeptur "***XXX***" von ***Zeuge 2*** stammen. Die Vertreterin des Finanzamtes stellte weiters den Beweisantrag auf die Zeugeneinvernahme des ***Zeuge 2***. Während der mündlichen Verhandlung wurden vom steuerlicher Vertreter des Bf die folgenden Urkunden vorgelegt:

  1. Rezeptur (Know How) (Beilage ./1 - BFG-Akt OZ 66)

  2. Produktbeschreibung "***ZZZ***" (Beilage ./2 - BFG-Akt OZ 67)

  3. Beglaubigte Übersetzung - Vertrag über die Dienstleistung zur Produktzertifizierung vom betreffend den Aufwand Russland (Beilage ./3 - BFG-Akt OZ 68)

  4. Beglaubigte Übersetzung - Vertrag über Dienstleistungen zur Produktpromotion vom mit der Firma "***russ. Fa.***" (Beilage ./4 - BFG-Akt OZ 69)

  5. Beglaubigte Übersetzung einer Mitteilung des russischen Finanzamtes über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Fa. "***russ. Fa.***" für die Jahre 2007 und 2008 (Beilage ./5 - BFG-Akt OZ 70)

  6. Registrierungsbestätigung der Marke zu Nummer ***Nr*** (Beilage ./6 - BFG-Akt OZ 71)

  7. Diplom über die Zuerkennung des Titels DI für Bauwesen im Fachgebiet Wasserversorgung und Wasserumleitung (Beilage ./7 - BFG-Akt OZ 72)

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am wurde durch den steuerlichen Vertreter der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 zurückgezogen.

Am fand - nach Beischaffung des Strafaktes der Staatsanwaltschaft Graz mit der GZ: ***GZ Nr***) - eine weitere mündliche Verhandlung statt. Der Ladung zu dieser Verhandlung wurde als Beilage das Gerichtsgutachten zum Handschriftenvergleich aus dem Strafakt GZ: ***GZ Nr*** der Staatsanwaltschaft Graz (vgl BFG-Akt OZ 89) angefügt. Zu dieser Verhandlung wurde auch der Zeuge ***Zeuge 2*** geladen und in weiterer Folge als Zeuge einvernommen. Zu Beginn dieser Verhandlung wurden vom steuerlichen Vertreter die folgenden Urkunden vorgelegt:

  1. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./8 - BFG-Akt OZ 94)

  2. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./9 - BFG-Akt OZ 95)

  3. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./10 - BFG-Akt OZ 96)

  4. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./11 - BFG-Akt OZ 97)

  5. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./12 - BFG-Akt OZ 98)

  6. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./13 - BFG-Akt OZ 99)

  7. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./14 - BFG-Akt OZ 100)

  8. Analysezertifikat "***ZZZ***" (Beilage ./15 - BFG-Akt OZ 101)

  9. Hygienisch-Epidemologischer Befund zu "***ZZZ***" (Beilage ./16 - BFG-Akt OZ 102)

Im Zuge der Einvernahme des Zeugen ***Zeuge 2*** am wurden weiters die folgenden Urkunden vorgelegt:

  1. E-Mail vom und vom betreffend Geschäftsanbahnung Fa. ***YY*** (Beilage ./17 - BFG-Akt OZ 103)

  2. E-Mail vom betreffend Zahlungsnachweis Leasingraten Ford Ranger (Beilage ./18 - BFG-Akt OZ 104)

  3. Schreiben vom der ***FM*** betreffend Ankündigung Fahrzeugsicherstellung Kfz Ford Ranger (Beilage ./19 - BFG-Akt OZ 105)

  4. Schreiben vom der BH ***XY*** betreffend Zulassungsaufhebung (Kennzeicheneinziehung) zu Kennzeichen ***Kennzeichen*** - Ford Ranger (Beilage ./20 - BFG-Akt OZ 106)

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf betreibt einen Handel mit Reinigungsmitteln unter dem Firmennamen "***Fa BF***". Der Bf betrieb sein Unternehmen im Beschwerdezeitraum 2006 bis 2009 als Einzelunternehmen. Die ***BF KG*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Im gesamten Beschwerdezeitraum wurde der Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt.

Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hat der Bf den Kauf einer Rezeptur mit dem Namen "***XXX***" um insgesamt € 54.000,- im Anlageverzeichnis aktiviert und im Zeitraum 2006 bis 2009 gleichmäßig aufwandswirksam abgeschrieben. Weiters hat der Bf im Jahr 2006 eine Rechnung über den Ankauf eines Kfz (Renault Espace) und im Jahr 2008 eine Rechnung über den Ankauf eines Kfz (Ford Ranger) eingebracht und für beide Fahrzeuge einen Vorsteuerabzug in den jeweiligen Jahren geltend gemacht. In den Jahren 2007 und 2008 machte der Bf für eine Geschäftsanbahnung in Russland Betriebsausgaben in der Höhe von € 32.200,- für das Jahr 2007 und € 30.500,- für das Jahr 2008 geltend. Weiters machte der Bf für eine Geschäftsanbahnung in Rumänien im Jahr 2007 € 27.900,- als Betriebsausgaben geltend.

Zu den einzelnen Sachverhaltskomplexen ist Folgendes auszuführen:

a) Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 (Ankauf Renault Espace)

Die Beschwerde vom richtet sich ausdrücklich nur gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009, sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008. Eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde nicht erhoben. Dieser Umstand erschließt sich einerseits aus der Textierung der Beschwerde (BFG-Akt OZ 1) auf der ersten Seite, andererseits aus der weiteren Begründung auf Seite 3 der Beschwerde, die ausführt wie folgt:

"Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2006 wird zugestanden, dass es für den Ankauf des Kraftfahrzeuges keine zum Vorsteuerabzug berechtigende formale Rechnung gibt. Allerdings erhöhen sich dann die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges und hätte daher von Seiten des Finanzamtes eine Erhöhung der AfA für dieses KFZ erfolgen müssen, ohne dass es hierfür eines Antrages des Abgabepflichtigen bedurft hätte. Dies wurde jedoch - aus welchen Gründen immer - unterlassen und wird hiermit beantragt.

Es wird daher der Antrag gestellt, den Einkommensteuerbescheid dahingehend zu berichtigen, dass einerseits die AfA für die Rezeptur zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen wird und andererseits die nichtabzugsfähige Vorsteuer für den Renault Espace auf die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges verteilt als zusätzliche Betriebsausgabe in Höhe von Euro 1.000 berücksichtigt wird."

Hinsichtlich des Ankaufes des Gebrauchtfahrzeuges Renault Espace (Erstzulassung - Fahrgestellnummer ***FIN1***) am wird vom Bf eingeräumt, dass es zu diesem Verkauf keine zum Vorsteuerabzug berechtigende formale Rechnung gäbe. Aus der dem BFG vorgelegten diesbezüglichen Rechnung vom (BFG-Akt OZ 16) ergibt sich, dass das Kfz Renault Espace zu einem Preis von € 24.000,- verkauft worden sein soll. Eine ausgewiesene Umsatzsteuer findet sich auf dieser Rechnung nicht. Als Verkäufer scheint ***Zeuge 2***, als Käufer scheint die Fa. ***Fa BF*** bzw der Bf auf.

Zu diesem Veräußerungsvorgang ist zu anzumerken, dass ***Zeuge 2*** in seiner niederschriftlichen Befragung als Zeuge vom (vgl BFG-Akt OZ 25) angab, dass zwar die Unterschrift auf der Bestätigung vom betreffend Verkauf des Renault Espace von ihm stamme, dass dabei jedoch kein Entgelt bezahlt worden sei, zumal das Kfz als Leasing Fahrzeug bei der ***A Bank*** geleast und die monatlichen Raten von ihm (***Zeuge 2***) bezahlt worden seien.

Entsprechend den Daten, die sich aus der Zulassungsdatenbank (Kfz-Zentralregisterauszug BFG-Akt OZ 28) ergeben, war das gegenständliche Kfz vom bis zum ununterbrochen auf ***Zeuge 2*** zugelassen.

In der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt ausgeführt, dass das Finanzamt von einer betrieblichen Nutzung und einer Finanzierung der Leasingraten durch den Bf ausgeht. Dementsprechend war die Absetzung für Abnutzung (AfA) lt Finanzamt für den Renault Espace aufwandswirksam in der Beschwerdevorentscheidung zu korrigieren.

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde seitens des Finanzamtes hinsichtlich des Renault Espace eine AfA in der Höhe von jährlich € 1.000,- in den Jahren 2006 bis 2009 berücksichtigt.

In der mündlichen Verhandlung vom wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Bf erklärt, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatzsteuer 2006 offensichtlich irrtümlich erlassen wurde. Der Vorlageantrag betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde in der mündlichen Verhandlung vom steuerlichen Vertreter zurückgezogen.

b) Ankauf Gebrauchtfahrzeug Ford Ranger

Mit Kaufvertrag vom (BFG-Akt OZ 22, Seite 2 bzw OZ 18, Seite 2) soll das Kfz Ford Ranger, Erstzulassung , mit einem Kilometerstand von 3.000 km von ***Zeuge 2*** an den Bf bzw die Firma ***Fa BF*** verkauft worden sein. Bei dem gegenständlichen Kfz handelt es sich um einen Ford Ranger mit der Fahrgestellnummer ***FIN2***, erstzugelassen am (vgl Auszug aus der Kfz-Datenbank - BFG-Akt OZ 27). Die Rechnung vom (BFG-Akt OZ 22, Seite 1) die den Titel "Betreff: Kaufvertrag" trägt, weist einen Kaufpreis von € 22.400,- zuzüglich eines Umsatzsteuerbetrages in Höhe von € 4.480,- aus. In der niederschriftlichen Befragung des ***Zeuge 2*** vom (vgl BFG-Akt OZ 24) gab dieser zu der Rechnung vom an, dass er diese Rechnung nie gesehen habe. ***Zeuge 2*** erklärte weiter, dass es dazu keinen Kaufvertrag, sondern lediglich einen Leasingvertrag auf seinen Namen gäbe und, dass die Unterschrift auf der Rechnung vom nicht von ihm (Anmerkung: ***Zeuge 2***) stamme. Weiters habe es auch nie entsprechende Zahlungen zu dieser Rechnung vom gegeben. In der niederschriftlichen Befragung des ***Zeuge 2*** als Zeuge vom (vgl BFG-Akt OZ 25) hat dieser seine Angaben bestätigt bzw wiederholt.

Aus dem Aktenvermerk zur Nachschau vom (BFG-Akt OZ 24) ist ersichtlich, dass betreffend die beiden Kaufverträge bzw Rechnungen zu den Käufen des Renault Espace und des Ford Ranger diese Fahrzeuge lediglich auf Leasing mittels Leasingvertrages von ***Zeuge 2*** angeschafft worden sein sollen. Genutzt seien diese Kfz durch die Firma ***Fa BF*** bzw durch den Bf worden. Der Grund dieser Konstruktion sei gewesen, dass der Bf zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leasingverträge finanziell nicht in der Lage gewesen sei einen Kredit- bzw Leasingvertrag abzuschließen.

Aus dem Auszug aus der Zulassungsdatenbank (Kfz-Zentralregisterauszug BFG-Akt OZ 27) erschließt sich, dass das gegenständliche Kfz im Zeitraum vom bis zum auf ***Zeuge 2*** unter dem amtliche Kennzeichen ***Kennzeichen*** zugelassen war. Mit Schreiben vom teilte die ***B Bank*** der Zulassungsbehörde mit, dass sie das Leasingobjekt Ford Ranger (Fahrgestellnummer ***FIN2***) dem Leasingnehmer ***Zeuge 2*** vermietet habe. Weiters teilte die ***B Bank*** der Zulassungsbehörde mit, dass sie mit der Anmeldung dieses Kfz auf den Leasingnehmer einverstanden ist, jedoch unverändert die ***B Bank*** Eigentümerin dieses Kfz bleibt (vgl BFG-Akt OZ 21). Weiters war festzustellen, dass das ***Autohaus C*** am betreffend das Kfz Ford Ranger für die Überprüfung nach § 57a KFG und die Reifenerneuerung an ***Zeuge 2*** eine Rechnung legte. Über den Namen ***Zeuge 2*** wurde ein Stempel der Firma ***Fa BF*** gestempelt (vgl BFG-Akt OZ 42, Seite 20).

In der gesonderten Begründung der Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt ausgeführt, dass das Finanzamt von einer betrieblichen Nutzung und einer Finanzierung der Leasingraten durch den Bf ausgeht. Dementsprechend war die lt Finanzamt zu Unrecht abgezogene Vorsteuer in Höhe von € 4.480,- den Anschaffungskosten hinzuzurechnen und die AfA für den Ford Ranger aufwandswirksam zu korrigieren.

Der steuerliche Vertreter des Bf stellte in der mündlichen Verhandlung vom den Beweisantrag auf Beischaffung des Strafaktes mit der GZ: ***GZ Nr*** zum Beweis, dass das diesem Strafakt beiliegende graphologische Gutachten mit den bisherigen Aussagen des Zeugen ***Zeuge 2*** in Widerspruch steht. Aus diesem Gutachten solle sich lt steuerlicher Vertretung erschließen, dass sämtliche Unterschriften, die im verfahrensgegenständlichen Akt dokumentiert seien, von ***Zeuge 2*** getätigt wurden.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Staatsanwaltschaft Graz um Übermittlung des Strafaktes ***GZ Nr***, welcher dem Bundesfinanzgericht am übermittelt wurde. Inhalt des Strafaktes war ua ein Gerichtsgutachten zum Handschriftenvergleich einer gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchungen. Auftrag der Sachverständigen war es, zu untersuchen ob es sich bei der auf dem Kaufvertrag vom (BFG-Akt OZ 22) aufscheinenden Unterschrift von ***Zeuge 2*** tatsächlich um dessen Unterschrift handelt oder ob diese Unterschrift vom Bf stammt. Gegenstand des untersuchten Kaufvertrages vom war der Verkauf des Ford Ranger um € 22.400,- zuzüglich 20% USt in der Höhe von € 4.480,-. Weitere Urkunden wurden von der Sachverständigen nicht auf Echtheit der Unterschrift des ***Zeuge 2*** überprüft.

Im Ergebnis kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die Unterschrift von ***Zeuge 2*** auf dem Kaufvertrag vom betreffend den Verkauf des Kfz Ford Ranger "mit hoher Wahrscheinlichkeit echt ist und von ***Zeuge 2*** stammt".

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde hinsichtlich des Ford Ranger im Jahr 2008 eine Halbjahres-AfA von € 448,- und im Jahr 2009 eine Jahres-AfA von € 896,- in der Beschwerdevorentscheidung veranlagt. Diese Beträge errechnen sich offensichtlich aus der vom Finanzamt nicht berücksichtigten Vorsteuer in der Höhe von € 4.480,- und einer angenommenen Nutzungsdauer von 5 Jahren.

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge ***Zeuge 2*** einvernommen. In seiner Zeugenaussage hat der Zeuge nochmals erklärt, dass der Leasingvertrag des Ford Ranger deswegen auf seinen Namen gelaufen sei, weil der Bf zum damaligen Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt sei und daher keinen Leasingvertrag hätte abschließen können. Die Leasingraten seien letztendlich immer vom Bf getragen worden, wobei der Zeuge teilweise auch in Vorlage treten musste. Es sei damals vereinbart gewesen, dass die Leasingraten vom Konto des Bf eingezogen werden. Für den Fall, dass das Konto des Bf nicht gedeckt war, habe der Zeuge Mahnschreiben erhalten. Der Zeuge legte im Zuge seiner Zeugenaussage ein E-Mail vom Bf an den Zeugen vom vor (BFG-Akt OZ 104 - Beilage ./18) mit welchem der Zeuge als Leasingnehmer vom Bf aufgefordert wurde sich die bezahlten Leasingraten von der ***B Bank*** bestätigen zu lassen. Weiters legte der Zeuge ein Schreiben der "***FM***" vom an den Zeugen vor (BFG-Akt OZ 105 - Beilage ./19), mit welchem dem Zeugen die Fahrzeugsicherstellung des Kfz Ford Ranger für den Fall einer weiterhin ausbleibenden Begleichung der fälligen Leasingraten angekündigt wird. Letztlich legte der Zeuge ein Schreiben der BH ***XY*** vom vor (BFG-Akt OZ 106 - Beilage ./20), mit welchem dem Zeugen mitgeteilt wurde, dass die Behörde beabsichtigt, die Zulassung zum Verkehr des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Anmerkung: des Kfz Ford Ranger) wegen Nichtentrichtung der notwendigen Kfz-Haftpflichtprämien aufzuheben (Zulassungsaufhebung). Weiters führte der Zeuge aus, dass er den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag nicht unterschrieben habe. Er hätte dieses Kfz auch gar nicht verkaufen können, weil es ihm gar nicht gehört habe.

c) Aufwand Geschäftsanbahnung Russland

Mit Vertrag vom (BFG-Akt OZ 20) wurde zwischen dem Bf und Frau ***AA*** vereinbart, dass Frau ***AA*** für die "Kontaktaufnahme, Vermittlungen, Dolmetscher, Zertifizierungen und diverse Kundenempfehlungen" insgesamt € 32.200,- in vier Raten zu je € 8.050,- bezahlt bekommt. Auf der Rückseite des Vertrages wurde der Empfang der einzelnen Raten wie folgt festgehalten:
- Zagreb Kroatien am € 8.050,- bar bezahlt
- Budapest Ungarn am € 10.000,- bar bezahlt
- Bratislava Slovakei am € 13.950,- bar bezahlt

In Summe wurde somit entsprechend dieser Aufzeichnungen lediglich ein Betrag von € 32.000,- dokumentiert.

Mit Vertrag vom wurde zwischen dem Bf und Frau ***AA*** vereinbart, dass Frau ***AA*** für die "Kontaktaufnahme, Vermittlungen, Dolmetscher, Zertifizierungen und diverse Kundenempfehlungen" insgesamt € 30.500,- in vier Raten zu je € 7.625,- bis zum bezahlt bekommt. Auf der Rückseite des Vertrages wurde der Empfang der einzelnen Raten wie folgt festgehalten:
- Moskau am € 15.250,- bar bezahlt
- Rostov am € 15.250,- bar bezahlt

Zu diesen beiden Zahlungen, die jeweils den Betrag von € 10.000,- überstiegen haben, wurde der Bf in der mündlichen Verhandlung vom gefragt, ob er den Zollbehörden diese anmeldepflichtige Bargeldausfuhr aus dem EU-Raum angezeigt hat und ob es dazu Belege gibt. Der Bf führte dazu aus, dass er nicht mehr weiß, ob er diese Bargeldausfuhr damals bei den Zollbehörden angezeigt habe, er habe sich aber damals sicherlich gesetzmäßig verhalten. Der Bf führte weiter aus, dass er nachsehen werde ob er derartige Belege habe und er diese dem Gericht vorlegen werde. Dazu ist anzumerken, dass Belege betreffend die Anmeldung von Bargeldausfuhren über die Grenzen der EU dem Gericht nicht vorgelegt wurden.

Vom Finanzamt wurden die Aufwendungen des Bf in der Höhe von € 32.200,- im Jahr 2007 und in der Höhe von € 30.500,- im Jahr 2008 nicht anerkannt, weil nach Ansicht des Finanzamtes diese Aufwendungen nicht nachvollziehbar dokumentiert worden seien. So sei nach der Ansicht des Finanzamtes nicht nachvollziehbar für welche konkreten Leistungen der nunmehrigen Gattin des Bf Aufwände in welcher Höhe angefallen und bezahlt worden seien. Es sei darüber hinaus nach der Ansicht des Finanzamtes nicht klar, ob diesen Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasste Leistungen gegenüberstünden.

d) Aufwand Geschäftsanbahnung Rumänien

Am wurde zwischen dem Bf bzw der Fa. ***Fa BF*** und ***Zeuge 1*** ein Optionsvertrag für den Vertrieb in Rumänien abgeschlossen. Inhalt dieses Vertrages war, dass von ***Zeuge 1*** innerhalb von drei Monaten ein Marketing für die Vertriebsorganisation in Rumänien aufgebaut werden soll. Bei einem positiven Ergebnis wurde ein neuer Vertrag "wie besprochen" für unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt. Ebenfalls am wurde zwischen der Fa. ***Fa BF*** und der Fa. ***Fa BF*** srl (Rumänien) ein Vertrag betreffend die Kostenübernahme von € 27.900,- geschlossen (vgl BFG-Akt OZ 19). Dieser Vertrag beinhaltete die Übernahme der Werbekosten, diverse Einschulungen, Radio und TV Werbung und die Anwerbung von neuen Vertriebspartnern in Rumänien und wurde für einen Zeitraum vom bis geschlossen. Ein Gesamtbetrag von € 27.900,- ist entsprechend den handschriftlichen Aufzeichnungen auf der Rückseite dieses Vertrages in 6 Raten zu jeweils € 4.650,- in bar bezahlt worden. Die einzelnen Zahlungen sollen diesen handschriftlichen Aufzeichnungen folgend in den Monaten April, Juni, August, September, Oktober und Dezember in bar bezahlt worden sein, wobei bei den einzelnen Einträgen kein genaues Datum angegeben wurde. Diese einzelnen Ratenzahlungen wurde mit Unterschrift des ***Zeuge 1*** bestätigt.

Seitens des Finanzamtes wurde im Jahr 2007 der Aufwand von € 27.900,- nicht als Betriebsausgabe des Bf anerkannt, weil diese Aufwendungen nur mangelhaft dokumentiert seien. Es wurde in der gesonderten Begründung zur Beschwerdevorentscheidung auf eine Besprechung mit ***Zeuge 1*** hingewiesen, bei welcher dieser aufgefordert worden sein soll, sämtliche Wareneingänge, Probe- und Werbematerialien welche die Fa. ***Fa BF*** srl erhalten habe, sowie die bezughabenden Buchhaltungsunterlagen (Kunden- und Lieferantenkonten) zu übermitteln. Dieser Aufforderung sei ***Zeuge 1*** jedoch nicht nachgekommen.

In der Beschwerde wurde auf Seite 6 zu diesem Sachverhalt gerügt, dass auf die Einvernahme des rumänischen Unternehmers weder im Betriebsprüfungsbericht, noch im Bescheid Bezug genommen worden sei und dass weiters nicht begründet worden sei, warum diesen Aussagen kein Glauben geschenkt worden sei. Diese Aussage in der Beschwerde wurde zu dem Themenkomplex Aufwand Geschäftsanbahnung Rumänien getätigt. Es ist daher daraus abzuleiten, dass damit auf den Geschäftspartner des Bf - ***Zeuge 1*** - abgestellt wurde. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt (vgl BFG-Akt OZ 45), dass es offensichtlich eine Besprechung am zwischen dem Betriebsprüfer ***BP*** und ***Zeuge 1*** gab. Mit E-Mail vom forderte der Betriebsprüfer ***Zeuge 1*** auf, sämtliche Wareneingänge, Probe- und Werbematerialien, welche die Fa. ***Fa BF*** srl (Rumänien) von der Fa. ***Fa BF*** (***Bf***) erhalten hat, sowie die Buchhaltungsunterlagen (Kunden- und Lieferantenkonten) für den Zeitraum 2007 - 2010 dem Finanzamt vorzulegen. ***Zeuge 1*** beantwortete dieses E-Mail am dahingehend, dass er diese Unterlagen aus dem Unternehmen so schnell wie möglich nachliefern werde. Am wurde seitens des Finanzamtes die Übermittlung der angeforderten Unterlagen postalisch neuerlich urgiert. Mit Schreiben vom beantwortete ***Zeuge 1*** diese Aufforderung des Finanzamtes wie folgt:

"[…]
anlässlich unserer Besprechung vom abverlangten Unterlagen werden Sie ersucht, an das Finanzamt ***FA Rumänien*** ein Amtshilfeersuchen zu stellen. Laut Auskunft des Finanzamtes in Rumänien sowie meiner Steuerberaterin wurde mir diese Vorgangsweise nahe gelegt. Die Ausfolgung von rumänischen Unterlagen an österreichische Behörden wurde mir untersagt.
[…]"

Ein in weiterer Folge an die rumänische Finanzverwaltung gestelltes Amtshilfeersuchen mit der Frage, ob der Geschäftsfall der Kostenübernahme von € 27.900,- im Jahr 2007 vom Steuerpflichtigen in Rumänien erfasst wurde, blieb ohne Ergebnis. Als Freitext wurde lediglich folgende Antwort übermittelt:
"Das Prüfungsteam hat festgestellt, dass die ***Fa BF*** SRL ihre Tätigkeit für den Zeitraum vom - ausgesetzt hat. Das Prüfungsteam war außerstande den Geschäftsführer der ***Fa BF*** SRL zu kontaktieren. Leider haben wir keine anderen Informationen betreffend diese Firma."

Mit Eingabe vom wurde durch die steuerliche Vertretung des Bf eine schriftliche Erklärung des ***Zeuge 1*** vom mit dem folgenden Inhalt vorgelegt:

"Ich habe im Jahr 2007 von ***Bf*** für meine Vertriebsleistungen in Rumänien einen Betrag von € 27.900,00 erhalten."

Die Echtheit dieser Bestätigung und deren Inhalt wurden vom Zeugen ***Zeuge 1*** in seiner Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom bestätigt.

e) Ankauf Rezeptur Reinigungsmittel

Hinsichtlich des Beschwerdepunktes Ankauf der Rezeptur eines Reinigungsmittels (Patent- und Lizenzrechte Tz. 2 des Außenprüfungsberichtes vom - BFG-Akt OZ 39) wurde in der Außenprüfung des Finanzamtes dargelegt, dass lt Rechnung vom ***Zeuge 2*** an den Bf die Rezeptur/Erfindung "***XXX***" um € 54.000,- verkauft haben soll. Dieser Aufwand hat mit Eingang in das Anlageverzeichnis gefunden und ist in der Folge in den Jahren 2006 bis 2009 mit jährlich € 13.500,- aufwandswirksam abgeschrieben worden. Mangels eines nicht erbrachten Plausibilitätsnachweises wurde dieser Aufwand vom Finanzamt nicht anerkannt.

Die Rechnung über den Verkauf lautet wie folgt:
"Verkauf ***XXX***-neu:
Für den Verkauf der Rezeptur
***XXX*** stelle ich ***Zeuge 2*** an die Fa. ***Fa BF*** ***Bf-Adr*** die Rechnung wie folgt.
Verkauf meiner Erfindung
***XXX*** EURO 54.000,-
Am den Teilbetrag von Herr
***Bf*** von 13.500,- erhalten."

Auf der Rückseite dieser Rechnung finden sich die weiteren handschriftlichen Zahlungsnachweise über jeweils € 13.500,- am , und (vgl die Rechnung samt Rückseite - Seite 27 und 28 zu BFG-Akt OZ 42).

Zu diesem Sachverhalt wurde im Wege der Amtshilfe ***Zeuge 2*** niederschriftlich am (vgl BFG-Akt OZ 24) und am als Zeuge (vgl BFG-Akt OZ 25) befragt. In beiden Befragungen gab ***Zeuge 2*** an, dass ihm diese Rechnung unbekannt und dass die Unterschrift auf dieser Rechnung nicht von ihm sei. Es gäbe lt ***Zeuge 2*** zu dieser Rechnung auch keinen Vertrag mit ihm. Auf die Frage, ob es zu diesem Projekt ein Patent- bzw Lizenzrecht gäbe, verneinte ***Zeuge 2*** diese Frage. Lt ***Zeuge 2*** seien vom Bf auch keine Zahlungen an ihn erfolgt.

In der Verhandlung vom , in welcher der Zeuge ***Zeuge 2*** neuerlich einvernommen wurde, gab dieser zu diesem Sachverhalt befragt an, dass er kein Chemiker sei und er auch keine Rezeptur verkauft habe. Ob die Unterschrift von ihm (Anmerkung: ***Zeuge 2***) stamme, könne er nicht sagen. Der Zeuge gab weiters an, dass es richtig sei, dass er gemeinsam mit dem Bf nach Russland gereist sei, wobei ihm ein Zusammenhang mit dem Projekt "***XXX***" nicht mehr erinnerlich sei.

In der Beschwerde führte der Bf zu diesem Sachverhalt aus wie folgt:
"[…] Unser Mandant ist diplomierter Chemiker und befasst sich seit Jahrzehnten mit der Entwicklung und Produktion von Reinigungsmitteln, die einen möglichst niedrigen Wasserverbrauch erfordern. Im Zuge eines Gesprächs mit Herrn ***Zeuge 2***, den unser Mandant schon mehrere Jahre kannte und mit dem er auch befreundet war, ist dieser auf ein Gespräch aus dem Jahr 2003 zurückgekommen, dass sein Schwager früher bei einem inzwischen schon mehrere Jahre geschlossenen Chemiebetrieb in Deutschland gearbeitet hat, der sich ebenfalls mit dieser Problematik beschäftigt hat. Durch diesen wäre er in den Besitz einer einschlägigen Rezeptur gekommen, die Grundlage für eine wirtschaftliche Verwertung sein könnte. Über Ersuchen unseres Mandanten konnte dieser im Mai 2006 in die Rezeptur Einsicht nehmen und bekundete sein Interesse am Erwerb der Rezeptur. Dies im Hinblick darauf, dass unser Mandant beabsichtigte, im osteuropäischen Raum mit seinen Produkten Fuß zu fassen und entsprechend zu expandieren.

Herr ***Zeuge 2*** bot unserem Mandanten schlussendlich die Rezeptur zum Verkauf an - mit der Bedingung, dass bei einer allfälligen Expansion nach Russland auch für ihn ein entsprechender zusätzlicher wirtschaftlicher Mehrwert gegeben sein müsste. Herr ***Zeuge 2*** verlangte sodann einen Kaufpreis von € 54.000, der im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation unseres Mandanten, welche auch Herrn ***Zeuge 2*** bekannt war, in Raten zu bezahlen wäre. Am hatten sich die Vertragspartner dann im vorerwähnten Sinne geeinigt und erwarb unser Mandant die Rezeptur. (Honorarnote vom )

Wie aus der dem Finanzamt zu diesem Geschäft vorliegenden Rechnung ersichtlich ist, wurde in dieser Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, da Herr ***Zeuge 2*** der Meinung war, dass es sich hier um sein Privatvermögen handle und der Verkauf dieses Privatvermögens nicht steuerbar wäre. Diese Basisrezeptur wurde sodann von unserem Mandanten laufend weiterentwickelt. Herr ***Zeuge 2*** wurde als Handelsvertreter für das neu entwickelte Produkt vertraglich gebunden (Vereinbarung ) und erhielt auch nachweislich Provisionen. Es gab einen laufenden Informationsaustausch zwischen den beiden Partnern - insbesondere was die Entwicklung in Russland anbelangte. Zu diesem Zweck gab es auch regelmäßige Zusammenkünfte mit Herrn ***Zeuge 2***, der am auch zusammen mit unserem Mandanten nach Russland zur Firma ***XYZ*** reiste und dann im Juli 2008 nach Kiew.

Es stellte sich jedoch heraus, dass ein nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg der Reinigungsprodukte in Russland nur möglich ist, wenn dort eine entsprechende Registrierung und Zertifizierung erfolgt. Diese wurde am mit Hilfe von Frau Diplomingenieur ***AA*** (Anm.: der jetzigen Gattin von Herrn ***Bf***) durchgesetzt.

Wenn auch auf Grund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten unser Mandant als Einmannunternehmen nicht in der Lage war und ist, groß auf dem Europäischen Markt einzusteigen und mit der Großindustrie in Wettbewerb zu treten, so werden seine Produkte doch mehr und mehr bekannt, so dass eine Markenregistrierung beim österreichischen Patentamt nach dem Markenschutzgesetz (Nummer ***Nr***) notwendig geworden ist. Inzwischen wurde auch die Anmeldung eines Patentes vorgenommen, das Prüfungsverfahren ist diesbezüglich aber noch nicht abgeschlossen.
[…]
Tatsache ist, es gibt einen Kaufvertrag, es gibt hierfür quittierte Zahlungen, es gibt inzwischen einen Markenschutz für die Rezeptur und eine Patentanmeldung, es gibt Zertifizierungen in Russland und es gibt Provisionszahlungen an ***Zeuge 2*** und es gibt auch Umsätze aus dem Verkauf des auf der Rezeptur beruhenden Reinigungsmittels. Wo hier keine Plausibilität gegeben sein soll, ist dem Abgabepflichtigen und seinem Steuerberater nicht zugänglich und vor allem - den Betriebsausgaben den Abzug zu verwehren, dafür bedarf es mehr als einen unbegründeten Hinweis auf mangelnde Plausibilität. Sollte aber die mangelnde Plausibilität nur auf Grund der Aussage des Herrn ***Zeuge 2***, es gäbe keinen Kaufvertrag, angenommen worden sein, so wäre zu begründen, warum der Aussage des Herrn ***Zeuge 2*** mehr Glauben geschenkt wurde, als der Buchhaltung, den vorliegenden Dokumenten und der Aussage des Herrn ***Bf***. […]"

In der mündlichen Verhandlung vom wurde durch die steuerliche Vertretung des Bf eine Registrierungsbestätigung des österreichischen Patentamtes einer Marke zu der Nummer ***Nr*** vorgelegt (Beilage ./6 BFG-Akt OZ 71). Diese Registrierungsbestätigung soll lt steuerlichem Vertreter den Markenschutz zu "***ZZZ***" beinhalten. Diesem Markenschutz soll die Rezeptur zu Grunde liegen, die der Bf von ***Zeuge 2*** unter dem Titel "***XXX***" gekauft hat.

Das Bundesfinanzgericht hat beim österreichischen Patentamt einen Auszug aus dem Markenregister zu der Registernummer ***Nr*** abgefragt. Diese Abfrage erbrachte das Ergebnis, dass unter dieser Registernummer lediglich die Wortbildmarke "***Fa BF***" registriert ist. Als Wortbildmarke ist unter der Registernummer ***Nr*** die folgende Marke registriert:

[...]

Diese Abfrage im Markenregister beim österreichischen Patentamt wurde in der Verhandlung vom der beschwerdeführenden Partei vorgehalten.

2. Beweiswürdigung

a) Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 (Ankauf Renault Espace)

Das Kfz Renault Espace findet sich auf der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse.

Betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2006 hinsichtlich des Ankaufs des Renault Espace kann festgestellt werden, dass unstrittiger Weise gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde. Es waren daher keine weiteren Feststellungen in der Beweiswürdigung zu treffen.

An dem Umstand, dass dieses Kfz vom Bf bezahlt und für sein Unternehmen verwendet wurde, ergeben sich keine Zweifel.

b) Ankauf Gebrauchtfahrzeug Ford Ranger

Betreffend den Kaufvertrag vom konnte auf Basis des Gerichtsgutachtens zum Handschriftenvergleich festgestellt werden, dass die Unterschrift auf dem gegenständlichen Kaufvertrag von ***Zeuge 2*** stammt. Die Behauptung des Zeugen ***Zeuge 2***, dass diese Unterschrift nicht von ihm stamme, ist als eine Schutzbehauptung anzusehen.

Der Kaufvertrag vom trägt in der Kopfzeile den Hinweis auf eine Firma "***XXV***" und in der Fußzeile wird die UID des ***Zeuge 2*** (vgl zur UID BFG-Akt OZ 110) angeführt. Die Rechnung vom (vgl BFG-Akt OZ 22, Seite 1) trägt den Hinweis:

"Der Kaufvertrag wurde von der Fa. ***XXC*** Inh. ***Zeuge 2*** aus technischen Gründen für die Fa. ***Fa BF*** Inh. ***Bf*** vereinbart, da eine Finanzierung zurzeit für die Fa. ***Fa BF*** nicht möglich war."

Dazu war festzustellen, dass im Firmenbuch weder eine Firma mit dem Firmennamen "***XXV***" noch mit dem Firmennamen "***XXC***" aktenkundig ist. Eine Namensabfrage im Firmenbuch zu ***Zeuge 2*** brachte ebenfalls keine Firma, die im Firmennamen die Bezeichnung "***XX***" führt, zu Tage.

Es konnte darüber hinaus jedoch festgestellt werden, dass das vertragsgegenständliche Kfz Ford Ranger ein Leasingfahrzeug war, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Eigentum der ***B Bank*** stand. Leasingnehmer war ***Zeuge 2*** (vgl dazu Schreiben der ***B Bank*** an die Zulassungsbehörde vom , BFG-Akt OZ 21). Weiters konnte festgestellt werden, dass ***Zeuge 2*** vom bis zum Zulassungsbesitzer dieses Kfz war (vgl Abfrage Kfz-Zentralregister, BFG-Akt OZ 27). Aus dem dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Leasingvertrag der ***B Bank*** (vgl BFG-Akt OZ 21) erschließt sich, dass als Verwendungszweck des gegenständlichen Kfz "Privat" angegeben wurde. Die Angabe, dass ***Zeuge 2*** das Kfz nicht für sein Unternehmen, sondern privat geleast hat, deckt sich auch mit der glaubwürdigen Aussage des Zeugen ***Zeuge 2*** in der Verhandlung vom . Es war dementsprechend auszuschließen, dass das gegenständliche Kfz für das Unternehmen des ***Zeuge 2*** erworben wurde.

Ergänzend ist dazu auszuführen, dass ein Auszug aus den finanzinternen Datenbanken (Abfrage AIS - BFG-Akt OZ 107) ergibt, dass im Jahr 2008 von ***Zeuge 2*** ein steuerbarer Umsatz von € 19.061,60 und Vorsteuern in der Höhe von € 3.978,92 erklärt wurden. Aus diesen Daten ist ein Verkauf des Kfz Ford Ranger um € 22.400,- zuzüglich € 4.480,- an Umsatzsteuer durch ***Zeuge 2*** nicht ersichtlich.

Der Bf brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung vom vor, dass er in diesem Zeitraum in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei und keinen Leasingvertrag hätte abschließen können (vgl Beschwerde vom Seite 7, BFG-Akt OZ 1; Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom , BFG-Akt OZ 65). Dieser Umstand wird von der Zeugenaussage des Zeugen ***Zeuge 2*** gestützt. Das Bundesfinanzgericht ist in seiner Entscheidung dementsprechend davon ausgegangen, dass der Bf in den Jahren 2006 bis 2008 in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt ist, sodass es ihm nicht möglich gewesen wäre einen Leasingvertrag oder einen Kreditvertrag zur Finanzierung dieses Kfz abzuschließen.

Vom Bundesfinanzgericht wurde auf Basis der glaubwürdigen Aussage des ***Zeuge 2*** in der Verhandlung vom als erwiesen angenommen, dass die Zahlungen der Leasingraten für dieses Kfz vom Konto des Bf erfolgten. Für den Fall, dass dieses Konto nicht gedeckt war, sind Mahnschreiben an den Leasingnehmer ***Zeuge 2*** ergangen und dieser ist in weiterer Folge mit den Zahlungen in Vorlage getreten. Es bleibt aber ergänzend festzustellen, dass letztlich der Bf die Leasingraten gezahlt oder dem ***Zeuge 2*** die Zahlungen ersetzt hat.

Dessen ungeachtet konnte der Leasingnehmer ***Zeuge 2*** zivilrechtlich dieses Kfz gar nicht verkaufen. Dieser Umstand war dem Zeugen ***Zeuge 2*** auch bekannt und war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch der Grund, warum ***Zeuge 2*** in seiner Zeugenaussage - trotz des vorliegenden graphologischen Gutachtens - weiterhin bestritt, dass die Unterschrift auf dem gegenständlichen Kaufvertrag von ihm stammt. Dem Bf war der Umstand, dass es sich bei dem Ford Ranger um ein Leasingfahrzeug handelt und dass dieses Kfz unter Eigentumsvorbehalt der ***B Bank*** stand, ebenfalls bekannt. Es war dem Bf dementsprechend auch bekannt, dass ***Zeuge 2*** rein zivilrechtlich dieses Kfz gar nicht verkaufen konnte.

Der Zeuge ***Zeuge 2*** hat im bisherigen Verfahren ausgesagt, dass er aus diesem Kaufvertrag keine Zahlung erhalten habe. Diese Darstellung des ***Zeuge 2*** erscheint dem Bundesfinanzgericht als glaubwürdig und deckt sich auch damit, dass der Bf im damaligen Zeitraum in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Es erscheint dem Bundesfinanzgericht hingegen als unglaubwürdig, dass wie bereits oben festgestellt, der Bf einerseits die fälligen Leasingraten bezahlt und andererseits zusätzlich den Kaufpreis lt Kaufvertrag für ein und dasselbe Kfz leistet. Der Bf hätte so im Ergebnis das gegenständliche Kfz zweimal bezahlt. Es war dementsprechend festzustellen, dass auf Basis dieser Überlegungen der im Kaufvertrag vom vereinbarte Kaufpreis tatsächlich nie vom Bf bezahlt wurde.

Abschließend war festzustellen, dass das Kfz Ford Ranger auf der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse angeführt ist.

An dem Umstand, dass dieses Kfz vom Bf bezahlt und für sein Unternehmen verwendet wurde, ergeben sich keine Zweifel.

c) Aufwand Geschäftsanbahnung Russland

Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung vom ausgeführt, dass er seine nunmehrige Gattin ***AA*** (geb. ***AA***) benötigt habe, die notwendigen Zertifizierungen für den Export von Chemikalien von Österreich nach Russland zu erlangen. Der Bf hat dazu Zertifikate in russischer Sprache vorgelegt (BFG-Akt OZ 44). Diese Zertifikate verweisen alle auf eine "***BF GmbH***" und stammen aus dem Jahr 2008. Dazu ist auszuführen, dass die ***BF KG*** lt Firmenbuchauszug (vgl FB-Auszug zu ***FN Nummer*** - BFG-Akt OZ 40) erst mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet wurde. Davor wurde das Unternehmen als Einzelunternehmen des Bf geführt. Eine "***BF GmbH***" wie sie auf den Zertifikaten angegeben ist, ist dem österreichischen Firmenbuch nicht bekannt.

In der mündlichen Verhandlung vom wurden dem Gericht vom steuerlichen Vertreter die folgenden Urkunden überreicht:

  1. Beglaubigte Übersetzung - Vertrag über die Dienstleistung zur Produktzertifizierung vom betreffend den Aufwand Russland samt dem russischen Original (Beilage ./3 - BFG-Akt OZ 68)

  2. Beglaubigte Übersetzung - Vertrag über Dienstleistungen zur Produktpromotion vom mit der Firma "***russ. Fa.***" samt dem russischen Original (Beilage ./4 - BFG-Akt OZ 69)

  3. Beglaubigte Übersetzung einer Mitteilung des russischen Finanzamtes über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Fa. "***russ. Fa.***" für die Jahre 2007 und 2008 samt dem russischen Original (Beilage ./5 - BFG-Akt OZ 70)

Zu den beiden Verträgen vom und vom (Beilage ./3 - BFG-Akt OZ 68 und Beilage ./4 - BFG-Akt OZ 69) ist auszuführen, dass als Vertragspartner der "***russ. Fa.***" in Russland wiederum die "***BF GmbH***" angeführt wird. Wie bereits ausgeführt, ist eine "***BF GmbH***" im österreichischen Firmenbuch nicht erfasst und die ***BF KG*** wurde erst mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Im nunmehr erstmalig vorgelegten Vertrag vom zwischen der "***russ. Fa.***" und der "***BF GmbH***" ist unter Punkt 3.1 folgendes vereinbart:

"Die Kosten für Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags betragen: 420.000 Rubel (Vierhundertzwanzigtausend Rubel) - das entspricht 32 211 Euro zum Wechselkurs der Zentralbank."

Eine Umrechnung des Betrages von RUB 420.000,- mit Hilfe eines Währungsrechners im Internet (www.oanda.com) zum Stichtag (Vertragsdatum) erbrachte einen Umrechnungsbetrag von € 12.085,60. Dieser Betrag weicht deutlich von dem vereinbarten Betrag lt Vertrag vom (€ 32.200,- bzw € 32.211,-) ab.

Im nunmehr erstmalig vorgelegten Vertrag zwischen der "***russ. Fa.***" und der "***BF GmbH***" vom ist unter Punkt 3.1 folgendes vereinbart:

"Die Kosten für Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags betragen: 534 000 Rubel (Fünfhundertvierunddreißigausend Rubel) - das entspricht 30 500 Euro zum Wechselkurs der Zentralbank."

Eine Umrechnung des Betrages von RUB 534.000,- mit Hilfe eines Währungsrechners im Internet (www.oanda.com) zum Stichtag (Vertragsdatum) erbrachte einen Umrechnungsbetrag von € 14.763,-. Dieser Betrag weicht deutlich von dem vereinbarten Betrag lt Vertrag vom (€ 30.500,-) ab.

Weiters ist zu diesen Verträgen anzumerken, dass im bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren nur die im Zuge der Außenprüfung des Finanzamtes vorgelegten Verträge zwischen dem Bf und seiner späteren Gattin vom und von streitgegenständlich waren. Ein bzw zwei Verträge unter Zwischenschaltung der russischen Fa. "***russ. Fa.***" wurden erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom erwähnt. Gegenstand der ursprünglich vorgelegten Verträge (BFG-Akt OZ 20) war die "Kontaktaufnahme, Vermittlung, Dolmetscher, Zertifizierungen, und diverse Kunden-Empfehlungen". Gegenstand des in der Verhandlung vom vorgelegten Vertrages vom (Beilage ./3 BFG-Akt OZ 68) ist die "Zertifizierung und Akkreditierung von Produkten". Gegenstand des in der Verhandlung vom vorgelegten Vertrages vom (Beilage ./4 BFG-Akt OZ 69) ist die "Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung, Platzierung und Vermarktung von Produkten". Aus einem Vergleich der Verträge die zwischen dem Bf und seiner späteren Gattin einerseits abgeschlossen wurden und den Verträgen zwischen der Fa. "***russ. Fa.***" und der "***BF GmbH***" andererseits, ist ersichtlich, dass diese Verträge über keinen völlig identen Vertragsgegenstand verfügen. Dem Gericht ist es auch nicht erklärlich, warum erst in der mündlichen Verhandlung erstmalig diese neuen Verträge vorgelegt werden, und diese nicht bereits im bisherigen Verfahren vor dem Finanzamt Erwähnung gefunden haben. Auch die Angaben der Zeugin ***AA*** (Gattin des Bf), dass die bisher bekannt gewesenen Verträge, die in der Außenprüfung vorgelegt wurden, nur für das Innenverhältnis und für die Abrechnungsmodalitäten zwischen dem Bf und seiner Gattin gedacht gewesen seien, können nicht überzeugen. Eine Beweiskraft zum Beweis dafür, dass die spätere Gattin des Bf in Russland tatsächlich für den Bf tätig geworden ist und die als Betriebsausgaben in den Jahren 2007 und 2008 beantragten Zahlungen für ihre Dienstleistungen im Rahmen der Geschäftsanbahnung in Russland tatsächlich geflossen sind, ist diesen erstmalig in der Verhandlung vom vorgelegten Verträgen nicht beizumessen.

In der zweiten mündlichen Verhandlung vom wurden diesbezüglich die folgenden Urkunden vorgelegt:

  1. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./8 - BFG-Akt OZ 94)

  2. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./9 - BFG-Akt OZ 95)

  3. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./10 - BFG-Akt OZ 96)

  4. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./11 - BFG-Akt OZ 97)

  5. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./12 - BFG-Akt OZ 98)

  6. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./13 - BFG-Akt OZ 99)

  7. Russ. Quittung über den Zahlungseingang vom samt Übersetzung (Beilage ./14 - BFG-Akt OZ 100)

Auf den ersten Blick fällt dabei auf, dass lt den in der Außenprüfung vorgelegten Verträgen bzw auf den darauf befindlichen Zahlungsbestätigungen (BFG-Akt OZ 20) insgesamt nur fünf Zahlungen dokumentiert sind. In der Verhandlung am wurden nunmehr insgesamt sieben Einzahlungsbestätigungen der ***AA*** (geb. ***AA***) bei der Fa. "***russ. Fa.***" vorgelegt. Die fünf Zahlungen lt Zahlungsbestätigungen auf der Rückseite der Verträge (vgl BFG- Akt OZ 20) und die nunmehr mittels sieben Einzahlungsbestätigung bei der Fa. "***russ. Fa.***" dargestellten Einzahlungen (vgl Beilagen ./8 bis ./14 - BFG-Akt OZ 94 bis 100) stellen sich betraglich und zeitlich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Übergabeort
Betrag €
Datum Fa. ***russ. Fa.***
Betrag RUB
Betrag €
Zagreb/Kroatien
€ 8.050,-
RUB 130.000,-
€ 3.719,56
Budapest/Ungarn
€ 10.000,-
RUB 140.000,-
€ 3.977,97
Bratislava/Slowakei
€ 13.950,-
RUB 150.000,-
€ 4.167,78
RUB 220.000,-
€ 6.180,94
Summe 2007
€ 32.000,-
€ 18.046,25
Moskau Russland
€ 15.250,-
RUB 267.000,-
€ 7.262,99
Rostov Russland
€ 15.250,-
RUB 267.000,-
€ 7.294,17
RUB 215.000,-
€ 5.558,37
Summe 2008
€ 30.500,-
€ 20.115,53
Gesamtsumme
€ 62.500,-
€ 38.161,78

Die einzelnen Einzahlungen bei der Fa. "***russ. Fa.***" wurden betraglich zum jeweiligen Stichtag, welcher auf den Einzahlungsbestätigungen vermerkt ist, mit einem Währungsrechner im Internet (www.oanda.com) von Rubel auf Euro umgerechnet. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Einzahlungen die in zeitlicher Nähe zu den ursprünglich vermerkten Zahlungsbestätigungen (vgl BFG-Akt OZ 20) liegen, betraglich nicht annähernd mit den Beträgen lt Einzahlungsbestätigungen übereinstimmen. Insgesamt sollen für die Tätigkeit der ***AA*** (geb. ***AA***) lt Vertrag vom € 32.200,- (wobei nur Zahlung von € 32.000,- auf der Rückseite des Vertrages mit den Übernahmebestätigungen dokumentiert wurden) und lt Vertrag vom € 30.500,- geflossen sein. In Summe wurde in den Jahren 2007 und 2008 ein Gesamtbetrag von € 62.500,- mittels Zahlungsbestätigungen dokumentiert und als Betriebsausgaben erklärt. Die nunmehr vorgelegten Einzahlungsbestätigungen belegen in Summe (umgerechnet zum jeweiligen Stichtag) einen Gesamtbetrag von € 38.161,78. Aus diesen Umständen erschließt sich, dass die nunmehr neu vorgelegten Einzahlungsbestätigungen nicht dazu geeignet sind, die vorgeblich geflossenen Zahlungen des Bf für die vorgebliche Tätigkeit der späteren Gattin des Bf in Russland nachzuweisen.

Weiters ist hinsichtlich dieser Einzahlungsbestätigungen und den erstmalig in der Verhandlung vom vorgelegten Verträgen zwischen der "***russ. Fa.***" und der "***BF GmbH***" festzuhalten, dass gem Punkt 3.2 der Verträge festgehalten wurde, dass "die Zahlung im Rahmen des Vertrags in Form einer 100-prozentigen Vorauszahlung innerhalb von 10 (zehn) Kalendertagen ab Rechnungslegungsdatum" erfolgt. Diese Klausel steht in direktem Widerspruch zu den einzelnen Einzahlungsbestätigungen (Teilzahlungen), welche ja gerade keine 100-prozentige Vorauszahlung dokumentieren.

Es ist weiters anzumerken, dass auf den einzelnen Einzahlungsbestätigungen (vgl BFG-Akt OZ 94 bis OZ 100) als "Hauptbuchhalter" ein ***NN*** angeführt wird. Auf den beiden erstmalig in der Verhandlung vom vorgelegten Verträgen (vgl Beilage ./3 - BFG-Akt OZ 68 und Beilage ./4 - BFG-Akt OZ 69) erscheint dieser Name nur in leicht abgewandelter Schreibweise als "Direktor der ***russ. Fa.***" ***NN***

Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Zeugin ***AA*** (geb ***AA***) in ihrer Zeugenaussage vor dem Bundesfinanzgericht insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Die Zeugin hat während ihrer Aussagen vor dem Bundesfinanzgericht mehrmals versucht mit dem schräg hinter ihr sitzenden Bf Augenkontakt aufzunehmen. Die Zeugin wirkte insgesamt unsicher und verstrickte sich in ihrer Aussage hinsichtlich ihrer Dolmetschertätigkeit für den Bf in Widersprüche, indem sie aussagte:

"Die Zeugin führt weiter aus, dass sie neben der Produktzertifizierung auch für Werbung, den Aufbau einer Vertriebsorganisation und das Organisieren von Produktpräsentationen auf Messen zuständig war.

Ich habe gemeinsam mit Herrn ***Bf*** übersetzt in die russische Sprache. Ich konnte aber nicht mit Beglaubigung übersetzten, weil ich keine zertifizierte Übersetzerin bin.

Der stV. ergänzt dazu, dass die Zeugin nur für Herrn ***Bf*** und ihren Direktor der "***russ. Fa.***" übersetzt hat.

Die Zeugin ergänzt dazu, dass sie lediglich für ihren Direktor übersetzt hat, welche Inhaltsstoffe die Produkte haben. Die Zeugin gibt weiter an, dass sie keine Schriftstücke schriftlich übersetzt hat.

Über Befragen des stV. gibt die Zeugin an, dass es auch ihre Aufgabe war, in Russland für die Übersetzung durch zertifizierte Dolmetscher zu sorgen."

Insgesamt ist der Aussage der Zeugin ***AA*** vor dem Bundesfinanzgericht auch im Hinblick auf ihre verwandtschaftliche Stellung zum Bf - sie ist die nunmehrige Gattin des Bf - keine Glaubwürdigkeit zuzumessen.

Der Bf konnte auch nach Hinweis des Gerichtes, dass Bargeldausfuhren in Euro über eine EU-Grenze ab einem Betrag von € 10.000,- bei den Zollbehörden anmeldepflichtig sind (vgl Art 3 Verordnung (EU) 2018/1672), keine derartigen Bestätigungen vorweisen. Auf der Rückseite des dem Außenprüfungsorgan überreichten Vertrages vom (BFG-Akt OZ 20) sind Barzahlungen des Bf an seine Gattin in der Höhe von jeweils € 15.250,- am in Moskau und am in Rostov dokumentiert. Über eine diesbezügliche Bargeldausfuhr wurden dem Bundesfinanzgericht keine Anmeldebestätigungen bei der Zollbehörde - zum Nachweis der tatsächlichen Bargeldausfuhr - vorgelegt.

Der Bf konnte über die jeweiligen Zahlungsbestätigungen auf der Rückseite der Verträge vom und vom (vgl BFG-Akt OZ 20) hinaus, keine weiteren Nachweise über einen tatsächlich erfolgten Zahlungsfluss betreffend die beiden Verträge zur Geschäftsanbahnung in Russland vorlegen. Nach der Aussage des Bf seien diese Zahlungen immer in bar erfolgt und habe er diese Zahlungen aus "Barkundenerlösen" bestritten, weil er damals immer große Barbeträge bereitgehalten habe (vgl. Aussage des Bf in der mündlichen Verhandlung vom BFG-Akt OZ 65). Diese Aussage steht in Widerspruch zu der Aussage, dass der Bf im Beschwerdezeitraum in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und beispielsweise im Jahr 2008 keinen Leasingvertrag für das Kfz Ford Ranger abschließen hätte können. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bf sind ua durch die Zahlungsverzögerungen hinsichtlich des Leasingvertrages für das Kfz Ford Ranger dokumentiert (vgl Beilagen ./19 und ./20 - BFG-Akt OZ 105 und 106) und es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, woher der Bf die Barmittel für die Zahlungen zu den Verträgen betreffend die "Geschäftsanbahnung Russland" genommen haben soll.

Bei den beiden ursprünglich im Zuge der Außenprüfung vorgelegten Verträgen fällt weiters auf, dass in der Fußzeile die Firmenbuchnummer "***FN-Nr***" angeführt wurde. Eine derartige Firmenbuchnummer entspricht nicht dem beim österreichischen Firmenbuch üblichen Format, weil in Österreich die Firmenbuchnummer aus maximal sechs Ziffern und einem Prüfbuchstaben besteht. Eine Abfrage des Bundesfinanzgerichts im österreichischen Firmenbuch blieb ohne Ergebnis. In der mündlichen Verhandlung vom gab der Bf zu dieser Firmenbuchnummer an, dass er diese "damals so von der Wirtschaftskammer" erhalten hätte.

In der mündlichen Verhandlung vom wurde während der Zeugenaussage der ***AA*** ein Diplom in deutscher Abschrift vorgelegt (vgl Beilage ./7 - BFG-Akt OZ 72). Aus diesem Diplom erschließt sich, dass Frau ***BB*** an der Hochschule für Bauingenieurswesen in Rostov die Ausbildung im Fachgebiet "Wasserversorgung und Wasserumleitung" abgeschlossen und die Qualifikation als "Diplomingenieur für Bauwesen" zuerkannt bekommen hat. Das Gericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass "***BB***" ein früherer Name der Zeugin ***AA*** gewesen ist. Andernfalls wäre es nicht erklärlich, was die Zeugin ***AA***, mit dieser Urkunde nachweisen wollte. Es bleibt jedoch auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass ***AA*** lt Verträgen vom und vom (vgl Verträge im BFG-Akt OZ 20) "für die Kontaktaufnahme, Vermittlungen, Dolmetscher, Zertifizierungen und diverse Kundenempfehlungen" in Summe in den Jahren 2007 und 2008 € 62.500,- erhalten haben soll. Diese in den Verträgen umrissene Tätigkeiten weisen keine inhaltlichen Berührungspunkte mit der Ausbildung zur Diplomingenieurin für Bauwesen in dem Fachgebiet Wasserversorgung und Wasserumleitung auf. Dementsprechend konnte auch mit dem vorgelegten Diplom kein beweiskräftiger Nachweis dafür erbracht werden, dass die als Betriebsausgabe beantragten Zahlungen für die Geschäftsanbahnung Russland tatsächlich geflossen sind bzw, dass die nunmehrige Gattin des Bf tatsächlich in Russland für das Unternehmen des Bf tätig gewesen ist.

Ergänzend ist zu diesem Sachverhalt auszuführen, dass auch aus den durch den Bf vorgelegten "Zertifikaten" (vgl BFG-Akt OZ 44, Seiten 17 bis 25; Beilage ./15 - BFG-Akt OZ 101; Beilage ./16 - BFG-Akt OZ 102) nicht ersichtlich ist ob und in welcher Form seine nunmehrige Gattin ***AA*** für das Unternehmen des Bf tätig geworden ist.

Das gesamte Vorbringen des Bf betreffend den Sachverhaltspunkt Geschäftsanbahnung Russland war im bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren und in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht in sich nicht schlüssig und widersprüchlich und wurde dieses im Laufe des Verfahrens auch immer wieder abgeändert.

d) Aufwand Geschäftsanbahnung Rumänien

Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes Geschäftsanbahnung Rumänien wurde in der Verhandlung am ***Zeuge 1*** als Zeuge einvernommen. In seiner Zeugenaussage bekräftigte der Zeuge die Richtigkeit seiner Erklärung vom die zu Beginn der Verhandlung vorgelegt wurde. In dieser Erklärung und in seiner Zeugenaussage erklärte der Zeuge, dass er im Jahr 2007 vom Bf für seine Vertriebsleistungen in Rumänien einen Gesamtbetrag in Höhe von € 27.900,- erhalten hat. Weiters bestätigte der Zeuge die Echtheit seiner Unterschriften am Vertrag vom und auf der "Auszahlungsliste" auf der Rückseite dieses Vertrages (vgl BFG-Akt OZ 19). Aus dieser "Auszahlungsliste" erschließt sich, dass der Gesamtbetrag von € 27.900,- in sechs einzelnen Raten zu je € 4.650,- im Jahr 2007 vom Bf an den Zeugen in Form von Barzahlungen geflossen ist.

Der Zeuge hinterließ bei Gericht in seiner Zeugenaussage einen glaubwürdigen Gesamteindruck. Allerdings konnten auch vom Zeugen hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Bf in Zusammenhang mit dem Vertriebsaufbau in Rumänien keine weiteren Beweise vorgelegt werden. Der Zeuge gab in seiner Einvernahme vor Gericht an, dass er ca einen Monat vor seiner Zeugenaussage die letzten Unterlagen (Werbetafel) weggeworfen habe.

e) Ankauf Rezeptur Reinigungsmittel

In der mündlichen Verhandlung vom wurden durch den steuerlichen Vertreter hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Ankauf Rezeptur Reinigungsmittel" noch die folgenden Urkunden vorgelegt:

  1. Rezeptur (Know How) (Beilage ./1 - BFG-Akt OZ 66)

  2. Produktbeschreibung "***ZZZ***" (Beilage ./2 - BFG-Akt OZ 67)

  3. Registrierungsbestätigung Marke zu Nummer ***Nr*** (Beilage ./6 - BFG-Akt OZ 71)

Hinsichtlich der Rezeptur die sich aus der Beilage ./1 (vgl BFG-Akt OZ 66) erschließen soll, ist zu bemerken, dass sich aus dieser zweiseitigen Auflistung in deutscher und russischer Sprache offensichtlich lediglich die Inhaltsstoffe zu einzelnen Reinigungsmitteln (zB Auto Shampoo, Innen- und Polsterreiniger, Motorreiniger, Duftölreiniger etc) erschließt. Ein Zusammenhang mit der lt Kaufvertrag vom angekauften Rezeptur "***XXX***" erschließt sich daraus jedoch nicht.

Die ebenfalls in der Verhandlung vom vorgelegte Beilage ./2 (vgl BFG-Akt OZ 67) betreffend die Produktbeschreibung "***ZZZ***" beinhaltet zwar eine Beschreibung der Wirkungsweise bzw Anwendung eines Konzentrates für eine Nano-Versiegelung unter dem Titel "***ZZZ*** mit NANO", jedoch lässt sich auch aus dieser Urkunde kein Zusammenhang mit der Rezeptur "***XXX***" nachweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat beim österreichischen Patentamt einen Auszug aus dem Markenregister zu der Registernummer ***Nr*** abgefragt (vgl BFG-Akt OZ 109). Unter dieser Registrierungsnummer ist die folgende Wortbildmarke registriert:

[...]

In diesem Registerauszug ist unter dem Titel "Waren bzw. Dienstleistungen:" "KI.3: Waschmittel" angegeben. Ein Hinweis auf die vom Bf vorgeblich erworbene Rezeptur "***XXX***" eines Reinigungsmittels ist aus dieser Registrierung der Wortbildmarke nicht ersichtlich. Es konnte somit festgestellt werden, dass unter der Registernummer ***Nr*** beim österreichischen Patentamt zwar die Wortbildmarke der ***Fa BF*** unter Markenschutz gestellt wurde und, dass diese Wortbildmarke auch in Zusammenhang mit Waschmitteln steht. Es kann jedoch anhand dieses Registerauszuges kein Nachweis für den Erwerb einer Rezeptur für ein Reinigungsmittel ("***XXX***") durch den Bf bzw dessen Unternehmen erbracht werden. Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Bf auch keinen Nachweis einer Patentanmeldung betreffend die Rezeptur "***XXX***" erbringen konnte.

In der mündlichen Verhandlung vom wurden vom Bf noch die folgenden, diesen Sachverhaltskomplex betreffenden, Urkunden vorgelegt:

  1. Analysezertifikat "***ZZZ***" (Beilage ./15 - BFG-Akt OZ 101)

  2. Hygienisch-Epidemiologischer Befund zu "***ZZZ***" (Beilage ./16 - BFG-Akt OZ 102)

Aus dem Analysezertifikat "***ZZZ***" (Beilage ./15 - BFG-Akt OZ 101), welchem auch die Produktbeschreibung "***ZZZ***" die bereits als Beilage ./2 (vgl BFG-Akt OZ 67) und zwei "Zertifikate" die bereits im Zuge der Außenprüfung vorgelegt wurden (vgl dazu die "Zertifikate" im Konvolut BFG-Akt OZ 44 Seite 23 und 25) beigelegt wurden, erschließt sich kein Hinweis auf eine Rezeptur namens "***XXX***".

Die Beilage ./16 (vgl BFG-Akt OZ 102) bestehend aus einer beglaubigten Übersetzung eines Hygienisch-Epidemiologischen Befundes vom , einer beglaubigten Übersetzung einer Urkunde über die behördliche Registrierung von verschiedenen Reinigungsmitteln ua auch für "***ZZZ***" vom und zwei weiteren "Zertifikaten" die bereits im Zuge der Außenprüfung vorgelegt wurden (vgl dazu die "Zertifikate" im Konvolut im BFG-Akt OZ 44, Seiten 17 bis 19) enthält ebenfalls keinen Hinweis auf eine Rezeptur "***XXX***".

Ein Nachweis, dass, wie vom Bf behauptet, das Reinigungsmittel "***ZZZ***" mit der Rezeptur "***XXX***" in Zusammenhang steht oder, dass die Rezeptur "***XXX***" die Basis für das Reinigungsmittel "***ZZZ***" war, konnte auch mit diesen Urkunden nicht erbracht werden.

Es war festzustellen, dass die Rezeptur "***XXX***" einzig und alleine auf der Rechnung vom (BFG-Akt OZ 17 bzw vom Finanzamt gescanntes Konvolut BFG-Akt OZ 42, Seite 27) aufscheint. Sämtliche im weiteren Verfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden enthalten keinen Hinweis darauf, dass dem Reinigungsmittel "***ZZZ***" die Rezeptur "***XXX***" zu Grunde liegt.

In der mündlichen Verhandlung vom wurde der Zeuge ***Zeuge 2*** zu diesem Sachverhaltskomplex einvernommen. In seiner Zeugenaussage hat der Zeuge angegeben, dass er den Bf ca im Jahr 2003 kennengelernt habe und mit diesem auf die Jagd gegangen sei. Der Zeuge gab weiters an, dass er damals mit Chemieprodukten nichts zu tun gehabt habe, weil er aus der Baubranche gekommen sei. Er habe bei dem Bf Chemieprodukte eingekauft, jedoch nie Provisionen vom Bf erhalten. Bezugnehmend auf das E-Mail vom (Beilage ./17 - BFG-Akt OZ 103) führte der Zeuge aus, dass er damals mit einem Jagdkollegen, der bei der Fa. ***YY*** angestellt gewesen sei, in Kontakt gekommen sei. Von diesem habe der Zeuge erfahren, dass die Fa. ***YY*** Chemieprodukte einkaufen wolle. Deshalb habe der Zeuge auf das Unternehmen des Bf verwiesen und den Kontakt hergestellt.

Dem Zeugen wurde von der Vertreterin des Finanzamtes eine Provisionsbestätigung vom und ein E-Mail vom (vgl BFG-Akt OZ 42 Seite 5 und 6) vorgehalten. Dazu gibt der Zeuge an, dass er damals eine Bestätigung für die Bank benötigt, jedoch tatsächlich nie Provisionen erhalten habe.

Darüber hinaus gibt der Zeuge an, dass er kein Chemiker sei und auch keine Rezeptur für ein Reinigungsmittel verkauft habe. Ob die Unterschrift auf der Rechnung (BFG-Akt OZ 17) von ihm stamme, könne er nicht mehr genau sagen. Der Zeuge ergänzte, dass, falls diese Unterschrift auf der Rechnung von ihm stammen würde, er sie mit Sicherheit nicht in Bezug auf den Verkauf einer Rezeptur getätigt hätte. Ergänzend vom steuerlichen Vertreter zu den Unterschriften der drei weiteren Teilzahlungen auf der Rückseite der Rechnung (vgl BFG-Akt OZ 42 Seite 27 und 28) gefragt, gab der Zeuge an, dass diese Unterschriften sicher nicht von ihm stammen würden.

In Summe hat der Zeuge vor Gericht in seiner Aussage einen zwar sehr emotionalen, aber durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Das Gericht kommt in der Beurteilung der Unterschriften auf der Rechnung und der Teilzahlungsbestätigungen auf der Rückseite dieser Rechnung (vgl BFG-Akt OZ 42 Seite 27 und 28) zu dem Schluss, dass diese Unterschriften der Unterschrift des Zeugen ***Zeuge 2*** auf der Niederschrift seiner Zeugeneinvernahmen am sehr ähnlich sehen. Ob diese Unterschriften letztlich tatsächlich von ***Zeuge 2*** stammen, kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es ist diesbezüglich weiter auszuführen, dass das Gericht durch die Zeugenaussage des ***Zeuge 2*** die Einsicht gewonnen hat, dass der Zeuge und der Bf sich gegenseitig mit Unterschriftsleistungen auf Verträgen, Rechnungen und Bestätigungen "geholfen" haben. Dieser Eindruck ergibt sich ua daraus, dass der Bf dem Zeugen den Empfang von Provisionsleistungen zur Vorlage bei Banken ausgestellt und der Zeuge in glaubwürdiger Weise den tatsächlichen Erhalt von Provisionen in Abrede gestellt hat. Seitens des Bf wurden auch keine weiteren Nachweise hinsichtlich dieser Provisionszahlungen wie zB Bankbelege vorgelegt. Der Hinweis des Bf auf die Buchhaltung ohne weitere Nachweise, kann hier keinen Beweis für den tatsächlichen Zahlungsfluss erbringen. Unter diesem Gesichtspunkt war auch die Rechnung betreffend den Verkauf der Rezeptur "***XXX***" zu würdigen. Für den Fall, dass ***Zeuge 2*** die gegenständliche Rechnung samt den einzelnen Teilzahlungsbestätigungen tatsächlich eigenhändig unterschrieben hat, ist zu bemerken, dass es für einen tatsächlichen Zahlungsfluss dieser Zahlungen keinen stichhaltigen Beweis gibt. Der Zeuge ***Zeuge 2*** hat in seiner Zeugenaussage in glaubwürdiger und nachvollziebarer Weise den Erhalt dieser Zahlungen und auch das Grundgeschäft - nämlich den Verkauf einer Rezeptur - bestritten. Dieser Darstellung war auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Zeuge kein Chemiker ist und dementsprechend über kein chemisches Wissen verfügt, Glauben zu schenken. Die Richtigkeit der Behauptung des Zeugen, dass er bevor er den Bf kennenlernte, mit Chemieprodukten nichts zu tun hatte, sondern in der Baubranche tätig war, erschließt sich aus den, durch das Finanzamt getätigten, Abfragen im Firmenbuch (vgl BFG-Akt OZ 42, Seite 38 bis 52; BFG-Akt OZ 108). Diese Abfragen haben ergeben, dass der Zeuge in mehreren Gesellschaften mit den Geschäftszweigen Baugewerbe, Baumeister, Bauträger als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer bzw als Kommanditist beteiligt war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (teilweise Stattgabe / Abweisung)

Ankauf Gebrauchtfahrzeug Ford Ranger

Im gegenständlichen Verfahren ist zu diesem Sachverhaltskomplex strittig, ob die in der Rechnung bzw Kaufvertrag vom für den Ankauf des Kfz Ford Ranger ausgewiesene Umsatzsteuer vom Bf im Rahmen seines Unternehmens als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

§ 12 Abs 1 UStG 1994 in der im Beschwerdejahr 2008 geltenden Fassung - BGBl. I Nr. 99/2007 lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
"

Die Tatbestände der Umsatzsteuer knüpfen an den Begriff des Unternehmers an. Der Umsatzsteuer unterliegen gem § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Im festgestellten Sachverhalt und in der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass ***Zeuge 2*** das gegenständliche Leasingfahrzeug (Kfz Ford Ranger) nicht für sein Unternehmen, sondern privat geleast hat, um es in weiterer Folge dem Bf zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend ist der Kaufvertrag vom von ***Zeuge 2*** nicht in seiner Eigenschaft als Unternehmer unterschrieben worden. An diesem Umstand ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kaufvertrag im Kopf auf eine Firma mit dem Namen "***XXV***" verweist bzw, dass auf der Rechnung auf eine Firma mit dem Firmennamen "***XXC***" verwiesen wird. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt ist im Firmenbuch weder eine Firma "***XXV***" noch eine mit dem Firmennamen "***XXC***" eingetragen. Es bleibt somit festzustellen, dass das gegenständliche Kfz von ***Zeuge 2*** privat und ohne eine Verbindung zu seinem Unternehmen angeschafft wurde. Ein privater Verkauf der seitens des Verkäufers nicht im Rahmen seines Unternehmens erfolgt, unterliegt gem § 1 Abs 1 UStG 1994 keiner Umsatzsteuer. Dementsprechend steht der Umstand, dass ***Zeuge 2*** das gegenständliche Kfz als Privatmann verkauft hat, dem Vorsteuerabzug des Bf entgegen.

Weiters setzt die Unternehmereigenschaft die Erbringung von Leistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) gegen Entgelt voraus. Seitens des Bf konnten keine Nachweise erbracht werden, dass auf Basis des gegenständlichen Kaufvertrages eine tatsächliche Kaufpreiszahlung erfolgte.

Die Beschwerde betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2008 war daher als unbegründet abzuweisen.

Aufwand Geschäftsanbahnung Russland

Die hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend die Aufwendungen für die Geschäftsanbahnung in Russland zu klärende Rechtsfrage war, ob diese Aufwendungen als betrieblicher Aufwand abzugsfähig sind.

Gem § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben, Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Begriff "Betriebsausgaben" bezeichnet im Einkommensteuergesetz jene Aufwendungen, die im Bereich der betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) anfallen. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Die Betriebsausgaben müssen durch den Betrieb veranlasst sein. Die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an.

Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (). Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Steuerpflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen" uÄ erfolgt sein sollen (; ; ). Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung (, mwN). Dies gilt auch für Provisionsaufwendungen (, mwN).

Im gegenständlichen Verfahren konnte der Bf weder einen tatsächlich angefallenen betrieblichen Aufwand hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "Geschäftsanbahnung Russland", noch ein tatsächliches Tätigwerden seiner nunmehrigen Gattin auf Basis der vorgelegten Verträge nachweisen oder glaubhaft machen. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, war das gesamte Vorbringen des Bf hinsichtlich der Aufwendungen bzw eines tatsächlichen Tätigwerdens für eine Geschäftsanbahnung in Russland durch seine nunmehrige Gattin nicht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und in sich widersprüchlich. Die Beschwerde war dementsprechend hinsichtlich der beantragten Betriebsausgaben in der Höhe von € 32.200 im Jahr 2007 und € 30.500,- im Jahr 2008 als unbegründet abzuweisen.

Aufwand Geschäftsanbahnung Rumänien

Die hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend die Aufwendungen für die Geschäftsanbahnung in Rumänien zu klärende Rechtsfrage war, ob diese Aufwendungen als betrieblicher Aufwand abzugsfähig sind.

Die Ausführungen zur rechtlichen Natur von Betriebsausgaben, wie sie zu dem Punkt "Aufwand Geschäftsanbahnung Russland" dargestellt wurden, beziehen sich auch auf diesen Sachverhaltspunkt und werden, um Wiederholungen zu vermeiden, hier nicht neuerlich aufgeführt.

Wie bereits in der Beweiswürdigung zu diesem Sachverhaltskomplex dargestellt, konnte der Zeuge ***Zeuge 1*** in glaubwürdiger Weise darlegen, dass, hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Bf in Zusammenhang mit dem Vertriebsaufbau in Rumänien, im Jahr 2007 tatsächlich Zahlungen im Gesamtausmaß von € 27.900,- geflossen sind. Es war dementsprechend ein Betrag von € 27.900,- als Betriebsausgabe des Bf im Jahr 2007 anzuerkennen.

Ankauf Rezeptur Reinigungsmittel

Die hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend den Erwerb einer Rezeptur ("***XXX***") zu klärende Rechtsfrage war, ob diese Rezeptur mit einem Anschaffungswert von € 54.000,- in das Anlageverzeichnis aufzunehmen und in den Jahren 2006 bis 2009 mit jeweils € 13.500,- aufwandswirksam abzuschreiben war.

Dazu ist grundsätzlich zu bemerken, dass nach § 7 EStG 1988 derjenige berechtigt ist eine Abschreibung für Abnutzung aufwandswirksam geltend zu machen, dem das Wirtschaftsgut steuerlich zuzurechnen ist.

In der Beweiswürdigung zu dem gegenständlichen Sachverhaltskomplex wurde dargestellt, dass es für eine tatsächliche Anschaffung einer Rezeptur mit dem Namen "***XXX***" und einen tatsächlichen Zahlungsfluss keinen stichhaltigen Beweis gibt. Der Zeuge ***Zeuge 2*** hat als angeblicher Verkäufer und Empfänger dieser Zahlungen in glaubwürdiger Weise ausgesagt, dass er weder eine Rezeptur für ein Reinigungsmittel verkauft, noch dafür Zahlungen vom Bf empfangen hat. Dem Bf ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen darzulegen welches konkrete Wirtschaftsgut er mit dem Kaufvertrag vom betreffend eine Rezeptur "***XXX***" erworben hat. Das Bundesfinanzgericht ist in seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass dem gegenständlichen Kaufvertrag kein tatsächlich erfolgter Eigentumserwerb an einer Rezeptur namens "***XXX***" für ein Reinigungsmittel von ***Zeuge 2*** als Verkäufer zu Grunde liegt und auf Basis dieses Vertrages auch keine Kaufpreiszahlung des Bf erfolgt ist. Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Sachverhaltes als unbegründet abzuweisen.

Zusammenfassung

Hinsichtlich der beiden Kfz Renault Espace und Ford Ranger war ein Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen. Hinsichtlich des Kfz Renault Espace finden sich die weiteren Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses. Hinsichtlich des Kfz Ford Ranger wurde bereits ausgeführt, dass für dieses Kfz bzw den Kaufvertrag vom kein Vorsteuerabzug zusteht. Da sich jedoch an dem Umstand, dass diese beiden Kfz im Unternehmen des Bf betrieblich verwendet wurden, keine Zweifel ergaben, war die vom Finanzamt nicht anerkannte Vorsteuer den Anschaffungskosten des jeweiligen Kfz hinzuzuschlagen.

Zusammengefasst war spruchgemäß zu entscheiden und hinsichtlich der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 ergeben sich folgende Änderungen:

Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2006 ist analog zur Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Abschreibung für Abnutzung für das Kfz Renault Espace in der Höhe von € 1.000,- der Gesamtbetrag der Einkünfte mit € 19.743,12 festzusetzen.

Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2007 ist unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Abschreibung für Abnutzung für das Kfz Renault Espace in der Höhe von € 1.000,- und der anerkannten Betriebsausgabe für die Geschäftsanbahnung in Rumänien in der Höhe von € 27.900,- der Gesamtbetrag der Einkünfte mit € 56.767,64 festzusetzen.

Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2008 ist analog zur Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung Erhöhung der Abschreibung für Abnutzung für das Kfz Renault Espace in der Höhe von € 1.000,- und einer Erhöhung der Halbjahres-AfA für das Kfz Ford Ranger in der Höhe von € 448,- der Gesamtbetrag der Einkünfte mit € 51.535,13 festzusetzen.

Hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2009 ist analog zur Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung Erhöhung der Abschreibung für Abnutzung für das Kfz Renault Espace in der Höhe von € 1.000,- und einer Erhöhung der Abschreibung für Abnutzung für das Kfz Ford Ranger in der Höhe von € 896,- der Gesamtbetrag der Einkünfte mit € 27.646,49 festzusetzen.

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Entscheidend für die Lösung der gegenständlichen Streitfragen waren im Wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die gegenständlich aufgeworfenen Rechtsfragen konnten anhand der zitierten VwGH-Judikatur und anhand der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen geklärt werden. Es liegt hinsichtlich dieser Rechtsfragen somit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Zurückweisung des Vorlageantrages)

Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 (Ankauf Renault Espace)

Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde unstrittiger Weise keine Beschwerde erhoben. Das Finanzamt hat in seiner Beschwerdeerledigung offensichtlich irrtümlich eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2006 erlassen. Dagegen erhob der Bf einen Vorlageantrag.

Gem § 260 Abs 1 lit a BAO sind Beschwerden, mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig sind. Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Bescheidqualität unzulässig. Gem § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 lit a BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gem § 264 Abs 5 BAO obliegt dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge.

Mangels Beschwerde, war der Vorlageantrag spruchgemäß als unzulässig iSd § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO zurückzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt V. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen Nichtzulässigkeit eindeutig aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO) und der Umstand, dass dem Vorlageantrag keine Beschwerde zu Grunde liegt, keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage darstellt. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2101315.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at