Keine Aussetzung der Einhebung, wenn Beschwerde durch BFG bereits erledigt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien über die Abweisung des Ansuchens um Aussetzung der Einhebung vom zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der mit Haftungsbescheid vom vorgeschriebenen Wasser- und Abwassergebühren inkl Nebengebühren von in Summe EUR 37.611,88.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung führte die Behörde an, dass die Beschwerde auf Basis der Aktenlage wenig erfolgsversprechend erscheint.
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag.
Am fand die beantragte mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der mit Haftungsbescheid vom vorgeschriebenen Wasser- und Abwassergebühren inkl Nebengebühren von in Summe EUR 37.611,88.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.
Mit Entscheidung vom entschied das Bundesfinanzgericht (RV/7400154/2017) über die Beschwerde betreffend den Haftungsbescheid, betreffend den der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO gestellt wurde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akt und konnte daher dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gem § 212a BAO ist eine Aussetzung der Einhebung einer Abgabe nur möglich, wenn die Höhe der Abgabe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Da keine Beschwerden mehr anhängig sind kommt eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212 Abs 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachentscheidungen sofort widerrufen und die Beschwerdeführerin damit in dieselbe Rechtsposition versetzen, wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl ).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Aussetzungen der Einhebungen nicht mehr zu bewilligen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden wurde, selbst wenn der seinerzeitige Aussetzungsantrag zeitgerecht eingebracht wurde (vgl ; ; 2003/16/0496, ; ; ; ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht auf der oben zitierten Rechtsprechung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400170.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at