Ablehnung Aussetzung der Einhebung bei nicht mehr anhängiger Beschwerde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien über die Abweisung des Ansuchens um Aussetzung der Einhebung vom zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von der belangten Behörde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit E-Mail vom stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid der Magistratsabteilung 31 vom wurde dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der ***1*** in Liquidation für den Rückstand an Wasser/Abwassergebühren iHv EUR 25.629,33 haftbar gemacht.
Gegen diesen Haftungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde. Gleichzeitig mit der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des streitgegenständlichen Betrags.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.
Mit Erkenntnis RV/7400130/2017 vom entschied das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom .
Die Beschwerde ist somit nicht mehr beim Bundesfinanzgericht anhängig.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw aus dem Akt zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom (RV/7400130/2017).
Der Sachverhalt konnte daher vom Bundesfinanzgericht der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem § 212a BAO ist eine Aussetzung der Einhebung einer Abgabe nur möglich, wenn die Höhe der Abgabe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Da die Beschwerde vom Bundesfinanzgericht mit der zitierten Entscheidung erledigt wurde, kommt eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212 Abs 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachentscheidungen sofort widerrufen und die Beschwerdeführerin damit in dieselbe Rechtsposition versetzen, wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl ).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Aussetzungen der Einhebungen nicht mehr zu bewilligen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden wurde, selbst wenn der seinerzeitige Aussetzungsantrag zeitgerecht eingebracht wurde (vgl ; ; 2003/16/0496, ; ; ; ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht auf der oben zitierten Rechtsprechung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400156.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at