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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2024, RV/7105577/2018

Antrag nach dem WVRG 2014

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG, Liechtensteinstraße 45A, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer 10/2017, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Amtlicher Befund

Mit Amtlichem Befund, eingelangt am , teilte das Verwaltungsgericht Wien dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit, dass die Beschwerdeführerin (kurz Bf) die Eingabegebühr iHv € 60,- für ihre Anträge auf Parteistellung in einem Verfahren beim Verwaltungsgericht nicht entrichtet habe.

Angefochtene Bescheide

Mit Sammelbescheid vom wurden der Bf für zwei Eingaben gemäß § 2 der BulVwG-Eingabengebührenverordnung (kurz: BuLVwG-EGebV) eine Gebühr idHv € 60,- sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG idHv € 30,- vorgeschrieben, da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

Beschwerde

Dagegen brachte die Bf fristgerecht Beschwerde ein und führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass es sich bei der gegenständlichen Eingabe beim Verwaltungsgericht Wien um begründete Einwendungen gemäß § 22 Abs. 3 WVRG handle, um nicht die Parteistellung in dem über Antrag der AH-GmbH eingeleiteten Nachprüfungsverfahren zu verlieren. Für diesen Nachprüfungsantrag sei von der AH-GmbH gemäß § 15 Abs. 1 WVRG bereits eine Pauschalgebühr entrichtet worden.

§ 1 der BuLVwG-EGebV, die auf Grund des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG erlassen worden sei, bestimme, dass eine Pauschalgebühr nur für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme und auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie für Vorlageanträge zu entrichten sei.

"Wie sich aus den Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien und dem angefochtenen Bescheid ergibt, die allerdings von unseren "Anträgen auf Parteistellung" sprechen, haben wir als mitbeteiligte Partei bloß begründete Einwendungen gemäß § 22 Abs. 3 WVRG 2014 erhoben, um nicht unsere Parteistellung in den zu VGW-1-2017 und VGW-2-2017 über Antrag der AH-GmbH eingeleiteten Nachprüfungsverfahren zu verlieren. Damit haben wir uns am Nachprüfungsverfahren als Streithelfer des Auftraggebers beteiligt, in dem wir eingewendet haben, dass vom Verwaltungsgericht Wien die vom Antragsteller begehrte Entscheidung (sprich: die Nichtigerklärung der angefochtenen Auftraggeberentscheidungen) nicht zu treffen ist."

Die von der Bf erhobenen begründeten Einwendungen als mitbeteiligte Partei in einem Nachprüfungsverfahren seien daher von der Verordnung nicht erfasst.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dabei aus, dass die Anträge der Bf ein Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien ausgelöst hätten. In der Verhandlung vom seien die Anträge zurückgewiesen worden und daher nach der BuLVwG-EGebV zu vergebühren. Mit der von der Firma AH-GmbH entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 15 Abs. 1 WVRG 2014 bestehe kein Zusammenhang.

Vorlageantrag

Innerhalb offener Frist beantragte die Bf, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesen Antrag begründete sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen damit, dass eine Gebührenpflicht nach § 1 BuLVwG-EGebV nur durch eine der dort aufgezahlten Eingaben ausgelöst werden kann. Außerdem sei durch die Eingabe der Bf kein eigenes Verfahren in Gang gesetzt worden, sondern sei über den Antrag hinsichtlich der Parteistellung der Bf im Verfahren über den Nachprüfungsantrag der AH-GmbH entschieden worden.

Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens laut Aktenverzeichnis dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Vorlagebericht vom ).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Am richtete die Bf ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Wien mit der Bezeichnung "Begründete Einwendungen gemäß § 22 Abs 3 WVRG 2014". Die Bf bezog sich dabei auf ein - über zwei Anträge der AH-GmbH - beim Verwaltungsgericht Wien eingeleitetes Nachprüfungsverfahren hinsichtlich des Vergabeverfahrens "Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Partei pro Los über die Lieferung von Antidekubitus-Systemen als Mietsysteme".

In diesem Schriftsatz führte die Bf auszugsweise wie folgt aus:

"Am wurde vom Verwaltungsgericht im Internet bekannt gemacht, dass zwei Nachprüfungsanträge eingegangen sind, womit einerseits die Ausschreibungsbedingungen und andererseits die Fragebeantwortung im umseits bezeichneten Vergabeverfahren bekämpft werden. Um nicht unsere Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu verlieren, erheben wir binnen offener Frist nachfolgende

begründete Einwendungen

gegen die von der Antragstellerin begehrten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die wir mangels Kenntnis des Nachprüfungsantrags vorerst nur wie folgt ausführen:

1. Nach § 22 Abs. 2 WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens - neben dem Antragsteller und dem Auftraggeber (§ 22 Abs. 1 WVRG 2014) "ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien)". In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung ist zu lesen, dass "die Parteistellung in Nichtigerklärungsverfahren in Orientierung an § 324 BVergG 2006 geregelt…. [wird] AZ …………, weshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass damit (nur) solche Unternehmer gemeint sind, die ein dem Antragsteller entgegengesetztes Interesse haben, die also an der Aufrechterhaltung der vom Antragsteller angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers interessiert sind (G. Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVerg², 1. Lfg. [2009] § 323 Rz 20). Daher können nicht nur Mitbieter in jenen Fällen eine Parteistellung haben, in denen ein Bieter sein Ausscheiden anficht, sondern können Unternehmer insbesondere auch dann eine Partei des Nachprüfungsverfahrens sein, wenn zB eine angeblich diskriminierende Ausschreibung angefochten wird und der dadurch begünstigte Unternehmer sich schon am Vergabeverfahren beteiligt hat (ErläutRV 1171 BlgNR 22. GP 140)."

Unter Punkt 3 dieses Schreibens wurden sodann folgende Anträge gestellt:

• Antrag an das Verwaltungsgericht, es möge den gegenständlichen Nachprüfungsanträgen der Antragstellerin nicht Folge geben. Da uns mangels Kenntnis des gegenständlichen Nachprüfungsantrags ein weiteres Vorbringen - vorerst - leider nicht möglich ist, stellen wir weiters den

• Antrag an das Verwaltungsgericht, es möge uns eine Kopie der gegenständlichen Nachprüfungsanträge, allenfalls anonymisiert, zu Handen unserer ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter übermitteln, um weiteres Vorbringen bzw Gegenvorbringen erstatten und auf diese Weise unsere Sach- und Branchenkenntnisse (auch: Know how) ins Nachprüfungsverfahren einbringen zu können.

In der mündlichen Verhandlung vom wurden die Anträge der Bf vom Verwaltungsgericht Wien zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und ergeben sich insbesondere aus dem Schriftsatz vom . Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

In § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht der Eingabengebühr:

a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Aufgrund des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit b wurde mit BGBl II 387/2014 die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV) erlassen.

§ 1 der BuLVwG-EGebV idf BGBl BGBl. II Nr. 387/2014 lautet auszugsweise:

"(1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

………………… "

Nach § 4 Abs. 1 tritt diese Verordnung mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.

In § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV werden in einem taxativen Katalog gebührenpflichtige Eingaben aufgezählt, für die eine Pauschalgebühr von 30 bzw. 15 Euro anfällt. Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro. Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro (vgl. Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG² (2020), § 14 TP 6 Rz 68).

Fister sieht - bezugnehmend auf BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490 - in § 1 Abs. 1 eine abschließende Aufzählung. Die Finanzverwaltung geht ebenso von einer taxativen Aufzählung aus (vgl. Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG² (2020), § 14 TP 6 Rz 69).

Fister leitet aus dem (in die BuLVwG-EGebV übernommenen) Wortlaut des § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV ("Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht") und aus der Tatsache, dass in der Folge nur für einen ausgewählten Kreis Pauschalgebühren festgelegt wurden, die Gebührenfreiheit für alle anderen Eingaben ab. Diese Auffassung wird auch in ständiger Rechtsprechung vom BFG vertreten (unter Hinweis auf ; ; ; ; vgl. Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG² (2020), § 14 TP 6 Rz 70).

§ 22 "Parteien" des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2014, LGBl. Nr. 37/2013, (WVRG 2014) lautete:

"(1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien sind jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.

(2)Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.

(3) Parteien im Sinne des Abs. 2, ausgenommen eine in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder ein in Aussicht genommener Bieter, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 25 Abs. 2 erheben.

(4) Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden."

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG 1957 anzusehen ist, kommt das Urkundenprinzip zum Tragen; maßgebend ist der Inhalt der Schrift, der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (zB ).

Es kommt daher auf den Inhalt der Eingabe vom an, ob im vorliegenden Fall eine Beschwerde, ein Antrag auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. ein Vorlageantrag iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV an das Verwaltungsgericht Wien vorliegt (vgl. auch ).

Mit der von der Bf gestellten Eingabe mit der Bezeichnung "Begründete Einwendungen gemäß § 22 Abs 3 WVRG 2014" an das Verwaltungsgericht Wien wurde kein im § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV angeführtes Anbringen gestellt. Bei der Eingabe handelt es sich um Einwendungen als Partei in einem Nichtigerklärungsverfahren nach § 20 WVRG 2014. Dieses Nichtigerklärungsverfahren wurde auch nicht von der Bf, sondern von einer anderen Gesellschaft eingeleitet. Da dies weder eine Beschwerde noch ein sonstiges im § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV genanntes Anbringen darstellt, unterliegt die Eingabe nicht der Pauschalgebühr nach dieser Bestimmung.

Auch wenn es sich hier nicht um eine Eingabe an das Verwaltungsgericht handelt, für welche eine Pauschalgebühr nach der BuLVwG-EGebV anfällt, handelt es sich doch um eine Eingabe an das Verwaltungsgericht, welche den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllt, zumal die Bf damit vom Verwaltungsgericht ein in ihrem Privatinteresse gelegenes Handeln begehrte, nämlich den gegenständlichen Nachprüfungsanträgen der Antragstellerin nicht Folge zu geben sowie die Parteistellung nicht zu verlieren.

Diese Gebühr ist im gegebenen Fall jedoch aus folgendem Grund nicht zu erheben:

Auf Grund der Verordnungsermächtigung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG, wonach für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht der Länder der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Pauschalgebühren festlegen kann, wurden mit der BuLVwG-EGebV lediglich bestimmte Anbringen als gebührenpflichtig erklärt.

Da die Ermächtigung, Pauschalgebühren festzulegen, nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, § 1 Abs. 1 BulVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs. 2 leg. cit. aber das Entstehen der Gebührenschuld für alle gebührenpflichtigen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG für andere als in der BulVwG-EGebV genannten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen hat, ist zu sagen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BulVwG-EGebV genannten Anbringen einschränkt hat (vgl. ).

Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist (vgl. , unter Hinweis auf , und , RV/7101867/2015).

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde stattzugeben.

Ergänzend wird angemerkt, dass die BulVwG-EGebV mit BGBl. II Nr. 273/2023 geändert wurde: Die taxative Aufzählung in § 1 Abs. 1 entfällt, sodass ab dem auch 'sonstige Eingaben' an die Verwaltungsgerichte der Pauschalgebühr unterliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass Einzelfragen zur Auslegung von Verträgen keine grundsätzliche Bedeutung zu kommt (vgl. Beschluss vom , Ra 2018/16/0119). Entscheidend für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens war nicht die Lösung von Rechtsfragen, sondern die Auslegung des Inhaltes der konkreten Schrift im Einzelfall.

Eine ordentliche Revision ist daher gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105577.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at