Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2023, RV/7101430/2022

Beschwerdeeinwendungen, gegen von Feststellungsbescheiden abgeleitete Einkommensteuerbescheide, die sich inhaltlich gegen den Feststellungsbescheid richten, sind als unbegründet abzuweisen

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1926/2024 anhängig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende ***2*** und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Markus Knechtl LL.M., Mag. Gertraud Lunzer, Mag. Petra-Maria Ibounig, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Verfahrensgegenständlich ist der Einkommensteuerbescheid 2018 vom , welcher von einem am an die ***1*** GmbH u Co KG ergangenen Feststellungsbescheid 2018 abgeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist beschränkt haftende Gesellschafterin der Personengesellschaft. Im Einkommensteuerbescheid 2018 wurden auf Grundlage des Feststellungsbescheides 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.500,00 € festgesetzt.

Die Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 Beschwerde und Einwendungen, die sich gegen den Grundlagenbescheid richten:

Dieser sei nicht rechtskräftig und rechtsunwirksam ergangen. § 192 BAO sei verfassungswidrig und verstoße gegen die EU-Grundrechtscharta (GRCh).

Es sei rechtlich unzulässig eine Abgabe zu fordern, die nicht rechtskräftig geworden sei. § 252 Abs. 1 BAO sei ausschließlich bei bereits rechtskräftigen Feststellungsbescheiden anwendbar, da ansonsten eine Verletzung von subjektiv-garantiertem Verfassungsrecht und der subjektiv garantierten EU-GRCh gegeben wäre.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab: "Die Beschwerde richte sich gegen die Einkünfte aus dem Grundlagenbescheid der ***1*** GmbH & Co KG und kann nur dort beeinsprucht werden. Hätte sich beim Grundlagenbescheid etwas geändert wäre es zu einer automatischen Anpassung des Einkommensteuerbescheides gekommen".

Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag erhoben, in welchem im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerde wiederholt wurde.

Zur mündlichen Verhandlung am ist nur der Vertreter der belangten Behörde erschienen. Die Bf. hatte im Vorfeld am ein Vertagungsansuchen dem Bundesfinanzgericht mit der Begründung übermittelt, sie habe keine steuerliche Vertretung, außerdem sei die Sach- und Rechtslage kompliziert.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Antrag auf Vertagung abgelehnt, da im Verfahren keine neuen Beweise und Tatsachen zu würdigen waren (vgl. ).

Das zweite Vertagungsansuchen vom wurde mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet. Diese Bescheinigung enthielt den als ersten Tag der Krankheit und am das Datum der Wiederbestellung. Weitere Datumsangaben waren nicht ersichtlich.

Der Vertreter der belangten Behörde wies auf sein bisheriges Vorbringen.

Die Verhandlung wurde um 11.30 Uhr geschlossen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom wurde der Feststellungsbescheid der ***1*** GmbH & Co KG zugrunde gelegt und die gesondert festgestellten Einkünfte der Bf. aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.500,00 € festgesetzt.

Der Feststellungsbescheid war an die ***1*** GmbH und Co KG adressiert und wurde zH der ***1*** GmbH rechtswirksam zugestellt.

Die gegen diesen Feststellungsbescheid erhobene Beschwerde vom wurde infolge Nichtbehebung von Mängeln am im Wege einer Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt.

2. Beweiswürdigung

Diese als erwiesen festgestellten Tatsachen sind den von der belangten Behörde vorgelegten Akten und den Daten des Abgabeninformationssystems zu entnehmen.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 252 Abs. 1 BAO regelt:

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Die Anfechtung eines Steuerbescheids, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrundeliegenden Feststellungs- oder Zerlegungsbescheid begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. , 2010/15/0145; , Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO(2021).

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Feststellungsbescheid 2018 rechtswirksam an die Personengesellschaft zugestellt wurde, war die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur angeregten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 192 BAO ist auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das vorliegende Erkenntnis hinzuweisen.

In Bezug auf die eingewendete Unionsrechtswidrigkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmung ist auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten als eine der wichtigsten Maxime der EuGH Rechtsprechung zu verweisen (vgl. Gruber, C-570/13, Rz 30). Im Übrigen ist das Bundesfinanzgericht nicht verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, diese Verpflichtung besteht in Österreich für die Höchstgerichte.

Zu den am und am eingebrachten Vertagungsansuchen ist auszuführen:

Eine Vertagung der Verhandlung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung neuer Tatsachen oder Beweismittel im jeweiligen Verfahren notwendig sein (vgl. ).

Im vorliegenden Fall besteht eine Bindung der Einkommensteuerbescheide an die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO im Feststellungsverfahren. Gleichermaßen ergibt sich aus der Bindungswirkung, dass abgeleitete Bescheide nicht hinsichtlich der Richtigkeit derjenigen Bescheidelementen, an die sie gebunden sind, angefochten werden können (vgl. § 252 BAO).

Aus § 295 Abs. 1 BAO ergibt sich zudem die von amtswegen vorzunehmende Anpassung abgeleiteter Bescheide an nachträglich geänderte Grundlagenbescheide.

Schon aus diesen Gründen war das Vertagungsansuchen abzulehnen. Desgleichen war die Verhandlung aufgrund eines weiteren am per Fax an das Bundesfinanzgericht gerichteten Vertagungsansuchens nicht abzuberaumen, zumal die beigelegte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nicht aktuell war, da sie lediglich für die Bf. eine Arbeitsunfähigkeit am und eine Wiederbestellung beim Arzt am bescheinigte.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im vorliegenden Fall nicht vor, da sich die Rechtsfolge der Abweisung aus § 252 Abs. 1 BAO und der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101430.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at