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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2024, RV/7103195/2023

Tage des Postlaufs sind nicht in die Frist für die Antragstellung auf Veranlagung einzurechnen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht:

I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am langte beim Finanzamt Österreich die Erklärung der beschwerdeführenden Partei betreffend ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2017 ein. Diesen Antrag wies das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom mit der Begründung als verspätet zurück, dass der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren eingebracht worden sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom erhob die beschwerdeführende Partei am Beschwerde und brachte sie darin vor, dass die Erklärung fristgerecht eingebracht worden sei, da diese am bei der Post zur Versendung an das Finanzamt aufgegeben worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wiederholte das Finanzamt Österreich in der diesbezüglichen Begründung, dass der Antrag erst am eingelangt sei und er daher als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung vom stellte die beschwerdeführenden Partei am einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte sie in diesem Antrag die Begründung in der Beschwerde vom .

Sachverhalt

Am gab die beschwerdeführende bei der Filiale der Österreichischen Post AG in ***1*** einen Brief zur Versendung an das Finanzamt Österreich auf und beinhaltete dieser Brief die mit datierte Erklärung der beschwerdeführenden Partei zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2017. Dieser Brief langte beim Finanzamt Österreich am ein.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 zurück und wurde dies wie folgt begründet.

"Da Ihr Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (bis Ende des fünften Jahres, für das der Antrag gestellt wird) eingebracht wurde, war Ihr Antrag als verspätet zurückzuweisen."

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellung, dass die beschwerdeführende Partei ihre Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2017 am zur Versendung an das Finanzamt Österreich bei der Postfiliale in ***1*** aufgab, basiert auf dem glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihren Schriftsätzen sowie auf der in diesem Zusammenhang vorgelegten Rechnung der Österreichischen Post AG, Filiale ***1***, mit der Nummer ***NN***. Dieser Rechnung kann aufgrund des händischen Vermerks "JAUGL f. 2017" sowie der ausgewiesenen Postleitzahl "1220" entnommen werden, dass die beschwerdeführende Partei bei dieser Postfiliale am einen eingeschriebenen Brief zur Zustellung an Dienststelle Wien 2/20/21/22 des Finanzamts Österreich, Dr. Adolf-Schärf-Platz 2, 1220 Wien, aufgegeben hat.

Die Sachverhaltsfeststellung, dass die Sendung der beschwerdeführenden Partei mit der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2017 am beim Finanzamt Österreich einging, wurde anhand des Poststempels des Finanzamt Österreich auf der vorgelegten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2017 getroffen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 sowie die diesbezügliche Begründung haben ihre Grundlage in dem vorgelegten Zurückweisungsbescheid vom .

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

Gem. § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I 117/2016 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen und der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Laut § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet.

Gem. § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt. Im Falle einer Zurückweisung eines Antrages durch die Abgabenbehörde bildet die Rechtmäßigkeit ebendieser Zurückweisung aufgrund des von der Abgabenbehörde herangezogenen Grundes die Sache des Verfahrens. Liegt dieser Zurückweisungsgrund nicht vor, so ist der Zurückweisungsbescheid mit der Konsequenz zu beheben, dass die Abgabenbehörde unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund erneut zu entscheiden hat (; vom , Ra 2020/15/0035).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den Beschwerdefall das Folgende.

Entsprechend § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 hatte die beschwerdeführende Partei ab dem Ablauf des Jahres 2017 fünf Jahre Zeit, ihren Antrag auf Veranlagung des Jahres 2017 beim Finanzamt einzubringen. Dementsprechend endete die Frist für die Einbringung des Antrags auf Veranlagung des Jahres 2017 mit Ablauf des Jahres 2022 und langte daher der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Veranlagung des Jahres 2017 am grundsätzlich nach Ablauf der Frist ein. Dies war allerdings im Fall der beschwerdeführenden Partei nicht schädlich, da die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf Veranlagung des Jahres 2017 laut dem festgestellten Sachverhalt am bei einer Filiale der Österreichischen Post AG zwecks postalischer Übermittlung des Antrags an das Finanzamt Österreich aufgab, dieser Aufgabezeitpunkt vor Ablauf der Frist für die Einbringung des Antrags lag und nach § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postlaufes nicht in die Frist für die Einbringung des Antrags einzurechnen sind. Die Einbringung des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Veranlagung des Jahres 2017 erweist sich somit bei Außerachtlassung der Tage des Postlaufs als rechtzeitig und liegt infolgedessen der vom Finanzamt Österreich herangezogenen Grund für die Zurückweisung ebendieses Antrags, die Einbringung des Antrags außerhalb der hierfür gesetzlich vorgesehenen Frist, nicht vor. Der Zurückweisungsbescheid war daher vom Bundesfinanzgericht aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da zum einen mit § 108 Abs. 4 BAO eine klare Rechtslage betreffend die Auswirkung des Postlaufes auf die Fristenberechnung vorliegt und bestehen hinsichtlich dieser Rechtslage keine Auslegungsschwierigkeiten. Zum anderen wich das Bundesfinanzgericht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Sache des Verfahrens bei Beschwerden gegen Zurückweisungsbescheide nicht ab.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103195.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at