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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.01.2024, RV/7103855/2023

Gegenstandsloserklärung nach § 300 BAO - Verfahren

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Trummer & Partnerinnen Steuerberatung GmbH, Ahornerstrasse 197, 8952 Irdning, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2020, Steuernummer ***Bf-StNr*** beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Sachverhalt

Der am erlassene Körperschaftsteuerbescheid 2020 wurde seitens der ***Bf*** (Bf.) fristgerecht mit Beschwerde vom bekämpft. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde seitens der Abgaben-behörde abgewiesen, woraufhin die Bf. mit Datum vom einen Vorlageantrag gestellt hat.

Mit Eingabe vom brachte die Bf. eine Vorlageerinnerung betreffend die Beschwerde vom beim Bundesfinanzgericht ein. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 6 BAO als vorgelegt.

Mit Beschluss vom wurde das Finanzamt aufgefordert, die Akten des Verwaltungsverfahrens gemäß § 266 BAO binnen einer Frist von sechs Wochen vollständig vorzulegen und dem Gericht sowie der Bf. einen Vorlagebericht zu übermitteln (§ 265 Abs. 2-4 BAO).

Mit Schreiben vom erteilte die Bf. ihre Zustimmung, dass die belangte Behörde den bekämpften Bescheid gemäß § 300 BAO aufhebt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach telefonischer Auskunft des Finanzamtes vom auf Basis der Ausführungen im Vorlageantrag eine Bescheidaufhebung der Beschwerdevorentscheidung nach § 299 BAO und im neuen Sachbescheid eine Stattgabe der Beschwerde geplant gewesen sei.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde der belangten Behörde gemäß § 300 Abs. 1 lit b BAO die Zustimmungserklärung der Bf. (§ 300 Abs. 1 lit a BAO) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides weitergeleitet. Der Abgabenbehörde wurde hierfür eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt und ihr aufgetragen, gemäß § 300 Abs. 3 BAO mit dem aufhebenden Bescheid den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid zu verbinden und gemäß § 300 Abs. 5 zweiter Satz BAO das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.

Die Abgabenbehörde hat innerhalb der gesetzten Frist am einen den bekämpften Bescheid aufhebenden und ersetzenden Bescheid erlassen. Beide wurden am der Bf. zugestellt.

Die Bf. erklärte am , dass die beiden neu erlassenen Bescheide am übernommen wurden und dem Beschwerdebegehren damit Rechnung getragen wurde.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Schriftstücken und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

§ 261 Abs. 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."

§ 300 BAO lautet:

"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."

Zweck des § 300 BAO ist die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgaben-behörde und eines Verwaltungsgerichtes. Damit erfolgt auch eine Abgrenzung zwischen abgabenbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungsbefugnis ().

Der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid, der mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden ist, ist ein an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretender Bescheid (siehe Ritz, BAO6, § 253 Tz 2).

Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 261 BAO ist, dass dem Beschwerdebegehren durch einen Bescheid Rechnung getragen wird. Mit Bescheid vom wurde ein neuer Körperschaftsteuerbescheid 2020 erlassen.

Da mit der Erlassung dieses Bescheides dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde vom gegen den im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 261 Abs. 1 lit a BAO als gegenstandslos zu erklären.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs. 1 lit a BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103855.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at