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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.12.2023, RV/6100243/2023

Zurückweisung wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind K für die Monate Oktober 2021 bis Juni 2022 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom teilte die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) dem Finanzamt Österreich (kurz: FA) mit, dass auf den weiteren Bezug einer Familienbeihilfe für den Sohn K (kurz: So) ab verzichtet werde. Als Grund führte sie an, dass ihr Sohn beim B als W ab angestellt sei.

In einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom hielt das FA fest, dass die Familienbeihilfe von Jänner 2014 bis September 2018 und danach von April 2019 bis Juni 2022 gewährt werden könne. Gleichzeitig wird darin um Bekanntgabe jener Tatsachen ersucht, welche den Anspruch zum Erlöschen brächten und eine Änderung der Daten bewirken könnten.

Mit Überprüfungsschreiben vom ersuchte das FA um einen Nachweis des Studienabschlusses oder Studienerfolgsnachweises ab Beginn des Studiums und einen Einkommensnachweis.

Einen Vorhalt des FA zur Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung vom beantwortete die Bf am .

Am erfolgte von Seiten des FA ein Erinnerungsschreiben hinsichtlich der Überprüfungsschreiben.

Am erließ das FA sodann den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn So für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 (Rückforderungsbetrag gesamt 2.011,50 Euro) und hielt nach Ausführungen zur Frage, wann Berufsausbildung vorliege, begründend fest, dass So laut den vorgelegten Unterlagen lediglich im Studienjahr 2020/21 tatsächlich und zielstrebig das Studium an der Hochschule betrieben habe. In der Folge seien keine Prüfungen nachgewiesen worden.

Am brachte die Bf via FinanzOnline Beschwerde ein und führte begründend Folgendes aus:

Sie habe am eine Mahnung zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von 2.011,50 Euro (datiert mit ) erhalten. Laut telefonischer Auskunft habe die Bf den diesbezüglichen Bescheid am auf FinanzOnline erhalten, die einmonatige Frist zur Beschwerde sei somit abgelaufen. Die Bf lege trotzdem Beschwerde gegen diesen Bescheid ein (auf Anraten des Kundenservices), da sie weder telefonisch, per eMail noch per Post von diesem Bescheid in Kenntnis gesetzt worden sei. Laut telefonischer Nachfrage beim Kundenservice am und am sei bereits alles geregelt gewesen, da sie selbst bereits am den Bezug der Familienbeihilfe per FinanzOnline abgemeldet habe. Ein Durcheinander an Kommunikation seitens des FA sei gefolgt, da offensichtlich keinerlei Abstimmung herrsche. Die Begründung, dass ihr Sohn im Wintersemester 2021/22 nicht zielstrebig studiert habe, weise sie zurück. Er habe im ersten Studienjahr 24 ECTS-Punkte (von 16 geforderten) nachgewiesen. Im Wintersemester 2021/22 habe er für noch ausstehende Prüfungen gelernt, bei denen er unverschuldet nicht teilnehmen habe können. Sie ersuche daher um nochmalige Überprüfung sämtlicher vorliegender Unterlagen und um Korrektur der Rückerstattung erst ab .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde ab.

Die Bf brachte dagegen mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein und stellte zunächst das aus ihrer Sicht chaotische, koordinationslose, unprofessionelle und nicht nachvollziehbare Procedere seitens des FA dar und hielt ua unter den Punkten 10 bis 12 Folgendes fest:
10. Am um 15:28 Uhr habe die Bf neuerlich den Kundendienst des FA telefonisch kontaktiert betreffend der für sie völlig unverständlichen und mittlerweile auch ärgerlichen, absurden und sehr zeitaufwendigen "Arbeitsweise" des FA. Ihr sei bestätigt worden, dass ihr Schreiben ordnungsgemäß eingegangen sei. Ihr sei nach Durchsicht der Unterlagen seitens des Kundendienstes ebenfalls bestätigt worden, dass alle nötigen Informationen von ihrer Seite aus vorhanden seien und in Ordnung seien. Ihr sei auch bestätigt worden, dass jetzt alles erledigt sei und sie sich nicht mehr weiter um das Thema bemühen müsste. Sie habe aufgrund der Erfahrungen der vorangegangenen Wochen sicherheitshalber explizit noch einmal nachgefragt, ob sich die Dame da sicher sei und auch das sei der Bf noch einmal bestätigt worden.
11. Am habe sie postalisch per RSb die "Mahnung" erhalten, dass sie bis spätestens den ausstehenden Gesamtbetrag in Höhe von 2.011,50 Euro zu entrichten hätte, ansonsten würden Einbringungsmaßnahmen drohen (Beleg 4).
12. "Etwas" überrascht habe die Bf neuerlich den Kundendienst kontaktiert, da sie sich jetzt tatsächlich nicht mehr ausgekannt habe, was da eigentlich beim FA ablaufe. Einen Bescheid oder irgendeine Information betreffend die Rückforderung habe sie nämlich vor dieser Mahnung nie erhalten. Der Kundendienst habe sie davon in Kenntnis gesetzt, dass der Bescheid am per FinanzOnline an sie ergangen sei. Da leider nur ein Monat Einspruchsfrist nach Zustellung des Bescheides möglich sei, wäre daher dieser Bescheid vom bereits rechtsgültig. Warum plötzlich und ausgerechnet das wichtigste Dokument ausschließlich per FinanzOnline versendet worden sei - keinerlei eMail und keinerlei postalisches Schreiben (wie vorher) - sei einmal dahingestellt. Insbesondere da ihr doch bereits zweimal vom Kundendienst des FA telefonisch versichert worden sei, dass die Causa erledigt sei. Die Bf habe dem Kundendienst noch einmal genau die Situation geschildert und auch ihr Unverständnis über den Bescheid sowie die Zustellungsweise geäußert. Der Bf sei daraufhin geraten worden, die geforderte Summe in Höhe von 2.011,50 Euro einzubezahlen und dann per FinanzOnline noch einmal gegen den Bescheid zu berufen. Leider sei sie dem Rat nachgekommen und habe am die Rückzahlung getätigt.

Mit Bericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) zur Entscheidung vorgelegt. Das FA verwies darin auf die Beschwerdevorentscheidung und führte zusätzlich aus, dass der Rückforderungsbescheid vom in die Databox (FinanzOnline) der Bf zugestellt worden sei. Da die Bf bestreite, vom Bescheid Kenntnis gehabt zu haben, sei der Bescheid neu zuzustellen gewesen und die Beschwerde sei somit rechtzeitig. Aufgrund eines internen Arbeitsauftrages vom sei der Zahlungsstopp und in der Folge eine rückwirkende Anspruchsprüfung erfolgt. Die bemängelten chaotischen Zustände in der Finanzverwaltung hätten größtenteils Arbeitsrückstände als Grund. Korrekt sei, dass bei umgehender Bearbeitung des Antrags auf Wegfall der Familienleistungen eine Rückforderung für die Monate April 2022 bis Juni 2022 nicht erforderlich gewesen wäre. Fakt sei jedoch, dass bereits ab Oktober 2021 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe, da die Berufsausbildung (Studium) nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei.

Unter Hinweis auf den Vorlagebericht vom richtete das BFG mit Vorhalt vom zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde folgende Fragen an das FA:
1) In welchen Zeiträumen sei die Bf Teilnehmerin bei FinanzOnline gewesen?
2) Für welche Zeiträume sei die Zustimmung zur elektronischen Zustellung bei der Bf aktiviert gewesen?
3) Für welche Zeiträume bzw ab wann und wie lange sei die Verständigung über erfolgte elektronische behördliche Zustellungen in die Databox von der Bf beantragt bzw aktiviert worden?
4) Wann sei der Rückforderungsbescheid vom via FinanzOnline zugestellt worden?
5) Wann sei der Rückforderungsbescheid vom von der Bf gelesen worden?
Des Weiteren wurde der Zustellnachweis im Zusammenhang mit der weiteren Zustellung des Rückforderungsbescheides vom angefordert. Aus dem Vorlagebericht lasse sich ableiten, dass der Rückforderungsbescheid vom nach der Zustellung in die Databox nochmals zugestellt worden sei.
Zuletzt wurde dem FA nach Rechtsausführungen zur Zustellung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte das FA dem BFG Folgendes mit:
ad 1) Die Bf sei seit FinanzOnline-Teilnehmerin.
ad 2) Die Zustimmung zur elektronischen Zustellung sei seit durchgehend aktiviert und auch aktuell aufrecht.
ad 3) Die Verständigung sei seit durchgehend aufrecht.
ad 4) Laut FABIAN sei die Bescheidzustellung in die Databox am erfolgt.
ad 5) Laut IT-Abteilung sei der Bescheid am um 12:46 Uhr in der Databox geöffnet worden.
Der Rückforderungsbescheid vom sei kein zweites Mal zugestellt worden, ein Zustellnachweis könne daher nicht nachgereicht werden.
Aufgrund der von der IT zur Verfügung gestellten Daten und erneuter Durchsicht der Unterlagen wäre die am eingebrachte formlose Beschwerde als verspätet zurückzuweisen gewesen. Der Grund: die einmonatige Beschwerdefrist beginnend ab Zustellung des Bescheides am sei am abgelaufen. Aufgrund der Vielzahl an einlangenden Anträgen und Anbringen und der angespannten Personalsituation sei die verspätete Eingabe übersehen und in der Folge nur eine materiellrechtliche Beurteilung vorgenommen worden.

Über telefonisches Ersuchen des BFG reichte das FA den eMailverkehr mit dem Finanz-Service Center nach.

Mit Vorhalt vom übermittelte das BFG der Bf das vom BFG durchgeführte Vorhalteverfahren und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Diese blieb von der Bf ungenutzt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1 gesetzliche Grundlagen

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat (Satz eins).

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

Erledigungen werden laut § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a leg. cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

An die Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt gemäß § 97 Abs. 3 BAO auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden (Satz eins). Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf (Satz zwei).

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Gemäß § 1 Abs. 1 FOnV 2006 regelt die FinanzOnline-Verordnung 2006 automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtungen (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat gemäß § 5b Abs 2 FOnV 2006 in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Bf ist seit FinanzOnline-Teilnehmerin und die Zustimmung zur elektronischen Zustellung ist seit durchgehend aktiviert.

Der Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn So für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 wurde am elektronisch in die Databox des FinanzOnline-Kontos der Bf eingestellt. Am um 12:46 Uhr wurde dieser Bescheid von der Bf ausgelesen bzw abgerufen.

Eine Verständigung der Bf per eMail über die am durchgeführte elektronische Zustellung des Rückforderungsbescheides vom erfolgte nicht. Eine Verständigung über die elektronische Zustellung von Erledigungen per eMail wurden von der Bf erst am aktiviert bzw beantragt.

Die Beschwerde gegen diesen Rückforderungsbescheid vom wurde via FinanzOnline am von der Bf eingebracht.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom FA elektronisch vorgelegten Akt, der Vorhaltsbeantwortung des FA samt den übermittelten, unbedenklichen Daten aus dem elektronischen Familienbeihilfenprogramm FABIAN und dem Finanz-Service-Center sowie der elektronischen Grunddatenverwaltung. Die Feststellung, dass die Bf den Rückforderungsbescheid am gelesen bzw geöffnet hat, ist aufgrund der Auskunft der Verfahrensbetreuung FABIAN bzw des Finanz-Service-Centers zu treffen. Von Seiten des Bf erfolgte kein Einwand gegen die - sich aus den ihr übermittelten Unterlagen ergebenden - Sachverhaltselemente.

3 rechtliche Würdigung

Im gegenständlichen Fall ist im Hinblick auf § 278 Abs 1 BAO vor einer allfälligen meritorischen Entscheidung zu klären, ob die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom innerhalb der in § 245 Abs 1 BAO normierten Beschwerdefrist von einem Monat eingebracht wurde.

Für den Beginn der Antragsfrist ist gemäß § 109 BAO iVm § 97 Abs 1 BAO der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben wurde. Bei behördlichen schriftlichen Erledigungen - wie bei der Erlassung eines Rückforderungsbescheides gemäß § 26 FLAG 1967 - erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen in die Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. (Vgl , , Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4)

"FinanzOnline" ist ein Verfahren für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Parteien (§ 78 BAO) und bestimmten gewillkürten Parteienvertretern (§ 83 BAO) einerseits und Abgabenbehörden (§ 49 BAO) andererseits. Es ermöglicht automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO). (Vgl Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, 2021, § 1 FOnV 2006, Rz 1).

Das FA durfte die Zustellung des Rückforderungsbescheides vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn So für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 am im Einklang mit § 5b Abs 1 FOnV 2006 aufgrund der Teilnahme der Bf an FinanzOnline und ihrer Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Wege von FinanzOnline vornehmen (vgl Pkt 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung).

Tatsächlich wurde dieser Rückforderungsbescheid vom am in die Databox des FinanzOnline-Kontos der Bf eingebracht. Sie gelangte somit am in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf und gilt daher - unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Einsichtnahme in die Databox - entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs 2 BAO am als zugestellt. (Vgl Pkt 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung)

Eine Verständigung über die elektronische Zustellung des Rückforderungsbescheides vom per eMail erfolgte nicht, da zum Zeitpunkt der elektronischen Zustellung am eine derartige Information von Seiten der Bf noch nicht beantragt war. (Vgl Pkt 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung).

Am erfolgte somit die rechtswirksame Zustellung des Rückforderungsbescheides vom . Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde begann dementsprechend gemäß § 109 BAO am zu laufen.

Hinsichtlich des Fristendes ist § 108 Abs 2 und 3 BAO zu beachten. Unter "Zahl" ist das Datum bei Monatsfristen gemeint (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 108 Rz 5).

Die einmonatige Frist für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde endete somit im gegenständlichen Fall am (= Montag), da der ein Sonntag war.

Tatsächlich brachte die Bf die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn So für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 erst am ein. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen.

Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch das BFG mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen.

Die Beschwerde der Bf vom gegen den Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn So für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 ist somit gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

4 Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 131 Abs 4 B-VG)

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und es sich daher um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG handelt. Die Beurteilung von Tatfragen, wie die Rechtzeitigkeit von eingebrachten Rechtsmitteln, ist einer Revision nicht zugänglich.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100243.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at