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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2024, RV/7103470/2023

Familienbeihilfe - Ausbildung - Vorbereitung zur Externistenmatura

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab September 2022, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Für den Monat September bleibt der Bescheid unverändert.

Im Übrigen, somit für den Zeitraum ab Oktober 2022, wird der Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf) brachte für ihre Tochter A., geb. 2004, am einen Antragauf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2022 ein.

Mit Schreiben vom wurde die Bf vom Finanzamt (FA) aufgefordert, bis den Zulassungsbescheid zur Externistenreifeprüfung sowie die Schulnachrichten vom Wintersemester 2021/22 und vom Sommersemester 2022 vorzulegen und die nächsten Prüfungstermine bekanntzugeben.

Mit Schreiben vom wurde die Bf neuerlich erinnert und eine Frist bis gesetzt.

Diese Schreiben blieben unbeantwortet.

Mit Bescheid vom wies das FA den Antrag der Bf vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2022 ab, da die Bf ihrer Mitwirkungspflicht (§ 119 Bundesabgabenordnung) nicht nachgekommen war, sprich die abverlangten Unterlagen (Nachweis der Berufsausbildung der Tochter) nicht vorlegt wurden.

Ebenfalls mit Schreiben vom wurde die Bf über die Einstellung der Familienbeihilfe für A. ab August 2022 (Erreichen der Volljährigkeit) informiert.

Die Bf brachte in ihrer Beschwerde vom vor, dass ihre Tochter 2022 18 Jahre alt geworden sei. Sie habe sich entschieden, ab September 2022 die Maturaschule, Wien, zu besuchen. Die Schulbestätigung sei bereits kurz nach Antragsstellung eingereicht worden. Das FA habe von ihr außerdem den Zulassungsbescheid zur Externistenprüfung abverlangt. Laut Homepage des Bundesgymnasiums für Berufstätige, Adresse, müsse der Wohnsitz in Wien sein. Da ihre Tochter die Prüfungen nicht in StadtNÖ1 absolvieren habe wollen (pro Prüfung entweder jedes Mal 170 km Auto- oder 4 Stunden Zugfahrt), habe sie zeitgleich einen Zweitwohnsitz in Wien angemeldet. Die Anfrage für einen Termin zur Abgabe des Ansuchens für die Zulassung zur Externisten Prüfung sei am 20. September per Mail gestellt worden. Der Termin für die Abgabe sei vom Gymnasium in Wien für festgesetzt worden. Diesen habe ihre Tochter auch wahrgenommen. Ende November/Anfang Dezember 2022 habe sie dann den Bescheid erhalten, dass die Prüfungen in Wien nicht durchgeführt werden könnten, da der Hauptwohnsitz entscheide, wo die Prüfungen absolviert werden müssen. Es habe daher schnell eine nahegelegene Schule in Niederösterreich gefunden werden müssen. Der Direktor der Maturaschule habe ihre Tochter noch am selben Tag des Ablehnungsbescheides informiert, dass das Gymnasium StadtNÖ2 ebenfalls Externisten Prüfungen durchführe. Wieder sei per E-Mail von ihrer Tochter die Bitte um einen Termin abgeschickt worden. Der Termin für die Abgabe des 2. Ansuchens zur Zulassung zur Externisten Prüfung sei für in StadtNÖ2 anberaumt worden. All das sei genauestens, mehrmals und immer fristgerecht mit Wien zuständigen Sachbearbeiter/in kommuniziert worden. Die Fristen seien demensprechend angepasst und nach hinten geschoben worden. Es könne Monate dauern, bis eine Zulassung erfolgreich bearbeitet sei. Dies sei jedem Beteiligten, vom 1. Ansuchen ausgehend, bewusst und sei ebenfalls in der Fristvergabe berücksichtigt worden. Nun sei plötzlich ihr Antrag genau 2 Tage vor Fristende (15. März) eingestellt worden. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar. Heute, am , innerhalb der vom FA gesetzten 1-monatigen Frist, habe ihre Tochter endlich die Zulassung zur Externisten Prüfung erhalten (Verweis auf Anhang). Die Prüfungstermine lege sie ebenfalls bei. Ihr sei außerdem von der Sachbearbeiterin versichert worden, dass die im Schreiben geforderten Unterlagen - die Schulnachrichten vom Wintersemester 2021/2022 sowie vom Sommersemester 2022 - nicht nachgereicht werden müssten, da ihre Tochter zu diesen Zeitpunkten noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Es wäre somit sowieso hinfällig. Sie bitte daher um Wiederaufnahme des von ihr eingereichten Antrags auf Auszahlung der Familienbeihilfe sowie um Korrektur der geforderten Unterlagen.

Mit Auskunftsersuchen vom wurde die Bf um Bekanntgabe der geplanten Prüfungstermine (bzw. Nachweis Anmeldung zu Prüfungen) bis spätestens ersucht.

Am wurde von der Bf folgende Liste vorgelegt:

Mit Auskunftsersuchen vom wurde die Bf vom FA aufgefordert, bis spätestens Zeugnisse aller bisher abgelegten Prüfungen von A. vorzulegen.

Nachdem die angeforderten Leistungsnachweise nicht fristgerecht vorgelegt wurden, wies das FA die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass die Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2022 nicht zuerkannt habe werden können, weil für die Erledigung Unterlagen gefehlt hätten.

Gemäß § 115 BAO treffe die Partei im Abgabeverfahren (was auch die Beihilfe einschließe) eine Mitwirkungspflicht. Diese werde umso größer, je weniger Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde offenstehen.

Die Bf sei auf Grund der Aktenlage mittels Ergänzungsersuchen vom aufgefordert worden, diverse Unterlagen nachzureichen. Da bis zum Tag der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht alle abverlangten Unterlagen eingelangt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Die Bf brachte am folgenden Vorlageantrag ein:

"Ich wurde in einem Brief vom darüber informiert, dass die bereits erfolgten Prüfungen meiner Tochter bis nachzuweisen sind. Ich versuchte mich daher von 03.07. bis mit der Externistenprüfungskommission (Sekretariat, Direktorin usw.) am BRG StadtNÖ2 in Verbindung zu setzen, um die erforderlichen Unterlagen anzufordern. Telefonisch war niemand erreichbar, weswegen ich mehrere -Mails, an alle vorhandenen Adressen, mit der Bitte um Antwort schickte. Eine automatische Antwort erhielt ich dann per E-Mail am . Darin stand, dass von 03.07. bis wegen den Sommerferien niemand erreichbar sei. Da das Fristende mit datiert war, führte ich noch am selben Tag, um 09:30, mit einer Sachbearbeiterin (Tel.: ….) ein 9-minütiges Telefonat, in dem ich um eine Fristverlängerung bis nach den Sommerferien bat, da ich nicht wusste, wie lange die Bearbeitung meiner Anfrage dauern würde. Die Fristverlängerung wurde mir bis zugesagt. Den schriftlichen Nachweis über die abgelegten Prüfungen erhielt ich dann am (bezugnehmend auf eine E-Mail vom ) Am gleichen Tag telefonierte ich wieder mit einer Sachbearbeiterin (Tel. ….) um mitzuteilen, dass der Nachweis endlich eingetroffen sei und ob noch etwas anderes gebraucht wird, worauf sie mir mitteilte, dass bereits eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Auf Nachfrage gab sie an, dass keine Fristverlängerung eingetragen wurde. Da ich die Beschwerdevorentscheidung selbst noch nicht erhalten hatte schickte ich am den Nachweis per Einschreiben sicherheitshalber trotzdem dem zuständigen Finanzamt.

Heute, am erhielt ich dann die Beschwerdevorentscheidung, in der meine Beschwerde abgelehnt wurde mit der Begründung, ich hätte innerhalb der Frist die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht.

Ich stelle daher diesen Vorlageantrag weil ich mittlerweile verzweifelt bin."

Dem Vorlageantrag war die Bestätigung der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion für Niederösterreich BG/BRG StadtNÖ2 vom beigefügt, wonach A. seit an der Externistenprüfungskommission gemeldet ist und seitdem am die Prüfung in Englisch und am die Prüfung in Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung jeweils mit Befriedigend abgelegt hat.

Mit Vorlageberichtvom legte das FA die Beschwerde dem BFG vor und beantragte, der Beschwerde teilweise statt zu geben, da für den Zeitraum ab November 2022 eine anspruchsbegründende Berufsausbildung der Tochter der Bf nachgewiesen werden könnte.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Sachverhalt

Das FA hat die Familienbeihilfe für A., geb. 2004, bis zur Vollendung ihres 18. Geburtstages im August 2022 gewährt.

Die Tochter der Bf ist seit Juni 2022 für den zweiten von drei Jahrgängen der Maturaschule, Wien, eingeschrieben.

Laut Homepage beginnt das Schuljahr am 2. Montag im September.

Der Vormittagsunterricht des betreffenden Lehrganges findet im Zeitrahmen Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 09.00 und 14.00 Uhr statt und umfasst im Jahresmittel durchschnittlich ca. 23 Wochenstunden.

Leistungsnachweise wie Lehrveranstaltungs- oder Prüfungszeugnisse wurden nicht vorgelegt.

A. ist seit an der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion für Niederösterreich BG/BRG StadtNÖ2 gemeldet.

Sie hat dort am die Prüfung in Englisch und am die Prüfung in Geschichte, Sozialkunde und politische Bildung jeweils mit Befriedigend erfolgreich abgelegt.

Das BFG geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass seit Oktober 2022 und zumindest bis Juni 2023 eine ernsthafte und zielstrebig betriebene Berufsausbildung vorliegt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt und aus den von der Bf vorgelegten Nachweisen.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Es ist Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen ().

Die Einschreibung an der Maturaschule, Wien, ab Juni 2022 ist allein nicht ausreichend, um von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung in diesen Monaten auszugehen, zumal weitere Nachweise, wie Lehrveranstaltungs- oder interne Prüfungszeugnisse etc. nicht vorgelegt wurden.

Unstrittig und nachgewiesen ist jedoch, dass A. am und am die Zulassungsprüfungen für die Externistenmatura in den Fächern Englisch bzw. Geschichte/Sozialkunde/Politische Bildung vor der Externistenprüfungskommission am BG/BRG StadtNÖ2 erfolgreich ablegte.

Das BFG geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass seit Oktober 2022 eine ernsthafte, zielstrebige und zügige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung vorliegt, welche die volle Zeit der Tochter der Bf in Anspruch nahm.
Zum Erfordernis der Berufsausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und dessen Anwendung im vorliegenden Fall siehe unten rechtliche Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 steht die Familienbeihilfe für volljährige Kinder zu, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa ).

Berufsausbildung

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. etwa ; ; ):

- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt.

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Nach , trifft diese Definition der Berufsausbildung nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. , mwN).

Die genannten Voraussetzungen müssen auch im hier vorliegenden Fall der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung vorliegen (vgl. zur Externistenreifeprüfung , mwN).

Somit kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung an, diese Ausbildung muss vielmehr auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. , mwN).

Externistenreifeprüfung

Die Externistenreifeprüfung besteht aus den Zulassungsprüfungen und der Hauptprüfung. Vor dem Antritt zur eigentlichen Reifeprüfung müssen Zulassungsprüfungen abgelegt werden.

Die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung stellt eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar.

Eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung liegt vor, wenn ein "Kind" die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. ).

Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ 23 0104/5-V/3/96, liegt eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Ex-ternistenreifeprüfungvor, wenn innerhalb von jeweils vier Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird (vgl. ; ).

Der Erlass lautet auszugsweise:

"Aufgrund des freizügigen Systems der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung kann einerseits weder die Schuldauer exakt festgelegt werden, noch die Neuregelung des § 2 Abs. 1 lit. b, aa, angewendet werden. Andererseits stellt die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung sicherlich eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers, die Dauer des Anspruches auf Familienbeihilfe bei volljährigen Schülern vom Schulerfolg abhängig zu machen, ist die Familienbeihilfe bei Kindern, die die Externistenreifeprüfung ablegen wollen, nach folgenden Richtlinien zu gewähren:
Um die Externistenreifeprüfung zu erlangen, sind bis zu 13 Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung (= die eigentliche Reifeprüfung) abzulegen. Die Anzahl der Zulassungsprüfungen ist von der schulischen Vorbildung abhängig. …
Wie aus der Praxis der Maturaschulen in Erfahrung gebracht werden konnte, ist eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen, wenn innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. Nach der Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenbezuges. Der maßgebliche Monat des Familienbeihilfenbezuges beginnt mit dem der Erreichung der Volljährigkeit folgenden Monat..."

In diesem Erlass wird somit ausgeführt, eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen.

Nach Lehre und Judikatur wird angenommen, dass die Vorbereitung auf die Externistensreifeprüfung dann die volle Zeit in Anspruch nimmt, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden auf Kurse und Vorbereitungen auf eine Prüfung entfällt.
Vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139]:
"Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, … ist nach der (überwiegenden) Judikatur des UFS und des BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB -F/07; ; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt."
Eine Berufsausbildung isd FLAG liege - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfalle.

Weiters wird in Lehre und Judikatur angenommen, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten sei - im Vergleich zur Ablegung der Matura an einer AHS/BHS - ausreichend. Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe einer derartigen Schule betrage rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasse die Dauer der Vorbereitungskurse für die Ablegung der Externistenreifeprüfung deutlich weniger dieses Stundenumfangs. Daher sei erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nehme als der Besuch einer höheren Schule. Die Ausbildungsintensität sei nicht vergleichbar. Es könne eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter der Prämisse, dass der Schüler seinen vollen Lerneinsatz dem jeweils einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden besuchen hätte können, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Prüfung ausreichend gewesen wäre (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, a.a.O.; -F/07; ; ; ; ; ).

Wie festgestellt, ist die Tochter der Bf seit Juni 2022 für den zweiten von drei Jahrgängen der Maturaschule, Wien, eingeschrieben, wobei das Schuljahr im September 2022 begann. Die Prüfungen vor der Externistenprüfungskommission hat A. am und , somit kurz nacheinander, abgelegt.

Die belangte Behörde bringt nun im Vorlagebericht vor, es sei im vorliegenden Fall daher insgesamt von einer 8 Monate dauernden Vorbereitungszeit für die Zulassungsprüfungen, rückgerechnet von Juni 2023 bis November 2022 auszugehen. Für diesen Zeitraum hätte eine anspruchsbegründende Berufsausbildung der Tochter nachgewiesen werden können.

Dieser Argumentation ist grs. zu folgen.

Das BFG folgt der dargestellten Lehre und Judikatur und erachtet eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Prüfung als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angemessen. Von dieser im allgemeinen sachgerechten Annahme und somit typisierenden Betrachtungsweise kann bei abweichenden Sachverhalten im konkreten Einzelfall abgegangen werden, wenn entsprechende Nachweise erbracht werden (etwa wenn eine Vorbereitungszeit auf eine bestimmte Prüfung länger als vier Monate mehr als 30 Stunden pro Woche [die volle Zeit des Schülers] erfordert hätte).

Entsprechende Nachweise wurden von der Bf jedoch nicht vorgelegt. Die Annahme der belangten Behörde, die Vorbereitungszeit auf die beiden abgelegten Prüfungen habe pro Prüfung vier Monate die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen, entspricht der dargestellten Lehre und Judikatur, ist sachgerecht und konnte im Einzelfall nicht widerlegt werden, da keinerlei diesbezügliche Nachweise vorgelegt wurden.

Demnach ist vom eine Vorbereitungszeit von 8 Monaten (für zwei Prüfungen) als anspruchsbegründend zu berücksichtigen.

Die anzuerkennende Berufsausbildung A.s begann daher am .

Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist der Monat. Die Regelung des § 10 Abs 2 FLAG 1967 nimmt jedoch keine Anspruchsreihung dahingehend vor, dass nach den Verhältnissen am Monatsbeginn zu entscheiden wäre. Der erste Satz der genannten Bestimmung trifft eine Aussage darüber, dass, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Monats eintreten (beispielsweise die Geburt des Kindes oder hier der Beginn der anzuerkennenden Ausbildung, die Familienbeihilfe trotzdem bereits ab dem 1. des Monats gebührt vgl Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2, § 10, II. Anspruch, § 10 Abs 2, Rz 8); ).

Demnach steht die Familienbeihilfe - abweichend von der Auffassung des FA - schon ab Oktober 2022 (und jedenfalls bis zur Ablegung der zweiten Prüfung im Juni 2023) zu.

Im September 2022 befand sich die Tochter der Bf hingegen nicht in Berufsausbildung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vorliegendes Erkenntnis folgt in der rechtlichen Beurteilung der Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grs. Bedeutung vorliegt.

Wien, am

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