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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2024, RV/5100696/2023

Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung auf Basis der Gutachten des Sozialministeriumservice

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum 06/2018 bis 10/2022 zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Antrag, Abweisungsbescheid

Am hat die Beschwerdeführerin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beantragt. Anspruchsvermittelndes Kind ist der am ***GebDat*** geborene Sohn der Beschwerdeführerin, der - laut Antrag - an einer "tiefgreifenden Entwicklungsstörung iSe Autismus-Spektrum-Störung" leidet. Der Erhöhungsbetrag wurde rückwirkend ab Geburt beantragt. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass sich nach vielen Arztbesuchen und Therapien nun herausgestellt habe, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an Autismus leide. Da diese Krankheit ein angeborenes Defizit darstelle, werde die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab der Geburt des Kindes beantragt. Auf das beiliegende Gutachten sowie die ärztliche/psychologische Stellungnahme der Bildungsdirektion OÖ (siehe unten, Punkt "I. D.") werde verwiesen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juni 2018bis Oktober 2022 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im ärztlichen Sachverständigengutachten des BASB Landesstelle OÖ - Sozialministeriumservice ab November 2022 der Grad der Behinderung mit 50% festgestellt worden sei. Für den Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2022 liege im Gutachten keine Einschätzung des Grades der Behinderung vor.

B. Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung

Am wurde durch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhoben. Begründend wurde zunächst auf die beiliegende Stellungnahme einer klinischen Psychologin (Mag. ***SV***) verwiesen, wonach es sich bei der Diagnose "tiefgreifende Entwicklungsstörung iSe Autismus-Spektrum-Störung" um ein angeborenes Defizit handle, weshalb die Behinderung auch im Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2022 so zu bewerten sei wie der Ist-Zustand. Beigefügt werde weiters eine Stellungnahme der Eltern.

In der angesprochenen Stellungnahme der Mag. ***SV*** wird wie folgt ausgeführt:

Wie dem Diagnoseschema des klinisch-psychologischen Gutachtens vom zu entnehmen ist, zeigt sich folgendes diagnostisches Bild in Achse 1 (Klinisch-psychiatrisches Syndrom): F84 Tiefgreifende Entwicklungsstörung iSe Autismus-Spektrum-Störung

Erbliche Faktoren gelten als eine der Hauptursachen für autistische Störungen, deshalb kann von einem angeborenen Defizit ausgegangen werden.

In der Stellungnahme der Kindeseltern wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:

[…]

Gleich nach der Geburt brauchte er einen Überwachungsmonitor und bekam Coffeinzitrat, um seine Apnoen und Bradycardien in den Griff zu bekommen. Da er etwas später den Kopf nur in eine Richtung drehen konnte, haben wir eine Cranio-Sakral-Therapie gemacht. Er war auch ein Schrei-Baby, was auch im Mutter-Kind-Pass vermerkt ist, hier haben wir versucht, mit einem Mantra etwas Ruhe in den Nachtstunden zu finden. Später haben wir auch noch Akupunktur- und Lasertherapie gestartet, um auch das Essverhalten zu verbessern.

[…]

Coronabedingt fiel uns und auch anderen seine fehlende Sozialkompetenz nicht wirklich auf, denn es gab ja keine Spielgruppen, Schwimmkurse, … Auch den familiären Kontakt zu anderen Kindern in der Familie haben wir unterlassen, um eben nicht Corona in unseren Familien zu verbreiten, da die Großeltern der Kinder Risikopersonen waren/sind.

Ankreiden möchten wir auch, dass uns selbst der Kindergarten im ersten Jahr keine Verhaltensauffälligkeiten mitteilte, obwohl dann, als ich sagte, dass ich irgendeinen Arzt brauche, der uns endlich hilft, auch der Kindergarten mit ganz vielen Informationen hinsichtlich seiner fehlenden Sozialkompetenz und Aggressionsdurchbrüche aufwartete. Hätten wir diese Infos früher gehabt, hätten wir auch früher was unternehmen können.

[…]

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:

  1. Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt

  2. Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 6 Monate andauert.

Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Im ärztlichen Sachverständigengutachten wurde der Grad der Behinderung mit 50 vH für Ihren Sohn ***Sohn*** ab bescheinigt. Für den Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2022 liegt im Gutachten nach wie vor keine Einschätzung des Grades der Behinderung vor.

C. Vorlageantrag

Am wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem wurde wie folgt ausgeführt:

[…] anbei finden Sie nun auch das Gutachten unseres damaligen Arztes, den wir erst im Zuge unserer Übersiedlung gewechselt haben. Herr Dr. ***Dr.1***/***Ort1*** hat unseren Sohn ***Sohn*** in den ersten Lebensjahren betreut und schon damals Auffälligkeiten festgestellt. Da Autismus angeboren ist, ist der Grad der Behinderung, welcher im November 2022 mit 50 % bescheinigt worden ist, auch für den Zeitraum von der Geburt im Juni 2018 bis Oktober 2022 genauso hoch anzusetzen. Die in Ihre Begründung angeführte These, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 6 Monate dauert, ist schon alleine auf Grund der diagnostizierten Krankheit TIEFGREIFENDE ENTWICKLUNGSSTÖRUNG ISE AUTISMUS-SPEKTRUM-STÖRUNG obsolet, Autismus ist angeboren und nicht heilbar. Wir bitten daher auch im Zuge der Bearbeitung des Vorlageantrages, um einen Termin bei einem Sachverständigen beim Bundessozialministerium.

Dem beiliegenden Ärztlichen Attest (ausgestellt am von Dr. ***Dr.2***, der Unterschrift nach von Dr. ***Dr.1*** unterzeichnet) ist das folgende zu entnehmen:

***Sohn*** war von 06.2018 bis 10.2021, Patient in meiner Ordination. Im Zuge dessen habe ich auch die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen durchgeführt. Bereits bei der 34-38 Monatsuntersuchung konnte ich eine psych. Sozialentwicklungsstörung feststellen. In Gesprächen mit der Mutter wurde mir von Schrei- und Wutanfällen im Sinne von Treten, Beißen und Hauen erzählt. ***Sohn*** hatte Schwierigkeiten einen Schlafrhythmus zu finden und hat oft die Nahrungsaufnahme verweigert.

[Anmerkung des erkennenden Richters: Dr. ***Dr.1*** ist mittlerweile in Pension, Dr. ***Dr.2*** hat die Praxis von ihm übernommen. So erklärt sich das Auseinanderfallen zwischen ausstellender Ärztin (Dr. ***Dr.2***) und unterschreibendem Arzt (Dr. ***Dr.1***).]

D. Gutachten

a) Klinisch-Psychologisches Gutachten von Mag. ***SV*** vom (auszugsweise), Untersuchung im November 2022

[…]

(aktueller) Vorstellungsgrund:

  1. ***Sohn*** wurde auf Anraten des Kindergartens zur klinisch-psychologischen Abklärung in unserer Praxis vorstellig, da er unter folgenden, fragestellungsrelevanten Auffälligkeiten und Verhaltensweisen leide:

    • Rückstände in den sozial-emotionalen Kompetenzen: soziale Interaktionsdefizite, (körperlich) aggressives Verhalten, rudimentäre Impulskontrolle; Schwierigkeiten, sich in Gruppenaktivitäten des Kindergartens einzufinden

    • Wahrnehmungsverarbeitung: Schwierigkeiten, sich auf Situationen außerhalb der Routine einzustellen

    • Essverhalten: esse kleine Portionen, benötige lange Zeit, um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen; bestehe auf sein Milchfläschchen

    • Schlafverhalten: Ein- und Durchschlafprobleme

    • verzögerte sprachliche und motorische Entwicklung

[…]

Frühkindliche Entwicklung:

Hinweise auf frühkindliche Regulationsstörung oder sonstige Problematik: Schreibaby, Schlafstörung

[…]

Kindergarten/Krabbelstube:

Alter zum Zeitpunkt des Kindergarten- bzw. des Krabbelstubeneintritts: 3 Jahre

Führung als Integrationskind: nein; Auffälligkeiten im Besuchsverlauf: ja, "[…] sekkiert andere Kinder, macht ihre Bauwerke kaputt, boykottiert gemeinsamen Sesselkreis und Veranstaltungen, trödelt, hört nicht zu, zieht sich oft allein zurück."

[…]

Diagnose(n) nach ICD-10 und multiaxalem Klassifikationsschema (MAS):

1 Klinisch psychiatrisches Syndrom

F84 Tiefgreifende Entwicklungsstörung iSe einer Autismus-Spektrum-Störung

2Umschriebene Entwicklungsrückstände

Rückstände in den Bereichen Motorik, Wahrnehmungsverarbeitung, exekutive Funktionen, Selbständigkeit und sozial-emotionale Kompetenzen

[…]

6Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus

Mäßige bis ernsthafte soziale Beeinträchtigung

b) Ärztliche/Psychologische Stellungnahme der Bildungsdirektion OÖ vom (auszugsweise)

Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde festgestellt, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung (F84 Tiefgreifende Entwicklungsstörung iSe einer Autismus-Spektrum-Störung) vorliegt.

c) Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des Sozialministeriumservice vom (auszugsweise)

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

klin. psychol. Befund, Magistra ***SV*** (Untersuchung November 2022):

F84 tiefgreifende EW-Störung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung, empfohlene Maßnahmen Integrationskindergarten, Frühförderung, Ergotherapie, Musiktherapie; Rückstände betreffend Motorik, Wahrnehmung, exekutive Funktionen, Selbständigkeit, sozial-emotionale Kompetenzen

Bildungsdirektion OÖ: F84 tiefgreifende EW-Störung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung, Integrationskindergarten, Ergotherapie

Schreiben der Familie ***Eltern***, ***Ort2***: Tiefgreifende EW-Störung iSe Autismus-Spektrum-Störung; Windeln, Milchflasche, Schnuller, Agressionsdurchbrüche; Sonderbetreuung im Kindergarten; seitens der Psychologisch empfohlen wurde Ergotherapie und Musiktherapie (erhöhte Kosten)

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Integrationskindergarten laufend, Ergotherapie und Musiktherapie vorgesehen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Tiefgreifende EntwicklungsstörungKlinisch diagnostisch tiefgreifende EW-Störung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung, laufend Integrationskindergarten, vorgesehen Maßnahmen Ergotherapie und Musiktherapie, Entwicklungsrückstände in mehreren Bereichen (Motorik, Wahrnehmung, Sozialentwicklung, Verhalten)
50

Gesamtgrad der Behinderung50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Funktionsstörung unter Punkt 1 stellt auch den Gesamtgrad der Behinderung dar

[…]

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

x jao nein

GdB liegt vor seit: 11/2022

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Eingestuft ab entwicklungsdiagnostischem Befund mit dem Ergebnis tiefgreifende Entwicklungsstörung iSe Autismus-Spektrum-Störung

o Dauerzustand

x Nachuntersuchung: in 5 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Zur Evaluierung der weiteren Entwicklung bei intensiven Fördermaßnahmen

[…]

d) Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des Sozialministeriumservice vom (auszugsweise)

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Neuerliche Überprüfung des Anspruchs auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, aufgrund Beschwerde.

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

[…]

Neu vorgelegte Befunde:

Stellungnahme Mag. C. ***SV*** ***Ort3***, vom :

… Wie dem Diagnoseschema des klinisch-psychologischen Gutachtens vom zu entnehmen ist, zeit sich folgendes diagnostisches Bild in Achse 1 (klinisch psychiatrisches Syndrom): F84 Tiefgreifende Entwicklungsstörung iSe Autismus-Spektrum-Störung. Erbliche Faktoren gelten als eine Hauptursachen für autistische Störungen, deshalb kann von einem angeborenen Defizit ausgegangen werden.

[…]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Tiefgreifende Entwicklungsstörung;Im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung mit Rückständen betreffend Motorik, Wahrnehmung, exekutive Funktionen, Selbständigkeit, und der sozial-emotionalen Kompetenzen, Integration im Kindergarten, Frühförderung, Ergotherapie, Musiktherapie;
50

Gesamtgrad der Behinderung50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50 %

[…]

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Das Leiden Nummer 1 und somit der Gesamtgrad der Behinderung bleiben unverändert (50%).

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

x jao nein

GdB liegt vor seit: 11/2022

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

GdB 50% ab 11/2022 - gemäß vorgelegtem Fachbefund (Mag. C. ***SV***), eine weiter rückwirkende Anerkennung ist, wie vom Kollegen korrekt beurteilt, nicht möglich. Auch wenn bei vorliegendem Grundleiden von einem angeborenen Defizit ausgegangen wird, so liegen keinerlei Hinweise auf relevante bzw. durchgängige und gleichbleibende Einschränkungen oder Abklärungs- und Therapienotwendigkeit zu einem früheren Zeitpunkt vor.

o Dauerzustand

x Nachuntersuchung: 03/2028

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Verlaufskontrolle, wie im Vorgutachten festgelegt

[…]


e) Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des Sozialministeriumservice vom (auszugsweise)

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Neuerliche Überprüfung des weiter rückwirkenden Anspruchs auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe anhand neu vorgelegter Befunde.

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Vorgutachten ***Dr.3***, AM, vom und ***Dr.4***, AM, vom , GdB 50%:

Diagnosen:Tiefgreifende Entwicklungsstörung

[…]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Autismus-Spektrum-Störung; Rückstände in den Bereichen Motorik, Wahrnehmung, exekutive Funktionen, Selbständigkeit und der sozial-emotionalen Kompetenzen, Integration im Kindergarten, Fördertherapien laufend;
50

Gesamtgrad der Behinderung50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50 %

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Apnoen und Bradycardien des Frühgeborenen - initiale Heimmonitorüberwachung ohne Hinweis auf bleibende Beeinträchtigung oder relevante Beschwerden über 6 Monate;

Z.n. Hyperbilirubinämie - ausgeheilt;

Stillprobleme - ohne Hinweis auf Gedeihstörung des Säuglings, geringfügiges Leiden;

Wiederholte Schreianfälle in den frühen Lebensmonaten - ohne Hinweis auf organische Ursache wie z.B. Hirndruck, kein Hinweis auf notwendige Begleittherapien oder Medikation, kein würdigungsfähiges Leiden

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Das Leiden Nummer 1 und somit der Gesamtgrad der Behinderung bleiben gleich (50%).

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:

x jao nein

GdB liegt vor seit: 11/2022

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

GdB 50 % weiterhin ab 11/2022, wie im Vorgutachten festgestellt.

Zwar wurde eine Bestätigung der Allgemeinmedizinerin über Auffälligkeiten im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung um das vollendete 3. Lebensjahr übermittelt, dieentsprechende Seite desMutter-Kind-Passes mit dem konkretem Datum der Untersuchung wurde der neuerlichen Überprüfung aber vorenthalten.

Die Diagnosen der Ernährungsproblematik und kurzen Aufmerksamkeitsspann entsprechend der Honorarnote von ***Dr.5***, FÄ für Kinder- und Jugendheilkunde ***Ort4***, vom können aufgrund fehlender Hinweise auf relevante Dystrophie des Kindes odernotwendige Fördertherapien zu diesem Zeitpunkt nicht zur weiter rückwirkenden Anerkennungherangezogen werden.

Wie in einer übermittelten Infobroschüre über Autismus im Rahmen der Befundnachreichung richtig festgehalten "Autismus ist keine Krankheit. Es ist eine Entwicklungsstörung, die sich in sehr vielfältigen Formen, Ausprägungen und Schweregraden zeigt". Aus diesem Grund sei hier noch einmal betont, dass Autismus zwar anerkannter weise angeboren ist, sich die tatsächlichen Entwicklungsrückstände aber erst im laufe der Zeit manifestieren (Schreiphasen in der frühen Entwicklung besitzen keinen Krankheitswert und können auch bei völlig gesunden Babies in unterschiedlicher Ausprägung auftreten). Eine weiter rückwirkende Anerkennung, vulgo eine Anerkennung ab Geburt, ist somit NICHT möglich.

o Dauerzustand

x Nachuntersuchung: 03/2028

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Verlaufskontrolle, wie im Vorgutachten festgelegt

[…]

E. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde auf das Datum des Vorlageantrages () hingewiesen und um Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Einbringung des Vorlageantrages ersucht.

Mit Anschreiben vom wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages am schon deutlich abgelaufen war, da ihr die Beschwerdevorentscheidung - laut Akteninhalt - am in die Databox in FinanzOnline zugestellt worden sei. Als Reaktion darauf wurden von der Beschwerdeführerin zwei Fristverlängerungsanträge (erstens vom , beantragte Fristverlängerung bis ; zweitens vom , beantragte Fristverlängerung bis ) übermittelt.

Diese wurden vom erkennenden Richter an das belangte Finanzamt mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Von diesem wurde bestätigt, dass beide Anträge eingelangt seien, allerdings in der EDV keiner Abgabenart zugeordnet werden konnten. Aus Sicht des Finanzamtes sei der Vorlageantrag somit rechtzeitig eingebracht worden.

Mit Ermittlungsauftrag vom wurde das belangte Finanzamt um die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beim Sozialministeriumservice ersucht, wobei auf die zwischenzeitig von der Beschwerdeführerin zusätzlich übermittelten Unterlagen/Befunde Bedacht genommen werden sollte. Das entsprechende Gutachten wurde am in der Form eines Aktengutachtens erstellt (siehe oben, Punkt "I.D.e)") und am den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Seitens des belangten Finanzamtes wurde in der Stellungnahme vom weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Eingabe vom - unter Verweis auf die schwierige persönliche Situation - um Stattgabe ersucht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

A. Zur Rechtzeitigkeit

Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages wurde mittels zweiter Fristverlängerungsanträge bis verlängert.

B. Zum Inhaltlichen

Am hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt, dies rückwirkend ab 06/2018. Anspruchsvermittelndes Kind ist der Sohn der Beschwerdeführerin, ***Sohn*** (geboren am ***GebDat***).

Im bisherigen Verfahren wurden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich - Sozialministeriumservice (idF "SMS") drei Aktengutachten betreffend das anspruchsvermittelnde Kind erstellt, wobei das erste Gutachten am , das zweite Gutachten am und das dritte Gutachten am erstellt wurde (siehe den obigen Punkt "I.D." zum Inhalt der Gutachten). Beim anspruchsvermittelnden Kind liegt ein Grad der Behinderung von 50% vor, dies ab 11/2022. Dieser wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern.

2. Beweiswürdigung

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

A. Zur Rechtzeitigkeit

Die Feststellung betreffend die Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beruht auf den von der Beschwerdeführerin binnen offener Frist eingebrachten Fristverlängerungsanträgen vom (Verlängerung der Frist bis ) sowie vom (Verlängerung der Frist bis zum ). Vom belangten Finanzamt wurde das fristgerechte Einlangen der Fristverlängerungsanträge bestätigt (Stellungnahme vom ).

B. Zum Inhaltlichen

Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (z.B. ; und 2009/16/0310, mwN).

Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen ().

Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der gegenständlichen Gutachten vom , vom sowie vom liegt aus den folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen den Gutachten:

Sämtliche Gutachten des SMS stützen sich erkennbar auf das klinisch-psychologische Gutachten von Frau Mag. ***SV*** (datiert mit ). Im Zuge der Erstellung dieses Gutachtens erfolgte auch eine Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin, dies im November 2022.

Betreffend den Zeitraum vor November 2022 wurden von der Beschwerdeführerin erst vor der Erstellung des neuesten Gutachtens (d.h. jenem vom ) Unterlagen/Befunde vorgelegt, die sich auf den Zeitraum ab der Geburt des anspruchsvermittelnden Kindes beziehen. Diese Unterlagen/Befunde wurden von der Gutachterin des SMS eingesehen und im Rahmen des Gutachtens ausführlich gewürdigt. Die Möglichkeit einer Einstufung des Grades der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes für den Zeitraum vor November 2022 wurde allerdings dennoch verneint. Explizit wurde diesbezüglich auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, wonach es sich bei der Entwicklungsstörung ihres Sohnes um ein angeborenes Defizit handle. Dieses Vorbringen stützt die Beschwerdeführerin auch die Ergebnisse einer selbständig angestellten Recherche sowie auf die Stellungnahme von Mag. ***SV*** vom : "Erbliche Faktoren gelten als eine der Hauptursachen für autistische Störungen, deshalb kann von einem angeborenen Defizit ausgegangen werden." Es sei somit - so die Beschwerdeführerin weiter - nicht einsichtig, weshalb dann der Grad der Behinderung nicht bereits ab Geburt vorliegen solle, wenn es sich doch um ein angeborenes Defizit handle.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Behinderung selbst bei gleichbleibendem Krankheitsbild auch vom Alter des Kindes abhängt. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich (zB) wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Grad der Behinderung herbeiführen kann (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 8, Rz 11 unter Verweis auf ). In diesem Sinne wird auch im Rahmen des Gutachtens des SMS vom ausgeführt:

"Wie in einer übermittelten Infobroschüre über Autismus im Rahmen der Befundnachreichung richtig festgehalten "Autismus ist keine Krankheit. Es ist eine Entwicklungsstörung, die sich in sehr vielfältigen Formen, Ausprägungen und Schweregraden zeigt". Aus diesem Grund sei hier noch einmal betont, dass Autismus zwar anerkannter weise angeboren ist, sich die tatsächlichen Entwicklungsrückstände aber erst im laufe der Zeit manifestieren (Schreiphasen in der frühen Entwicklung besitzen keinen Krankheitswert und können auch bei völlig gesunden Babies in unterschiedlicher Ausprägung auftreten). Eine weiter rückwirkende Anerkennung, vulgo eine Anerkennung ab Geburt, ist somit NICHT möglich."

Aus den vom SMS erstellten Sachverständigengutachten geht hervor, dass eine Einstufung des Sohnes der Beschwerdeführerin erst ab Vorliegen von entsprechenden Befunden (und somit ab November 2022) möglich war. Für den Zeitraum ab Geburt (d.h. Juni 2018) bis November 2022 wurden keine Befunde vorgelegt, die eine weiter zurückreichende Festlegung des Grades der Behinderung für diesen Zeitraum erlauben würden. Dies steht im Einklang mit der obig zitierten Literaturstelle, wonach auch angeborene Beeinträchtigungen nicht in jedem Lebensalter zu einem identen Grad der Behinderung führen müssen. In diesem Sinne hat auch die Gutachterin des SMS im Rahmen des Gutachtens vom ausgeführt. Insoweit erscheint es schlüssig, wenn die vom SMS bestellten Gutachter erst ab Vorliegen eines ausführlichen und aussagekräftigen Befundes mit November 2022 vom eingestuften Grad der Behinderung ausgehen. Dies ist nicht als die Verneinung des Vorliegens von Beeinträchtigungen schon vor November 2022 zu verstehen (so auch explizit das Gutachten vom ). Vielmehr können auch die Sachverständigen des SMS nur auf Basis von in der Vergangenheit erstellten Befunden agieren, ein "Rückbezug" von Ergebnissen einer Befundung vom November 2022 auf Juni 2018 (d.h. den Monat der Geburt) - und somit einen Zeitpunkt, der mehr als vier Jahre zurückliegt - war ohne aussagekräftige Befunde aus dieser Zeit nicht möglich.

Im Ergebnis war das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit oder Vollständigkeit der Gutachten des SMS zu wecken. Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der obig angeführten Rechtsprechung des VwGH verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel der Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 8 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

[…]

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

[…]

3. ab um 155,9 €

(5)Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6)Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. […]


B. Erwägungen

a) Zur Rechtzeitigkeit

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 245 Abs. 3 BAO ist die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern.

Gemäß dem festgestellten Sachverhalt wurden von der Beschwerdeführerin insgesamt zwei Anträge auf Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages gestellt. Beide Anträge wurden binnen offener Frist gestellt und haben somit die Einbringungsfrist bis zum verlängert. Der am eingebrachte Vorlageantrag war somit rechtzeitig.

b) Zum Inhaltlichen

Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert iSd FLAG 1967.

Diese Funktionsbeeinträchtigung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen und der festgestellte Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt sind sowohl die zeitliche Komponente (d.h. das voraussichtliche Bestehen der Funktionsbeeinträchtigung für länger als sechs Monate) als auch der erforderliche Grad der Behinderung von mindestens 50% erst ab November 2022 erfüllt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages betreffend den Zeitraum Juni 2018 bis Oktober 2022 war somit abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100696.2023

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