Säumnisbeschwerde
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/13/0034. Mit Erkenntnis vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss zur Zahl RS/7100237/2024 erledigt.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch BDO Austria Holding Wirtschaftsprüfung GmbH, Am Belvedere 4, 1100 Wien, vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2018 und den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2018 des Finanzamtes Österreich vom den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Beschluss ergeht an:
Gruppenmitglied xxx Bf., Adresse
Gruppenträger yyy Gruppenträger, Adresse
Begründung
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.
Aus der gegenständlichen Säumnisbeschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO beantragte, dass keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde dem Gericht unmittelbar vorgelegt werde, die belangte Behörde die Beschwerde jedoch nicht binnen der Frist von drei Monaten gemäß § 262 Abs. 2 lit. b BAO vorgelegt habe, weshalb eine Beschwerdevorentscheidung ergehen müsse.
§ 262 Abs. 2 BAO regelt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung der Abgabenbehörde, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (Ritz/Koran, BAO7, § 262, Tz. 5). Wird trotz Antrags nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO dem Verwaltungsgericht vorgelegt, so besteht die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Ritz/Koran, BAO7, § 262, Tz. 9), wobei der ungenützte Ablauf dieser Frist die Pflicht der Abgabenbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, auslöst (Ritz/Koran, BAO7, § 262, Tz. 6).
Die Beschwerde vom wurde per Fax eingebracht und langte an diesem Tag bei der belangten Behörde ein. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Verpflichtung der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erst mit Ablauf des eintrat. Somit ist am - dem Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde - die Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch nicht verstrichen.
Eine Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie zu früh gestellt wurde (Ritz/Koran, BAO7, § 284, Tz. 12; vgl. etwa auch ). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass eine verfrüht gestellte Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, erschließt sich aus der im Beschluss genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100087.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at