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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2024, RV/2100619/2022

Keine Haushaltszugehörigkeit und keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Kindes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe für Kind, geb. xx.xx.1998, für den Zeitraum ab Oktober 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter Kind ab wegen des Beginns bzw. der Fortsetzung einer Berufsausbildung und gab an, dass ihre Tochter nicht mehr bei ihr im Haushalt wohne, da der Studienort ***1*** zu weit entfernt sei, und sie nicht die überwiegenden Unterhaltskosten der Tochter trage.
Vorgelegt wurde die Bestätigung der ***2***-Universität ***1*** vom über die Immatrikulation der Tochter im WS 2021/2022 im Vollzeitstudium für das Lehramt Grundschule.

Davor hat die Bf. für ihre Tochter Kind lt. Familienbeihilfen-Datenbank bis Juni 2017 Familienbeihilfe bezogen.

Der Vorhalt des Finanzamtes vom blieb unbeantwortet.

Das Finanzamt wies daraufhin den Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Oktober 2021 ab, da die angeforderten Unterlagen nicht übermittelt worden seien. Eine Familienleistung könne nicht ausgezahlt werden, da die Bf. ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 119 BAO nicht nachgekommen sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am die Beschwerde (von der Bf. als Berufung bezeichnet) und führte aus, dass sie um Fristverlängerung angesucht habe und weiters:
"Ich sende Ihnen nun den Kontoauszug der abgelegten Prüfungen (3 Blätter) und eine Meldebestätigung von Kind für ihren Aufenthalt während des Studiums. Kind wohnt dort bei ihrem Freund in dessen Wohnung. Er verlangt keine Miete, jedoch muss sie für ihren Lebensunterhalt (Pflichtversicherung, Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände) selber sorgen. Wenn es zeitlich und finanziell möglich ist kommt sie an den Wochenenden und während der Ferien zu uns nach Hause. Ich unterstütze sie monatlich mit € 300,--, was ich jetzt seit Jänner per Überweisung mache, damit ich eine schriftliche Bestätigung habe. Die beiden Originalzahlungsbelege lege ich bei. Für den Rest muss sie selber aufkommen. Sie hat derzeit nur ein geringfügiges Einkommen (Ferialjob) und zwar arbeitet sie jetzt in den Semesterferien (6 Wochen) an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz im KIGA.
In diesem Sinne möchte ich gegen den Bescheid vom berufen und hoffe, dass die Familienleistung nun ausgezahlt werden kann
."
Beigelegt wurden
- drei Bestätigungen vom der ***2***-Universität ***1*** über insgesamt 18 ECTS im WS 2021/2022,
- die Meldebestätigung der Tochter vom an der Adresse Adr. seit und
- die Banküberweisungen für die Studienunterstützung vom und von je 600 €.

[...]

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In der Begründung wurde unter Zitierung von § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ausgeführt:
"Da Kind seit 10/2019 nicht mehr bei Ihnen haushaltszugehörig ist, da Sie bei Ihrem Freund in ***1*** lebt, und die überwiegenden Unterhaltskosten nicht von Ihnen getragen werden, hat Ihre Tochter selbst einen Anspruch auf Familienbeihilfe. Es wäre daher ein Antrag durch das Kind selbst in Land einzubringen, da sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen Ihrer Tochter in Land befindet."

In der "Antwort auf die Beschwerdevorentscheidung vom " der Beschwerdeführerin, dieses Schreiben vom wird als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gewertet, wurde ergänzend vorgebracht:
"Zunächst wird ausdrücklich festgehalten, dass ich weder in dem Schreiben vom , noch in dem vom eine Beschwerde eingelegt habe, sondern lediglich die von ihnen verlangten Unterlagen eingereicht habe.
Dass
Kind bei ihrem Freund in ***1*** ansässig ist, wo sie auch studiert, ist kein Grund die Familienbeihilfe abzuweisen. Sie musste aus ihrer kleinen Mietwohnung ausziehen, weil diese zu teuer wurde und wohnt dort seit Mai 2021. Dies ist in den bereits eingereichten Unterlagen ersichtlich.
Für den Wohnort nachstehend der Auszug von der Website des Bundesministeriums für Finanzen:
Beantragt werden kann die Familienbeihilfe für Studierende grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Für Kinder, denen von der Ehegattin/vom Ehegatten bzw. von der früheren Ehegattin/vom früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Demnach kann
Kind in Land gar keine Familienbeihilfe beantragen!!
Kind erhält weder in Österreich noch in Land eine Studienbeihilfe. Wir unterstützen sie nachweislich, soweit es uns finanziell möglich ist. Kind ist sehr zielstrebig und studiert eben in ***1***, da dies eine international anerkannte Hochschule ist. Derzeit laufen die Prüfungen. Die Studienerfolgsbestätigungen für das Sommersemester reiche ich ein, sobald diese erhältlich sind."

In der Stellungnahme des Vorlageberichtes des Finanzamts vom wurde auszugsweise ausgeführt:
"Kind ist seit 10/2019 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin haushaltszugehörig, da sie bei Ihrem Freund in ***1*** lebt. Die überwiegenden Unterhaltskosten werden auch nicht von der Bf. getragen. Somit hat Kind selbst einen Anspruch auf Familienbeihilfe. Ein Kind im Sinne des FLAG 1967 hat dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, wenn diesem Kind nicht durch dessen Eltern überwiegend Unterhalt geleistet wird. Es wäre daher ein Antrag durch das Kind selbst in Land einzubringen, da sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Tochter Kind in Land befindet. Kind hat ihren Wohnsitz - wie bereits oa - seit dem Jahr 2019 in Land und werde für einen Beruf ausgebildet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass im Beschwerdezeitraum die Unterhaltskosten der Tochter überwiegend von der Bf getragen wurden."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
[…]

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs. 2 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann (, und vgl. auch Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2, § 2 Rz 140).

Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein (§ 2 Abs 5). Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf, und diese zeitliche Beschränkung, damit sie nicht zur Auflösung der Wohnungsgemeinschaft führt, nicht lange Zeit, sondern nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch der Kinder der Fall ist.
Auch wenn ein Zimmer im Haushalt vom Kind in der schulfreien Zeit genutzt werden kann, ergeben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung, wobei eine solche - wenn sie tatsächlich stattfindet - als nur vorübergehenden Besuchszwecken dienend ohnehin keine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl. ); (vgl. auch Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2, § 2 Rz 146).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend getragen werden, davon ab, ob die Beschwerdeführerin überwiegend den Geldunterhalt geleistet hat ( mit Verweis auf ).
Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2, § 2 Rz 152).

Soweit die Beschwerde auf die Website des Bundesministeriums für Finanzen verweist, lässt sich daraus für den Beschwerdefall nichts gewinnen, da diese keine für das Bundesfinanzgericht verbindliche Rechtsquelle darstellt. Auch in Erlässen geäußerte Rechtsansichten des BMF sind mangels Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rechtlich nicht verbindlich.

Lt. der Familienbeihilfen-Datenbank bezog die Beschwerdeführerin für ihre Tochter Kind bis Juni 2017 die Familienbeihilfe. Nach der am bestandenen Matura hat die Tochter am Cultural Care Au Pair Programm ab teilgenommen.
Seit Oktober 2019 lebt die Tochter in Land. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat ihre Tochter begonnen, in einem bilingualen Kindergarten in ***1*** Berufserfahrungen zu sammeln.
Ab Oktober 2021 studierte die Tochter an der ***2***-Universität ***1*** für das Lehramt Grundschule.

Zuerst wohnte die Tochter in einer eigenen kleinen Mietwohnung in ***1*** und im Mai 2021 übersiedelte sie zu ihrem Freund an der oa. Adresse in ***1***.
Seit dem ständigen Aufenthalt in Land war die Haushaltszugehörigkeit der Tochter zu den Kindeseltern aufgelöst. Das Zimmer im Elternhaus dient nur vorübergehenden Besuchszwecken. Von einem vorübergehenden Aufenthalt iSd § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da die Tochter bis zum Beginn des Studiums bereits zwei Jahre in ***1*** lebte.

Auch im Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom gab die Beschwerdeführerin an, dass die Tochter nicht mehr bei ihr im Haushalt lebe und dass sie auch nicht überwiegend den Unterhalt leiste.

Bei Gegenüberstellung der Lebenshaltungskosten der Tochter von 885 € und der von der Bf. geleisteten Unterhaltszahlung von 300 €, je monatlich, ist es offensichtlich, dass keine überwiegende Kostentragung durch die Beschwerdeführerin vorliegt.

Aus den vorgenannten Gründen liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 für die Tochter Kind nicht vor und es wird wie im Spruch entschieden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

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