Zahlungserleichterung; zum Zeitpunkt der Entscheidung ist die Abgabe bereits getilgt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am brachte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) über FinanzOnline ein Ersuchen um Ratenvereinbarung ein, da er einen Rückstand an Einkommensteuer 2021 in Höhe von € 5.400,00 offen habe und diese Summe nicht auf einmal zahlen könne.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab, da in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle Umstände darzulegen seien, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens des Bf. reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
Am brachte der Bf. über FinanzOnline Beschwerde ein und führte aus, dass er nicht mehr selbständig sei, sondern nur ein normaler Angestellter. Er verdiene im Monat € 1.800,00. Von diesem Monatsgehalt zahle er Miete in Höhe von € 940, Kreditraten in Höhe von € 100,00, Mobiltelefon € 70,00, Versicherungen € 150,00 und SVS € 187,00 monatlich. Er ersuche um Ratenzahlung, da er die ganze Summe nicht auf einmal zahlen könne.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde statt und bewilligte beginnend mit 11 monatliche Raten in Höhe von je € 400,00 und eine 12. Rate in Höhe von € 374,51.
Am brachte der Bf. über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen aus, dass er keine € 400,00 jedes Monat zahlen könne.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. brachte am elektronisch ein Ersuchen um Ratenvereinbarung betreffend des Rückstandes an Einkommensteuer 2021 in Höhe von € 5.400,00 ein.
Der Bf. überwies von April bis November 2023 jeweils € 400,00 monatlich.
Am überwies der Bf. den restlichen Rückstand in Höhe von € 1.574,51, so dass auf dem Abgabenkonto kein Rückstand mehr bestand.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen.
Laut Abgabenkonto des Bf. wurden von April bis November 2023 jeweils € 400,00 monatlich und am der restliche Rückstand in Höhe von € 1.574,51 überwiesen und bestand kein Rückstand mehr.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().
Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().
Zahlungserleichterungen werden gegenstandslos, wenn die betreffenden Abgaben entrichtet werden. Dies auch dann, wenn Gutschriften verwendet werden, weil auf demselben Abgabenkonto nicht nebeneinander ein Guthaben und eine gestundete Schuld bestehen können ( 332/78; ; ).
Im gegenständliche Fall wurden die antragsgegenständliche Abgabe (Einkommensteuer 2021) durch Ratenzahlungen und Überweisung am zur Gänze getilgt, sodass diese im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr aushaftete.
Da bereits vor der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht die Abgabe, für die um Zahlungserleichterung angesucht wurde (Einkommensteuer 2021), vollständig entrichtet wurde (der ausstehende Betrag wurde am beglichen), kann laut oben zitierter Judikatur über dieses Ansuchen nur mehr in Form einer Abweisung entschieden werden.
Da das Beschwerdebegehren nach ständiger Rechtsprechung als gegenstandslos geworden abzuweisen ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Bf.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung und liegt daher kein Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor. Eine Revision ist nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103517.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at