Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2024, RV/7103643/2023

Besteuerung einer deutschen Rentenversicherung - Progressionsvorbehalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom ).

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe der als Beilage angeschlossenen Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens der belangten Behörde, wurde dem Beschwerdeführer die Sachlage wie folgt dargestellt:
Laut Aktenlage hätte der Beschwerdeführer ausländische Rentenbezüge erhalten. Diese Einkünfte würden aufgrund der Ansässigkeit in Österreich der Erklärungs- und Offenlegungspflicht unterliegen.
Diesbezüglich würde ein Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegen. Der Beschwerdeführer sei ersucht worden, die entsprechende Erklärung auf Arbeitnehmerveranlagung (Vordruck L1) und für grenzüberschreitende Sachverhalte (L1i) für das Jahr 2020 einzureichen.
Die erforderlichen Formulare würden mit separater Post zugesandt. Die ausländischen Rentenbezüge seien in der Beilage L1i mit den Kennzahlen 453, 493 und 791 zu erklären. Die von der PVA einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge (einzutragen bei KZ 493) würden die ausländischen Rentenbezüge kürzen.
Der Erklärung seien keine Belege beizulegen, sie seien aber sieben Jahre lang aufzubewahren, da diese über Aufforderung dem Finanzamt vorgelegt werden müssen. Allgemeine Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung würden dem Beschwerdeführer im Internet unter www.bmf.gv.at, Rubrik Steuern zur Verfügung stehen.
Sollte innerhalb der Frist keine Erklärung folgen, so werde eine Schätzung von Amtswegen durchgeführt.

Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 im Schätzungswege festgesetzt, da keine Steuererklärung eingereicht worden sei (Berücksichtigung ausländischer Einkünfte für den Progressionsvorbehalt).

Mit Eingabe vom wurde folgende Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingebracht.
"Schon alleine die Tatsache, dass Sie am auf die Idee kommen, eine Nachforderung von 861 € bezüglich Einkommenssteuer 2020 zu fordern, ist eine Frechheit.
Ich gehe davon aus, dass Sie im Finanzamt die Grundrechenarten beherrschen.
Da Sie durch elektronische Übermittlung bestens über meine Einkünfte, Deutsche Rente und Österreichische Pension, bis auf 2 Kommastellen informiert sind, kann Ihnen bei der Festsetzung der Einkommenssteuer aufgrund der bekannten Einkünfte kein Fehler in Höhe von 861 € unterlaufen, den Sie obendrein erst nach zwei Jahren bemerken.
Ich habe die von Ihnen geforderten Vorauszahlungen pünktlich getätigt.
Mir ist kein Fehler bezüglich einer Abgabenschuld unterlaufen.
Die Österreichische Regierung beteuert (falls es kein journalistischer fake ist) die kalte Progression abzuschaffen und die Steuern zu senken, so dass auch für Pensionisten eher eine Rückzahlung von Steuern ins Haus steht als horrende Nachforderungen.
Den Klimabonus von 500 €, den ich ohnehin noch nicht bekommen habe, zahlt die Regierung nicht aus eigener Tasche sondern von meinem Steuergeld.
Insofern hätte ich mit der Nachforderung bereits meinen eigenen Klimabonus finanziert und für einen anderen bezahlt.
Bis zur Klärung meiner Beschwerde bleibt Ihre Nachforderung eingefroren.
Da in der jetzigen Teuerungswelle ich keinesfalls mit Nachforderungen aus 2020 gerechnet habe, bin ich auch nicht zahlungsfähig.
Nicht geförderter Hausbaukredit (noch 80.000 € Soll)
Ausgeschöpfter Überziehungsrahmen von 5.000 €
Beschwerde gegen Buchungsmitteilung vom 2/2022 vom "

Als Beilage sei die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 übermittelt worden.
Bezüglich der Auslandseinkünfte sei darin angemerkt worden, dass diese automatisch übermittelt würden.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen:
- deutsche Rentenbescheide für 2020
- Nachweis der auf die deutsche Rente entfallenden Krankenversicherungsbeiträge, diese würden nicht automatisch übermittelt werden.

Mit Eingabe vom wurden die gewünschten Unterlagen übermittelt.
Weiters seien alle Kopien von bis heute mit der Bitte übermittelt worden, alle Einkommensteuerbescheide zu überprüfen.

In einer weiteren Eingabe vom wurden Informationen zur Behinderung übermittelt (50% Behinderung).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei den deutschen Renteneinkünften nunmehr die nachgewiesenen österreichischen Krankenversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden seien.
Wie bereits im Erstbescheid seien darin die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung berücksichtigt worden.

Mit Eingabe vom wurde abermals Beschwerde eingereicht (als Vorlageantrag gewertet).
Begründung:
Die Wirksamkeit des Bescheides sei dadurch gehemmt, da auf wichtige Informationen der Schreiben des Beschwerdeführers gar nicht geantwortet worden sei.
1. Nach wie vor sei unklar, aus welchem Grund die belangte Behörde erst 2022 darauf kommen würde, dass es eine Abgabenschuld aus 2020 geben würde.
Es würde sich eine andere Bemessung als gegenüber des vorherigen Bescheides ergeben, dazu gebe es keine Erklärung.
2. Es würde keine Antwort zum Schreiben vom zwecks Überprüfung der Einkommensbescheide 2018-2020 nach Zusendung der Rentenbescheide und der Beiträge der Krankenversicherung für ausländische Leistungen geben.
3. Es würde keine Antwort zum Schreiben vom geben - Berücksichtigung der Behinderung von 50%, bis gewährt.
4. Der Betrag von 820 € sei zurzeit nicht einbringbar.
- Es seien nicht geplante Ausgaben angefallen:
- 4 facher Preis für Pellets, 1.350 €
- Totalausfall PKW BMW X3 - Neukauf PKW Jeep Renegade, 16.400 €
- Umbau Fußbodenheizung mit Pelletheizung, 780 €
- Ersatzkauf für mein defektes e.bike (keine Ersatzteile!) 3.500 €
- Für alles Preiserhöhungen
5. Klimabonus für meine Frau und mich nicht ausgezahlt!
6. Überziehung des Kontos um 4.800 €, Kreditrückzahlung Wohnungsbau nicht gefördert! 90.000 €
Die Einbringung der Abgabenrückstände sei frühestens möglich.

In einer weiteren Eingabe vom hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass eine Überprüfung der Steuerbescheide ab 2018 nicht erfolgt sei - eine Gegenverrechnung von Gutschriften sei nicht erfolgt. Weiters sei der Betrag von 462,00 € nicht ausgesetzt worden.
Es seien auch die Einkommensteuerbescheide 2018-2020 nicht überprüft worden, wie im Schreiben vom ausgeführt.

Mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Mängel in der Beschwerde (Vorlageantrag) vom zu beheben.
Es würden folgende Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs. 1 BAO fehlen:
- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde
- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werde
- eine Begründung
Weiters wurden folgend Ausführungen getätigt:
"1. Die Vorauszahlungen werden immer auf Basis der im derzeitigen Jahr bestehenden Einkünfte für das darauffolgende Jahr bzw. Jahre festgesetzt. In Ihrem Fall wurden die Vorauszahlungen auf Basis der Arbeitnehmerveranlagung 2018 festgesetzt. Natürlich kann es dann aufgrund von Abweichungen bei den Bezügen im Veranlagungsjahr zu Unterschieden kommen.
2. Die Krankenversicherungsbeiträge wurden in den Jahren 2018 bis 2020 in der korrekten Höhe in Abzug gebracht.
3. Das Veranlagungsjahr 2017 ist bereits rechtskräftig veranlagt und kann nicht mehr abgeändert werden. Im Veranlagungsjahr 2018 wurde der Freibetrag wegen der eigenen Behinderung berücksichtigt (wie Sie auch im Bescheid von nachlesen könnten). Das Veranlagungsjahr 2019 wird noch überprüft.
4. Es gibt Möglichkeiten der Zahlungserleichterungen, dazu sind Sie scheinbar bereits in Kontakt mit dem zuständigen AS-Team. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Bescheid korrekt ergangen ist.
5. Der Klimabonus wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausbezahlt. Das BMF hat darauf keinen Einfluss. Lt. Homepage soll man sich an die Hotline unter 0800 8000 80 wenden, sollte man den Klimabonus 2022 nicht erhalten haben. Aber auch das ändert nichts an der Tatsache, dass der Bescheid korrekt ergangen ist.
6. Siehe Punkt 4.
Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen

Mit Eingabe über FinanzOnline vom 19. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer die Frage welche Punkte offen seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Wie bereits von der belangten Behörde klar dargestellt wurde, besteht für den Beschwerdeführer ein sogenannter Pflichtveranlagungsgrund (ausländische Renteneinkünfte). Die diesbezüglich beantragten Aufwendungen (SV-Beiträge) wurden seitens der belangten Behörde im bekanntgegebenen Ausmaß in der Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigt.

Hinsichtlich übriger Begehren, wie beispielsweise Zahlungsfähigkeit, Überprüfung von anderen Bescheiden, ist gegenständlich kein Verfahren anhängig und kann somit auch nicht beurteilt werden.

2. Beweiswürdigung

Die ausländischen Einkünfte wurden entsprechend den übermittelten Daten der deutschen Rentenversicherung (11.744,66 €) berücksichtigt.
Ebenso wurden die Sozialversicherungsbeiträge (584,04 €) sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung wie beantragt berücksichtigt (siehe Beschwerdevorentscheidung vom ).

Aus den weiteren Eingaben ist nicht ersichtlich, welche weiteren Änderungen betreffend das Jahr 2020 begehrt werden würden.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Angaben nach dem Mängelbehebungsauftrag (Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom ) nachgereicht.

Anzumerken ist hier, dass gegenständlich ausschließlich betreffend das Jahr 2020 abzusprechen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom den Bescheid vom - also die Beschwerdevorentscheidung - genannt.
Der Vorlageantrag hat somit die gesetzlich erforderlichen Bestimmungen enthalten.
Eine Gegenstandsloserklärung, wie im Vorlagebericht seitens der belangten Behörde angemerkt, ist demnach weder möglich noch zulässig.
Das Gericht hat somit in materieller Sicht (inhaltlich) zu entscheiden.

Allerdings ist hier anzumerken, dass auch bei dieser Erledigungsart kein Abweichen gegenüber der Beschwerdevorentscheidung möglich und zulässig ist.

Bei den ausländischen (deutschen) Pensionseinkünften handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen und die in Österreich dem Progressionsvorbehalt gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland unterliegen. Gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 sind lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu veranlagen, wenn andere Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtwert 730 € übersteigt. Werden somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (deutsche Rente), neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften erzielt, kommt grundsätzlich eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Betracht (Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 41 Rz 3). Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die zwar im Wege eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat zur Besteuerung zugewiesen sind und bei der Besteuerung in Österreich aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind, zählen somit zu den "anderen Einkünften" (vgl. ; ; vgl. auch Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 41 Tz 14; Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 41 Rz 5) im Sinne der zitierten Bestimmung.

Art. 18 Abs. 1 DBA Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012):
Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Staates erhält, abweichend von dem vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland dürfen Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreichansässige Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Österreich hat und auch im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland in Österreich ansässig ist.

Wie bereits im Vorlagebericht seitens der belangten Behörde ausgeführt wurde, ist nach Art. 18 Abs. 2 iVm Art. 23 DBA Deutschland Österreich die sogenannte Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt anzuwenden.
Dies wurde im strittigen Bescheid auch so gerechnet.

Dies ist insoweit auch die Antwort auf die Frage des Beschwerdeführers in der Eingabe vom warum es eine Abgabenschuld aus 2020 gibt. Die übrigen Antworten finden sich im Bescheid-Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom .

Das erkennende Gericht hat keine Möglichkeiten allenfalls andere Jahre mit dem Jahr 2020 zu verbinden oder zu prüfen, da gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen ist, welches der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Ebenso war es nicht möglich und zulässig in diesem Verfahren Absprachen in Bezug auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu tätigen. Gegenständlich geht es ausschließlich um die Festsetzung von Abgaben und nicht um die Einbringung.

In der Beschwerdevorentscheidung wurden auch die Freibeträge bzw. Pauschbeträge im Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, welche (zusätzlichen) Änderungen vorgenommen hätten werden sollen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung war die gewählte Vorgangsweise klar bestimmt. Eine ordentliche Revisionsmöglichkeit war demnach nicht gewähren.

Beilage:

Beschwerdevorentscheidung vom

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 4 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103643.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at