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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2023, RV/2300002/2023

Verletzung der Meldeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, kein Absehen von einer Strafe nach § 25 FinStrG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2300002/2023-RS1
Für ein Absehen von einer Geldstrafe nach § 25 FinStrG wird gefordert, dass eine Tat nur unbedeutende Folgen hatte und das Verschulden des Täters geringfügig ist. Bei Verletzung einer Meldeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG kann von unbedeutenden Folgen der Tat gesprochen werden, wenn nur eine Meldung abzugeben war, dass sich nichts geändert habe. Wenn der Bf. jedoch bereits einmal einer Meldeverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und wiederum grob fahrlässig Erinnerungen in der Databox nicht eingesehen werden, ist das Verschulden nicht geringfügig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***31***, die Richterin ***32*** und die fachkundigen Laienrichter ***33*** und ***34*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.) vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rathausplatz 3, 8940 Liezen wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV ***37***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers MMag. Johannes Pfeifer, der Amtsbeauftragten Nina Maier sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der Spruch des Erkenntnisses wie folgt abgeändert und mit Strafneubemessung vorgegangen:

***Bf1*** ist schuldig, grob fahrlässig als Verantwortlicher der ***1*** der Meldepflicht der Gesellschaft gemäß § 5 WiEReG zum trotz zweimaliger Erinnerung v. und v. im Zeitraum bis nicht nachgekommen zu sein.

Er hat dadurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen und wird hierfür nach dem zweiten Strafsatz dieser Bestimmung eine Geldstrafe von € 3.000,00 ausgesprochen.

Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen bestimmt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 300,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates Graz 4 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde der Bf. schuldig erkannt, er sei im Zeitraum vom bis zum als Kommanditist der ***1*** der Meldepflicht der Gesellschaft gemäß § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen.

***22*** ***23*** habe hierdurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen und werde hierfür nach dem ersten Strafsatz dieser Bestimmung mit der Geldstrafe von € 10.000,00 (in Worten: EURO zehntausend) im Uneinbringlichkeitsfall 14 (vierzehn) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

Gemäß § 185 FinStrG seien die mit € 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt:

"Zur Person:

Der am ***17*** geborene österreichische Staatsangehörige ***22*** ***23*** bezieht als Kommanditist der ***1*** und der ***2*** sowie als Geschäftsführer der ***3*** ein monatliches Nettoeinkommen von € 4.000,00 (12 Mal pro Jahr). Er ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft an der Wohnsitzadresse im Wert von rund € 400.000,00. Der Gesamtschuldenstand des Beschuldigten beträgt circa € 80.000,00.

Zur Sache:

Da ***22*** ***23*** es unterlassen hatte, für die ***1*** eine Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten, wurde er mit dem Schreiben des ehemaligen Finanzamtes Judenburg ***16*** vom unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 daran erinnert, diese Meldung bis nachzuholen. Infolge des ungenutzten Verstreichens der Frist wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt und eine Nachfrist zur Durchführung der Meldung bis unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 eingeräumt. Auch diese Nachfrist ließ der Beschuldigte ungenutzt verstreichen, sodass mit Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Judenburg ***16*** vom die Zwangsstrafe von € 4.000,00 festgesetzt wurde. Diese wurde (offenkundig aufgrund eines Einspruchs des ***22*** ***23***) wieder aufgehoben. Am erging eine abermalige Erinnerung durch das Finanzamt Österreich, mit der eine Nachfrist bis eingeräumt und die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 angedroht wurde.

Die Zustellung erfolgte über FinanzOnline am .

Am wurde ***22*** ***23*** die Mitteilung vom über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zugestellt.

Gegen die Strafverfügung des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , mit der für den Beschuldigten wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 FinSirG die Geldstrafe von € 10.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde, erhob der Beschuldigte Einspruch.

Im Wissen um die zweimalige Aufforderung des Finanzamtes zur Durchführung der Meldung gemäß § 5 WiEReG kam ***22*** ***23*** dieser nicht nach, wobei er dies auch billigend in Kauf nahm.

Die Feststellungen zum Tathergang werden durch die Bestandteile des Strafakts, insbesondere auch durch die Stellungnahmen des Beschuldigten objektiviert. Der Tathergang indiziert auch die innere Tatseite des insoweit leugnenden Beschuldigten. Seine Verantwortung, die unterbliebene Meldung beruhe auf ihm nicht zur Kenntnis gelangten Versehen seiner Steuerberater, überzeugt nicht, zumal aus seiner Stellungnahme hervorgeht, dass ihn das ursprüngliche Unterbleiben der Meldung zum Wechsel der Steuerberatung veranlasst hat und er von der abermaligen Zwangsstrafe während der Beratungstätigkeit durch ***4*** überrascht wurde. Angesichts dieser wiederholten Auffälligkeiten erscheint es wenig lebensnah, dass der Beschuldigte die Angelegenheit nicht weiterverfolgt und die Durchführung der bereits überfälligen Meldung nach § 5 WiEReG nicht kontrolliert haben will.

Demgemäß geht der Senat von einer wissentlichen und willentlichen Unterlassung der Meldung nach der zweiten Aufforderung aus.Somit ***16*** bei ***22*** ***23*** die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmaie des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 erster Fall WiEReG vor, woraus seine Bestrafung innerhalb des bis zu € 200.000,00 reichenden Rahmens des § 15 Abs. 1 WiEReG zu erfolgen hat.

Dem Beschuldigten kommt seine bisherige Unbescholtenheit mildernd zugute, während ihm kein Umstand erschwerend anzulasten ist.

Gerade mit Blick auf das Gewicht des Milderungsgrunds der Unbescholtenheit erscheint ein bloß ein 20-stel der Höchststrafdrohung ausschöpfendes Strafmaß angemessen, sodass mit der Verhängung der Geldstrafe von € 10.000,00 vorzugehen ist. Dieser Geldstrafe ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen adäquat.

Folge der Sachentscheidung ist die auf § 185 FinStrG gegründete Verpflichtung des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 500 Euro.

****

Am wurde fristgerecht beim ABB Beschwerde angemeldet, am die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt und mit Schriftsatz vom (eingegangen beim BFG in Graz am ) Beschwerde erhoben.

In der Beschwerdeschrift wird wie folgt vorgebracht:

"Das Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt angefochten, in welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er wäre im Zeitraum vom bis als Kommanditist der ***1*** der Meldepflicht der Gesellschaft gemäß § 4 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Er wurde hierzu nach dem ersten Strafsatz des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG mit einer Geldstraße von € 10.000,00 bestraft, sowie verfügt, dass er gemäß § 185 Finanzstrafgesetz, die mit € 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen hätte.

Beantragt wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Behebung und ein Vorgehen gemäß § 25 Finanzstrafgesetz, in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

BEGRÜNDUNG:

Mit Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde über den Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 verhängt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 aufgefordert worden wäre, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der KG im Sinne des § 5 WiEReG bis zum nachzuholen.

Mit Bescheid vom wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 festgesetzt. Am wurde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, und kam der Beschuldigte der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG am nach.

In seiner Stellungnahme vom gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aufgrund von Aufforderungen zur Erstattung der Meldung im Jahr 2018 seinen Steuerberater mit dieser Meldung beauftragt und von diesem die Mitteilung erhalten hätte, dass dieser für ihn die Meldung durchgeführt hätte. Dieses Vorbringen bezog sich auf das Jahr 2018 und nicht auf den Sachverhalt, der dem nunmehrigen Finanzstrafverfahren zugrunde liegt.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom wurde vom Beschwerdeführer außer Streit gestellt, dass die ***1*** als einzigen Kommanditisten ihn selbst hätte sowie als unbeschränkten Gesellschafter die ***2***.

Herr ***Bf1*** wäre Geschäftsführer der ***1***, sowie persönlich haftender Gesellschafter der ***2***, diese als Komplementär der ***1***.

Außer Streit gestellt wurde, dass Herr ***Bf1*** damit für die Meldeverpflichtungen gemäß dem WiEReG verantwortlich wäre. Im Einspruch wurde weiters vorgebracht, dass die letzte Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer in dieser Gesellschaft (kurz KG) im Jänner 2011 stattfand, in welcher der Kommanditist ***5*** aus der KG ausgeschieden wäre. In der ***2*** ist Herr ***Bf1*** ebenfalls unbeschränkter Gesellschafter und als einziger Kommanditist seine Ehegattin, Frau ***6***. Hier fanden die letzten Änderungen eben gleichzeitig am statt. Treuhandvereinbarungen oder andere wirtschaftliche Eigentümer existierten nie. Die KG hätte einen maximalen Umsatz von € 5.000,00/Jahr, welche aus Mitgliedsbeiträgen von Kunden für die sogenannte ***Service-Card*** besteht, sowie geringfügigen Einkünften aus Vermittlungsprovisionen. Die KG würde, da nunmehr keine Geschäftstätigkeit vorliegen würde, mit Jahresende 2022 aufgelöst.

Tatsächlich wurde die Firma mit Firmenbuchbeschluss des LG Leoben vom gelöscht (Firmenbuchauszug anbei), und das Vermögen auf den Beschwerdeführer übertragen.

In seinem Einspruch brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er erst mit Schreiben vom von einem Finanzstrafverfahren bzw. von einer Unterlassung seiner Meldepflicht erfahren hätte. Er hätte sofort auf dieses Schreiben vom reagiert und die Meldung erstattet. Nachdem der Beschwerdeführer nie zur Meldepflicht aufgefordert wurde, würden die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht vorliegen.

Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschuldigte auch nicht vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz gehandelt hätte. Sämtliche steuerlichen und finanzrechtlichen Angelegenheiten seien von ihm seit Begründung seiner selbständigen Geschäftstätigkeit vor ca. 15 Jahren seinen jeweiligen Steuerberatern übergeben worden. Es würde sich auch um eine Familiengesellschaft handeln, mit einem geringfügigsten Umsatz, und sei hier nie Jemand, außer dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, ab dem Jahr 2011 beteiligt gewesen. Auch wären hier nie Treuhandvereinbarungen oder wirtschaftliche Eigentümer, die nicht im Firmenbuch eingetragen waren, vorgelegen. Es wurde daher auch vorgebracht, dass aufgrund des allfällig nur geringen Verschuldens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 25 Finanzstrafgesetz bzw. für eine wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gegeben wären.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurden über den Beschwerdeführer eben wegen der Verletzung der Meldepflicht nach dem WiEReG eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 sowie ein Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,00 verhängt. Der Beschwerdeführer wäre zweimal zur Durchführung der Meldung gemäß § 5 WiEReG aufgefordert worden, hätte diese Meldung aber nicht erstattet. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte sich auf seinen Steuerberater verlassen, sei nicht nachvollziehbar, da er selbst vorgebracht hätte, dass er eben aufgrund eines Vorfalls aus dem Jahr 2018, als von seinem Steuerberater die Meldung gemäß dem WiEReG nicht vorgenommen war, er den Steuerberater gewechselt hätte. Aus diesem Grund würde der Senat von einer wissentlichen und willentlichen Unterlassung der Meldung nach der zweiten Aufforderung ausgehen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet und bestehen keine Erschwerungsgründe. Es wurde damit eine Geldstrafe in der Höhe von 1/20 der Höchststrafandrohung in der Höhe von € 10.000,00 verhängt.

Aus dem Vorlagebericht des Amtes für Betrugsbekämpfung vom ergibt sich, dass die KG mit Schreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 aufgefordert wurde, die nicht rechtzeitige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG bis zum nachzuholen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 festgesetzt und zugleich eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 4.000,00 angedroht, für den Fall, dass die Meldung nicht bis zum nachgeholt werden würde. Das Mahnschreiben sowie die Zwangsstrafen der Data-Box für Finanzonline zugestellt.

Diese beiden Schriftstücke wurden allerdings vom Beschwerdeführer nicht aufgerufen und nicht gelesen, sodass sie automatisch nach 6 Monaten gelöscht wurden. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst am für die KG einen Zugang zu Finanzonline beantragt hätte, sowie die Finanzonline Anmeldung am durch den Beschuldigten im USP durchgeführt worden wäre. Am wäre durch den Beschwerdeführer ein erneuter Zugang zu Finanzonline beantragt worden. Am wäre aufgrund der noch immer nicht erfolgten Meldung im Sinne des WiEReG über den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren (EV-***30***) eingeleitet und der Beschwerdeführer darüber postalisch (nicht über die Data-Box) in Kenntnis gesetzt worden.

Nach Erhalt dieses Schreibens hatte der Beschwerdeführer am sofort die Meldung nachgeholt.

Bereits im Jahr 2018 wäre der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachzuholen, und wären hier auch 2 Zwangsstrafen angedroht und schließlich mit Bescheid vom festgesetzt worden, wobei dieser Bescheid dem Beschuldigten postalisch zugestellt worden wäre. Diese Zwangsstrafe wurde in weiterer Folge aufgehoben, da laut Angaben des damaligen Steuerberaters, Herrn ***21***, der Bescheid falsch adressiert worden wäre. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Mitarbeiters der Finanzverwaltung, Herrn ***7*** vom . In dieser Stellungnahme wurde auch eine E-Mail des Beschwerdeführers vom damaligen Steuerberater, Herrn ***8***, vom vorgelegt. In dieser führt er aus, dass er über die Mitteilung der Verhängung der Zwangsstrafe von € 4.000,00 überrascht worden und die Adresse der KG falsch wäre.

AUSFÜHRUNG DER BESCHWERDE:

1. Unrichtige Bezeichnung des Beschwerdeführers als Kommanditist der KG:

Im angefochtenen Erkenntnis wurde die Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt, wobei hier ausgeführt wurde, dass er im Zeitraum vom bis als Kommanditist der ***1*** der Meldepflicht, trotz zweimaliger Aufforderung, nicht nachgekommen wäre.

Für den nicht geschäftsführenden Kommanditisten, wie in diesem Fall, Herrn ***Bf1***, bestehen hier natürlich keine Meldepflichten, wäre er hier nur als persönlich haftender Gesellschafter der ***2*** für die Einhaltung der Meldepflichten verantwortlich gewesen, wobei diese KG wiederum unbeschränkter Gesellschafter der ***1*** ist. Schon um hier die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschalten, hätte daher jedenfalls im angefochtenen Erkenntnis über ihn als Kommanditist der ***1***, keine solche Geldstrafe verhängt werden dürfen.

Auch in der Begründung dieses angefochtenen Erkenntnisses wird hier nicht ausgeführt, dass entgegen der Bezeichnung im Spruch der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter und nicht als Kommanditist für die Erfüllung der Meldepflichten haften würde.

Es ergibt sich daher auch aus der Begründung des Erkenntnisses nicht unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer hier als Komplementär und nicht als Kommanditist bestraft wird.

Irrtümer der Behörde bei der Auslegung eines Gesetzes - mögen sie auch durch Flüchtigkeit entstanden sein, sind nicht berichtigbar ( 435/75, FSRV0015-W/04-RS1, FSRV/0015-W/04).

Schon aus diesem Grund ist das Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren ohne weiteres Eingehen auf das Parteienvorbringen einzustellen.

2. Kein Vorsatz:

Der Beschwerdeführer hat vor über 15 Jahren, mit Beginn seiner Selbständigkeit, sämtliche steuerrechtlichen Angelegenheiten seinen Steuerberatern übergeben. Dies war bis zum Jahr 2017 die Steuerberaterin ***9***, und ab 2017 die Steuerberatung ***8***. Der Beschwerdeführer hat nur rudimentäre EDV-Kenntnisse, zumal er bereits im 57. Lebensjahr steht. Die im Vorlagebericht angeführten Meldungen wurden nicht von ihm, sondern einem Familienmitglied, das hier bessere IT-Kenntnisse besitzt, durchgeführt.

Dem Beschwerdeführer war natürlich auch unbekannt, dass hier Mahnungen zur Durchführung der Meldungen nach dem WiEReG in eine Data-Box zugestellt würden. Gegenständlich erfolgte auch keine Benachrichtigung des Beschwerdeführers über die Zustellung solcher Mahnungen per E-Mail. Auch im Vorlagebericht wird hierzu festgestellt, dass diese Mahnungen in der Data-Box vom Beschwerdeführer nicht gelesen wurden. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass sämtliche dieser Angelegenheiten durch seinen damaligen Steuerberater, Herrn ***8***, abgewickelt würden. Dies ergibt sich auch aus dem Vorfall aus dem Jahr 2018, als er beim Erhalt des postalischen Strafbescheides darauf reagierte und dies seinem Steuerberater mitteilte, welcher dann offensichtlich eine Stornierung der Zwangsstrafe aufgrund der falschen Adressierung erreichen konnte.

Der Beschwerdeführer verkennt nicht die ständige Rechtsprechung, nach welcher er verpflichtet gewesen wäre, in die Data-Box über Finanzonline Einsicht zu nehmen. Die erste Stellungnahme des Beschwerdeführers vom , also unmittelbar nachdem ihm der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe zugestellt wurde, ging auch davon aus, dass es sich hier um das alte Verfahren aus dem Jahr 2018 gehandelt hätte, und führte in diesem Schreiben der Beschwerdeführer eben aus, dass er annehmen würde, dass diese Angelegenheit mit der damaligen Stornierung der Zwangsstrafe von € 4.000,00 im Jahr 2020 erledigt wäre. Erst im weiteren Verfahren musste er erkennen, dass es sich hier um eine neue Strafe handeln würde.

Aus dem vorstehenden Vorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hier allenfalls leicht fahrlässig, aber nicht vorsätzlich, im Sinne des § 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz gehandelt hat. Er war eben davon ausgegangen, dass alle steuerlichen Angelegenheiten durch den Steuerberater ***8*** abgewickelt würden. Dies war auch der Grund des Wechsels des Steuerberaters von Frau ***9*** zu Herrn ***8***, da diese 2018 offensichtlich die Meldung nach dem WiEReG nicht erstattet hatte, und der Beschwerdeführer durch diesen Wechsel damit einen Steuerberater beauftragen wollte, der eben auch diese Angelegenheiten für ihn erledigt. Zu berücksichtigen sind auch die nicht existenten IT-Kenntnisse des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er ja tatsächlich keine Kenntnis von der Zustellung der beiden Mahnungen per Finanzonline hatte, und diese von ihm auch nicht gelesen wurden, und daher nach dem Ablauf von 6 Monaten automatisch gelöscht wurden. Jedenfalls wären auch diese Umstände bei der Festsetzung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe zu berücksichtigen gewesen bzw. ein Vorgehen gemäß § 25 Abs. 1 Finanzstrafgesetz, aufgrund des geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers geboten gewesen. Dazu wäre auch zu berücksichtigen, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dazu wird im folgenden Beschwerdepunkt zu den bei der Verhängung der Strafe zu berücksichtigenden Schuld- und Tatumstände ergänzendes Vorbringen erstattet.

3. Schuld- und Tatumstände:

Wie bereits im Einspruch ausgeführt, handelt es sich bei der KG um eine Gesellschaft mit einem minimalen Umsatz, nämlich von ca. € 5-8.000,00/Jahr, welcher aus Mitgliedsbeiträgen von Kunden für eine sogenannte ***Service-Card***, sowie geringfügige Einkünfte aus Vermittlungsprovisionen bestand. Auch die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft und den Gesellschaftern wurden im Einspruch bereits dargestellt, wobei die letzten Änderungen in diesen Gesellschaften am stattfanden. Treuhandvereinbarungen oder sonstige wirtschaftliche Eigentümer, die nicht im Firmenbuch eingetragen waren, bestanden nie. Tatsächlich wurde die KG bereits Ende 2021, unmittelbar nach Verfassung des Einspruches vom , aufgelöst. Der Beschwerdeführer war auch bis 2009 Geschäftsführer der ***3***, welche 2009 eben aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer hat sich aus Alters- und Gesundheitsgründen fast vollständig aus dem operativen Geschäft des Versicherungsmaklers zurückgezogen, und diese Agenden seinem Sohn, Herrn ***10***, bereits 2021 und 2022 überlassen. Er betreibt nur mehr eine Einzelfirma und ist Kommanditist der ***27***. Komplementär dieser Gesellschaft ist die ***3***, wobei mit in dieser GmbH auch sein Sohn als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer neben dem Beschwerdeführer eingesetzt wurde. Die operativen Tätigkeiten in dieser GmbH werden durch Herrn ***10*** vorgenommen. Sowohl Herr ***Bf1***, als auch Herr ***10***, haben nach der Einleitung des nunmehrigen Finanzstrafverfahrens wiederum für sich und die Gesellschaften, an welchen diese beteiligt sind, einen neuen Steuerberater beauftragt, wobei in weiterer Folge hier die Meldungen nach dem WiEReG fristgerecht erstattet wurden. Formell ist der Beschwerdeführer eben nur mehr als Geschäftsführer der ***3*** neben seinem Sohn, der ebenfalls selbständiger Geschäftsführer ist, für die Meldepflichten verantwortlich, hat er aber eben durch die Übertragung der Geschäftsführeragenden an seinen Sohn, der ausreichende IT-Kenntnisse besitzt bzw. an einen Steuerberater, welcher ebenfalls diese Einhaltung der Meldepflichten überprüft, seiner Einschätzung nach ausreichend Sorge dafür getragen, dass die Meldungen für die GmbH fristgerecht durchgeführt werden. Auch bei der vorstehend genannten KG und der nunmehrigen GmbH handelt es sich um Familiengesellschaften, an welchen nur der Beschwerdeführer und sein Sohn beteiligt sind, und keine anderen wirtschaftlichen Eigentümer, Treuhandverhältnisse oder Ähnliches bestehen.

Des Weiteren hat er ja, nachdem er postalisch von der Verhängung der Zwangsstrafe informiert wurde, sofort die Meldung nachgeholt. Dies wurde im Vorlagebericht als Milderungsgrund erwähnt, wurde aber im angefochtenen Erkenntnis nicht als Milderungsgrund berücksichtigt. Auch dies wird im Rahmen dieser Beschwerde gerügt.

Weiters wäre bei der Festsetzung der Strafhöhe und bei der Beurteilung, ob ein Vorgehen gemäß § 25 Finanzstrafgesetz zu erfolgen hat, auch zu berücksichtigen gewesen, dass für den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in dieser Höhe nicht vorhersehbar war, eben da er die beiden Mahnungen nicht erhalten hatte. Zu berücksichtigen ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (der KG), welche eben immer nur einen sehr geringen Umsatz hatte, und seit Dezember 2021 ohnehin aufgelöst ist. Auch wäre die Vermögenslage der KG, die über kein Vermögen verfügt, zu berücksichtigen gewesen, dies neben der im angefochtenen Erkenntnis ja festgestellten Unbescholtenheit. Die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung ist in Bezug auf die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse daher als gering einzustufen. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Die Ermessensausübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (; Ritz/Koran, BAO, 7. Auflage, § 20 BAO, TZ 8).

Zu berücksichtigen ist hier auch, dass vom Beschwerdeführer hier offensichtlich sein Steuerberater mit sämtlichen finanzrechtlichen Angelegenheiten beauftragt wurde. Dies ergibt sich, wie bereits vorgebracht, auch daraus, dass nach den Mahnungen aus dem Jahr 2018 der Beschwerdeführer sich diesbezüglich sofort an seinen Steuerberater wandte, da er davon ausging, dass dieser dafür verantwortlich wäre. Aus diesem Grund ist die verhängte Strafe unverhältnismäßig und überschießend. Im Sinne der Billigkeit wäre hier eben zu berücksichtigen gewesen, dass dem Beschwerdeführer die abgabenbehördliche Aufforderung zur Meldung tatsächlich nicht bekannt war (vergleiche RA 2022/13/023-6). Bei der Ermessungsentscheidung wäre nicht nur die Betriebsgröße, sondern auch das in der fraglichen Branche bestehende Geldwäscherisiko zu berücksichtigen gewesen. Wie bereits aufgeführt, bestand der einzige Geschäftszweig der KG darin, dass an Kunden des Versicherungsmaklers sogenannte "***Service-Cards***" ausgegeben wurden, mit einem geringen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Kunden, die diese ***Service-Card*** besaßen, kamen dadurch in den Vorteil von ermäßigten Kosten bei der Beauftragung von Sachverständigen oder Ähnlichem, und wurden von dieser KG auch Vermittlungsprovisionen, die für die Vermittlung von Kunden an Sachverständigen oder Ähnlichem von diesen bezahlt wurden, gebucht. Es bestand hier aber nur ein geringer 4-stelliger Jahresumsatz und natürlich keinerlei Geldwäscherisiko (vergleiche OLG Köln, , 1 RBS 171/20 zu Bußgeldern aufgrund der Unterlassung der Meldung an das Transparenzregister).

Aus diesen Gründen werden die vorstehend angeführten Beschwerdeanträge gestellt, nämlich auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu Behebung und Vorgehen gemäß § 25 Finanzstrafgesetz, in eventu tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Geldstrafe.

Dies aufgrund der Beschwerdegründe der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre, und in Folge unrichtiger Anwendung materiellen Rechtes.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Außenstelle des BFG in Graz wird beantragt.

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend vorgebracht, vorgehalten und erhoben:

"Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:

V.: Vor dem Spruchsenat haben Sie 2022 ausgesagt: "Ich bin Geschäftsführer der ***1***, der ***3*** und der ***2***. Darüber hinaus bin ich auch als Konsulent für die ***25*** tätig. Aus all diesen Beschäftigungen erziele ich Nettoeinkünfte von rund € 4.000,00 pro Monat (12x im Jahr).

Ich bin Hälfteeigentümer eines Wohnhauses an der Wohnsitzadresse. Dieses ist rund € 400.000,00 wert. Dem gegenüber haften Schulden von rund € 80.000,00 aus. Ich bin in Österreich bislang unbescholten."

Besch.: Ja, die Angaben sind noch immer zutreffend. Keine Sorgepflichten.

V: Zum Sachverhalt:

Am wäre eine Erstmeldung nach § 5 WiEReG vorzunehmen gewesen, die unterblieben ist.

Die FON-Anmeldung vom wurde durch den Beschuldigten im USP durchgeführt. Folgende Daten zur Person, die die Anmeldung durchgeführt hat, wurden vom USP (Unternehmensserviceportal) übermittelt: FAMILIENNAME: ***23***, VORNAME: ***22***, GEBURTSDATUM: ***17***.

Die Erinnerungen vom und die versäumte Erstmeldung nach dem WiEReG für die ***1*** vorzunehmen wurden an eine ehemalige steuerliche Vertreterin adressiert, deren Vollmacht nur bis zum Jahr 2017 bestand.

Mit Bescheid vom wurde eine weitere Zwangsstrafe von € 4.000,00 festgesetzt, wobei der Bescheid mittels RsB an die ***1*** zugestellt wurde und am entgegengenommen wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittelverfahren begonnen und der Bescheid aufgehoben.

Mit Mail vom teilte ***7*** dazu seitens des damaligen Finanzamtes ***16*** ***8*** mit, dass er den Bescheid über die Festsetzung von € 4.000,00 aufgehoben habe und fragte an, ob die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WIEREG noch nicht erfolgt sei.

Dazu antwortet ***8*** mit Mail vom selben Tag, dass der Bf. die Meldung nach § 5 WIEREG in den nächsten Tagen erledigen werde, er habe anscheinend Probleme mit dem USP.

Am ist bei der Behörde eine neuerliche Anmeldung des Bf. zu Finanzonline für die ***1*** eingegangen. Der Bf. scheint als Vertreter gemäß § 81 BAO auf.

Das ist quasi die Vorgeschichte zur Anlastung in diesem Verfahren.

Am wäre eine jährliche Meldung nach § 5 WiEReG zu erstatten gewesen, die unterblieben ist.

Am erging eine Erinnerung an die ***2*** z.H. des Bf. adressiert. Sie wurde an die Databox am , 20:17 Uhr zugestellt. Nach Auskunft der DIBE Verfahrensbetreuung vom wurde diese Erinnerung nicht gelesen und nach einem halben Jahr (am ) automatisch aus der Databox gelöscht.

Die FON-Anmeldung für SD 727552 wurde am 2018-05-29 im USP durchgeführt.

Wegen Zustellung an SD 727552, da es sich um eine Personengesellschaft handelt, wurde der Bf. in der Grunddatenverwaltung als § 81 BAO Vertreter angemerkt.

Am wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erlassen. Der Bescheid wurde an die Databox am , 12:19 Uhr zugestellt, er enthielt die Aufforderung bis die versäumte Meldung vorzunehmen. Diese Aufforderung stellt die zweite Erinnerung da.

Mit Verständigung vom wurde gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren anhängig gemacht und am nach Zustellung der Einleitung des Verfahrens die Nachmeldung vorgenommen.

Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist.

Die nach § 15 Abs. 2 WiEReG strafbare Meldepflichtverletzung ist bei Nichthandeln nach der zweiten Erinnerung am eingetreten und hat mit Nachmeldung am geendet.

Bf: Grundsätzlich ist der Vorhalt richtig, das klingt jedoch so, als hätte ich es vorsätzlich gemacht, mir ist jedoch lediglich ein Fehler unterlaufen. Ich hatte zunächst Frau ***36*** als steuerliche Vertreterin und habe immer alles was ich von der Finanz bekommen habe, sofort an die Steuerberaterin weitergeleitet. Ich habe auch mein ganzes Berufsleben lang immer alles sofort bezahlt. Es hat dann allerdings doch Probleme mit Frau ***36*** gegeben und sie hat eine Meldung für mich eben nicht vorgenommen. Sie hat mir auch nicht gesagt, dass jährlich eine Meldung vorzunehmen ist.

Daher habe ich die steuerliche Vertretung neu an Herrn ***15*** übertragen. Ich bin Versicherungsmakler und hatte das verfahrensgegenständliche Unternehmen ausschließlich für eine Nebenschiene meiner gesamten Erwerbstätigkeit, die sich auf einige Firmen bezogen hat.

Bereits seit 2021 kann ich die Maklerei auch unter der ***27*** erfassen, dies war eine rein umsatzsteuerrechtliche Entscheidung, die dazu geführt hat, dass es seinerzeit für diesen Bereich eine eigene Firma gegeben hat.

V: Die Sache ist aber die, dass die Data-Box zur Zustellung auf ihren Namen eingerichtet war und daher nur sie Einsicht nehmen und melden konnten. Sie haben eben sichtlich nicht in die Data-Box geschaut und die Erinnerungen sowie die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gelesen.

Bf: Vor 10 Jahren war ich noch sehr an der Technik interessiert, nunmehr hat aber alles mein Sohn übernommen, der auch eine Ausbildung auf der HTL gemacht hat. Er hat auch die Data-Box eingerichtet, da ich das nicht könnte. Ich habe mich darum nicht angenommen, weil die Finanz eh alles auch immer anders schickt.

V: Sie waren 2018 schon im Finanzonline, dann gab es eine weitere Beantragung 2020, haben sie da die Zugangsdaten verloren?

Bf: Das weiß ich auch nicht. Das hat mein Sohn gemacht. Ich bin nicht auf die Idee gekommen, dass man jetzt in eine Data-Box schauen sollte und nichts mehr zugestellt erhält. Wenn ich etwas einbezahlt habe, bekomme ich immer noch eine Woche später eine Bestätigung dazu.

V: Genau das ist die Eigenheit des WiEReG, dass dazu eine rein elektronische Meldepflicht normiert wurde und zwingend von Unternehmern diese Meldung an die Registerbehörde elektronisch zu erstatten ist. Dazu gab es bei Einführung 2018 eine umfangreiche Medienberichterstattung und auch Informationen durch die Kammern.

Bf: Dazu habe ich meinen Steuerberater. Es war so, dass bei Einführung der Meldepflicht nach dem WiEReG auch die Steuerberater überfordert waren. Der alte Steuerberater ***15*** ist technisch auch nicht versiert, er konnte es auch nicht. Die Meldung hat dann letztlich sein Sohn vorgenommen.

Jetzt habe ich wieder einen neuen Steuerberater, der die Meldungen an die Registerbehörde selbst vornimmt. Er hat mir dazu gesagt, dass er es gar nicht möchte, dass die Klienten Meldungen selbst machen. So stelle ich mir eine Vertretung vor. Er hat mir im Jänner ein Formular mit den Daten geschickt, damit ich diese bestätige und er im Jänner 2023 die Meldung vornehmen konnte.

Ich verweise auch auf einen Mail-Schriftverkehr vom mit Herrn ***15***. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2018 auch Zustellungen nicht funktioniert haben. Es war auf einmal auch unser Postbote nicht mehr da und wir haben längere Zeit keine Post bekommen. Ich habe Herrn ***15*** geschrieben, dass er alle Meldungen an das Finanzamt vornehmen solle.

Über Befragen des Verteidigers: Können Sie kurz sagen, welche Umsätze die Firma in den Jahren 2018 bis 2021 gehabt hat?

Bf: Das waren ca. Euro 5.000 bis 6.000 pro Jahr.

Vertr: Wer war an der Gesellschaft beteiligt? Gab es auch familienfremde Beteiligungen?

Bf: Es war meine Frau beteiligt, dies im Umfang von 10%, auch an der KG waren nur ich und meine Frau beteiligt. Die KG hatte als Vermögen lediglich die Büroeinrichtung. Die ***1*** wurde im Dezember 2021 aufgelöst.

Über Befragen der Amtsbeauftragten: Wann wurde das Mandatsverhältnis bei der Frau ***14*** gelöst? Die Vollmacht wurde nach meinen Unterlagen bereits am gekündigt. Wie hätte sie demnach für das Jahr 2018 eine Meldung vornehmen sollen?

Bf: Das stimmt nicht. Sie war vom bis meine steuerliche Vertreterin. Ich habe ihr dann die Aufforderung für 2018 weitergeschickt, damit sie eine Meldung vornimmt.

AB: Sie waren für die Finanzonlineanmeldung persönlich beim Finanzamt, haben aber heute gesagt, dass das durch ihren Sohn gemacht wurde.

Bf: Wir waren gemeinsam dort und haben einige Anmeldungen vorgenommen, aber ich wurde dazu nur mitgenommen, die Entscheidungen hat mein Sohn getroffen. Alles was EDV ist, macht mein Sohn. Ich kenne mich da nicht mehr aus.

Vertr: Ich verweise auf die Passage der Aussage der Frau ***14*** vor dem Spruchsenat.

V: Aber Frau ***14*** hatte keine Zuständigkeit mehr für die verfahrensgegenständliche Meldepflichtverletzung 2021.

Vertr: Ja."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten.

Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.

Abs. 2: Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.

Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

§ 5 WiEReG:

Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:

1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) Vor- und Zuname;

b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;

c) Geburtsdatum und Geburtsort;

d) Staatsangehörigkeit;

e) Wohnsitz;

Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.

2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;

b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;

c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.

3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe

a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);

b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;

c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.

d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.

e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.

4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,

a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,

b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;

c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und

d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.

Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.

Abs. 3: Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.

Abs. 4: Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält.

Abs. 5: Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden.

Abs. 6: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.

Abs. 7: Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG:

Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.

Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.

Durch Abs. 3 sollen jene Fälle erfasst werden, bei welchen Mitarbeiter eines Verpflichteten Einsicht in Daten von Rechtsträger nehmen, die in keinem Zusammenhang zu einem Kunden des Verpflichteten stehen. Anders als das im § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. I, Nr. 52/1991 verankerte Kumulationsprinzip sieht § 21 FinStrG bei dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bspw. mehrere unbefugte Einsichtsnahmen durch eine bestimmte Person, nur die Verhängung einer einzigen Strafe vor.

Als Rechtsmittelinstanz ist gemäß dem Finanzstrafgesetz das Bundesfinanzgericht zuständig.

Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht.

Abs. 2: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,

a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet.

Die Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates, daher hatte der zuständige Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes darüber abzusprechen.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder

c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet

und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Es war somit bereits auf Grund der gesetzlichen Vorgaben des § 160 Abs. 1, 2 FinStrG eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat des BFG abzuhalten.

Zum Verwaltungsgeschehen:

Zur ***1*** scheint in DIBE mit eine Anmeldung des Bf. mit dem Nachweis Firmenbuchauszug auf.

Am erging folgende Erinnerung, die zu Handen ***9*** zugestellt wurde:

"Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.

Sie werden daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen.

Falls Sie dem Ersuchen nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.

Hinweis: Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Am erging ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, wiederum zu Handen ***14***

"Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.

Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe iHV Euro 1.000,00 festgesetzt."

Mit Bescheid vom wurde eine weitere Zwangsstrafe festgesetzt:

"Mit Bescheid vom wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt und in diesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 4.000,00 festgesetzt.

Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Begründung:

Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt."

Dieser Bescheid wurde mit RsB Brief an die ***1***.

Am ist bei der Behörde eine Anmeldung des Bf. zu Finanzonline für die ***1*** eingegangen. Der Bf. scheint als Vertreter gemäß § 81 BAO auf.

Erinnerung :

Am erging eine Erinnerung an die ***1*** z.H. des Bf. adressiert. Sie wurde an die Databox in FinanzOnline am , 20:17 Uhr zugestellt. Nach Auskunft der DIBE Verfahrensbetreuung vom wurde diese Erinnerung nicht gelesen und nach einem halben Jahr (am ) automatisch aus der Databox gelöscht. Dazu wurde weiteres ausgeführt:

An welches Steuersubjekt eine Zustellung erfolgt, wird vom zustellenden Verfahren festgelegt.

Die Databox kann nur vom FON-Teilnehmer selbst gelesen werden.

Die FON-Anmeldung für SD 727552 wurde am 2018-05-29 im USP durchgeführt. Folgende Daten zur Person, die die Anmeldung durchgeführt hat, wurden vom USP übermittelt:

• FAMILIENNAME: ***23***

• VORNAME: ***22***

• GEBURTSDATUM: ***17***

Wegen Zustellung an ***18***, da es sich um eine Personengesellschaft handelt, wird immer an den in der GDV angemerkten § 81 Vertreter zugestellt."Inhalt der Erinnerung:

"Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.

Sie werden daher aufgefordert, dies bis längstens nachzuholen.

Falls Sie der Aufforderung nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.

Hinweis: Gegen die Androhung der Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Information:

Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren.

Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden.

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann für Sie auch die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente als Compliance-Package an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermitteln. Sie ersparen sich dadurch die gesonderte Übermittlung dieser Dokumente an bestimmte Unternehmen, wie beispielsweise Kredit- und Finanzinstitute, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare u.a. Mit dem Hochladen der Dokumente in ein gültiges Compliance-Package erfüllen Sie überdies Ihre gesetzlichen Aufbewahrungspflichten digital.

Wenn Sie die Meldung selbst vornehmen möchten, so beachten Sie bitte, dass für die Verwendung des Unternehmensserviceportals der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten benötigt, die nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet wird.

Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter www.buergerkarte.at.

Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (o) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr).

Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wierea. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung."

Festsetzung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom , zweite Erinnerung mit Nachfristsetzung

Am wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erlassen. Der Bescheid wurde an die Databox am , 12:19 Uhr zugestellt.

"Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.

Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden.

Begründung:

Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird.

Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt."

Einleitung des Finanzstrafverfahrens :

Mit Verständigung vom wurde gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zur Last gelegt, dass er als Geschäftsführer der ***1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher trotz zweimaliger Aufforderung am sowie eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) iVm § 11 FinStrG begangen habe.

Hiervon werde er gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG verständigt.

Gemäß § 116 FinStrG werde er aufgefordert, sich bis zum schriftlich zu rechtfertigen.

Dazu rechtfertigte sich der Beschuldigte mit Schreiben vom selbst mit folgenden Ausführungen:

"Erklärung zur Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, Strafnummer: ***11***

Sehr geehrte Frau ***12***,

wie mit Ihnen telefonisch besprochen, versuche ich hiermit schriftlich, nochmals näher zu bringen, wie es zu den verketteten und unglücklichen Umständen bezüglich der Meldepflichtverletzung gekommen ist.

Im Jahre 2018 habe ich meinen Steuerberater gewechselt (von ***13*** zu Frau ***14***).

Da es mit Frau ***14*** leider einige Probleme gegeben hatte - unter anderem wurde auch die Meldung nach § 5 WiEReG, um die ich sie gebeten hatte, nicht durchgeführt - habe ich wiederum den Steuerberater gewechselt und bin zu Herrn ***8*** gewechselt.

Herr ***15*** hat dann die Sache mit der Meldung bereinigt und auch mit Herrn ***7*** vom Finanzamt in ***16*** bezüglich der Strafe alles besprochen.Für mich war die Sache eigentlich dann erledigt.

Zu meiner großen Überraschung habe ich jetzt wieder einen RSa-Brief mit einer weiteren Androhung auf Strafe in Bezug auf die Unterlassung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG erhalten.

Nachdem ich mit Ihnen telefoniert hatte, habe ich unverzüglich Herrn ***15*** angerufen und ihn gefragt, was es damit auf sich hat, und ob dies nun doch nicht alles erledigt ist.

Er hat mir daraufhin geantwortet, dass er schon alles bezüglich der Strafandrohung erledigt hätte, ich aber die Meldung trotzdem noch zusätzlich selbst hätte machen müssen, da er dies für mich leider nicht erledigen könne. Ich hätte dazu sogar zu einem Notar gehen müssen?!?

Dies habe ich aber so nie verstanden. Für mich war die logische Reihenfolge, dass zuerst der Tatbestand bereinigt werden müsse (Nachkommen der Meldepflicht), und dass dann erst die Strafe erlassen werden könnte. Somit war für mich klar, dass auch die Meldung gemacht hat werden müssen, und für mich kein weiterer Handlungsbedarf mehr von Nöten ist.

Da es sich hier - abgesehen von der Verkettung negativer Umstände - offensichtlich um ein Missverständnis und um keine böse Absicht oder eine Fahrlässigkeit handelt, ersuche ich Sie hiermit noch ein letztes Mal um Nachsicht und das Verfahren ohne Strafe einzustellen.

Ich habe die stets meine Steuern pünktlich bezahlt und verspreche Ihnen, dass ich in Zukunft persönlich noch besser darauf achten werde, dass diese Aufforderungen unverzüglich erledigt werden.

Die Meldung wurde übrigens heute von der Steuerberatung ***15*** (***15*** Jun.) ohne Probleme durchgeführt."

Mit Schreiben vom kam ***14*** der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage im Finanzstrafverfahren des Bf. nach und gab unter Wahrheitspflicht an:

"Zum oben genannten Verfahren teile ich folgendes mit:

Mir wurde seitens der ***35*** am die Vollmacht gekündigt. Ende 2018 wurden dennoch Schriftstücke bezüglich WiEReG an uns zugestellt, allerdings gingen diese bei uns ins "Leere'' da wir den Klienten bereits aus unserem Klientenstamm entfernt haben, da wir ja keine Vollmacht mehr hatten. Was technisch das Problem war, bzw. warum die Schriftstücke nicht an den neuen Steuerberater übermittelt wurden kann ich leider nicht nachvollziehen."

Schriftliche Zeugenaussage ***7*** :

"• Wie erfolgte die Kontaktaufnahme des Beschuldigten bzgl. der festgesetzten Zwangsstrafen?

Die Kontaktaufnahme erfolgte per Mail über den Steuerberater.

• Gab es schriftliche Eingaben des Beschuldigten bzgl. der festgesetzten Zwangsstrafen?

Die Eingabe erfolgte per Mail.

• Wurde der Beschuldigte steuerlich vertreten?

Ja, durch den Steuerberater ***21***, ***28***, ***29***

• Welche Auskünfte erteilten Sie dem Beschuldigten bzgl. der Meldeverpflichtung gem. § 5 WIEReG?

Da der Steuerberater über die Meldeverpflichtung Bescheid wusste, wurden darüber keine weiteren Auskünfte erteilt.

Warum wurde die mit Bescheid vom festgesetzte Zwangsstrafe storniert?

Warum wurde die mit Bescheid vom festgesetzte Zwangsstrafe storniert?

Ergänzend zu den o.a. Antworten muss ich ausführen, dass die Antworten nur die Zwangsstrafe vom betreffen. Diese Zwangsstrafe wurde aufgrund des Mailverkehrs vom - siehe Beilage - storniert. Diesem Mailverkehr ging ein kurzer Anruf des Steuerberaters voraus, in dem ich ihn bat, mir den Sachverhalt per mail zu schildern.

Der Abschreibung im Jahr 2018 müsste ein Telefonat mit dem Inhalt, dass die Aufforderung und die Erinnerung zur Meldung nach § 5 WiEReG nie erhalten worden waren, vorausgegangen sein. Leider gibt es dazu keinen Aktenvermerk.

Wie Sie aus dem Mailverkehr ersehen können, habe ich die Zwangsstrafe von 4.000,-aufgehoben, da It Angaben des Steuerberaters der Bescheid falsch adressiert war. Der Steuerberater versicherte mir, dass die Meldung nachgeholt werden würde. Der Eindruck, dass kein weiterer Handlungsbedarf bestünde, kann daher leider nicht nachvollzogen werden.

Diesem Schreiben ist Mailschriftverkehr angehängt.

Mail des Bf. vom an ***8***: Sehr geehrter Herr ***15***, zu meiner großen Überraschung habe ich heute diesen Brief gem. Anhang bekommen.

1. Kann ich mich nicht auf diesen Brief erinnern (2018!) - Er wurde wahrscheinlich gar nicht zugestellt, da 2. die Adresse falsch ist, weil sich die KG & Co KG in ***26*** befindet.

Ich bin nicht bereit, für dieses Minivergehen (die Finanz müsste ja ohnehin alle Daten haben!!) auch nur 1 Cent zu bezahlen.

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben und eventuell die gewünschten Antworten an das Finanzamt weiterzuleiten.

Dem folgte Mailschriftverkehr zwischen ***8*** und ***7***, als Mitglied der Abgabenbehörde.

Mit Mail vom teilte ***7*** ***8*** mit, dass er den Bescheid über die Festsetzung von € 4.000,00 aufgehoben habe und fragte an, ob die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WIEREG noch nicht erfolgt sei.

Dazu teilte ***8*** mit Mail vom selben Tag mit, dass der Bf. die Meldung nach § 5 WIEREG in den nächsten Tagen erledigen werde, er anscheinend Probleme mit dem USP habe."

Strafverfügung :

Am erging eine Strafverfügung. Der Bf. wurde schuldig gesprochen, vorsätzlich als Geschäftsführer der ***1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen zu haben.

2. Gemäß § 15 (1) Z 2 WiEReG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000, - verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Tagen festgesetzt.

3. Gemäß § 185 FinStrG wurde bestimmt, dass die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500, -- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen seien.

Zur Begründung führte die Finanzstrafbehörde aus:

Nach § 15 (1) Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht gem. § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Mit Schreiben vom wurde der Beschuldigte unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- aufgefordert, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG bis zum nachzuholen.

Mit Bescheid vom wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt.

Am wurde das Finanzstrafverfahren (FV ***37***) eingeleitet.

Zur schriftliche Stellungnahme vom :

Der Beschuldigte gibt an, dass im Jahr 2018 Frau ***14*** beauftragt wurde der WiEReG Meldeverpflichtung nachzukommen. Dazu ist anzuführen, dass es sich nicht um den verfahrensgegenständlichen Zeitraum handelt.

Der Beschuldigte gibt an, dass er einen RSa Brief erhalten habe und daraufhin, seinen Steuerberater kontaktiert habe, dieser ihm erklärt habe, dass die Strafandrohung abgewendet sei, jedoch die Meldung trotzdem durchgeführt werden müsse. Dies habe der Beschuldigte aber nicht so verstanden. Festzuhalten ist, dass mit Schreiben vom der Beschuldigte unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- erneut aufgefordert wurde, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG bis zum nachzuholen. Der Meldeverpflichtung gem. § 5 WiEReG wurde erst am nachgekommen.

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Finanzstrafverfahrens erfüllt das Verhalten des Beschuldigten das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Nach § 15 (1) WiEReG kann das Finanzvergehen bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro bestraft werden.

Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als mildernd: die Unbescholtenheit, als erschwerend: kein Umstand sodass bei einem Strafrahmen gem. § 15 Abs. 1 WiEReG bis zu € 200.000 mit der umseitig festgesetzten Strafe, die sich im untersten Teil des möglichen Strafrahmens befindet, das Auslangen gefunden werden kann.

Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens € 500,-).Mit Schreiben vom wurde die Vertretungsvollmacht des nunmehrigen Verteidigers bekannt gegeben und zwecks Vorbereitung einer Beschwerde gegen die Strafverfügung vom um Übermittlung der beiden Aufforderungen, die vor dieser Strafverfügung an seine Mandantschaft übermittelt wurde, samt Zustellnachweis, ersucht.

Am wurde Einspruch gegen die Strafverfügung vom erhoben:

"Mit der angefochtenen Strafverfügung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er mit Schreiben vom , unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, aufgefordert worden wäre, die nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG bis zum nachzuholen. Mit Bescheid vom wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 festgesetzt.

Am wurde das Finanzstrafverfahren zu obiger GZ eingeleitet. Der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG kam der Beschuldigte am nach.

In seiner Stellungnahme vom gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, dass er aufgrund von Aufforderungen zur Erstattung der Meldung im Jahr 2018 seinen Steuerberater mit dieser Meldung beauftragt hätte, und von diesem er die Mitteilung erhalten hätte, dass diese für ihn die Meldung durchgeführt hätten. Festgehalten wird, dass sich dieses Vorbringen auf das Jahr 2018 bezog und nicht auf den Sachverhalt, der dem nunmehrigen Finanzstrafverfahren zugrunde liegt.

Außer Streit gestellt wird, dass Herr ***Bf1*** Geschäftsführer der ***1*** ist, somit für die Einhaltung der Meldepflicht verantwortlich.

Die ***1*** hat derzeit als einzigen Kommanditisten Herrn ***Bf1*** selbst, sowie als unbeschränkten Gesellschafter die ***2***. Die letzte Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer in dieser Gesellschaft fand im Jänner 2011 statt, in welcher der Kommanditist ***5*** aus dieser KG ausgeschieden ist. In der ***2*** ist Herr ***Bf1*** ebenfalls unbeschränkt haftender Gesellschafter, und einzige Kommanditistin seine Ehegattin, Frau ***6***. Hier fand die letzte Änderung eben gleichzeitig am statt. Treuhandvereinbarungen existierten nie.

Die ***1*** (im Folgenden kurz Co KG) hat einen maximalen Umsatz von € 5.000,00/Jahr, welcher aus Mitgliedsbeiträgen von Kunden für eine sogenannte "***Service-Card***" besieht, sowie geringfügige Einkünfte aus Vermittlungsprovisionen. Nachdem hier eine geringfügige Mitarbeiterin beschäftigt ist, wird hier kein Gewinn erzielt, und wird sie daher mit Jahresende aufgelöst, und werden in den nächsten ein bis zwei Wochen die entsprechenden Löschungsdokumente unterschrieben werden.

Der Beschuldigte hat erstmals durch das Schreiben vom von einem Finanzstrafverfahren bzw. von einer Unterlassung seiner entsprechenden Meldepflicht erfahren. Dem Beschuldigten ist hier nicht erinnerlich, dass er eine sonstige Aufforderung, insbesondere die zweimalige Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, mit welcher er aufgefordert wurde, seiner Meldepflicht nachzukommen, erhalten hat. Dies geht auch aus dem Sachverhalt hervor, nach welchem ihm ja am die Mitteilung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zugestellt wurde, und er dann sofort 2 Tage später eine schriftliche Stellungnahme abgab, und auch die Meldung. Wäre ihm tatsächlich hier früher eine Aufforderung hinsichtlich der Meldepflicht zugestellt worden, so hätte er natürlich hier, wie auch aufgrund des Schreibens vom , sofort reagiert.

Dazu wird auch mitgeteilt, dass bereits um Akteneinsicht ersucht wurde, bzw. auch um Übermittlung von angeblichen Zustellnachweisen, bis dato aber hier keinerlei Unterlagen von der zuständigen Behörde übermittelt wurden. Der Beschuldigte behält sich vor, sobald diese Akteneinsicht vorliegt, seinen Einspruch dementsprechend zu ergänzen.

Es liegen daher keinesfalls die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG vor, da hier - kein Nachweis besteht, dass der Beschuldigte zweimal zur Meldepflicht aufgefordert wurde.

Aus advokatorischer Vorsicht wird auch vorgebracht, dass von Seiten des Beschuldigten auch kein Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz hinsichtlich der Verletzung der Meldepflicht vorliegen würde. Sämtliche steuerlichen und finanzrechtlichen Angelegenheiten wurden vom Beschuldigten seit Begründung seiner selbstständigen Geschäftstätigkeit seit ca. 15 Jahren Steuerberatern übergeben. Dies wurde auch in seiner Stellungnahme im Jahr 2018 erwähnt, wobei der Beschuldigte hier versehentlich annahm, dass es sich wieder um dieselbe Angelegenheit handelt. Er vertraute daher auf die Erfüllung sämtlicher finanzrechtlicher Verpflichtungen durch diese.

Festgehalten wird, dass es sich auch um eine Familiengesellschaft handelt, und hier außer dem Beschuldigten und seiner Ehegattin weder in der Co KG noch in der persönlich haftenden Gesellschafterin niemand anderer, außer diesen beiden, beteiligt ist, auch nicht durch Treuhandvereinbarungen oder ähnliches. Aus advokatorischer Vorsicht wird daher auch weiters vorgebracht, dass aufgrund des allfällig nur geringen Verschuldens des Beschuldigten hier die Voraussetzungen für ein Vorgehen gem. § 25 FinStrG bzw. für die wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gegeben wären.

Beweis: Einvernahme Beschuldigter

Es wird daher beantragt, die angefochtene Strafverfügung ersatzlos zu beheben, in eventu die angefochtene Strafverfügung zu beheben und gem. § 25 FinStrG vorzugehen, in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Jedenfalls werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat beantragt."

Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom wurde diese Rechtssache an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt und dazu unter Punkt 5. Stellungnahme der Amtsbeauftragten ausgeführt:

"Mit Schreiben vom wurde die ***1*** unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- aufgefordert, die nicht rechtzeitig erfolgte Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG bis zum nachzuholen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- festgesetzt und zugleich eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- angedroht für den Fall, dass die Meldung gem. § 5 WiEReG nicht spätestens bis zum nachgeholt wird.

Festzuhalten ist, dass diese Schreiben wie vom Beschuldigten behauptet an Frau ***14*** gesendet wurden.

Da innerhalb der gesetzten Frist wiederum keine Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgt ist, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschuldigten bei der Post, Geschäftsstelle ***19***, ***20***, hinterlegt und am abgeholt.

Mit Schreiben vom wurde die ***1*** unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- aufgefordert, die nicht rechtzeitig erfolgte Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG bis zum nachzuholen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- festgesetzt und zugleich eine weitere Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- angedroht für den Fall, dass die Meldung gem. § 5 WiEReG nicht spätestens bis zum nachgeholt wird.

Das Mahnschreiben sowie der Bescheid wurden dem Beschuldigten am und am elektronisch in die Databox in FinanzOnline zugestellt.

Der Beschuldigte gibt in der Stellungnahme vom an, dass die Steuerberaterin Frau ***14*** die Meldung nach § 5 WiEReG trotz seiner Beauftragung nicht durchgeführt habe. Die Vollmacht wurde mit seitens des Beschuldigten gekündigt, somit konnte der Beschuldigte Frau ***14*** nicht mit der Meldung nach § 5 WiEReG beauftragt haben.

Der Beschuldigte gibt im Einspruch vom an, dass er erstmals durch das Schreiben vom (Einleitung zum Strafverfahren) von einer Unterlassung seiner entsprechenden Meldepflicht erfahren hat.

Im E-Mail-Verkehr vom zwischen dem Steuerberater Herrn ***15*** und dem Beschuldigten geht hervor, dass der Beschuldigte über seine Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG Bescheid wusste.

Zu dem Schreiben vom eingebrachten Beweismittel wird festgehalten, dass es sich bei den angefügten Screenshots (Auszug) um zwei verschieden Posteingänge handelt.

Am Auszug vom : wird die Databox angezeigt

Am Auszug vom : wird das Posteingangsbuch angezeigt

Das Posteingangsbuch ist für den FON-Teilnehmer ersichtlich. Für Unternehmen und Private mit L1 erfolgt der Aufruf unter "Admin/Posteingangsbuch".

Die Privaten mit L1 haben im neuen FON-Design die Möglichkeit in den Nachrichten unter "Eingehende" eine Zustellhistorie aufzurufen. Der wesentliche Unterschied ist, dass im Posteingangsbuch nur die Angaben zu den Zustellungen und der jeweilige Status angezeigt werden. Die Dokumente (die elektronischen Zustellungen) können nur in den Nachrichten geöffnet werden.

Es ist korrekt, dass sich am nicht mehr beide Schriftstücke in der Databox befanden. Die Mahnung vom wurde nie gelesen. Die Zustellungen werden nach bestimmten Zeiträumen automatisiert gelöscht. Im konkreten Fall wurde die Mahnung ungelesen nach einem halben Jahr am automatisiert gelöscht.

Der vorgebrachten Behauptung im Schreiben vom , dass sein ehemaliger Steuerberater die Kanzlei ***21*** hier ohne sein Wissen den Finanzonline Zugang angelegt habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selbst am erstmals für die ***1*** einen Zugang zu Finanzonline beantragt hat.

Die FON-Anmeldung vom wurde durch den Beschuldigten im USP durchgeführt. Folgende Daten zur Person, die die Anmeldung durchgeführt hat, wurden vom USP (Unternehmensserviceportal) übermittelt:

FAMILIENNAME: ***23***

VORNAME: ***22***

GEBURTSDATUM: ***17***

Desweiteren ist der Behauptung entgegenzuhalten, dass am ein erneuter Zugang zu Finanzonline / Unternehmensserviceportal Portals (Formular Fon 1) durch den Beschuldigten persönlich beantragt wurde. Dieser Antrag wurde am bearbeitet. Da mit persönlich die Anmeldung zu FinanzOnline beantragt wurde, hatte der Beschuldigte die notwendigen Daten für den Zugang zu FinanzOnline und der Data-Box der ***1***. Das gescannte Formular FON 1 das persönlich vom Beschuldigten in der Dienststelle ***16*** am abgeben wurde liegt als Anlage bei.

Der Beschuldigte gibt an, dass die Nichtzustellung der Benachrichtigung darin begründet sein könne, dass zu diesem Zeitpunkt Zustellvollmachten für seinen ehemaligen Steuerberater bestanden haben. Festzuhalten ist, dass die Databox nur vom FON-Teilnehmer also dem Beschuldigten selbst gelesen werden kann. Desweiteren wird festgehalten, dass der Abgabenbehörde keine Zustellvollmachten des Steuerberaters ***21*** vorliegen beziehungsweise vorlagen.Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (Ritz, BA0 6, § 98).

Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox gilt auch dann als Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (vgl. Ritz BA0 6, § 98 Rz 4, , ).

Das von dem Beschuldigten behauptete Fehlen einer Verständigung über die erfolgte elektronische Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe per E-Mail ändert somit nichts an der Wirksamkeit der Zustellung in die Databox. Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom wurde dem Beschuldigten die Androhung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- und der Bescheid zur Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- somit rechtswirksam zugestellt.

Die objektive Kenntnisnahme der oben genannten Schriftstücke, welche für den erfolgreichen Zugang ausreichend ist, war somit jederzeit durch den Beschuldigten möglich. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Das Unterlassen der gelegentlichen Kontrolle der Data-Box der ***1*** stellt ein Verhalten dar, welches gegen Sorgfaltsnormen verstößt, die den Beschuldigten als Geschäftsführer treffen, zumindest grobe Fahrlässigkeit darstellt, da ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer in regelmäßigen Abständen die Data-Box seines Unternehmens auf Neuigkeiten kontrolliert hätte. Die Databox kann nur vom FON-Teilnehmer selbst gelesen werden.

Aus § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ergibt sich, dass Rechtsträger binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben. § 3 Abs. 3 WiEReG normiert die Pflicht des Rechtsträgers, die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Spruchsenates vom :

"Zur Person des Bf.:

Ich wurde am ***17*** geboren, bin österreichischer Staatsangehöriger und in ***24*** wohnhaft.

Ich bin Geschäftsführer der ***1***, der ***3*** und der ***2***. Darüber hinaus bin ich auch als Konsulent für die ***25*** tätig. Aus all diesen Beschäftigungen erziele ich Nettoeinkünfte von rund € 4.000,00 pro Monat (12x im Jahr).

Ich bin Hälfteeigentümer eines Wohnhauses an der Wohnsitzadresse. Dieses ist rund € 400.000,00 wert. Dem gegenüber haften Schulden von rund € 80.000,00 aus. Ich bin in Österreich bislang unbescholten.

Zur Sache:

Der Beschuldigte erklärt, dass hinsichtlich der beiden Aufforderungen für Februar und andererseits im Mai 2021 diese über FinanzOnline zugestellt wurden. Er hat sich jedoch auf seinen Steuerberater verlassen und ist davon ausgegangen, dass dieser ihn auf die betreffenden Pflichten zur Abgabe der WiEReG-Erklärung hinweisen werde. Nunmehr hat er sich einen Zugang zu FinanzOnline verschafft. Nach seiner Einsichtnahme in den diesbezüglichen Vorgang kann er den Lebenssachverhalt bestätigen. Festgehalten wird, dass auf die Einvernahme des Mag. ***21*** einvernehmlich verzichtet wird."

Zum Sachverhalt nach den Feststellungen des BFG:

Am wäre eine Erstmeldung nach § 5 WiEReG vorzunehmen gewesen, die unterblieben ist.

Die FON-Anmeldung vom wurde durch den Beschuldigten im USP durchgeführt. Folgende Daten zur Person, die die Anmeldung durchgeführt hat, wurden vom USP (Unternehmensserviceportal) übermittelt: FAMILIENNAME: ***23***, VORNAME: ***22***, GEBURTSDATUM: ***17***.

Die Erinnerungen vom und die versäumte Erstmeldung nach dem WiEREG für die ***1*** vorzunehmen wurden an eine ehemalige steuerliche Vertreterin adressiert, deren Vollmacht nur bis zum Jahr 2017 bestand.

Mit Bescheid vom wurde eine weitere Zwangsstrafe von € 4.000,00 festgesetzt, wobei der Bescheid mittels RsB an die ***1*** zugestellt wurde und am entgegengenommen wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittelverfahren begonnen und der Bescheid aufgehoben.

Mit Mail vom teilte ***7*** dazu seitens des damaligen Finanzamtes ***16*** ***8*** mit, dass er den Bescheid über die Festsetzung von € 4.000,00 aufgehoben habe und fragte an, ob die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WIEREG noch nicht erfolgt sei.

Dazu antwortet ***8*** mit Mail vom selben Tag, dass der Bf. die Meldung nach § 5 WIEREG in den nächsten Tagen erledigen werde, er habe anscheinend Probleme mit dem USP.

Am ist bei der Behörde eine neuerliche Anmeldung des Bf. zu Finanzonline für die ***1*** eingegangen. Der Bf. scheint als Vertreter gemäß § 81 BAO auf.

Am wäre wiederum eine jährliche Meldung nach § 5 WiEReG zu erstatten gewesen, die unterblieben ist.

Am erging eine Erinnerung an die ***2*** z.H. des Bf. adressiert. Sie wurde an die Databox am , 20:17 Uhr zugestellt. Nach Auskunft der DIBE Verfahrensbetreuung vom wurde diese Erinnerung nicht gelesen und nach einem halben Jahr (am ) automatisch aus der Databox gelöscht.

Die FON-Anmeldung für SD 727552 wurde am 2018-05-29 im USP durchgeführt.

Wegen Zustellung an ***18***, da es sich um eine Personengesellschaft handelt, wurde der Bf. in der Grunddatenverwaltung als § 81 BAO Vertreter angemerkt.

Am wurde ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erlassen. Der Bescheid wurde an die Databox am , 12:19 Uhr zugestellt, er enthielt die Aufforderung bis die versäumte Meldung vorzunehmen. Diese Aufforderung stellt die zweite Erinnerung da.

Mit Verständigung vom wurde gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren anhängig gemacht und am nach Zustellung der Einleitung des Verfahrens die Nachmeldung vorgenommen.

Der Bescheid vom wurde nach der elektronischen Erfassung dazu erst am um 19:09 Uhr gelesen.

Zum objektiven Tatbestand:

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG sind eine zumindest grob fahrlässige Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG sowie zweimalige Aufforderungen dieser nachzukommen.

Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder behelfsweise der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist und dem Anhängigmachen eines Verfahrens wegen dieser Tat.

Der verfahrensgegenständliche Meldevorgang wäre bis zum vorzunehmen gewesen. Diese Verpflichtung jährlich zu melden besteht auch, wenn keine Änderung in den Eigentümerverhältnissen eingetreten ist.

In der Folge ergingen zwei Erinnerungen, die in die Databox zugestellt wurden, zu denen der Bf. den Zugang hatte, die er jedoch nicht eingesehen hat.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. ).

Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" gelangt seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Gemäß § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97, ist die automationsunterstützte Datenübertragung auch nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den von der belangten Behörde nicht angenommenen Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle ().

Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde nicht behauptet. Dem Beschuldigten ist der Zugang zur Databox ungehindert zur Verfügung gestanden, er hätte demnach bei Einsicht von der Zustellung der Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzung jederzeit nach deren Zustellung Kenntnis erlangen können. Er hat nur eben über ein halbes Jahr hinweg demnach keine Einsicht in die Databox vorgenommen.

Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist unabhängig davon, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, sich rechtzeitig über die Bescheidzustellung zu informieren. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Es kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung ***16***; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. etwa ; ; ). Wiedereinsetzungsanträge wurden eingebracht.

Es liegt demnach eine einbekannte Verletzung einer Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG vor und es sind rechtswirksam zwei Aufforderungen ergangen, die versäumte Handlung nachzuholen. Der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist somit erfüllt.

Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Ablauf der vom Gesetz zugestandenen bzw. auf Grund der Auslegung unbestimmter Begriffe zuzugestehenden Frist zu laufen beginnt ().

Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. ); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. ; ; , Ra 2019/16/0027).

:

"Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0027). In dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0027). Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0136)."

Die nach § 15 Abs. 2 WiEReG strafbare Meldepflichtverletzung ist bei Nichthandeln nach der zweiten Erinnerung am eingetreten und hat mit Nachmeldung am geendet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Beginn und Ende bei einem Dauerdelikt eben im Spruch des Straferkenntnisses zu nennen, daher waren diese Daten im Rahmen einer Spruchergänzung/Spruchberichtigung durch das BFG in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen.

Täter und subjektive Tatseite:

Außer Streit gestellt wurde, dass Herr ***Bf1*** für die Geschäftsführung der ***1*** und somit auch für die Einhaltung der Meldepflicht Verantwortlicher war.

Die ***1*** hatte im Tatzeitraum als einzigen Kommanditisten Herrn ***Bf1*** sowie als unbeschränkte Gesellschafterin die ***2***.

In der ***2*** (nunmehr ***27***) war Herr ***Bf1*** ab bis unbeschränkt haftender Gesellschafter.

Die letzte Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer in der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft fand im März 2011 statt, in welcher der Kommanditist ***5*** aus dieser KG ausgeschieden ist. Die Eintragung im Firmenbuch wurde mit vorgenommen.

Am wurde im Firmenbuch der Antrag auf Löschung erfasst.

Der Beschuldigte war nach handelsrechtlichen Vorgaben für die verfahrensgegenständliche jährliche Meldungserstattung nach § 5 WiEReG verantwortlich, daher ist er unmittelbarer Täter.

Dem Einwand, der Täter sei unberichtigbar unrichtig bezeichnet worden mit Verweis auf ein Erkenntnis des UFS zu einer unrichtig bezeichneten Abgabe ist entgegen zu halten, dass im Erkenntnis des Spruchsenates sehr wohl die richtige Person, nämlich ***Bf1*** namentlich genannt wurde und auch richtig angegeben wurde zu welchem Rechtssubjekt, der ***1***, eine Meldepflichtverletzung vorliegt.

Die Bezeichnung, dass er diese als Kommanditist begangen habe ohne weitere Erklärung, worauf seine Meldeverpflichtung handelsrechtlich begründet sei, ist zwar unzutreffend erfolgt, jedoch, da die Sache des Verfahrens, die durch Bezeichnung des Rechtssubjektes für das Handlungspflicht bestand und der Person, die diese Handlungspflicht traf, eindeutig bezeichnet wurde, im Rahmen der Berichtigungsmöglichkeiten des BFG im Beschwerdeverfahren korrigierbar.

Da es bereits zu dem nicht ordnungsgemäß erfüllten Meldevorgang im Jahr 2018 in den Jahren 2019 und 2020 ein umfangreiches Verfahren bei der Behörde gegeben hat, musste bei dem Bf. im Zeitpunkt des Eintrittes der Meldeverpflichtung für 2021 ein Problembewusstsein zu einer ihn treffenden Verpflichtung bestehen.

Die Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG sind unter eine exorbitant hohe Strafdrohung gestellt, daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt, dem seitens der Meldeverpflichteten eben auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte.

Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es in der Folge weiters erforderlich, dass zwei Erinnerungen ergehen und noch immer nicht gehandelt wird, weil hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite auf den Tatzeitpunkt des Beginnes des Dauerdeliktes abgestellt wird und die Strafbarkeit nach § 15 WiEReG erst bei Nichthandeln nach zweimaliger Erinnerung gegeben ist.

Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV (FinanzOnline Verordnung) hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.

Entscheidend für die Zustellung ist jedoch alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen (vgl. ). Die mögliche zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das allfällige Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (vgl. dazu und ).

Zu einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH am zu Ra 2023/13/0066 in seinem ersten Erkenntnis in einem Revisionsverfahren zu einem Schuldspruch nach dem WiEReG zum groben Verschulden ausgeführt:

"Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € zu bestrafen.

Nach § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Diese zuletzt genannte Bestimmung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, angefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (684 BlgNR 25. GP 45) wurde dazu ausgeführt, in § 8 Abs. 3 FinStrG solle in Übereinstimmung mit dem geplanten § 6 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit erfolgen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum damit angesprochenen Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, wurde dazu u.a. ausgeführt (689 BlgNR 25. GP 6), nur jene Fälle seien als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich überstiegen (RIS-Justiz RS0030303). Bei der Auslegung des Begriffes könne sowohl die zivilrechtliche (RIS-Justiz RS0030644) als auch die strafrechtliche (RIS-Justiz RS0117930 sowie RS0129425) Judikatur herangezogen werden.

Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. , mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0087606; RS0044262).

Der Revisionswerber erklärt im Zulässigkeitsvorbringen ausdrücklich, der Rechtsansicht, es lägen wirksame Zustellungen der Aufforderung zur Meldung vor, werde nicht entgegengetreten. Es wird auch die - wenn auch dislozierte - Feststellung, es sei keine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden, nicht bekämpft, sodass auch hier (vgl. bereits ) die Frage nicht zu beantworten ist, ob die Unterlassung der Information über die elektronische Zustellung per E-Mail nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 zu einer Unwirksamkeit der Zustellung führen würde.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall insbesondere, ob die fehlende Kenntnis des Revisionswerbers, dass Aufforderungen an ihn ergangen sind, darauf beruht, dass die gebotene Sorgfalt in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise außer Acht gelassen wurde (vgl. - zu § 7 RGG - ). Der Revisionswerber macht dazu lediglich geltend, er habe die zugestellten Sendungen nachweislich nicht gelesen. Nähere Umstände, aus welchen Gründen dieses Lesen (also die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt) unterblieben ist und woraus geschlossen werden könnte, dass der Revisionswerber von der Zustellung ohne grobes Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, werden im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht genannt. Es entspricht aber der Rechtsprechung (zur Wiedereinsetzung), dass etwa das ungeöffnete Liegenlassen eines zugestellten Poststückes den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. ). Das ungelesene Ablegen oder Weiterreichen eines Schriftstückes durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist als auffallend sorglos zu werten (vgl. RIS-Justiz RS0036811; RS0116536).

Dass bei der hier unbestritten vorliegenden Kenntnis der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 WiEReG das (bloße) Nicht Lesen einer wirksam in der Databox zugestellten Aufforderung - ohne Vorliegen rechtfertigender oder entschuldigender Umstände - den minderen Grad des Versehens überschreitet, ist jedenfalls vertretbar.

Der Beschuldigte hat demnach, da er die Zugangsdaten zur Databox hatte und weder seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist, noch Einsicht genommen und diesbezügliche Erinnerungen eingesehen hat, nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG im Umgang mit der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig gehandelt und die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Das Vorbringen, selbst zur Einrichtung einer Databox und Wahrnehmung der Verpflichtung zur elektronischen Meldungsvornahme an das Register nicht in der Lage zu sein, kann den Bf. nicht exculpieren. Ist ein Unternehmer selbst dazu nicht in der Lage die ihn treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, hat er sich eben eines geeigneten Vertreters zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zu bedienen.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Der Spruchsenat kam unter Miteinbeziehung des Verhaltens des Bf. bei der Meldepflicht im Jahr 2018 zur Tatanlastung der vorsätzlichen Meldepflichtverletzung, der Senat des BFG unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf. lediglich grob fahrlässig keine Kenntnis von den Erinnerungen hinsichtlich der ihm nunmehr angelasteten Tat betreffend die Meldepflichtverletzung 2021 erlangt hat, bei der tatbezogen vorzunehmenden Betrachtung nur zu einer grob fahrlässigen Meldepflichtverletzung.

Zu einer grob fahrlässig begangenen Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG gibt es bisher nur ein einziges Strafverfahren, das mit a.o. Rev. an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurde, jedoch einige Erkenntnisse des BFG.

"Unbedeutende Folgen" wird bei Verkürzungsdelikten am strafbestimmenden Wertbetrag festgemacht, dies kann naturgemäß auf Meldepflichtverletzungen nicht zutreffen.

Bei Unterlassung einer Meldung, dass keine Änderung eingetreten ist, kann man zwar von unbedeutenden Folgen ausgehen, jedoch sind für ein Absehen von einer Bestrafung zwei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und das Vorliegen des geringen Verschuldens des Täters wird unter Berücksichtigung des zitierten Judikates des VwGH sowie des Umstandes, dass es bereits zur geforderten Meldung für das Jahr 2018 zu einer Versäumnis kam, nicht erfüllt.

Mit der exorbitanten Strafdrohung hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Wahrnehmung dieser Meldeverpflichtung nach dem WiEReG aus seiner Sicht deutlich betont.

Der VwGH hat sich zur Höhe festgesetzter Zwangsstrafen zu einer Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG mit Erkenntnis vom , Ra 2022/13/0023 wie folgt geäußert:

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. , mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. ).

"Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl. Ritz/Koran, aaO, § 111 Tz 8, mwN). Im vorliegenden Fall wurde daher für die zu erzwingende Leistung (Meldung nach der jährlichen Überprüfung gemäß § 5 WiEReG) eine Zwangsstrafe von insgesamt 5.000 € festgesetzt. Mit dem WiEReG wurde u.a. Art. 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017). Wenn demnach Sanktionen bei Verstößen (u.a.) gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (Art. 30 Abs. 1 dieser Richtlinie) sein sollen, so geht aus den Erwägungen des Bundesfinanzgerichts aber nicht hervor, warum im vorliegenden Fall, in dem die Aufforderung der Revisionswerberin tatsächlich nicht bekannt war, die Zwangsstrafe insgesamt mit dem Höchstbetrag festzusetzen war (vgl. zu Kriterien etwa ; , 96/14/0079)."

Somit ist naturgemäß auch eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite einer Strafdrohung ausmessbar.

§ 15 Abs. 1 Z 4 WieReG wurde 2023 dahingehend novelliert, dass nur noch eine unterlassene Offenlegung unter diese Norm fällt. Eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder unterlassene Änderungen der Angaben über bereits offengelegte wirtschaftliche Eigentümer stellen jeweils (bei vorsätzlichem Verhalten) lediglich Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Strafdrohung von bis zu € 25.000,00 vor.

Verfahrensgegenständlich war einer Meldeverpflichtung nachzukommen und lediglich bekannt zu geben, dass sich nichts geändert habe. Dieser Verpflichtung ist der Bf. schon 2018 bei der Erstmeldung nicht ordnungsgemäß nachgekommen und eben 2021 wiederum nicht, wobei er jedoch die entsprechenden Erinnerungen nicht kannte, weil er grob fahrlässig über einen längeren Zeitraum nicht Einsicht in die Databox genommen hat, woraus sich die Ansicht des BFG ergeben hat, dass er die Meldepflichtverletzung nur grob fahrlässig begangen hat.

Nach den Vorgaben für eine Strafbarkeit dieser Unterlassung bestand das strafbare Verhalten (nach der Fristsetzung mit der zweiten Erinnerung) jedoch lediglich in einem Zeitraum von 3 Wochen bis zur Nachmeldung, wobei der Handlungspflicht fast ein halbes Jahr nicht nachgekommen wurde.

Fahrlässig begangene Finanzordnungswidrigkeiten sind dem Finanzstrafsystem fremd.

Wenn man jedoch die Strafdrohung für eine Finanzordnungswidrigkeit rein gedanklich auf ein grob fahrlässiges Verhalten zu einer unterlassenen Meldung trotz zweimaliger Erinnerung umlegt, ergäbe sich eine Annahme einer Strafwürdigkeit im Fall einer Meldepflichtverletzung zu einer Meldepflicht, dass sich eh nichts geändert habe, bis 12.500 €.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es hinsichtlich der ***1*** zu keinen weiteren Finanzvergehen kommen wird, da sie bereits aufgelöst wurde, das Verschulden zwar nicht unbedeutend ist, jedoch die Folgen der Meldepflichtverletzung in diesem Fall nur in der Verletzung einer "Formerfüllungsverpflichtung" zu sehen sind und den nicht mehr bestehenden spezialpräventiven Überlegungen zur Person des Bf., der sich in einem langen Erwerbsleben bisher nichts zu Schulden kommen hat lassen, wie der Berücksichtigung seiner allerdings mehr als durchschnittlich guten Einkommenslage hat der Senat die neu ausgesprochene Geldstrafe als angemessen erachtet.

Durch diese Geldstrafe sind auch generalspezifische Erfordernisse (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) erfüllt.

Die bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des § 20 FinStrG, wobei bei beantragter Zuständigkeit des Spruchsenates stets zu beachten ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafdrohung bei 6 Wochen verbleibt, weswegen die Ersatzfreiheitsstrafe überproportional zum Ausspruch des Spruchsenates reduziert wurde.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 300,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 300,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
WiEReG
Strafbemessung
Meldeverpflichtung
Verweise






Zitiert/besprochen in
Schmutzer in BFGjournal 2024, 33
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2300002.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at