Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2023, RV/5100829/2023

Kein Werbungskostenabzug für Dekorationsmaterial am Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter *** Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2022
Einkommen
23.681,45 €
Einkommensteuer
2.665,99 €
- anrechenbare LohnsteuerRundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
- 1.489,09 €0,10 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
1.177,00 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat am auf elektronischem Weg via Finanzonline seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 beim Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) eingereicht. In dieser gab er als Berufsbezeichnung sowohl Kellner als auch Buchhalter an.

In dieser Erklärung wurden folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht:

Pendlereuro in Höhe von € 4.162,00
Arbeitsmittel in Höhe von € 827,29
Reisekosten in Höhe von € 208,24
Fortbildungskosten in Höhe von € 497,70

Außerdem wurde ein Pendlereuro in Höhe von € 121,30 und ein Betrag von € 10.804,11 als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt erklärt.

Am übermittelte das Finanzamt an den Bf. ein Ergänzungsersuchen betreffend seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2022 mit folgendem Inhalt, wobei zur Beantwortung eine Frist bis gesetzt wurde:

Zu den beantragten Werbungskosten wurde um Übermittlung von Kopien der Belege und einer Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten nach Themen sortiert ersucht. Jeder Kostenpunkt müsse Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen.

Es wäre auch der berufliche Aufgabenbereich des Bf. mitzuteilen und anzugeben wie die Ausgaben mit dem Beruf des Bf. zusammenhängen. Es wäre die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung zu begründen.

Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder Arbeiterkammer die Kosten des Bf. ganz oder teilweise ersetzt? Bejahendenfalls wäre die Höhe bekanntzugeben.

Bei beantragten Fahrtkosten würden folgende Unterlagen benötigt:

Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Mitfahrgelegenheit die Anzahl der Fahrten und einen Nachweis der angefallenen Kosten. Es wäre auch die berufliche Veranlassung bekanntzugeben.

Bei Benützung des eigenen KFZ wäre der genauen Streckenverlauf inkl. Anfangs- und Endadresse, Datum, Uhrzeit und der berufliche Zweck bekanntzugeben (z.B. Fahrtenbuch).

Bei beantragten Verpflegungsmehraufwendungen wie Tagesgelder, Diäten bzw. Nächtigungskosten (z.B. Hotel, etc.) werde folgendes benötigt:

Einen Nachweis der Art und Dauer der beruflichen Veranlassung je Reise
Beginn und Ende (Datum und Uhrzeit) je Reise
Zielort/e inkl. Verweildauer an jedem Zielort

Bei beantragter Fachliteratur werde nachstehendes benötigt:

Eine Aufstellung mit Anschaffungstag, Buchtitel und Einzelpreis
Eine Erklärung der beruflichen Notwendigkeit und Verwendung je Buchtitel

Der Bf. hätte Bildungsausgaben beantragt. Dazu wären die Kopien der Belege und eine Kostenaufstellung vorzulegen. Jeder Kostenpunkt müsse Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen.

Es wären auch die folgenden Fragen zu den Bildungskosten zu beantworten:

Welche Tätigkeit hat der Bf. ausgeübt? Es wären eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung sowie das genaue Veranstaltungsprogramm (inklusive Zeittafel) zu übermitteln.

Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit dem Beruf des Bf., einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen?

Wie konnte der Bf. sein erworbenes Wissen in seiner beruflichen Tätigkeit verwenden?

Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf wäre abzugsfähig, wenn der Bf. in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielt. Welche konkreten Maßnahmen hat der Bf. dafür schon gesetzt?
Es wäre die konkrete Absicht zu dokumentieren, einen anderen Beruf auszuüben.

Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder AMS die Kosten des Bf. ganz oder teilweise ersetzt?

Bejahendenfalls wäre die Höhe bekanntzugeben.

Der Bf. hätte das Pendlerpauschale/den Pendlereuro beantragt. Es wäre je Arbeitgeber ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner zu übermitteln. Der Pendlerrechner wäre unter www.bmf.gv.at/pendlerrechner zu finden.

Betreffend die beantragte außergewöhnliche Belastung wurde um Übermittlung einer genauen Kostenaufstellung mit den folgenden Details ersucht:

Bezeichnung der Aufwendung
Einzelpreise und Summe über alle Aufwendungen
Abzüglich erhaltener bzw. beantragter Ersätze wie z.B. Krankenkasse, Versicherung, Fonds, usw.

Wenn Aufwendungen für andere Personen übernommen wurden, wäre das Beziehungsverhältnis und die Unterhaltsverpflichtung anzugeben.

Zum Nachweis der beantragten Aufwendungen wären alle Belege in Kopie beizulegen:

Rechnung/en inkl. Zahlungsnachweis/e z.B. Apothekenjahresabrechnung, Rechnungen für
Heilbehelfe, Arztrechnungen, usw.
Ärztliche Verordnung bzw. Behandlungspläne zu den beantragten Kosten
Bei Sonderklassegebühren wären zusätzlich die triftigen medizinischen Gründe nachzuweisen.

Hinweis: Bei stationären Aufenthalten, wie z. B. Krankenhaus oder Kur, wäre eine Haushaltsersparnis von 5,23 Euro pro Tag von den beantragten Aufwendungen abzuziehen.

Am beantwortete der Bf. dieses Ergänzungsersuchen vom wie folgt:

Die Pendlerpauschale sollte so hoch sein wie am Jahreslohnzettel, der von seinem Hauptarbeitgeber mitgeteilt worden ist.

Anbei würden sich Rechnungen befinden, da der Bf. am Wochenende als Kellner tätig wäre, hätte er auf seine eigenen Mittel die Bar in eine Diskothek umdekoriert, bei Nachfrage könne er auch Bilder dazu senden, das sich auch wirklich alles dort befinden würde. Er hätte das gemacht um mehr Trinkgeld von den Gästen zu erhalten.

Beruflich veranlasste Reisekosten: ***1*** Kellner - Bestätigung anbei (wäre die ***2*** GmbH gewesen)

90s Party Kellner - ***3*** (***4*** GmbH)

Fortbildungskosten: Wifi ***5*** wie schon 2021. Stundenplan würde anbei angeschlossen sein + 1x Schriftliche Prüfung und 1x Mündliche Prüfung

Sonstige Außergewöhnliche Belastungen: Das Gerichtsverfahren mit ***6*** wäre in Österreich darum wäre der Betrag den er verspielt hätte eingeklagt worden. Allerdings wäre ***7*** in Insolvenz und der Bf. hätte leider keinen Cent für diese Klage gesehen. Der Bf. würde das anführen, weil er nicht schuldig wäre und er laut zwei Telefonaten mit der AK er das unter Außergewöhnliche Belastungen ansetzen könne. Urteil und div. dazu wäre in der Anlage zu finden.

Dieser Antwort waren 25 Rechnungen aus dem Jahr 2022, Unterlagen betreffend das Zivilgerichtsverfahren zu ***8*** des Bezirksgerichts ***5***, ein Stundenplan der WIFI OÖ GmbH betreffend den am begonnen habenden Vorbereitungskurs zur Buchhalter-Prüfung, eine Crew Akkreditierung für das ***1***-Festival 2022 im ***9*** und ein Zeugnis vom über die mit Erfolg bestandene Buchhalterprüfung angeschlossen.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2022 in dem nur der Werbungskostenpauschbetrag von
€ 132,00 berücksichtigt wurde. Auch die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung wurde nicht angesetzt. Ein Pendlereuro in Höhe von € 245,96 wurde steuermindernd berücksichtigt.

Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:

"Die von Ihnen beantragten Aufwendungen (Deko, Gerichtskosten) zählen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung und konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Wir haben jene Aufwendungen berücksichtigt, für die nachvollziehbare Beweise vorlagen.
Wir haben das Pendlerpauschale nicht berücksichtigt. Das hat Ihr Arbeitgeber bereits gemacht (§ 62 Einkommensteuergesetz 1988)."

Am erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom via Finanzonline Beschwerde und brachte vor, dass er nicht verstehen würde, warum die von ihm als Werbungskosten geltend gemachten Beträge herausgestrichen worden sind. Die Arbeitsmittel wären für seine Bar in der Diskothek, wo er angestellt wäre und nicht für den privaten Gebrauch. Es würde sich alles dort finden. Seine Fortbildungskosten wären das Kilometergeld für die Fahrt ins Wifi, wo er den Buchhaltungskurs besucht hätte. Diese würden ihm zustehen.
Beruflich veranlasste Reisekosten wären jene für die Tätigkeit für die ***2*** GmbH wo er nach ***10*** hin- & zurück gefahren wäre.

Den Schaden den er durch die Klage erhalten hätte, da er unschuldig wäre und der Angeklagte nicht zahlen könne, da Insolvenz, dürfe er als Außergewöhnliche Belastung abschreiben. Die Klage wäre auch rechtens gegeben worden.

Dieser Beschwerde waren dieselben Unterlagen angeschlossen wie dem Antwortschreiben vom .

Am übermittelte das Finanzamt im Beschwerdeverfahren dem Bf. ein neuerliches Ergänzungsersuchen mit Fristsetzung bis mit folgendem Inhalt:

Zur Erledigung der Beschwerde würden noch folgende Unterlagen benötigt werden:

1. Bestätigung des Arbeitgebers, dass die beantragten Arbeitsmittel aus eigener Tasche zu bezahlen gewesen sind (€ 827,29)
2. Vorlage der Berechnungsaufstellung der beantragten Fahrtkosten zum Wifi mit der genauen Adresse des Kursortes (€ 208,24)
3. belegmäßiger Nachweis der beantragten Reisekosten für die ***2*** GmbH - die dafür beantragten Reisekosten könnten nicht nachvollzogen werden (nur 1 Tag beschäftigt)

4. Belegmäßiger Nachweis der Fort-/Ausbildungskosten in Höhe von € 497,70 (worum handelt es sich dabei)
5. Ausführliche schriftliche Stellungnahme über die beantragten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 10.804,36. Es könne nicht nachvollzogen werden in welchem Zusammenhang dieser Schaden mit einer beruflichen Tätigkeit stehen würde.

Am nahm der Bf. zum Ersuchen des Finanzamtes vom wie folgt Stellung:

Erster Punkt: siehe anbei Zweiter Punkt: Diese Reisekosten wären für ***2*** und nicht für das Wifi, er wäre da einen Tag beschäftigt gewesen. Hier hätte er auf einem Festival beim ***9*** gearbeitet. (***1*** Festival)

Dritter Punkt: Würde sich durch Punkt 2 erklären.

Vierter Punkt: Die Fahrkosten zum Wifi ***5***, Adresse: ***11***

Fünfter Punkt: Da er von der beklagten Summe leider keinen einzigen Cent erhalten hätte und er dadurch noch mehr arbeiten hätte müssen um irgendwie über die Runden zu kommen. Wie er schon in der Beschwerde mitgeteilt hätte, hätte der Bf. sich vorher gründlich informiert, ob er das absetzen könne und ja es wäre natürlich möglich, da er unschuldig wäre und auch das Gericht dies bestätigt hätte. Die Klage hätte er ja gewonnen, aber der Schuldige wäre in Insolvenz und da wäre er nicht mehr in die Quote reingefallen, deshalb hätte er den Schaden angesetzt. Er hätte sich auch bei der Arbeiterkammer informiert und diese hätte auch gesagt, dass er das auf jeden Fall reintun könne und er würde als Buchhalter/Bilanzbuchhalter arbeiten, darum würde er sich auch hier auskennen. Er würde bitten seiner Beschwerde Folge zu leisten.

Diesem Schreiben war eine mit datierte Bestätigung der ***12*** folgenden Inhaltes angeschlossen:

"Wir die ***12***, bestätigen, dass unser Arbeitnehmer ***Bf1*** wohnhaft ***Bf1-Adr***, die Bardeko, Kellnergeldtaschen, etc. selbst und aus eigener Tasche bezahlt hat."

Am wurde der Bf. mit Fristsetzung bis neuerlich ersucht eine genaue schriftliche detaillierte Erklärung abzugeben wie es zur Klage gekommen wäre. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ohne irgendwelche sachdienlichen Unterlagen würden diese Kosten nicht anerkannt werden.

Dieses Ersuchen wurde vom Bf. am dahingehend beantwortet, dass es zu dieser Klage gekommen wäre, da er hin und wieder Online Casinos in Österreich gespielt hätte, aber laut OGH wäre Online Casino in Österreich illegal, da es ein Monopol in Österreich geben würde. Es wäre dann eine Klage eingebracht worden, da dieses Glückspiel nicht erlaubt wäre. Danach wäre er mit seinem Anwalt am BG ***5*** gewesen, hier wäre seine Klage befürwortet worden und er hätte Recht bekommen. Die Beklagte Partei wäre ***7***, die allerdings mit Sitz in ***EU-Mitgliedstaat*** in Insolvenz gegangen wäre und der Bf. wäre leider nicht mehr in die Quote reingefallen. Leider hätte er mit ein paar Anwälten gesprochen und es wäre aussichtslos hier noch ein Geld zu bekommen. Er hätte den eingeklagten Betrag 2022 daraufhin in der Arbeitnehmerveranlagung als Außergewöhnliche Belastung abgesetzt, da es ihn sehr geschwächt hätte, da es trotzdem um fast 11.000 € gehen würde und man könne die Kosten absetzen, wenn man unschuldig wäre und das wäre er in diesem Fall gewesen, darum würde er bitten diese Kosten drinnen zu lassen. Weiteres hätte er auch mit der AK telefoniert und diese hätte auch gemeint er solle diese Kosten auf jeden Fall absetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde des Bf. teilweise stattgegeben und Werbungskosten in Höhe von € 605,75 angesetzt. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:

Arbeitsmittel wären Wirtschaftsgüter die überwiegend zur unmittelbaren Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Das würde im Fall des Bf. bedeuten, dass nur die Kellnergeldtasche (€ 35,98) als Werbungskosten abzugsfähig wäre.

Alle weiteren Aufwendungen (wie Schilder, Lichterketten, Glühbirnen, Leuchtreklamen, T-Shirt, LED-Untersetzer,...) wären Kosten zur Gestaltung des Arbeitsplatzes des Bf., die der Bf. auf freiwilliger Basis angeschafft hätte.

Eine diesbezügliche Verpflichtung durch den Arbeitgeber würde nicht vorliegen (siehe Schreiben der Firma ***12***).

Zudem werde bemerkt, dass auch keine Rechnungen geltend gemacht werden können, die nicht auf den Namen des Bf., sondern auf Namen von Angehörigen lauten. Es würde den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass Steuerpflichtige bei Wirtschaftsgütern, welche als Arbeitsmittel in der eigenen Steuererklärung abgesetzt werden wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnung auf Ihren eigenen Namen ausgestellt wird. Selbst wenn die Besorgung durch einen Angehörigen durchgeführt werde.

Für den Buchhalterkurs wäre dem Bf. das Kilometergeld für 21 Fahrten (hin und retour) laut vorgelegtem Stundenplan gewährt worden. (Die einfache Wegstrecke Wifi ***5*** zum Wohnort des Bf. würde laut Google Maps 23,5 km betragen. Berechnung: 23,5 km x 2 x 21= 987 km x 0,42 = 414,54 Euro).

Für die Tätigkeit des Bf. beim Festival in ***10*** wäre die Hin- und Rückfahrt mit dem Kilometergeld abgegolten (einfache Wegstrecke Wohnort - Festival in ***10*** beträgt laut Google Maps 184,8 km. Berechnung: 184,8 x 2 = 369,60 x 0,42 = 155,23 Euro).

Voraussetzung für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 wäre unter anderem, dass die Belastung zwangsläufig erwachsen ist, der Steuerpflichtige sich ihr also aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Aus dieser Bestimmung würde sich dabei mit aller Deutlichkeit ergeben, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (Hinweis E , 95/15/0024; E , 99/13/0158; E , 99/14/0294).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre es im Beschwerdefall entscheidend, dass der unter dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 vom Abgabepflichtigen geltend gemachte Ausfall der ihm gerichtlich zugesprochenen Klagsforderung gegenüber dem Wettanbieter im Zusammenhang mit dem getätigten Glücksspiel des Abgabepflichtigen gestanden ist. Dass der Bf. sich dem Glücksspiel nicht im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 hätte entziehen können, würde der Bf. nicht behaupten.

Am brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein, in dem er sich gegen die Streichung "fast der ganzen Werbungskosten" gewendet hat.

Schließlich erging am ein weiteres Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an den Bf. mit Fristsetzung bis mit folgendem Inhalt:

1. Die vorgelegten Rechnungen iZm Werbungskosten vom (LED-Untersetzer), (Flaschenlicht), (Bar Led Schild), (Lampe, Kellnergeldbörse, LED Namensschild), (Batterie, Sonnenbrillen), (Batterien), (Profikellnerset) würden nicht auf den Namen des Bf. lauten. Wirtschaftlich müsse es bei Werbungskosten zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen. Stellungnahme zum abweichenden Rechnungsempfänger - Zahlungsnachweis

2. Stellungnahme zu der Anschaffung von drei Kellnergeldtaschen innerhalb von zwei Monaten (Anschaffung , , ) und Darlegung der beruflichen Notwendigkeit

3. Gab/Gibt es vom Arbeitgeber eine Anweisung (Verpflichtung) zur eigenständigen Dekoration der Diskothek? (Nachweise wären vorzulegen)

4. Dem Bf. wären Reisekosten für Fortbildungsmaßnahmen (Wifi ***5***) iHv € 414,54 und Reisekosten iZm der ***2*** GmbH iHv € 155,23 gewährt worden.- detaillierte Berechnung und Aufstellung in welcher Höhe der Bf. diese Reisekosten beantragen würde - ergänzende Nachweise (Nachweis Prüfungstage, etc.) wären vorzulegen.

Am antwortete der Bf. auf das Ersuchen des Finanzamtes vom dahingehend, dass betreffend die in Punkt 1) angeführten Rechnungen teilweise über seine Mutter bestellt worden wäre, da der Preis billiger gewesen wäre und er kein ***13*** mehr gehabt hätte, die Zahlungen an ***14*** würden sich aus den beigelegten Unterlagen ergeben.

Die zwei Kellnergeldtaschen wären auf einmal notwendig gewesen, da eine zu klein gewesen wäre. Hier wäre sehr viel los in dieser Zeit gewesen. Das am würde die am gekaufte ersetzen.

Zu Punkt 3) des Ersuchens vom wurde vom Bf. vorgebracht, dass alles freiwillig gewesen wäre, da es seinen Gästen sehr gefallen hätte.

Zu Punkt 4) wurde ausgeführt, dass die Beträge mit 155,54 ***2*** und 414,53 so in Ordnung wären.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und eine Teilstattgabe der Beschwerde im Sinne der ergangenen Beschwerdevorentscheidung beantragt, wobei allerdings die gewährten Reisekosten für die Fahrt am nicht zustehen würden, weil diese bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten wären.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. war im Jahr 2022 von bis bei der ***12*** als Kellner beschäftigt. Für diese Tätigkeit hat er sich am eine Kellnertasche samt Holster um
€ 35,98 angeschafft.

Im Rahmen der Veranlagung 2022 hat er unter dem Titel Dekorationsmaterial für seine Tätigkeit als Kellner für die ***12*** insgesamt einen Betrag von € 237,12 als Werbungskosten geltend gemacht, wobei hinsichtlich dieses Betrages vom Bf. trotz Aufforderung durch das Finanzamt vom Bf. nicht nachgewiesen wurde, dass der Aufwand vom Bf. getragen wurde.

Für zwei andere Kellnerbrieftaschen, für die der Bf. ebenfalls die Berücksichtigung als Werbungskosten begeht hat, im Gesamtbetrag von € 121,85 wurde vom Bf. trotz Aufforderung durch das Finanzamt vom Bf. nicht nachgewiesen, dass der Aufwand vom Bf. getragen wurde.

Hinsichtlich folgender ebenfalls als Werbungskosten geltend gemachter Aufwendungen wurde vom Bf. eine nahezu ausschließliche Verwendung am Arbeitsplatz bei der ***12*** nicht nachgewiesen und wurden diese Aufwendungen nicht über Aufforderung durch den Arbeitgeber des Bf. durch den Bf. getätigt, sondern freiwillig:


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Art
Betrag
2 Kunststoffschilder für den 30. Geburtstag und den 43. Geburtstag
€ 20,14
Lichterkette für draußen
€ 45,37
LED Neon Strip für draußen
€ 56,44
Leuchtreklame
€ 38,30
Glühbirnen für ***15***
€ 22,15
Lampe
€ 22,18
2 T-Shirts
€ 61,33
LED-Untersetzer
€ 20,30
2 Kunststoffschilde gedacht als Geburtstagsgeschenk
€ 20,14
Lampe
€ 22,18
LED Neon Strip für draußen
€ 51,92
Doppelklebeband
€ 24,70
Doppelseitiges Klebeband
€ 6,04
Kunststoffschild gedacht als Geburtstagsgeschenk
€ 10,07
Summe
€ 421,26

Der Bf. war im Jahr 2022 als Bilanzierer auch für die ***16***, die im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung tätig ist, angestellt und hat daraus wie für seine Tätigkeit als Kellner für die ***12*** 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Im Rahmen der Tätigkeit für die ***16*** hat er in den Jahren 2011 und 2012 am Wifi in ***5*** einen Vorbereitungskurs zur Buchhalter-Prüfung besucht, wobei im Jahr 2022 insgesamt 21 Kurstermine stattgefunden haben. An Fahrtkosten (Fahrten Wohnort zum Wifi ***5*** Hin- und Rückfahrt) sind dafür € 414,54 angefallen. Die Buchhalterprüfung hat der Bf. am mit Erfolg bestanden. Der Bf. ist sowohl zur mündlichen als auch zur schriftlichen Buchhalterprüfung ebenfalls zum Wifi ***5*** gefahren und sind für die Prüfungstermine dem Bf. Fahrtkosten von € 39,48 erwachsen.

Am war der Bf. für die ***2*** GmbH tätig und hat dafür Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 90,00 erzielt. Es hat sich dabei um ein "***1*** Festival" im ***9*** gehandelt.

Im Jahr 2021 hat der Bf. bei der ***7*** mit der Anschrift ***17***, ***18***, ***19*** in ***EU-Mitgliedstaat*** Sportwetten abgeschlossen. Mit einer am beim Bezirksgericht ***5*** zu ***8*** eingebrachten Mahnklage hat der Bf. die ***7*** auf Zahlung von € 10.184,87 samt Zinsen ab ***22***2021 geklagt, wobei in dieser Klage vorgebracht wurde, dass der Kläger unter der Wettkontonummer ***20*** bei der beklagten Partei im Zeitraum ***21***2021 bis ***23***2021 gespielt hätte. Die beklagte Partei würde als ***24*** mit Sitz in ***EU-Mitgliedstaat*** über ihre Homepage auch in Österreich Online Glücksspiele anbieten. Damit würde sie aber, weil sie in Österreich über keine diesbezügliche Lizenz verfügt, gegen das österreichische Glückspielmonopol verstoßen, womit verbotenes und illegales Glückspiel vorliegt. Der Kläger hätte online bei der beklagten Partei gespielt und würde ihm der Betrag von gesamt EUR 10.184,87 zustehen, welchen er nunmehr zurückfordern würde. Verwiesen werde ua auf OGH 7 Ob 173/19w.

Am erließ das Bezirksgericht ***5*** in dieser Rechtssache ein klagstattgebendes Versäumungsurteil, das in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.

Diesen eingeklagten Betrag samt Zinsen (€ 10.804,11) hat der Bf. im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom vorgelegten Unterlagen soweit nicht im Folgenden zu einzelnen Feststellungen Ausführungen erfolgen.

Die Feststellung, dass der Bf. im Rahmen der Veranlagung 2022 unter dem Titel Dekorationsmaterial für seine Tätigkeit als Kellner für die ***12*** insgesamt einen Betrag von € 237,12 als Werbungskosten geltend gemacht hat, wobei hinsichtlich dieses Betrages vom Bf. trotz Aufforderung durch das Finanzamt vom Bf. nicht nachgewiesen wurde, dass der Aufwand vom Bf. getragen wurde, ergibt sich daraus, dass die diesbezüglich vorgelegten Rechnungen allesamt auf die Mutter des Bf. lauten und der Bf. auf die Aufforderung des Finanzamtes einen Zahlungsweis vorzulegen lediglich vorgebracht hat, dass dieses Material über seine Mutter bestellt worden wäre, da der Preis billiger gewesen wäre und er kein ***13*** mehr gehabt hätte. Die vorgelegten Zahlungen über den Zahlungsdienstleister "***25***" betreffen allesamt das Jahr 2021 und können daher keinen Nachweis einer Tragung des Aufwandes aus den Rechnungen, die auf die Mutter des Bf. lauten, darstellen. Dies gilt gleichermaßen für die Kosten von zwei Kellnerbrieftaschen.

Der Umstand, dass hinsichtlich der übrigen ebenfalls als Werbungskosten geltend gemachter Aufwendungen unter dem Titel "Dekorationsmaterial" vom Bf. eine nahezu ausschließliche Verwendung am Arbeitsplatz bei der ***12*** nicht nachgewiesen wurde und diese Aufwendungen nicht über Aufforderung durch den Arbeitgeber des Bf. durch den Bf., sondern freiwillig getätigt wurden, ist festzuhalten, dass auch durch das Anbot des Sendens von Bildern, dass sich auch wirklich alles in der Bar des Arbeitgebers befinden würde, nicht nachgewiesen werden kann, dass dieses Materialien sich durchgehend am Arbeitsplatz des Bf. bei der ***12*** befunden haben. Überdies kann ein solcher Nachweis beispielsweise für die am angeschafften T-Shirts, die jedenfalls gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung darstellen, weil es sich um bürgerliche Kleidung handelt, gar nicht erbracht werden. Auch sind die angeschafften Lichterketten laut den vorgelegten Rechnungen für den Einsatz im Freien bestimmt. Auch die für die "***26***" bzw. "***27***" angeschafften Glühbirnen können nicht als Dekorationsmaterial für die Diskothek gedient haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

3.1.1. Für Dekorationsmaterial und Kellnerbrieftaschengeltend gemachte Werbungskosten

Ausgaben können nur dann vom Steuerpflichtigen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Ausgabe auch wirtschaftlich vom Steuerpflichtigen getragen wurde, dh. der für die Ausgabe geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (§ 19 Abs. 2 1. Satz EStG 1988).

Soweit der Bf. daher trotz Aufforderung des Finanzamtes nicht nachgewiesen hat, dass die Aufwendungen für Dekorationsmaterial bzw. zwei Kellnerbrieftaschen, bei denen die Rechnungen auf seine Mutter gelautet haben, vom Bf. selbst getragen wurden, steht deswegen kein Werbungskostenabzug zu.

Bei den vom Bf. als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Schilder, Lichterketten, Lampen, LED Neon Strip etc., bei denen die Rechnungen auf den Bf. selbst lauten und daher von einer Tragung der Kosten durch den Bf. selbst auszugehen ist, handelt es sich um typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung. Daher hat der Bf. in Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. zB mwN). Unabhängig davon sind Dekorationsgegenstände als Raumschmuck zu qualifizieren, welcher typischerweise dem Privatbereich zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig ist (vgl. zB ; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 20, Rz 163). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit nur dann zu bejahen, wenn sich die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen (vgl. zB ; ). Wie sich aus dem vom Bf. vorgelegten Schreiben seines Arbeitgebers, der ***12***, vom , ergibt wurde der Bf. von seinem Arbeitgeber nicht dazu angehalten Dekorationsmaterialien für seinen Arbeitsplatz anzuschaffen, sondern hat der Bf. diese Aufwendungen aus eigenem Entschluss getätigt, weswegen eine Notwendigkeit der Anschaffung dieser Dekoartionsartikel nicht gegeben ist und daher diesbezüglich kein Werbungskostenabzug zusteht und sich daher die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

Überdies steht der Absetzbarkeit dieser Aufwendungen auch die Regelung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 entgegen. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen mit
1. nicht steuerpflichtigen Einnahmen.

Für dieses Abzugsverbot ist es gleichgültig aus welchen Gründen die Einnahmen nicht der Einkommensteuer unterliegen. Insbesondere kommt § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zur Anwendung, wenn es sich um Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen handelt (vgl. Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 150 zu § 20 EStG). Laut Vorbringen des Bf. hat dieser das Dekorationsmaterial angeschafft, um mehr Trinkgeld von den Gästen zu erhalten. Für das erhaltene Trinkgeld besteht aber eine Steuerbefreiung (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988), sodass dem von Bf. begehrten Werbungskostenabzug auch die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 entgegensteht.

Bei der am vom Bf. auf seine Kosten angeschafften Kellnerbrieftasche samt Holster (€ 35,98) handelt es sich um ein Arbeitsmittel iS des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, weil darunter alle Hilfsmittel fallen, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit erforderlich sind (vgl. zB Jakom/Ebner, EStG 2023, Rz 33 zu § 16 EStG). Da ein Kellner auch Inkassotätigkeiten ausführt war die Erforderlichkeit einer Kellnerbrieftasche zu bejahen und steht insoweit ein Werbungskostenabzug zu.

3.1.2 Fortbildungskosten

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Der Bf. war im Jahr 2022 als Bilanzierer nichtselbständig tätig. Daher sind die Kosten eines Vorbereitungskurses für die Buchhalterprüfung, die der Bf. zudem auch erfolgreich absolviert hat, eindeutig Fortbildungskosten iS des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, weil mit diesem Kurs der Bf. seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessern konnte, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Als absetzbare Aufwendungen kommen neben Kursgebühren und Kosten für Kursunterlagen (diese wurden vom Bf. nicht geltend gemacht) auch Fahrtkosten in Betracht, sodass dem Bf. für die Hin- und Rückfahrten der im Jahr 2022 abgehaltenen 21 Einheiten des Vorbereitungskurses für die Buchhalterprüfung vom Wohnort zum Kursort sowie die Hin- und Rückfahrten für die erfolgreiche Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Buchhalterprüfung ein Betrag von insgesamt € 454,02 als Werbungskosten zusteht und der Beschwerde insoweit stattzugeben war.

3.1.3 Fahrtkosten zum ***1*** Festival 2022 im ***9***

Für den Tag des ***1*** Festivals 2022 am war der Bf. für die ***2*** GmbH tätig und zwar nur an diesem Tag. Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, weswegen dem Bf. für die Fahrt zu diesem Festival keine Fahrtkosten als Werbungskosten zustehen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

3.1.4 Zur geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung von € 10.804,11

Gemäß § 34 Abs. 1 muss eine außergewöhnliche Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Absatz 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Absatz 3).

Aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können (vgl. zB Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 35 zu § 34 EStG; ). Der Bf. hat sich aus freien Stücken entschlossen an Sportwetten des Wettanbieters ***7*** im Jahr 2021 teilzunehmen und dafür Geld zu verausgaben. Daher kann die Nichtdurchsetzung des eingeklagten Rückforderungsanspruches gegen den Wettanbieter aufgrund der freiwilligen Teilnahme des Bf. an den von diesen angebotenen Sportwetten nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Soweit vom Bf. in seinem Vorbringen angeführt wird, dass er unschuldig wäre und dies vom Gericht auch bestätigt worden wäre, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren ***8*** des Bezirksgerichts ***5*** um ein Zivilverfahren und kein Strafverfahren gehandelt hat. Überdies ist in diesem Verfahren ein Versäumungsurteil ergangen, dh. vom Gericht wurde lediglich die Schlüssigkeit der Klage geprüft (vgl. dazu zB Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 III/2 Tz 7 f zu § 396 ZPO (Stand , rdb.at)).

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich der Bf. im Vorlageantrag gegen die Nichtanerkennung der unter diesem Titel geltend gemachten Aufwendungen auch nicht mehr dezidiert gewendet hat. Überdies ist festzuhalten, dass Vermögensschäden generell zu keiner außergewöhnlichen Belastung iS des § 34 EStG 1988 führen (vgl. Fuchs, aaO, Tz 28 mwN). Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall hing die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles sowie von zu beantwortenden Sachverhaltsfragen ab. Es waren in keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Darüber hinaus stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die unter Punkt 3.1. angeführte Rechtsprechung des VwGH. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100829.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at