Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im EU-Ausland lebendes Kind bei überwiegender Kostentragung durch den in Österreich lebenden und in Österreich arbeitenden Vater
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. ***5***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Abweisung des Antrages vom auf Ausgleichszahlung (iSd Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) ab 01.2016 SVNR: ***1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:
"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Ein entsprechender Nachweis wurde trotz Aufforderung nicht erbracht."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus:
"Durch die beiliegenden Dokumente und Unterlagen weise ich nach, dass der Sohn zu meinem Haushalt gehört. Ich ersuche Sie daher meiner Beschwerde stattzugeben und uns die Ausgleichszahlung für mein Kind zu bewilligen. Folgende wesentlichen Beilagen wurden vorgelegt: Anträge auf Gewährung Ausgleichszahlung, FAMILIENSTANDSBESCHEINIGUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN; ERMITTLUNGEN IM UMFELD DES JUGENDLICHEN; BESCHEINIGUNG: Sohn als Schüler in der MB Klasse, Schuljahr 2016/2017. Vollzeitunterricht, Schuljahr 2013/2014 Unterrichtsform VOLLZEIT, Schuljahr 2015/2016. Vollzeitunterricht."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde begründet wie folgt:
"Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung
regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszahlung ist jedoch, dass die antragstellende Person ein Naheverhältnis zu seinem Kind nachweist. Dieses Naheverhältnis wird durch einen gemeinsamen Haushalt oder durch die überwiegende Kostentragung nachgewiesen. Unter einem gemeinsamen Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Eine gemeinsame Meldung ist nicht ausreichend. Aufgrund der Aktenlage bzw. der vorgelegten Nachweise liegt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und somit ein gemeinsamer Haushalt des Antragstellers mit dem Kind nicht vor. Ihr Sohn ist bei den Großeltern haushaltszugehörig. Bezüglich des Vorliegens einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Kindes wird folgendes ausgeführt: Es wurde ein Nachweis der Gemeinde vorgelegt, dass die Kindeseltern monatlich einen Unterhaltsbeitrag für das Kind in Höhe von 250 bis 300€ leisten. Ein Umstand, der die tatsächliche Durchführung der Unterhaltsleistungen glaubhaft machen würde oder gar ein diesbezüglicher konkreter Nachweis , ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Gemeinde nicht. Vielmehr hätte der Antragsteller durch die Vorlage von entsprechenden und konkreten Nachweisen, wie z. B. Bankbelegen, den Nachweis für das Stattfinden der tatsächlichen Unterhaltsleistungen erbringen müssen. Da eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei Ihnen nicht vorliegt, sowie die Leistung der überwiegenden Unterhaltskosten des Kindes nicht glaubhaft nachgewiesen wurde, besteht für den betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf die Ausgleichzahlung."
Der Bf. bzw. stl. Vertreter des Bf. stellte am im Namen des Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) wie folgt:
"In der Beschwerdevorentscheidung, die Gegenstand dieses Vorlageantrags sind, wird von der Finanzbehörde unterstellt, dass mein Mandant nicht überwiegend die Unterhaltskosten des Kindes ***6*** ***Bf1*** trägt und dieser nicht haushaltszugehörig wäre. Dem möchte Herr ***4*** entschieden widersprechen und wie folgt darlegen: Das Kind meines Mandanten lebt nur während der Schulzeit bei den Großeltern ***2*** und ***3*** ***4*** in Rumänien / aktenkundige Adresse. In den Schulferien (2016 waren diese -, 6.2.-, 23.4.- und 25.6.-) wohnt der Sohn meines Mandanten bei meinem Mandanten in … (aktenkundige Adresse in Österreich) und ist somit in sämtlichen Schulferien haushaltszugehörig. Der Sohn ist seit in oben angeführter Wohnung nebenwohnsitzgemeldet und hat in dieser Wohnung ein eigens für ihn eingerichtetes Zimmer. Um dem Sohn den Aufenthalt während der Schulzeit bei den Großeltern in Rumänien zu ermöglichen, hat mein Mandant bei den monatlichen, 14-tägigen und bisweilen wöchentlichen Besuchen bei seinen Eltern und seinem Sohn in Rumänien in den Monaten 01-06/2016 und 09-12/2016 jeweils Euro 300,00 den Großeltern übergeben. Die Übergabe fand laut Anlage 1 an folgenden Tagen statt: € 300,00; € 300,00; € 300,00; € 300,00; € 300,00; € 300,00; € 300,00; €300,00; € 300,00; € 300,00; €300,00.
In der Anlage 1 dürfen wir der Behörde die Aufstellung vom Großvater über die Haushaltsausgaben für den Enkel (Sohn des Bf.) vorlegen. Die Unterhaltszahlungen meines Mandanten werden für Lebensmittel, Kleidung, Schulmaterial, Busgeld, Medikamente, Freizeitausgaben und Telefon für den Enkel verwendet (in Summe Euro 300,00 pro Monat). Mit den Zahlungen meines Mandanten werden praktisch die gesamten Lebenshaltungskosten des Enkels (Sohn des Bf.) getragen. Das ergibt sich auch umgekehrt aus dem Umstand, dass es die Haushaltsrechnung der Großeltern unmöglich macht, für die Lebenshaltungskosten des Enkels aufzukommen. Anbei finden Sie eine Haushaltsrechnung der Großeltern aus der hervorgeht, dass die Großeltern eine Pension von monatlich umgerechnet Euro 642,00 erhalten (12x im Jahr). In der Anlage 3 findet die Behörde die Pensions- bzw. Abrisszettel der Post - die Pension wird vom Postboten übermittelt. Die Pension beider Großeltern wird bis auf wenige Euro zur Gänze für den Haushalt der Großeltern aufgebraucht (Anlage 2). Somit ist dargelegt, dass die Großeltern außerstande sind, für den Unterhalt des Enkels aufzukommen. Mein Mandant hat im Februar 2017 ein Konto für seinen Sohn in Rumänien eröffnen können und überweist nun ab Februar 2017 die Unterhaltskosten auf dieses Konto. Der Großvater kann nun das Geld vom Konto des Enkels abheben (pro Behebung 1% der zu behebenden Summe aber mind. Euro 5,00 - exklusive Kontoführungsspesen - Überweisungsbestätigung für Februar 2017 als Anlage 4). Ich hoffe, die Aufstellungen über die monatlichen Zahlungen meines Mandanten an die Großeltern sind nun ausreichend dargelegt, ebenso die überwiegende Tragung des Unterhalts.
Ich stelle somit den Antrag, die Ausgleichszahlung ab Jänner 2016 auszuzahlen.
Ich stelle den Antrag auf mündliche Verhandlung und nenne sowohl den Sohn als auch die Ehefrau meines Mandanten als Zeugen."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (kurz: Vorlagebericht) führte das Finanzamt (kurz: FA) aus wie folgt:
"Sachverhalt: Strittig ist die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung ab dem Kalendermonat Jänner 2016 für ein Kind, das sich im EU-Ausland aufhält, das nicht beim Bf. haushaltszugehörig ist, für das der Bf. auch nicht die überwiegenden Unterhaltskosten trägt.
Beweismittel: ZMR - Bf. und Kindesvater und Kindesmutter; Anmeldebescheinigungen (NAG) Bf. und Kindesmutter, Reisepässe Bf., Kindesmutter und Kind; e-Card Bf., Kindesmutter und Kind
Stellungnahme: Die Kindeseltern sind in Österreich wohnhaft und beide berufstätig. Der gemeinsame Sohn lebt während der Schulzeit bei den Großeltern (sind die Eltern des Bf.) in Rumänien und besucht dort auch die Schule. Der Sohn verbringt laut Angaben des Bf. alle Schulferien bei seinen Eltern in Österreich und ist in der Wohnung der Eltern (Adresse aktenkundig) auch nebenwohnsitzgemeldet. Die Großeltern verfügen in Rumänien über eine monatliche Pension iHv. 642,00 € (12x im Jahr). Laut Haushaltsrechnung haben die Großeltern für sich allein Ausgaben von ca. 640,00 € pro Monat. Die Kindeseltern zahlen monatlich 300,00 € für den Unterhalt des Sohnes bar an den Großvater des Kindes - der Großvater bestätigt die Zahlung für die Monate Jänner 2016 bis Juni 2016 und September 2016 bis inklusive Februar 2017. Ab März 2017 werden die Unterhaltsleistungen von 300,00 € auf das Konto des Sohnes überwiesen. Gem. § 2 Abs 2 FLAG hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind gem. § 2 Abs 1, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, hat bei überwiegender Kostentragung dann Anspruch, wenn keine andere Person (aufgrund Haushaltszugehörigkeit) anspruchsberechtigt ist. Im gegenständlichen Fall lebt das Kind dauerhaft bei den Großeltern in Rumänien und verbringt laut Angabe des Bf. lediglich die Schulferien im Haushalt des Bf. Das Kind hat zwar im Haushalt der Eltern in Österreich eine Nebenwohnsitzmeldung, dies ist allerdings nur ein Indiz und kein Nachweis für eine Haushaltszugehörigkeit. Eine Haushaltszugehörigkeit mit den Kindeseltern konnte nicht nachgewiesen werden. Somit kann nur ein Beihilfenanspruch bestehen, wenn der Bf. die überwiegende Kostentragung nachweist. Der Bf. wurde mit Vorhalt aufgefordert, geeignete Nachweise bezüglich der Kostentragung nachzureichen, konnte diese aber nicht nachweisen. Da im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten gem. § 138 Abs 1 BAO dem Antragsteller eine besondere Mitwirkungspflicht trifft, der der Bf. nicht nachgekommen ist, wird beantragt, die Vorlage gem. § 279 Abs 1 BAO abzuweisen."
Der Bf. zog den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Strittig ist die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung ab dem Kalendermonat Jänner 2016 für ein Kind, das sich während der Schulzeit zwecks Absolvierens der Schuldbildung im EU-Ausland in der Wohnung bei seinen Großeltern aufhält.
Die Kindeseltern sind in Österreich wohnhaft und beide berufstätig. Der gemeinsame Sohn lebt während der Schulzeit bei den Großeltern in Rumänien und besucht dort auch die Schule. Der Sohn verbringt laut Angaben des Bf. alle Schulferien bei den Eltern in Österreich und ist in der Wohnung der Eltern auch nebenwohnsitzgemeldet.
Der Bf. wurde mit Vorhalt aufgefordert, geeignete Nachweise bezüglich der Kostentragung nachzureichen, und legte im Zuge der Vorhaltsbeantwortung beispielsweise eine Bestätigung seiner Eltern über deren gemeinsame Pension sowie die von ihnen zu begleichenden Lebenshaltungskosten (für seine Eltern selbst) bzw. Kosten für die Haushaltsführung der Eltern des Bf. vor.
Ab März 2017 überweist der Bf. die Unterhaltskosten an seinen Sohn auf dessen Bankkonto, was die Nachvollziehbarkeit erleichtert.
Die Großeltern verfügen in Rumänien über eine monatliche Pension iHv. 642,00 € (12 x im Jahr). Laut Haushaltsrechnung haben die Großeltern für sich allein Ausgaben von ca. 640,00 € pro Monat. Die Kindeseltern zahlen monatlich 300,00 € für den Unterhalt des Sohnes bar an den Großvater des Kindes - der Großvater bestätigte die Zahlung für die Monate Jänner 2016 bis Juni 2016 und September 2016 bis inklusive Februar 2017. Ab März 2017 werden die Unterhaltsleistungen von 300,00 € auf das Konto des Sohnes überwiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz (kurz: FLAG) 1967 iVm Art 68 a VO (EG) Nr. 883/2004 (vgl. auch o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht)
§ 2 Abs 2 FLAG 1967 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) lautet wie folgt:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 Unterbuchstabe i VO 883/2004 "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004).
Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des
Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 60 VO 987/2009 lautet:
Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
Österreichische Rechtsvorschriften sind anzuwenden
Wohnmitgliedstaat der Eltern des Kindes ist Österreich. Wohnmitgliedschaft des Kindes und dessen Großeltern (im gleichen Haushalt lebend) ist Rumänien. Beschäftigungsmitgliedstaat jedenfalls des Vaters ist Österreich (ob die Mutter auch in Österreich arbeitet, hat das Finanzamt nicht ermittelt, jedenfalls dürfte die Mutter nicht in Rumänien arbeiten).
Es sind somit nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Auch die zuständige rumänische Behörde geht davon aus, dass Österreich jedenfalls prioritär nach Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004 zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gem. § 2 Abs 2 FLAG hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind gem. § 2 Abs 1, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, hat bei überwiegender Kostentragung dann Anspruch, wenn keine andere Person (aufgrund Haushaltszugehörigkeit) anspruchsberechtigt ist.
Mit einer Bestätigung unterschrieben am bestätigte der Vater des Bf., dass er für seinen Enkel (d. h. eben für den Sohn des Bf.) monatlich vom Bf. € 300,00 (außer in den Sommerferien für 2 Monate, da der Sohn des Bf. die Ferien in Österreich verbracht hat) erhalte. Diese € 300,00 mtl. wurden laut Bestätigung des Großvaters des Bf. vom für den Sohn des Bf. für folgende Ausgaben bzw. Käufe für den Sohn des Bf. verwendet:
Die Eltern des Bf. (Großeltern des Sohnes des Bf.) legten für sich folgende Haushaltsrechnung vor:
Im gegenständlichen Fall lebt das Kind dauerhaft bei den Großeltern in Rumänien und verbringt laut Angabe des Bf. lediglich die Schulferien im Haushalt des Bf. Das Kind hat im Haushalt der Eltern in Österreich eine Nebenwohnsitzmeldung, verbringt die Schulferien bei seinen Eltern in Österreich. Eine Haushaltszugehörigkeit mit den Kindeseltern konnte nicht nachgewiesen werden. Somit kann nur dann ein Beihilfenanspruch bestehen, wenn der Bf. die überwiegenden Unterhaltskosten für seinen Sohn iSd o.a. § 2 Abs 2 FLAG 1967 idgF trägt.
Da laut Aktenlage die Großeltern des Sohnes des Bf. insbesondere aufgrund der o.a. nachgewiesenen Höhe der gemeinsamen Pensionseinkünfte verbunden mit den Ausgaben für die Finanzierung des eigenen Lebens der Großeltern in Rumänien lediglich über finanzielle Mittel für die Finanzierung ihrer eigenen Kosten (Haushaltskosten, Gegenstände des tägl. Bedarf; Finanzierung eines jährlichen Kuraufenthalts für den Vater des Bf.) verfügen, ist es nach den Erfahrungen des Lebens unmöglich, dass die Großeltern auch den Lebensunterhalt des Sohnes des Bf. finanzieren. Das Bundesfinanzgericht ist zur Erkenntnis gelangt, dass der Bf. die überwiegenden Unterhaltskosten für seinen während der Schulzeit bei seinen Großeltern in Rumänien lebenden Sohn trägt, zumal wie o.a. die Eltern des Bf. lediglich über finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres eigenen Lebensunterhalts verfügen.
Aufgrund der angeführten Aktenlage entspricht es dem Erfahrungsgut des Lebens, dass der Bf. für seinen Sohn, der in Rumänien die Schulausbildung absolviert und dort bei seinen Großeltern (dh bei den Eltern des Bf.) wohnt, alle Dinge die sein Sohn braucht, wie Artikel für die Schule, Bekleidung, Lebensmittel usw. finanziert. Dies da die Eltern des Bf. schon allein aufgrund deren aktenkundiger Pensionshöhe (monatliche Pension iHv. 642,00 € [12x im Jahr]) über die Finanzierung der eigenen Lebenshaltungskosten einschließlich Wohnkosten hinausgehend nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung haben, um Unterhaltskosten für den Sohn des Bf. zu finanzieren.
Eine bescheidmäßige Erledigung ist, da dem Anbringen des Bf. vollinhaltlich stattgeben wird, gemäß § 13 FLAG 1967 nicht erforderlich, daher ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. oder ) und hat das Finanzamt gemäß § 282 BAO i.V.m. § 11 FLAG 1967 die automationsunterstützte Auszahlung zu veranlassen (vgl. ).
Zusammenfassend wird erkannt: Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung sind erfüllt (vg. o.a. § 2 Abs 2 FLAG 1967 idgF iVm o.a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004; o.a. Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004; o.a. Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004). Nach o.a. Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden (§ 2 Abs 2 FLAG 1967 idgF iVm Art. 67 VO 883/2004).
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102211.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at