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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2023, RV/7500600/2023

Parkometerabgabe: Unmöglichkeit der Buchung eines elektronischen Parkscheines nach einem 15-Minuten-Gratis-Parkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/GZ/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (EUR 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (EUR 10,00), insgesamt EUR 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2023, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug AUDI mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 20:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Baumgasse 66 ggü., abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 20:09 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2023, eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom vor, dass er am um 19:45 Uhr seine Frau an der U3-Station Erdberg abgeholt und dafür einen 15-Minuten-Parkschein gelöst habe. Dies werde die MA67 sicherlich verifizieren können. Danach seien sie zum Badminton in die Baumgasse in 1030 Wien gefahren. Der Bf. habe mehrmals versucht, einen 90-Minuten Parkschein zu lösen, aber die App habe das Buchen erst nach einer Wartezeit zugelassen. Bei seiner Rückkehr zum Auto um ca. 21.40 Uhr habe er den Strafzettel bemerkt, der offensichtlich während seiner Versuche einen Parkschein zu lösen, ausgestellt worden sei. Er erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung, da er nachgewiesenermaßen einen Parkschein gelöst habe bzw. einen Parkschein lösen habe wollen, aber aufgrund technischer Vorgaben dieser nicht sofort nach Ablauf des 15 Minuten Parkschein aktivierbar gewesen sei. Seine Versuche, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafzettels einen Parkschein zu lösen, würden sicher von der MA 56 über den Datenverkehr nachgewiesen werden können. Er habe den 15 Minuten Parkschein an einem anderen Ort als den 90 Minuten Parkschein gelöst. Es dürfe ihm als Verkehrsteilnehmer kein Nachteil entstehen, wenn die App keine unmittelbar folgende Buchung zulasse.

Dem Einspruch war eine Ablichtung vom 90-Minuten-Gebührenparkschein Nr. PSNr für gegenständliches Kennzeichen mit den Buchungen von 20:30 bis 22:00 beigelegt.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2023, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus, Beweis sei durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben worden.

Unbestritten sei geblieben, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe und vom Bf. abgestellt worden sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).

Eine Nachschau im System m-parking habe ergeben, dass am um 19:47 Uhr ein elektronischer Parkschein für 15 Minuten für das gegenständliche Fahrzeug gelöst worden sei. Ein weiterer elektronischer Parkschein sei an diesem Tag um 20:21 Uhr für 90 Minuten gebucht worden, gültig bis 22:00 Uhr.

Für den Beanstandungszeitpunkt (, 20:09 Uhr) liege keine Buchung eines elektronischen Parkscheines für das angezeigte Fahrzeug vor.

Wie der Bf. selbst angebe, sei die Buchung eines Parkscheines über die App unmittelbar nach Ablauf des Gratisparkscheines nicht möglich.

Um einer Beanstandung zu entgehen, hätte der Bf. daher auf die Abstellung des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone verzichten müssen, oder zum Beispiel einen herkömmlichen Papierparkschein entwerten müssen.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (vgl. ).

Die Einwendungen des Bf. seien sohin nicht geeignet gewesen ihn vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt böte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Gegen das Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2023, erhob der Bf. mit E-Mail vom das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt:

Die Behörde habe bestätigt, dass die Buchung eines Parkscheines über die App unmittelbar nach Ablauf des Gratisparkscheines nicht möglich gewesen sei. Seine Versuche könne der Bf. zwar nicht nachweisen, aber der Behörde sollte es möglich sein, diese über eine Nachschau zu verifizieren. Dies würde belegen, dass er seiner Verpflichtung, einen Parkschein zu lösen, nachkommen wollte.

Aus technischen und damit auch der Behörde - die die Entrichtung der Parkometerabgabe über eine App erlaubt - anzulastenden Gründen sei dies erwiesenermaßen nicht möglich gewesen.

Soweit die Behörde argumentieren, dass der Bf. fahrlässig nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 gehandelt habe, treffe dies nicht zu. Dass er erst nach mehrmaligen Versuchen - auch vor 20:09 Uhr - um 20:19 Uhr endlich einen Parkschein buchen habe können, zeige, dass der keine Absicht gehabte habe, die Abgabe zu verkürzen und somit auch nicht fahrlässig gehandelt habe, sondern jedmögliche Sorgfalt aufgewendet habe, seiner Verpflichtung nachzukommen. Dass die App im fraglichen Zeitraum keine Buchung zugelassen habe, könne dem Bf. nicht angelastet werden. Wenn die App es zugelassen hätte, hätte der Bf. den Parkschein zeitgerecht gebucht! Das von der Behörde eingebrachte Argument, anstatt der Buchung über die App einen, "herkömmlichen Papierparkschein zu entwerten" sei lebensfremd, da die App eben genau diesen ersetze und man eben genau deshalb keine analogen Parkschein mehr mitführe. Auf die App sollte man sich verlassen dürfen. Sie werde von der Behörde als Nachweis der Abgabe ja anerkannt.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug AUDI mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am an der U3-Station Erdberg abgestellt und dafür einen 15-Minuten-Gratisparkschein für die Zeit von 19:47 bis 20:02 Uhr gebucht.

Im Anschluss an die Abstellung in U3-Station Erdberg fuhr er mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug in die gebührenpflichtige Kurzparkzone in 1030 Wien, Baumgasse 66 ggü..

Es ist nach Ablauf des 15-Minuten-Gratisparkscheines (ab 20:02 Uhr) lt. Auskunft der belangten Behörde für 1-2 Minuten technisch nicht möglich, einen elektronischen Parkschein zu buchen.

Um 20:09 Uhr (an diesem Tag) beanstandete ein Kontrollorgan der Parkraumüberwachung die Abstellung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Baumgasse 66 ggü., da sich hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges kein Parkschein befand und auch kein elektronischer Parkschein für das Fahrzeug gebucht war.

Um 20:21 Uhr buchte der Bf. für das in Rede stehenden Kraftfahrzeug einen elektronischen 90-Minuten-Gebührenparkschein, der somit für die Zeit von 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr gültig war.

Zur Beanstandungszeit um 20:09 Uhr lag somit kein gültiger Parkschein vor.

Daher waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Meldungslegers sowie den zur Beanstandungszeit angefertigten zwei Fotos, der aktenkundigen ,Abfrage m-parking' für gegenständliches Fahrzeug am Beanstandungstag und der Auskunft von der Serviceline Handyparken (Frau Frau, Tel.: TelNr), wonach es in Folge von einem 15-Minuten-Gratisparkschein 1-2 Minuten lang technisch nicht möglich ist, einen elektronischen Parkschein zu buchen.

Durch die Fotos ist dokumentiert, dass das Fahrzeug an der angeführten Tatörtlichkeit abgestellt war und im Fahrzeug kein Parkschein hinter der Windschutzscheibe eingelegt war.

Durch die ,Abfrage m-parking' sind die elektronischen Parkscheinbuchungen für gegenständliches Fahrzeug am Beanstandungstag dokumentiert.

Durch die Auskunft von der Serviceline Handyparken ist dokumentiert, dass es in Folge von einem 15-Minuten-Gratisparkschein 1-2 Minuten lang technisch nicht möglich, einen elektronischen Parkschein zu buchen. Die Beanstandung um 20:09 Uhr fand jedoch 7 Minuten nach Ablauf des 15-Minuten-Gratisparkscheines (20:02) statt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat ein Abgabepflichtiger, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

§ 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

Parkscheine

"(1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."

Elektronische Parkscheine

"§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Den Beschwerdeeinwendungen:

Den Beschwerdeeinwendungen, dass aus technischen und damit der belangten Behörde anzulastenden Gründen die Entrichtung der Parkometerabgabe erwiesenermaßen nicht möglich gewesen sei, ist § 9 der Wiener Kontrolleinrichtungen-Verordnung entgegenzuhalten, wonach die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unzulässig ist.

Aus technischen Gründen ist daher nach Ablauf der zulässigen Parkdauer infolge der Buchung eines 15-Minuten-Gratis-Parkscheines eine technische Sperre eingebaut, nach der grundsätzlich erst nach Ablauf 1 bis 2 Minuten ein neuer Parkschein gebucht werden kann.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, "dassdie App im fraglichen Zeitraum keine Buchung zugelassen habe, welches dem Bf. nicht angelastet werden könne" und "wenn die App es zugelassen hätte, hätte der Bf. den Parkschein zeitgerecht gebucht" ist auf die hg. und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt zu verweisen:

Erfolgt auf Grund einer technischen Störung keine Rückbestätigung der Buchung eines elektronischen Parkscheines oder ist - wie im vorliegenden Fall - eine Aktivierung, aus welchen Gründen immer, nicht möglich oder nicht zu Stande gekommen, dann ist die Abgabe in Form eines Papierparkscheines zu entrichten (vgl. ) und hat der Lenker in solchen Fällen dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig Papierparkscheine zu besorgen (vgl. ).

Es kann daher nicht mit Erfolg argumentiert werden, es sei lebensfremd, herkömmliche Papierparkscheine stets mit sich herumzuführen, da die APP genau diese ersetze. Dies insbesondere, als man sich nicht stets darauf verlassen kann, dass keine technische Störung oder kein sonstiges Hindernis für die Buchung eines elektronischen Parkscheines gegeben ist.

Der Bf. hat nicht einmal behauptet, dass gegenständliches Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt um 20:09 Uhr mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war oder dass ein elektronischer Parkschein gebucht gewesen wäre.

Es war daher festzuhalten, dass der Bf. sein Fahrzeug in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.

Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen.

Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. Zl. Ra 2015/09/0008; , Zl. 2003/04/0031).

Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.

Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gwürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.

Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von EUR 60,00 nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500600.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at