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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.12.2023, RV/1100315/2016

§ 295 BAO, abgeleitete Bescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungs GmbH & Co KG, Professor-Ferry-Porsche-Straße 28, 5700 Zell am See, über die Beschwerden vom (jeweils) gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2012 und 2013 des Finanzamtes Feldkirch vom (jeweils) , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) war in den Streitjahren 2012 und 2013 an der Firma F. KG beteiligt. Nach einer bei der Firma F. KG durchgeführten die Jahre 2011 bis 2013 umfassenden Betriebsprüfung erließ das Finanzamt an die Firma F. KG im wiederaufgenommenen Verfahren Feststellungsbescheide nach § 188 BAO für die Jahre 2011 bis 2013, welche u.a. die von der Prüferin getroffenen strittigen Feststellungen betreffend das "Haus" beinhalten.

2. In der Folge erließ das Finanzamt an die Bf. gemäß § 295 BAO Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 vom jeweils , denen die an die Firma F. KG nach der Betriebsprüfung erlassenen Feststellungsbescheide zu Grunde liegen.

3. Gegen die nach § 295 BAO ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2012 und 2013 vom wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Bf. fristgerecht mit (gesonderten) Schreiben vom jeweils Beschwerde erhoben, welche die prüfungsgegenständlichen Feststellungen zum "Haus" betreffen. In den Beschwerden wurde u.a. ausgeführt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bf. für 2012 und 2013 seien aus den entsprechenden Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012 und 2013 abgeleitet. Gegen die betreffenden Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2012 und 2013 sei innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde (Bescheidbeschwerde) erhoben worden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerden gegen die nach § 295 BAO ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2012 und 2013 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde dazu angegeben, mit Bescheiden gemäß § 295 Abs. 1 BAO vom seien die Körperschaftsteuerbescheide 2012 und 2013 an die nachträgliche Abänderung der Grundlagenbescheide (Feststellungsverfahren) angepasst worden. Bescheidbegründend sei ausgeführt worden, dass sich die Änderungen aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung im Verfahren zur Steuernummer xxx/xxxx vom ergeben würden. Die nach § 295 Abs. 1 BAO ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2012 und 2013 würden mit der Begründung bekämpft, dass auf der Ebene des Feststellungsbescheides eine Betriebsprüfung stattgefunden habe, bei welcher eine Absetzung für Abnutzung (AfA) betreffend der Einlage des früher als Privatwohnung genutzten 1. Obergeschosses des "Hauses" in der gesamthaften Höhe von € 31.668,00 nicht berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang sei beantragt worden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bf. für die Jahre 2012 und 2013 unter Berücksichtigung der AfA bescheidmäßig festzusetzen. Nach Wiedergabe des § 252 Abs. 1 BAO führte das Finanzamt dazu aus, § 252 Abs. 1 bis 3 BAO schränke das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollten nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Würden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so sei die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (unter Hinweis auf zB ; , 2000/15/0001; , 2002/14/0005; , 2004/13/0069). Im beschwerdegegenständlichen Fall seien im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid Einwendungen vorgebracht worden, welche im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid (§ 188 BAO) vorzubringen seien. Die gegenständliche Beschwerde sei deshalb als unbegründet abzuweisen.

5. Dagegen brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein, mit dem die Aufhebung der bekämpften Bescheide und Neuausfertigung im Sinne der dargelegten Beschwerdegründe beantragt wurden (hinsichtlich der dargelegten Beschwerdegründe wird auf den Vorlageantrag vom verwiesen).

6. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ).

7. Über Anfrage des Bundesfinanzgerichts (e-mail vom ) wurden mit Schreiben der steuerlichen Vertretung der Bf. vom die Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung liegt der gegenständlichen Entscheidung der eingangs unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang als erwiesener Sachverhalt zugrunde.

2. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung

§ 188 BAO lautet auszugsweise:

"§ 188. (1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
(3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
…"

§ 295 BAO lautet auszugsweise:

"§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
…"

§ 252 BAO lautet auszugsweise:

"§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
…"

Auf Grund dieser Rechtslage und der unstrittig gegebenen Sachverhaltskonstellation ergibt sich, dass die nach § 295 Abs. 1 BAO ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2012 und 2013 nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die in der Höhe der Tangente (Mitteilung über die gemäß § 188 BAO erzielten Einkünfte) festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht richtig sind.

Seitens des Bundesfinanzgerichts wird begründend weiters auf die Begründung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100315.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at