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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2024, RV/3100499/2021

§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG: Deckelung der GrESt mit 0,5% vom Grundstückswert nur bei Erwerb von mindestens einem Viertel des Mitunternehmeranteils

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Festsetzung Grunderwerbsteuer für Schenkungsvertrag vom mit ***Bf1***, Erfassungsnummer ***2***, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom wurde die Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von 76.305,29 Euro festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, der Betriebsfreibetrag nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 stehe nicht zu, weil nur 5% der Kommanditanteile übertragen wurden.

2. Mit Anbringen vom wurde dagegen Beschwerde erhoben und die Festsetzung der Grunderwerbsteuer iHv. 12.293,61 Euro (0,5% von 2.458.722,62) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 die Anwendungsvoraussetzung für die Berechnung der GrESt gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1987 mit höchstens 0,5% vom Grundstückswert sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt: Beim gegenständlichen Grundstück handle es sich um ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen von ***A***, welcher im Zeitpunkt der Schenkung 57% des Gesellschaftsvermögens hielt. Mit der Schenkung des Grundstücks wurden auch 5% der Kommanditanteile übertragen.
Entscheidende Bedeutung komme den lit a und b des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 zu, ab lit c werde der Freibetrag geregelt, welcher für die gegenständliche Berechnung nicht relevant sei. Wesentlich sei, dass der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist und nicht, dass Gegenstand der Zuwendung ein Mitunternehmeranteil von mindestens 25% ist.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Deckelung nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1987 das Vorliegen einer begünstigten Betriebsübertragung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 sei. Eine solche liege nur dann vor, wenn das Grundstück gemeinsam mit dem Miteigentumsanteil, der mindestens ein Viertel des Vermögens beträgt, übertragen wird. Da im gegenständlichen Fall nur 5% der Miteigentumsanteile übertragen wurden, liege keine begünstigte Betriebsübertragung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 vor, sodass die Deckelung nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1987 nicht zu Anwendung kommt.

4. Mit Schreiben vom wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

5. Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung.

6. Das Bundesfinanzgericht beraumte für eine mündliche Verhandlung an.

7. Mit Eingabe (Fax) vom wurde auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Schenkungsvertrag vom übergab Herr ***A*** an seinen Sohn, Herrn ***Bf1***., die Liegenschaft EZ ***Y***.

Diese Liegenschaft stellt Sonderbetriebsvermögen der ***Z*** KG dar.

Mit separatem Schenkungsvertrag vom übertrug Herr ***A*** an seinen Sohn, Herrn ***Bf1***, auch einen Teil seiner Kommanditbeteiligung an der ***Z*** KG, welcher einer Haftsumme im Nominale von 525,00 Euro (= 5%) entspricht.

Beide Verträge wurden am beim Finanzamt zur Anzeige gebracht.

Der Grundstückswert der übergebenen Liegenschaft wurde mit 2.458.722,62 Euro ermittelt und ist unstrittig.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt basiert auf den vom Finanzamt vorgelegten Akten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. 309/1987, idgF (GrESt 1987), sind von der Besteuerung ausgenommen:
Unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerbe (§ 7 Abs. 1 Z 1) eines Grundstückes durch natürliche Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Umfasst sind nur Grundstücke,
- …
- die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zu Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
b) Der Übergeber hat im Falle einer Zuwendung unter Lebenden
- das 55. Lebensjahr vollendet oder
- …
c) Die Befreiung steht nur bis zu einem Wert von 900.000 Euro (Freibetrag) zu. …
d) Der Freibetrag steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß lit. a zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist
- …
- …
- ein Mitunternehmeranteil in dem in lit. a zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß.
e) …

§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Satz GrEStG 1987 lautet:
"Bei Erwerben, die unter § 3 Abs. 1 Z 2 fallen, ist die Steuer nach lit. a zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5% vom Grundstückswert."

Diese Regelung wurde mit Steuerreformgesetz 2015/16 eingeführt anlässlich der Umstellung der Bemessungsgrundlage vom nicht mehr aktuellen Einheitswert auf den Grundstückswert.
Gleichzeitig wurde in § 7 Abs. 1 Z 2 lit a GrEStG 1987 beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken ein Stufentarif eingeführt.


In der Regierungsvorlage (ErlRV 684 BlgNR, 25. GP, 39) wird die Gesetzesänderung wie folgt erläutert:
"Grundstücke, die im Rahmen einer begünstigten Betriebs-, Teilbetriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung auf den Erwerber übergehen, sollen (nach Abzug des Betriebsfreibetrages) mit ihrem entgeltlichen Teil dem Normaltarif von 3,5%, mit ihrem unentgeltlichen Teil dem Stufentarif unterliegen. Soweit die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif zu berechnen ist, soll sie der Höhe nach mit 0,5% des (anteiligen) Grundstückswertes (ohne Abzug des Betriebsfreibetrages) begrenzt werden. …
Bis zu einem (zusammengerechneten) Grundstückswert von 1 375 000 Euro soll im Ergebnis ausschließlich der Stufentarif anzuwenden sein; darüber hinaus greift die 0,5%-Deckelung."

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen also nur jene Erwerbe von der Deckelung mit 0,5% des Grundstückwertes umfasst sein, die auch die Voraussetzungen für den Betriebsfreibetrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrESG 1987 erfüllen.
Für die anderen unentgeltlichen Erwerbe von Grundstücken wurde als Ausgleich für die Abkehr vom günstigen Einheitswert ein günstiger Stufentarif eingeführt.

Eine Begrenzung mit 0,5% des Grundstückwertes ist nur für Grundstücke vorgesehen, die im Rahmen einer begünstigten Mitunternehmeranteilsübertragung auf den Erwerber übergehen.
Eine (durch den Betriebsfreibetrag) begünstigte Übertragung liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 vor.
Demnach steht der Betriebsfreibetrag nur zu, wenn ein Mitunternehmeranteil im Ausmaß von mindestens einem Viertel zugewendet wird.

Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist, kommt § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1987 nicht zur Anwendung.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Deckelung der Grunderwerbsteuer ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100499.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at