Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.01.2024, RV/7500571/2023

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde gegen mehrere Bescheide (Straferkenntnisse)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerde des Bf. vom gegen die Bescheide (Straferkenntnisse) des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde)

  1. a) vom , GZ. MA67/a/2023,

  2. b) vom , GZ. MA67/b/2023,

  3. c) vom , GZ. MA67/c/2023,

  4. d) vom , GZ. MA67/d/2023,

  5. e) vom , GZ. MA67/e/2023 und

  6. f) vom , GZ. MA67/f/2023

den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde vom gegen die o.a. Bescheide wird gemäß § 7 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit (iVm) Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Eine Revision durch den Bf. wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

Begründung

A) Zu den angefochtenen Bescheiden (Straferkenntnissen) des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde):

A/a)
Der Magistrat der Stadt Wien richtete an den Beschwerdeführer (Bf.) einen mit datierten Bescheid (Straferkenntnis) zur GZ. MA67/a/2023, mit welchem über den Bf. wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung am um 20:59 Uhr in Straße gegenüber 32, gemäß § 4 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde sowie dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.

Der Bescheid zur GZ. MA67/a/2023 wurde laut aktenkundiger Übernahmebestätigung am von einem Mitbewohner übernommen.

A/b)
Der Magistrat der Stadt Wien richtete an den Bf. einen mit datierten Bescheid (Straferkenntnis) zur GZ. MA67/b/2023, mit welchem über den Bf. wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung am um 11:15 Uhr in Straße 32, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde sowie dem Bf. gemäß § 64 VStG 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.

Der Bescheid zur GZ. MA67/b/2023 wurde laut aktenkundiger Übernahmebestätigung am von einem Mitbewohner übernommen.

A/c)
Der Magistrat der Stadt Wien richtete an den Bf. einen mit datierten Bescheid (Straferkenntnis) zur GZ. MA67/c/2023, mit welchem über den Bf. wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung am um 09:15 Uhr in Straße 32, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde sowie dem Bf. gemäß § 64 VStG 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.

Der Bescheid zur GZ. MA67/c/2023 wurde laut aktenkundiger Übernahmebestätigung am von einem Mitbewohner übernommen.

A/d)
Der Magistrat der Stadt Wien richtete an den Bf. einen mit datierten Bescheid (Straferkenntnis) zur GZ. MA67/d/2023, mit welchem über den Bf. wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung am um 11:07 Uhr in Straße gegenüber 34, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde sowie dem Bf. gemäß § 64 VStG 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.

Der Bescheid zur GZ. MA67/d/2023 wurde am an den Bf. versendet. Diesbezüglich gibt es keinen Zustellnachweis.

A/e)
Der Magistrat der Stadt Wien richtete an den Bf. einen mit datierten Bescheid (Straferkenntnis) zur GZ. MA67/e/2023, mit welchem über den Bf. wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung am um 11:22 Uhr in Straße 32 vor Stiege 1, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde sowie dem Bf. gemäß § 64 VStG 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.

Der Bescheid zur GZ. MA67/e/2023 wurde am an den Bf. versendet. Diesbezüglich gibt es keinen Zustellnachweis.

A/f)
Der Magistrat der Stadt Wien richtete an den Bf. einen mit datierten Bescheid (Straferkenntnis) zur GZ. MA67/f/2023, mit welchem über den Bf. wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung am um 14:49 Uhr in andereStraße gegenüber 7, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurde sowie dem Bf. gemäß § 64 VStG 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.

Der Bescheid zur GZ. MA67/f/2023 wurde laut aktenkundiger Übernahmebestätigung am von einem Mitbewohner übernommen.

Alle sechs Straferkenntnisse enthielten u.a. folgende Rechtsmittelbelehrung: "Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. …"

B) Zu dem als Beschwerde gewerteten Anbringen des Bf.:

Der Bf. brachte beim Magistrat der Stadt Wien, MA 6 B 32, am folgende zwei aktenkundige E-Mails, jeweils mit dem Betreff (subject) MA67/G/2023, ein:

  1. Um 15:48:21: "… In Beantwortung auf Ihr Schreiben vom teile ich Ihnen höflich mit, dass Ihre zahlreiche Strafanzeigen, die durch Ihre Mitarbeiter ausgestellt wurden, wurden rechtswiedrig ausgestellt.
    Ich habe den Fall der Oberstaatsanwaltschaft Wien übergeben.
    Hinter den zahlreichen Anzeigen verbirgt sich eine gegen meine Person gespielte Intrige, deren Autoren der korrupter Kriminalbeamten
    x und sein Komplize y aus Ortsbezeichnung sind. y ist der ***1***. Gegen y führte Ermittlungen der x, der y s Straftaten vertuscht hatte.
    Seit eininge Zeit führt die Oberstaatsanwsltschaft Wien Ermittlungen gegen
    x und y.
    Alle Ihre Strafmandate wurden im Zuge eines Betruges ausgestellt. Mein Pkw war in der
    uStraße in der Garage abgestellt, und längere Zeit nicht in Betrieb genommen wurde. Zu dieser Zeitpunkt war ich im Ausland (Deutschland, UK und Polen)…"

  2. Um 15:56:23: "… Ich ersuche Sie höflich alle gegen meine Person ausgestellte Anzeige zu revidieren. Die Erklärung dazu finden Die bitte in meinem vorherigen Email betreffend: MA67/ähnlichG/2023 …"

C)
Der Magistrat der Stadt Wien wertete dieses Anbringen des Bf. als Beschwerde gegen die sechs verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse und legte die Beschwerde samt den sechs diesbezüglichen Magistratsakten dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor.

D)
Das BFG erließ an den Bf. einen mit datierten Verspätungsvorhalt (verfahrensleitender Beschluss). Darin wurde dargestellt, dass die Beschwerde gegen die sechs verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse laut Aktenlage als verspätet gälte. Dem Bf. wurde Gelegenheit gegeben, bis zum Umstände geltend zu machen und zu belegen, welche den Zustellzeitpunkt nach hinten verschöben. Eine Reaktion des Bf. auf den Verspätungsvorhalt langte beim BFG nicht ein.

E) Relevante Gesetzestexte:

§ 7 Abs. 4 Satz 1 VwGVG: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art.130 Abs.1 Z1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art.130 Abs.2 Z1 B-VG beträgt vier Wochen."
(Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG betrifft Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Der Magistrat der Stadt Wien ist eine Verwaltungsbehörde.)

§ 7 Abs. 4 Satz 3 (Z 1) VwGVG: "Sie [Die Frist] beginnt
1.
in den Fällen des Art.132 Abs.1 Z1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,"
(Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG betrifft die Erhebung einer Beschwerde durch jemanden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.)

§ 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG): "Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats." (Gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit (iVm) § 24 VStG ist u.a. diese Bestimmung des AVG auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen anzuwenden.)

§ 16 Abs. 1, 2 und 5 Zustellgesetz (ZustG):
"(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)
Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(5)
Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

§ 26 ZustG: "(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§17 Abs.2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2)
Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

§ 28 Abs. 1 VwGVG: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
§ 31 Abs. 1 VwGVG: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
§ 50 Abs. 1 VwGVG (im Abschnitt über Verfahren in Verwaltungsstrafsachen): "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

F) Zustellungszeitpunkte und Ablauf der Beschwerdefristen hinsichtlich der sechs verfahrensgegenständlichen Bescheide:

In keinem der sechs Fälle hat sich ergeben, dass der Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte, sodass die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam geworden wäre. Alle sechs Straferkenntnisse enthielten eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

F/a) Der Bescheid (Straferkenntnis) vom zur GZ. MA67/a/2023 wurde am von einem Mitbewohner des Bf. im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG übernommen und damit am Montag, zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG hat gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf des (Montag) geendet.

F/b) Der Bescheid (Straferkenntnis) vom ) zur GZ. MA67/b/2023 wurde am von einem Mitbewohner des Bf. im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG übernommen und damit am Montag, zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG hat gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf des (Montag) geendet.

F/c) Der Bescheid (Straferkenntnis) vom zur GZ. MA67/c/2023, wurde am von einem Mitbewohner des Bf. im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG übernommen und damit am Mittwoch, zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG hat gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf des (Mittwoch) geendet.

F/d) Der Bescheid (Straferkenntnis) vom zur GZ. MA67/d/2023, wurde am an den Bf. ohne Zustellnachweis versendet. Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am Montag, bewirkt. An dem Zeitpunkt der Zustellung ist kein Zweifel aufgekommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG hat gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf des (Montag) geendet.

F/e) Der Bescheid (Straferkenntnis) vom zur GZ. MA67/e/2023 wurde am an den Bf. ohne Zustellnachweis versendet. Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am Mittwoch, bewirkt. An dem Zeitpunkt der Zustellung ist kein Zweifel aufgekommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG hat gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf des (Mittwoch) geendet.

F/f) Der Bescheid (Straferkenntnis) vom zur GZ. MA67/f/2023 wurde am von einem Mitbewohner des Bf. im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG übernommen und damit am Mittwoch, zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG hat gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf des (Mittwoch) geendet.

G) Konsequenz aus der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde vom nach dem Ende der Beschwerdefrist hinsichtlich jedes der sechs gegenständlichen Bescheide:

Eine verspätete Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht (hier: Bundesfinanzgericht) zurückzuweisen (, Rechtssatz 2; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 50 VwGVG, Rz 2). Die Zurückweisung der Beschwerde hat gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nicht durch Erkenntnis zu erfolgen. Die zurückweisende Entscheidung über die Beschwerde hat gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen, wobei im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG auf das inhaltliche Vorbringen des Bf. gegen die Bestrafungen nicht eingegangen werden kann.

H)
Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist, und weil eine Durchführung der Verhandlung nicht beantragt worden ist.

Zur Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Die belangte Behörde kann gegen den vorliegenden Beschluss aus folgenden Gründen keine (ordentliche) Revision erheben (wenngleich ihr die Erhebung einer außerordentlichen Revision möglich ist):

  1. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Satz 1 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

  2. Die der rechtlichen Zustellung zugrundeliegenden Tatfragen sind keine Rechtsfragen, weshalb diesbezüglich die Revision an den VwGH nicht zulässig ist (vgl. ).

  3. Die rechtliche Beurteilung der Zustellvorgänge ergibt sich unmittelbar aus dem Zustellgesetz. Die Fristen ergeben sich unmittelbar aus § 7 Abs. 4 VwGVG und § 32 Abs. 2 AVG. Die Vorgangsweise bei der Entscheidung über eine verspätet eingebrachte Beschwerde in einer Verwaltungsstrafsache ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 50 Abs. 1 VwGVG) in Verbindung mit , Rechtssatz 2).
    Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).

Für den Beschwerdeführer geht die speziellere Regelung durch Art. 133 Abs. 4 Satz 2 iVm Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG vor, nach welcher für ihn eine Revision an den VwGH aus folgenden Gründen kraft Gesetzes (absolut) unzulässig ist:

  1. Gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes an den VwGH wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer "Verwaltungsstrafsache" eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine - primäre (vgl. ) - Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

  2. Dies alles trifft im vorliegenden Fall zu:
    Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wäre die maximale Geldstrafe 365 Euro gewesen und keine primäre Freiheitsstrafe vorgesehen gewesen. Hierbei stellt eine gemäß § 16 Abs. 1 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe keine primäre Freiheitsstrafe dar (vgl. ).
    Jede der sechs erfolgten Bestrafungen stellt eine gesonderte Verwaltungsstrafsache dar und ist daher gesondert hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe zu beurteilen. Jede der sechs verhängten Geldstrafen (60 Euro) erreicht die 400-Euro-Grenze nicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500571.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at