Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2023, RV/4100157/2023

Sachbezugswert einer Wohnnutzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien VN Bf, als Erbin nach HA Bf (Beschwerdeführerin), vertreten durch Frau NN Bf, FL LF und ***FA*** (FA) als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes FL über die Beschwerden

-vom gegen den Wiederaufnahme - und Sachbescheid des Finanzamtes FL betreffend Einkommensteuer 2013 vom ,

-vom gegen den Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes FL betreffend Einkommensteuer 2014 vom ,
- vom gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes 2014 vom ,

- und vom gegen den Wiederaufnahme- und Sachbescheid des Finanzamtes FL betreffend Einkommensteuer 2015 vom

zu Recht erkannt:

Die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmsbescheide werden abgewiesen. Die bekämpften Einkommensteuerbescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Einkommensteuern betragen:

2013


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1.900,80 €
ABCD
24.638,90 €
TU
26.539,70
Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €
Sonderausgaben
-166,25 €
Kirchenbeitrag
-387,22 €
Außergewöhnliche Belastunge
+387,22 €
Selbstbehalt
26.313,45 €
Einkommen
5.677,60 € = (26.313,45-25.000)x15.125/35.000 +5.110
Einkommensteuer vor Absetzbeträge
0
Pensionistenabsetzbetrag
5.677,60 €
Einkommensteuer nach Absetzbeträgen
0 €
Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
209,19 €
6% für die restlichen 3.486,46 €
5.886,79 €
Einkommensteuer
-5.144,45 €
Anrechenbare Lohnsteuer
-0,34 €
742 €
Festgesetzte Einkommensteuer 2013

2014


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1.801,44
ABCD
25.033,10 €
TU
26.834,54 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
-213,09 €
Topf-Sonderausgaben
-205,55 €
Kirchenbeitrag
-451,90 €
ag Belastungen vor Selbstbehalt
+451,90 €
Selbstbehalt
26.415,90 €
Einkommen
5.721,87 €=(26.415,90-25.000)/35.000 x 15.125 + 5.110
Einkommensteuer vor Absetzbeträgen
0
Pensionistenabsetzbetrag
5.721,87 €
Einkommensteuer nach Absetzbeträgen
0
0% für die ersten 620 € (sonstige Bezüge)
213,13 €
6% für die 3.552,18 € (sonstige Bezüge)
5.935 €
Einkommensteuer
-5.311,93 €
Anrechenbare Lohnsteuer
-0,07 €
623 €
Festgesetzte Einkommensteuer 2014

2015


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25,458,60 €
TU
2.012,40 €
ABCD
27.471
Gesamtbetrag der Einkünfte
-353,64 €
Topf-Sonderausgaben
-208,91 €
Kirchenbeitrag
-644,58 €
ag Belastung
+644,58 €
Selbstbehalt
26.908,45
Einkommen
5.934,72 €= (26.908,45-25.000)/35.000x 15.125 + 5.110
Steuer vor Absetzbeträgen
0
Pensionistenabsetzbetrag
5.934,72 €
Steuer nach Absetzbeträgen
0
0% für die ersten 620 € (sonstige Bezüge)
217,38 €
6% für die restlichen 3.623,08 € (sonstige Bezüge)
6.152,1 €
Einkommensteuer
-5.499,68 €
-0,42 €
652 €
Festgesetzte Einkommensteuer

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens betreffend 2013

WA-Bescheid betreffend ESt 2013 vom .

Auf Grund eines nachträglich übermittelten Lohnzettels des UIs (AB) für GG (ABCD) sei dem Finanzamt (FA) erstmals bekanntgeworden, dass dem Beschwerdeführer (Bf) begünstigt Wohnraum durch das ABCD überlassen worden sei.

Beschwerde vom gegen den WA-Bescheid betreffend ESt 2013 vom :

Es gebe keine neu hervorgekommenen Tatsachen, keine Wiederaufnahmsgründe. Das Recht, eine Abgabe für das Streitjahr festzusetzen, sei verjährt.

Mit BVE vom wurde diese Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom abgewiesen.

Dem FA sei sei erstmals bekannt geworden, dass dem Bf begünstigt Wohnraum durch das ABCD überlassen worden sei.

Mit Schreiben vom wurde dagegen ein Vorlageantrag eingebracht.

Einkommensteuerbescheid 2013 vom :

Da für den Bf neben dem Lohnzettel für seine Pension durch die PVA ein weiterer Lohnzettel durch das ABCD ausgestellt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 39 Abs 1 zweiter Satz ESTG 1988 vor.

Der ehemalige Dienstgeber habe Wohnungsdatenbanken zur Verfügung gestellt, die die Grundlage für die Ermittlung der Sachbezugswerte gebildet hätten. Die Höhe des der Besteuerung zu Grunde gelegten Sachbezuges wurde rechnerisch dargestellt.

In der Beilage des Bescheides befanden sich Exceltabellen für 2013-2015 mit den wesentlichen Daten der vom Bf genutzten Wohnung (Adresse, Fläche, Nutzungsbeginn, Betriebskosten, Kostenbeiträge, Sachbezugswert nach der Richtwertmethode 1, Sachbezugswert bei Vergleichswertmethode 2)

Beschwerde vom gegen den ESt-Bescheid 2013:

Der Bf brachte vor: Die Wohnung sei ihm als UU durch das EN (ABCD: ehemaliger Dienstgeber des Bf) zugewiesen worden. Der ehemalige Dienstgeber habe dem Bf die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als marktüblich überlassen.

Es bestünde keine Steuerpflicht, die Voraussetzungen des § 15 lägen nicht vor.

Das angefochtene Erkenntnis nenne keine Entscheidungsgrundlagen der Abgabennachforderung von 742 €. Ein nachträglich übermittelter Lohnzettel des ABCD existiere nicht.

Die Behörde habe keine Erhebungen zur Wohnung betreffend Größe, Nutzung und Mietzins vorgenommen. Der Bf habe nie Erhebungsergebnisse zur Kenntnis bekommen und sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Das Verfahren betreffend ESt 2013 sei rechtskräftig zu seinen Gunsten entschieden worden. Der Bf verweist insoweit auf das erste Wiederaufnahmeverfahren betreffend ESt 2013, dass mit einer Aufhebung des ersten Wiederaufnahmebescheides (BVE vom über die Aufhebung des ersten Wiederaufnahmebescheides vom ) geendet hat.

Es sei in Bezug auf die ESt 2013 auch Verjährung eingetreten (Pkt 5 der Beschwerde, S. 2). Der Bf beantragte die Aufhebung des ESt-Bescheides 2013.

Mit BVE des FA vom betreffend ESt 2013 wurde die Beschwerde abgewiesen.

In der Bescheidbegründung des FA (Verf 67) vom selben Tag wird ausgeführt:

Da für den Bf neben einem Lohnzettel für seine Pensionsbezüge durch die PVA ein weiterer Lohnzettel durch das ABCD ausgestellt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 39 Abs 1 , zweiter Satz i V m § 41 Abs 1 Z 2 EStG vor. Im Übrigen gleicht die Begründung lt . BVE der Begründung des bekämpften Bescheides.

Vorlageantrag des Bf vom : Das Verfahren betreffend ESt 2013 sei rechtskräftig zu Gunsten des Bf entschieden. Das Recht der Behörde, die Abgabe für 2013 festzusetzen, sei verjährt.

Ablauf des Verfahrens 2014:

WA-Bescheid betreffend ESt 2014 vom .

Auf Grund eines nachträglich übermittelten Lohnzettels des ABCD sei erstmals bekanntgeworden, dass dem Bf begünstigt Wohnraum durch das ABCD überlassen worden sei.

Beschwerde vom gegen den WA-Bescheid betreffend ESt 2014 vom :

Es gebe keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, keine Wiederaufnahmsgründe. Ein zum Zeitpunkt des Ergehens des jeweiligen Erstbescheides noch nicht existenter, sondern später ausgefertigter Lohnzettel sei kein neu hervorgekommenes Beweismittel.

Das Recht, eine Abgabe für das Streitjahr festzusetzen, sei verjährt.

Mit BVE vom wurde diese Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend ESt 2014 abgewiesen.

Dem FA sei sei erstmals bekannt geworden, dass dem Bf begünstigt Wohnraum durch das AB für GG überlassen worden sei.

Mit Schreiben vom wurde dagegen ein Vorlageantrag eingebracht.

Einkommensteuerbescheid 2014 vom :

Da für den Bf neben dem Lohnzettel für seine Pension durch die PVA ein weiterer Lohnzettel durch das ABCD ausgestellt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 39 Abs 1 zweiter Satz ESTG 1988 vor.

Der ehemalige Dienstgeber habe Wohnungsdatenbanken zur Verfügung gestellt, die die Grundlage für die Ermittlung der Sachbezugswerte gebildet hätten. Die Höhe des der Besteuerung zu Grunde gelegten Sachbezuges wurde rechnerisch dargestellt.

In der Beilage des Bescheides befanden sich Exceltabellen für 2013-2015 mit den wesentlichen Daten der vom Bf genutzten Wohnung (Adresse, Fläche, Nutzungsbeginn, Betriebskosten, Kostenbeiträge, Sachbezugswert nach der Richtwertmethode 1, Sachbezugswert bei Vergleichswertmethode 2).

Beschwerde vom gegen den ESt-Bescheid 2014:

Der Bf, ein ehemaliger Bediensteter des ENes, habe seine Pension 1993 angetreten. Die Wohnung sei ihm als UU zugewiesen worden.

Die Rechtsansicht, dass die Überlassung einer UU ein geldwerter Vorteil iS des § 15 EStG 1988 sei, sei unrichtig.

Er habe keinen Lohnzettel erhalten. Er habe auch keinen Anhang zum bekämpften Bescheid erhalten. Die im Bescheid an geführten Beträge (Gesamtbetrag der Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) seien daher willkürlich angenommen worden und sie seien für ihn nicht überprüfbar.

In Bezug auf geldwerte Vorteile seien dem angefochtenen Bescheid keine Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen. Es fehle ein üblicher Endpreis am Abgabeort. Übliche Preisnachlässe seien nicht angesetzt worden.

Geldwerte Vorteile seien mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen (§ 15 abs 2 Z 1 ESTG 1988 idF von 2016)

Der ehemalige Dienstgeber habe dem Bf die Wohnung zu einem marktüblichen Preis überlassen.

Das Verfahren betreffend ESt 2014 sei rechtskräftig zu seinen Gunsten entschieden worden. Insoweit verweist der Bf auf das mit einem stattgebenden Bescheid (Bescheid vom betreffend Wiederaufnahme ESt 2014) beendete vorhergehende Wiederaufnahmeverfahren.

Es sei in Bezug auf die ESt 2014 auch Verjährung eingetreten (Pkt 4 der Beschwerde, S. 3).

Der Bf beantragte die Aufhebung des ESt-Bescheides 2014.

Mit BVE des FA vom betreffend ESt 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt: Da für den Bf neben einem Lohnzettel für seine Pensionsbezüge durch die PVA ein weiterer Lohnzettel durch das ABCD ausgestellt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 39 Abs 1 , zweiter Satz i V m § 41 Abs 1 Z 2 EstG vor (S. 1). Im Übrigen gleicht die Begründung lt . BVE der Begründung des bekämpften Bescheides.

Vorlageantrag des Bf vom betreffend ESt 2014: Das Verfahren betreffend ESt 2014 sei rechtskräftig zu Gunsten des Bf entschieden. Der Bf verweist auf den Bescheid vom , mit welchem der erste Wiederaufnahmebescheid vom aufgehoben worden sei. Das Recht der Behörde, die Abgabe für 2014 festzusetzen, sei verjährt.

Ablauf des Verfahrens betreffend 2015:

WA-Bescheid betreffend ESt 2015 vom .

Auf Grund eines nachträglich übermittelten Lohnzettels des ABCD sei erstmals bekanntgeworden, dass dem Bf begünstigt Wohnraum durch das ABCD überlassen worden sei.

Beschwerde des Bf vom gegen den WA-Bescheid betreffend ESt 2015 vom :

Er kenne keinen nachträglich übermittelten Lohnzettel des ABCD, der die Wiederaufnahme rechtfertigen würde.

Es gebe keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel. Ein zum Zeitpunkt des Ergehens des jeweiligen Erstbescheides noch nicht existenter, sondern später ausgefertigter Lohnzettel sei kein neu hervorgekommenes Beweismittel.

Die Sache sei rechtskräftig entschieden. Der bf verweise auf den Bescheid vom , mit dem der erste Wiederaufnahmebescheid vom aufgehoben worden sei.

Das Recht, eine Abgabe für das Streitjahr festzusetzen, sei verjährt.

Mit BVE des FA vom wurde diese Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend ESt 2015 abgewiesen.

Dem FA sei sei erstmals bekannt geworden, dass dem Bf begünstigt Wohnraum durch das AB für GG überlassen worden sei.

Die Verjährungsfrist sei verlängert worden durch die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2015 im Jahr 2016 und durch die im Jahr 2017 begonnene gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA).

Mit Schreiben vom wurde dagegen ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem Antrag wiederholte der Bf sein bisheriges Vorbringen.

Einkommensteuerbescheid 2015 vom :

Da für den Bf neben dem Lohnzettel für seine Pension durch die PVA ein weiterer Lohnzettel durch das ABCD ausgestellt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 39 Abs 1 zweiter Satz ESTG 1988 vor.

Der ehemalige Dienstgeber des Bf (ABCD) habe Wohnungsdatenbanken zur Verfügung gestellt, die die Grundlage für die Ermittlung der Sachbezugswerte gebildet hätten. Die Höhe des der Besteuerung zu Grunde gelegten Sachbezuges wurde rechnerisch dargestellt.

In der Beilage des Bescheides befanden sich Exceltabellen für 2013-2015 mit den wesentlichen Daten der vom Bf genutzten Wohnung (Adresse, Fläche, Nutzungsbeginn, Betriebskosten, Kostenbeiträge des Bf, Sachbezugswert nach der Richtwertmethode 1, Sachbezugswert bei Vergleichswertmethode 2).

Beschwerde des Bf vom gegen den ESt-Bescheid 2015:

Der Bf, ein ehemaliger Bediensteter des ENes, habe seine Pension 1993 angetreten. Die Wohnung sei ihm als UU zugewiesen worden.

Die Rechtsansicht, dass die Überlassung einer UU ein geldwerter Vorteil iS des § 15 EStG 1988 sei, sei unrichtig.

Er habe keinen Lohnzettel erhalten. Er habe auch keinen Anhang zum bekämpften Bescheid erhalten. Die im Bescheid angeführten Beträge (Gesamtbetrag der Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) seien daher willkürlich angenommen worden und sie seien für ihn nicht überprüfbar.

In Bezug auf geldwerte Vorteile seien dem angefochtenen Bescheid keine Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen. Es fehle ein üblicher Endpreis am Abgabeort. Übliche Preisnachlässe seien nicht angesetzt worden.

Geldwerte Vorteile seien mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen (§ 15 abs 2 Z 1 ESTG 1988 idF von 2016)

Der ehemalige Dienstgeber habe dem Bf die Wohnung zu einem marktüblichen Preis zur Nutzung überlassen. Es gebe keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

Das Verfahren betreffend ESt 2015 sei rechtskräftig zu seinen Gunsten entschieden worden. Insoweit verweist der Bf auf das mit einem stattgebenden Bescheid (Bescheid vom betreffend Wiederaufnahme ESt 2015) beendete vorhergehende Wiederaufnahmeverfahren und auf die Gegenstandsloserklärung seiner ersten Beschwerde gegen den Sachbescheid 2015 vom .

Es sei in Bezug auf die ESt 2015 auch Verjährung eingetreten (Pkt 4 der Beschwerde, S. 3).

Der Bf beantragte die Aufhebung des ESt-Bescheides 2015.

Mit BVE des FA vom betreffend ESt 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt: Da für den Bf neben einem Lohnzettel für seine Pensionsbezüge durch die PVA ein weiterer Lohnzettel durch das ABCD ausgestellt worden sei, lägen die Voraussetzungen für ein Pflichtveranlagung nach § 39 Abs 1 , zweiter Satz i V m § 41 Abs 1 Z 2 EstG vor (S. 1). Im Übrigen gleicht die Begründung lt . BVE der Begründung des bekämpften Bescheides.

Vorlageantrag des Bf vom betreffend ESt 2015: Das Verfahren betreffend ESt 2015 sei rechtskräftig zu Gunsten des Bf entschieden. Der Bf verweist auf den Bescheid vom , mit welchem der erste Wiederaufnahmebescheid vom aufgehoben worden sei. Das Recht der Behörde, die Abgabe für 2015 festzusetzen, sei verjährt.

Im Erkenntnis des BFG vom , RV/4100091/2021 wurde der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2013-2015 Folge gegeben. Die WA-Bescheide wurden aufgehoben, die Beschwerden gegen die ESt-Bescheide 2013-2015 wurde für gegenstandslos erklärt.

Am starb der Bf . Der Nachlass wurde seiner Witwe, die eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, zur Gänze eingeantwortet (Einantwortungsbeschluss des BG Stadt2 vom ).

Das Erkenntnis des wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vom VwGH mit Erkenntnis vom , Ra 2021/15/0066 aufgehoben.

Mit Bedenkenvorhalt vom wurde der Witwe als Erbin nach dem Bf mitgeteilt:

2013

Der Sachbezugswert der 83,72 m² großen Wohnung gem. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV betrage 1.900,80 € pro Jahr . Dieser Betrag wurde aufgeschlüsselt .

Der Bf habe seinem Vermieter pro Monat 220,22 € Kostenbeitrag bezahlt. Die durch den Bf seinem ehemaligen Dienstgeber bezahlte Kaltmiete von 220,22 € pro Monat für die 83,72 m² große Wohnung entspreche einem Mietpreis pro m² und Monat von 2,63 €.

2014:

Der Sachbezugswert der 83,72 m² großen Wohnung gem. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV betrage 1.801,44 € pro Jahr. Dieser Betrag wurde aufgeschlüsselt .

Der Bf habe seinem Vermieter pro Monat 228,50 € Kostenbeitrag bezahlt. Die durch den Bf seinem ehemaligen Dienstgeber bezahlte Kaltmiete von 228,50 € pro Monat für die 83,72 m² große Wohnung entspreche einem Mietpreis pro m² und Monat von 2,73 €.

2015:

Der Sachbezugswert der 83,72 m² großen Wohnung gem. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV betrage 2012,4 € pro Jahr. Dieser Betrag wurde aufgeschlüsselt .

Der Bf habe seinem Vermieter pro Monat 228,50 € Kostenbeitrag bezahlt. Die durch den Bf seinem ehemaligen Dienstgeber bezahlte Kaltmiete von 228,50 € pro Monat für die 83,72 m² große Wohnung entspreche einem Mietpreis pro m² und Monat von 2,73 €.

2013-2015:

Es werde vorbehaltlich weiterer Beweise davon ausgegangen, dass die Wohnung der mietrechtlichen Normwohnung gem. § 2 RichtwertG entspreche. Der Erbin nach dem Bf wurde dieser Begriff der Normwohnung erläutert.

Die Erbin nach dem Bf wurde aufgefordert, die Richtigkeit der Behauptung des Bf zu beweisen, dass dem Bf die Wohnung nicht günstiger als marktüblich zur Nutzung überlassen worden sei. Der Erbin wurde auch Gelegenheit gegeben, zu beweisen, dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger gewesen sei, als der gem. § 2 abs 1 SachbezugswerteV durch das FA ermittelte Sachbezugswert.

2013-2015: Als Beilagen dieses Vorhaltes wurden der Erbin nach dem Bf übermittelt: Exceltabellen 2013-2015 aus den Wohnungsdatenbanken des ABCD; Lohnzettel des ABCD 2013-2015; Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer 2015, S. 6,S. 13, S. 15, S. 16, S. 17, S. 18, S. 71, S. 310).

Die Erbin nach dem Bf, lt. beiliegender Vollmacht vertreten durch ihre Tochter, antwortete mit E-Mail vom :

Ihre Eltern, dh der Bf und dessen Ehefrau und Alleinerbin, hätten seit 1972 in dieser Wohnung gelebt. Der Mietzins sei dem Vater, später der Mutter vorgeschrieben worden und vom Pensionsbezug direkt abgezogen worden. Die Bf legte per E-Mail auch ein Schreiben des ABCD vom vor, dem zu entnehmen ist, dass der Erbin nach dem Bf ab die unbefristete Weiterbenützung der gegenständlichen Wohnung gestattet werde.

Erwägungen des BFG über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide betreffend ESt 2013-2015:

1.)2013

a.)Verjährung?


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Bescheide des FA, Gerichtsentscheidungen
Dadurch eingetretene Verlängerungen der Verjährungsfrist
ESt 2013 vom
Verlängerung bis 2019 (§ 209 Abs 1 BAO)
WA- und Sachbescheid Bescheid betr ESt 2013 vom
Verlängerung bis 2020 (§ 209 Abs 1 BAO)
BVE betreffend ESt 2013 vom , Abweisung
Verlängerung bis 2021 (§ 209 Abs 1 BAO)
BVE vom betreffend WA Est 2013, Stattgabe
Bescheid vom : die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wird für gegenstandslos erklärt
Bekämpfter Bescheid vom WA ESt 2013 dh, zum Zeitpunkt der Erlassung dieses bekämpften Bescheides war Verjährung noch nicht eingetreten.
Verlängerung bis 2021
Bescheidbegründung WA ESt 2013;
BVE vom ; Abweisung der Beschwerde vom " betreffend ESt 2013" wird abgewiesen. In der Begründung kommt allerdings zum Ausdruck dass nach Ansicht des FA die neuerliche Wiederaufnahme rechtmäßig gewesen sei.
Verlängerung bis 2022
Bekämpfter Bescheid vom betreffend ESt 2013: Neufestsetzung der ESt 2013; dh, zum Zeitpunkt der Erlassung dieses bekämpften Bescheides war Verjährung nicht eingetreten.
Verlängerung bis 2021
Verf 67 vom betr ESt 2013
Mit BVE vom wurde die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2013 abgewiesen
Verlängerung bis 2022
1.Erkenntnis des über die Beschwerden gegen die Bescheide vom betreffend WA EST 2013 und EST 2013;Aufhebung des WA-Bescheides 2013 vom ; Die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2013 wird für gegenstandslos erklärt
: Das Erkenntnis vom wird aufgehoben wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Neues Erkenntnis des BFG über die beiden Beschwerden vom gegen die Bescheide vom betreffend WA ESt 2013 und EST 2013: Der Eintritt der Verjährung steht einer Abgabenfestsetzung nicht entgegen (§ 209a Abs BAO).

Auf Grund der o.e. Verlängerungshandlungen war zum Zeitpunkt der Erlassung des Wiederaufnahme- und des Sachbescheides des FA vom betreffend Wiederaufnahme ESt 2013 und ESt 2013 Verjährung noch nicht eingetreten (§ 209 Abs 1 BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einem neuen Erkenntnis über die Beschwerden vom gegen die Bescheide vom betreffend WA ESt 2013 und EST 2013 ergeht, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs 1 BAO).

b.) Sachbezugswert der Wohnnutzung 2013, der im Erstbescheid betreffend ESt 2013 vom noch nicht versteuert worden ist:


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504,83 €
83,72 m² x 6,03 € (Richtwert gem. § 5 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, vgl. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV ; Lenneis in Jakom, ESTG 2020, § 15 TZ 14)
-126,21 €
25% von 504,83 gem. § 2 Abs 6 wegen Tragung der Betriebskosten SachbezugswerteV
378,62 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
-220,22 €
Kostenbeitrag des Bf § 2 Abs 1 V lt. excel-Tabelle (2,63 € pro m²)
158,4 €
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V p.M.
1.900,80 €
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V für das ganze Jahr

(Bescheidbegründung Verf 67 vom zum ESt-Bescheid 2013 vom ; Das FA verwies ergänzend auf Excel-Tabellen zum Berechnungsansatz 2013)

Die durch den Bf seit 1972 als Dienstnehmer des ABCD, und seit als Pensionist genutzte 83,72 m² große Wohnung, deren Sachbezugswert strittig ist, liegt in der HO-TN-LE-Straße HN/1/ HN2, FL. Es wird festgestellt, dass die Wohnung des Bf der mietrechtlichen Normwohnung gem. § 2 Richtwertg entspricht (unwiderlegter Vorhalt vom ).

Darunter ist eine Wohnung zu verstehen, die

-in brauchbarem Zustand ist,
-zumindest aus Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht,
-mit einer Etagenheizung oder einer gleichwertigen stationären Heizung versehen ist, und
- sich in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand befindet.

Ein Gebäude befindet sich in einem ordnungsgemäßen Erhaltungszustand, wenn der Zustand seiner allgemeinen Teile nicht bloß vorübergehend einen ordentlichen Gebrauch der Wohnung gewährleistet. Ordnungsgemäß ist der Erhaltungszustand des Gebäudes jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Vermietung Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs 3 Z 2 MRG anstehen (§ 2 RichtwertG; Ebner in Jakom, EStG 2023, § 15 TZ 14).

Tatsächlich besteht die strittige Wohnung aus 2 Zimmern, 2 Kabinetten, einer Küche, einem Vorraum, einem Abstellraum, einem WC, einem Badezimmer, einem Kellerabteil, einem Balkon (Schreiben des ABCD vom ). Dass die Wohnung im Streitzeitraum in einem brauchbaren Zustand war und sich im Streitzeitraum in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand befand , ist nicht bestritten worden. Daher befand sich im Streitzeitraum die Wohnung in einem brauchbaren Zustand und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand.

Der Bf zahlte seinem Vermieter pro Monat 220,22 € Kostenbeitrag+ Betriebskostenersätze in Höhe von 155,64 € (110,51 + 22,11 + 23,02 €), insgesamt somit 375,86 €. Der Bf trug auch die Heizkosten (95,45 €) selbst, sodass ihn die Wohnung im Monat inklusive Betriebs- und Heizkosten 471,31 € kostete. Die durch den Bf seinem ehemaligen Dienstgeber (UI) bezahlte Kaltmiete von 220,22 € pro Monat (Kostenbeitrag an den ehemaligen Dienstgeber) entspricht einem Mietpreis pro m² und und Monat von 2,63 € (Daten aus der Exceltabelle 2013-2015, die dem FA vom ehemaligen Dienstgeber des Bf zur Verfügung gestellt worden sind).

Dass ein Benützungsentgelt von 2,63 € pro m² und Monat , wie es vom Bf für diese Wohnung bezahlt wurde, dem üblichen Marktpreis entsprechen könnte, steht nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung. Der übliche Marktpreis für eine Wohnnutzung in FL im Streitzeitraum war wesentlich höher:

Im Zeitraum 2013-2015 zahlte man üblicherweise für eine Wohnung in FL mit einem mittleren Wohnwert , die wie die Wohnung des Bf größer als 60 m² war, eine Kaltmiete ohne Betriebskosten und ohne USt in Höhe von 1X € pro m² und Monat (Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer 2015 S. 15,S. 71) . Dieser Immobilienpreisspiegel enthält die Preisspiegel ("PS") 2015 und des Vorjahrs 2014 (S. 71), dh die in den jeweiligen Vorjahren 2014 und 2013 tatsächlich verwirklichten durchschnittlichen Mietpreise (Immobilienpreisspiegel 2015 , S. 15)

Für eine 83,72 m² große Wohnung wäre daher im Zeitraum 2013 - 2015 mit einer marktüblichen Kaltmiete (Miete ohne BK, ohne Heizkosten und ohne USt) von 443,72 € pro Monat zu rechnen gewesen.

Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes für die Nutzung der gegenständlichen Wohnung betrug daher 443,72 € (Kaltmiete) pro Monat. Der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes betrug daher 332,79 € (443,72 € x 0,75) pro Monat. Dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes (332,79 €) um mehr als 50% niedriger ist, als der Sachbezugswert, der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV errechnet wurde (378,62 € ) , ist nicht feststellbar.

Das Vorbringen des Bf (Beschwerde vom betreffend ESt 2013), der ehemalige Dienstgeber habe dem Bf die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als marktüblich überlassen, ist nicht nachvollziehbar . Der Erbin nach dem Bf wurde Gelegenheit gegeben, dieses Vorbringen unter Beweis zu stellen (Vorhalt vom , S. 2). Die Erbin nach dem Bf konnte keinen Beweis erbringen. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der ehemalige Dienstgeber des Bf dem Bf die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als dem marktüblichen zur Verfügung gestellt hat.

Die Erbin nach dem Bf hat auch Gelegenheit erhalten (Vorhalt vom , S. 2), zu beweisen, dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger war, als der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV ermittelte Sachbezugswert von 378,62 € pro Monat.


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378,62 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge (siehe oben die Berechnung)

Die Erbin nach dem Bf konnte jedoch diesen Beweis nicht erbringen. Dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger ist, als der Sachbezugswert, der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV errechnet wurde (378,62 € pro Monat), ist daher jedenfalls nicht feststellbar.

Im gegenständlichen Fall hat die Republik Österreich dem FA am den ersten Lohnzettel über steuerpflichtige Pensionsbezüge des Bf in Höhe von 31.099,20 € brutto (24.638,90 € netto) bekanntgegeben (1. Lohnzettel 2013 TU vom ). Am gab das ABCD dem FA den zweiten Lohnzettel über zusätzliche steuerpflichtige Sachbezüge 2013 in Höhe von 1.900,84 € (Kennzahl 245) bekannt (2. Lohnzettel vom über 1.900,84 €). Daher hat der Bf im Kalenderjahr 2013 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen (§ 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988). Der Bf ist daher , als er noch gelebt hat, wegen dieser beiden Einkünfte zu veranlagen gewesen. Die Veranlagung ist nunmehr gegenüber der Erbin des Bf in Bezug auf die vom Bf damals bezogenen Einkünfte durchzuführen (§ 19 Abs 1 BAO).

c.) Zum Vorbringen des Bf (Beschwerde vom betreffend EST 2013), dem Wiederaufnahmebescheid betreffend ESt 2013 vom lägen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu Grunde, wird bemerkt:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2013 vom war dem Finanzamt noch nicht bekannt, dass dem Bf von seinem ehemaligen Dienstgeber eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, die preisgünstiger als die auf dem freien Markt zu erlangenden Wohnnutzungen war.

Erst nach Erlassung dieses Erstbescheides wurde dem FA durch das ABCD am ein Lohnzettel mit zusätzlichen Einkünften von 1.900,84 € bekannt gegeben. Auf Rückfrage des FA wurden dem FA durch das ABCD die Excel-Tabellen 2013-2015 zur Verfügung gestellt. Daraus erkannte sodann das FA den in Punkt b. festgestellten Sachverhalt, der im Wesentlichen in der Überlassung einer verbilligten Wohnmöglichkeit an den Bf durch dessen ehemaligen Dienstgeber bestand.

Es sind somit nach Erlassung des Erstbescheides aus der Sicht des FA Tatsachen neu hervorgekommen (siehe oben Punkt b- insbesondere Überlassung einer verbilligten Wohnmöglichkeit an den Bf durch dessen ehemaligen Dienstgeber-)(§ 303 Abs 1 lit b BAO).

Wären dem FA diese Tatsachen bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom betreffend ESt 2013 bekannt gewesen, hätte das FA die Überlassung der Wohnmöglichkeit an den Bf durch den ehemaligen Dienstgeber auf Grund der SachbezugswerteV besteuern müssen, wie dies unter Pkt b. dargestellt worden ist.

Es sind somit nach Erlassung des Erstbescheides aus der Sicht des FA Tatsachen neu hervorgekommen und die Kenntnis dieser Tatsachen hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid mit Besteuerung auch des Sachbezugswertes der Überlassung der Wohnmöglichkeit hervorgerufen (§ 303 Abs 1 lit b BAO). Das FA war daher zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend EST 2013 berechtigt.

Daraus ergab sich , verglichen mit dem Erstbescheid betreffend ESt 2013 vom (ESt-Gutschrift lt. Erstbescheid von -69 €) eine Nachforderung von 811 €. Anders formuliert: Daraus ergab sich, verglichen mit dem Erstbescheid betreffend ESt 2013 vom (Einkommensteuer lt. Erstbescheid: 5.075,44 €) eine Einkommensteuer von 5.886,81 €, somit eine um 811 € erhöhte Einkommensteuer. Diese Erhöhung ist nicht geringfügig. Daher wird dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Interesse für Rechtsbeständigkeit eingeräumt.

Daher wird im Rahmen des dem BFG obliegenden Ermessens die Wiederaufnahme zugelassen.

2.) 2014:

a.)Verjährung?


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bescheide des FA, Gerichtsentscheidungen
Dadurch eingetretene Verlängerungen der Verjährungsfrist
ESt 2014 vom
Verlängerung bis 2020 (§ 209 Abs 1 BAO)
WA- und Sachbescheid Bescheid betr ESt 2014 vom
Verlängerung bis 2020 (§ 209 Abs 1 BAO)
BVE betreffend ESt 2014 vom , Abweisung
Verlängerung bis 2021 (§ 209 Abs 1 BAO)
BVE vom betreffend WA ESt 2014, Stattgabe
Bescheid vom : die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird für gegenstandslos erklärt
Bekämpfter Bescheid vom WA ESt 2014 dh, zum Zeitpunkt der Erlassung dieses bekämpften Bescheides war Verjährung noch nicht eingetreten.
Dieser Bescheid ist ebenso ursächlich für die Verlängerung bis 2021
BVE vom ; Abweisung der Beschwerde vom " betreffend ESt 2014 gem. § 303 Abs 1 BAO" wird abgewiesen. In der Begründung kommt zum Ausdruck dass nach Ansicht des FA die neuerliche Wiederaufnahme rechtmäßig gewesen sei.
Verlängerung bis 2022
Bekämpfter Bescheid vom betreffend ESt 2014: Neufestsetzung der ESt 2014; dh, zum Zeitpunkt der Erlassung dieses bekämpften Bescheides war Verjährung nicht eingetreten.
Dieser Bescheid ist ebenso ursächlich für die Verlängerung bis 2021
Mit BVE vom wurde die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2014 abgewiesen
Dieser Bescheid ist ebenso ursächlich für die Verlängerung bis 2022
1.Erkenntnis des über die Beschwerden gegen die Bescheide vom betreffend WA EST 2014 und EST 2014;Aufhebung des WA-Bescheides 2014 vom ; Die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2014 wird für gegenstandslos erklärt
: Das Erkenntnis vom wird aufgehoben wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Neues Erkenntnis des BFG über die beiden Beschwerden vom und gegen die Bescheide vom betreffend WA ESt 2014 und EST 2014: Der Eintritt der Verjährung steht einer Abgabenfestsetzung nicht entgegen (§ 209a Abs 1 BAO).

Auf Grund der o.e. Verlängerungshandlungen war zum Zeitpunkt der Erlassung des Wiederaufnahme- und des Sachbescheides vom betreffend Wiederaufnahme ESt 2014 und ESt 2014 Verjährung noch nicht eingetreten (§ 209 Abs 1 BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einem neuen Erkenntnis über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide vom betreffend WA ESt 2014 und EST 2014 ergeht, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs 1 BAO).

b.) Sachbezugswert der Wohnnutzung 2014, der im Erstbescheid betreffend ESt 2014 vom noch nicht versteuert worden ist:


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504,83 €
83,72 m² (lt. Excel-Tabelle ) x 6,03 € (Richtwert gem. § 5 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, vgl. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV ; Lenneis in Jakom, ESTG 2020, § 15 TZ 14)
-126,21 €
25% von 504,83 gem. § 2 Abs 6 wegen Tragung der Betriebskosten SachbezugswerteV
378,62 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
-228,50 €
Kostenbeitrag des Bf § 2 Abs 1 V lt. excel-Tabelle (2,63 € pro m²)
150,12 €
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V p.M.
1.801,44
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V für das ganze Jahr

(ESt-Bescheid 2014 vom ; Das FA verwies ergänzend auf die dem Bescheid beiliegenden Excel-Tabellen zum Berechnungsansatz 2014)

Die durch den Bf seit 1972 als Dienstnehmer des ABCD, seit als Pensionist genutzte 83,72 m² große Wohnung, deren Sachbezugswert strittig ist, liegt in der HO-TN-LE-Straße HN/1/ HN2, FL.

Es wird festgestellt, dass die Wohnung des Bf im Streitzeitraum hinsichtlich ihrer Ausstattung der mietrechtlichen Normwohnung gem. § 2 RichtwertG entspricht (§ 2 Abs 2 SachbezugsV)(unwiderlegter Vorhalt vom , Pkt 5).

Darunter ist eine Wohnung zu verstehen, die

-in brauchbarem Zustand ist,
-aus Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht,
-mit einer Etagenheizung oder einer gleichwertigen stationären Heizung versehen ist, und
- sich in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand befindet.

Ein Gebäude befindet sich in einem ordnungsgemäßem Erhaltungszustand, wenn der Zustand seiner allgemeinen Teile nicht bloß vorübergehend einen ordentlichen Gebrauch der Wohnung gewährleistet. Ordnungsgemäß ist der Erhaltungszustand des Gebäudes jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Vermietung Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs 3 Z 2 MRG anstehen (§ 2 RichtwertG; Ebner in Jakom, EStG 2023, § 15 TZ 14).

Tatsächlich besteht die Wohnung aus 2 Zimmern, 2 Kabinetten, einer Küche, einem Vorraum, einem Abstellraum, einem WC, einem Badezimmer, einem Kellerabteil und einem Balkon (Schreiben des ABCD vom ). Dass die Wohnung im Streitzeitraum in einem brauchbaren Zustand war und sich im Streitzeitraum in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand befand, ist nicht bestritten worden. Daher befand sich die Wohnung während des Streitzeitraums in einem brauchbaren Zustand und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand.

Der Bf zahlte seinem Vermieter pro Monat 228,50 € Kostenbeitrag+ Betriebskostenersätze in Höhe von 156,15 € (110,51 + 22,62 + 23,02 €), insgesamt somit 384,65 €. Der Bf trug auch die Heizkosten (95,45 €) selbst, sodass ihn die Wohnung im Monat inklusive Betriebs- und Heizkosten 480,1 € kostete. Die durch den Bf seinem ehemaligen Dienstgeber (UI) bezahlte Kaltmiete von 228,50€ pro Monat (Kostenbeitrag an den ehemaligen Dienstgeber) entspricht einem Mietpreis pro m² und und Monat von 2,73 € (228,50: 83,72 m²) (Daten aus der Exceltabelle 2013-2015, die dem FA vom ehemaligen Dienstgeber des Bf zur Verfügung gestellt worden sind).

Der Bf brachte sinngemäß vor, der ehemalige Dienstgeber überlasse dem Bf die Wohnung zu einem marktüblichen Preis (Beschwerde betreffend ESt 2014 vom , S. 3). Dass ein Benützungsentgelt von 2,73 € pro m² und Monat (Kaltmiete), wie es vom Bf für diese Wohnung bezahlt wurde, dem marktüblichen Preis entsprechen könnte, steht nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung.

Im Zeitraum 2013-2015 zahlte man üblicherweise für eine Wohnung in FL mit einem mittleren Wohnwert , die größer als 60 m² war, eine Kaltmiete ohne Betriebskosten und ohne USt in Höhe von 1X € pro m² und Monat (Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer 2015 S. 15,S. 71) . Dieser Immobilienpreisspiegel enthält die Preisspeigel ("PS) 2015 und des Vorjahrs 2014 (S. 71). , dh die in den jeweiligen Vorjahren 2014 und 2013 tatsächlich verwirklichten, durchschnittlichen Mietpreise (Immobilienpreisspiegel 2015, S. 15).

Für eine 83,72 m² große Wohnung wäre daher unter Zugrundelegung der Marktverhältnisse im Zeitraum 2013 - 2015 mit einer Kaltmiete (Miete ohne BK, ohne Heizkosten und ohne USt) von 443,72 € zu rechnen gewesen.

Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes für die Nutzung der gegenständlichen Wohnung betrug daher 443,72 € (Kaltmiete). Der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes betrug daher 332,79 € (443,72 € x 0,75). Dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger ist, als der Sachbezugswert, der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV (378,62 €) errechnet wurde, ist nicht feststellbar.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
378,62 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge

Das Vorbringen des Bf (Beschwerde vom betreffend ESt 2014, S. 3), der ehemalige Dienstgeber habe dem Bf die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als marktüblich überlassen, ist nicht nachvollziehbar. Der Erbin nach dem Bf wurde Gelegenheit gegeben, dieses Vorbringen unter Beweis zu stellen (Vorhalt , S. 2). Die Erbin nach dem Bf konnte diesen Beweis nicht erbringen. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der ehemalige Dienstgeber des Bf dem Bf die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als dem marktüblichen zu Nutzung zur Verfügung gestellt hat.

Der Erbin nach dem Bf ist auch Gelegenheit gegeben worden, zu beweisen, dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger war, als der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV ermittelte Sachbezugswert von 378,62 € pro Monat (Vorhalt vom , S. 2).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
378,62 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge

Die Erbin nach dem Bf konnte jedoch diesen Beweis nicht erbringen. Dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger ist, als der Sachbezugswert, der gem. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV errechnet wurde (378,62 € pro Monat) ist daher jedenfalls nicht feststellbar.

Im gegenständlichen Fall hat die Republik Österreich dem FA am den ersten Lohnzettel über steuerpflichtige Pensionsbezüge des Bf in Höhe von 31.596,76 € brutto (25.033,10 € netto KZ 245) bekanntgegeben (1. Lohnzettel 2014 TU vom ). Am gab das ABCD dem FA den zweiten Lohnzettel über zusätzliche steuerpflichtige Sachbezüge 2014 in Höhe von 1.801,48 € (Kennzahl 245) bekannt (2. Lohnzettel vom über 1.801,48 €). Daher hat der Bf im Kalenderjahr 2014 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen (§ 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988). Der Bf ist daher , als er noch gelebt hat, wegen dieser beiden Einkünfte zu veranlagen gewesen. Die Veranlagung ist nunmehr gegenüber der Erbin des Bf in Bezug auf die vom Bf damals bezogenen Einkünfte durchzuführen (§ 19 Abs 1 BAO).

c.) Zum Vorbringen des Bf (Beschwerde vom betreffend Wiederaufnahme ESt 2014), dem Wiederaufnahmebescheid betreffend ESt 2014 vom lägen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu Grunde, wird bemerkt:

…..

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2014 vom war dem Finanzamt noch nicht bekannt, dass dem Bf von seinem ehemaligen Dienstgeber eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, die preisgünstiger als die auf dem freien Markt zu erlangenden Wohnnutzungen war.

Erst nach Erlassung dieses Erstbescheides wurde dem FA durch das ABCD am ein Lohnzettel mit zusätzlichen Einkünften von 1.801,48 € bekannt gegeben. Auf Rückfrage des FA wurden dem FA durch das ABCD die Excel-Tabellen 2013-2015 zur Verfügung gestellt. Daraus erkannte sodann das FA den in Punkt b. festgestellten Sachverhalt, der im Wesentlichen in der Überlassung einer verbilligten Wohnmöglichkeit an den Bf durch dessen ehemaligen Dienstgeber bestand.

Es sind somit nach Erlassung des Erstbescheides aus der Sicht des FA Tatsachen neu hervorgekommen (siehe oben Punkt b- insbesondere Überlassung einer verbilligten Wohnmöglichkeit an den Bf durch dessen ehemaligen Dienstgeber-)(§ 303 Abs 1 lit b BAO).

Wären dem FA diese Tatsachen bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom betreffend ESt 2014 bekannt gewesen, hätte das FA die Überlassung der Wohnmöglichkeit an den Bf durch den ehemaligen Dienstgeber auf Grund der SachbezugswerteV besteuern müssen, wie dies unter Pkt b. dargestellt worden ist.

Es sind somit nach Erlassung des Erstbescheides aus der Sicht des FA Tatsachen neu hervorgekommen und die Kenntnis dieser Tatsachen hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid mit Besteuerung auch des Sachbezugswertes der Überlassung der Wohnmöglichkeit hervorgerufen (§ 303 Abs 1 lit b BAO). Das FA war daher zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend EST 2014 berechtigt.

Daraus ergab sich , verglichen mit dem Erstbescheid betreffend ESt 2014 vom (ESt-Gutschrift lt. Erstbescheid von -130 €) eine Nachforderung von 753 €. Anders formuliert: Daraus ergab sich, verglichen mit dem Erstbescheid betreffend ESt 2014 vom (Einkommensteuer lt. Erstbescheid: 5.182,41 €) eine Einkommensteuer von 5.935,02 €, somit eine um 753 € erhöhte Einkommensteuer. Diese Erhöhung ist nicht geringfügig. Daher wird dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Interesse für Rechtsbeständigkeit eingeräumt.

Daher wird im Rahmen des dem BFG obliegenden Ermessens die Wiederaufnahme zugelassen.

3.) 2015

a.)Verjährung?


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bescheide des FA, Gerichtsentscheidungen
Dadurch eingetretene Verlängerungen der Verjährungsfrist
ESt 2015 vom
Verlängerung bis 2021 (§ 209 Abs 1 BAO)
WA- und Sachbescheid Bescheid betr ESt 2014 vom
Verlängerung bis 2020 (§ 209 Abs 1 BAO)
BVE betreffend ESt 2014 vom , Abweisung
Verlängerung bis 2021 (§ 209 Abs 1 BAO)
BVE vom betreffend WA ESt 2014, Stattgabe
Bescheid vom : die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird für gegenstandslos erklärt
Bekämpfter Bescheid vom WA ESt 2015 dh, zum Zeitpunkt der Erlassung dieses bekämpften Bescheides war Verjährung jedenfalls noch nicht eingetreten (§ 207 Abs 2 BAO).
Dieser Bescheid ist jedenfalls ursächlich für die Verlängerung bis 2021 (§ 209 Abs 1 BAO).
BVE vom ; Abweisung der Beschwerde vom " betreffend ESt 2014 gem. § 303 Abs 1 BAO" wird abgewiesen. In der Begründung kommt zum Ausdruck dass nach Ansicht des FA die neuerliche Wiederaufnahme rechtmäßig gewesen sei.
Verlängerung bis 2022
Bekämpfter Bescheid vom betreffend ESt 2015: Neufestsetzung der ESt 2015; dh, zum Zeitpunkt der Erlassung dieses bekämpften Bescheides war Verjährung jedenfalls nicht eingetreten (§ 207 Abs 2 BAO).
Dieser Bescheid ist ebenso ursächlich für die Verlängerung bis 2021 (§ 209 Abs 1 BAO)
Mit BVE vom wurde die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2014 abgewiesen
Dieser Bescheid ist ebenso ursächlich für die Verlängerung bis 2022
1.Erkenntnis des über die Beschwerden gegen die Bescheide vom betreffend WA ESt 2015 und EST 2015;Aufhebung des WA-Bescheides betreffend ESt 2015 vom ; Die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2015 vom wird für gegenstandslos erklärt
: Das Erkenntnis des wird aufgehoben wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Neues Erkenntnis des BFG über die beiden Beschwerden vom gegen die Bescheide vom betreffend WA ESt 2015 und EST 2015: Der Eintritt der Verjährung steht einer Abgabenfestsetzung nicht entgegen (§ 209a Abs 1 BAO).

Die bekämpften Bescheide vom betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2015 und Einkommensteuer 2015 sind jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist ergangen (§ 207 Abs 2 BAO).

Einer Abgabenfestsetzung, die in einem neuen Erkenntnis des BFG über die Beschwerden vom gegen die Bescheide vom betreffend WA ESt 2015 und EST 2015 ergeht, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs 1 BAO).

b.) Sachbezugswert der Wohnnutzung 2015, der im Erstbescheid betreffend ESt 2015 vom nicht versteuert worden ist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
528,27 €
83,72 m² x 6,31 € (Richtwert gem. § 5 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, vgl. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV ; Lenneis in Jakom, ESTG 2020, § 15 TZ 14)
-132,07 €
25% von 528,27 gem. § 2 Abs 6 wegen Tragung der Betriebskosten SachbezugswerteV
396,2 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
-228,50 €
Kostenbeitrag des Bf § 2 Abs 1 V (2,63 € pro m²)
167,7 €
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V p.M.
2.012,4 €
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V für das ganze Jahr

(ESt-Bescheid 2015 vom ; Das FA verwies ergänzend auf die dem Bescheid beiliegenden Excel-Tabellen zum Berechnungsansatz 2015)

Die durch den Bf seit 1972 als Dienstnehmer des UIs (AB), seit als Pensionist genutzte 83,72 m² große Wohnung, deren Sachbezugswert strittig ist, liegt in der HO-TN-LE-Straße HN/1/ HN2, PLZ1 FL (Excel-Tabelle 2013-2015= Beilage zu den bekämpften Bescheiden betreffend ESt 2013-2015 vom November und Dezember 2020).

Es wird festgestellt, dass die Wohnung des Bf im Streitzeitraum hinsichtlich ihrer Ausstattung der mietrechtlichen Normwohnung gem. § 2 RichtwertG entspricht (§ 2 Abs 2 SachbezugsV)(unwiderlegter Vorhalt vom , Pkt 5).

Darunter ist eine Wohnung zu verstehen, die

-in brauchbarem Zustand ist,zumindest
-aus Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht,
-mit einer Etagenheizung oder einer gleichwertigen stationären Heizung versehen ist, und
- sich in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand befindet.

Ein Gebäude befindet sich in einem ordnungsgemäßem Erhaltungszustand, wenn der Zustand seiner allgemeinen Teile nicht bloß vorübergehend einen ordentlichen Gebrauch der Wohnung gewährleistet. Ordnungsgemäß ist der Erhaltungszustand des Gebäudes jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Vermietung Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 3 Abs 3 Z 2 MRG anstehen (§ 2 RichtwertG; Ebner in Jakom, EStG 2023, § 15 TZ 14).

Tatsächlich besteht die Wohnung aus 2 Zimmern, 2 Kabinetten, einer Küche, einem Vorraum, einem Abstellraum, einem WC, einem Badezimmer, einem Kellerabteil und einem Balkon (Schreiben des ABCD vom ). Dass die Wohnung im Streitzeitraum in einem brauchbaren Zustand war, und sich im Streitzeitraum in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand befand, ist nicht beststritten worden. Daher befand sich die Wohnung während des Streitzeitraums in einem brauchbaren Zustand und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand.

Der Bf zahlte seinem Vermieter pro Monat 228,50 € Kostenbeitrag+ Betriebskostenersätze in Höhe von 150,14 € (114,51 + 22,62 + 13,01 €), insgesamt somit 378,64 €. Der Bf trug auch die Heizkosten (99,37 €) selbst, sodass ihn die Wohnung im Monat inklusive Betriebs- und Heizkosten 478,01 € kostete. Die durch den Bf seinem ehemaligen Dienstgeber (UI) bezahlte Kaltmiete von 228,50 € pro Monat (Kostenbeitrag an den ehemaligen Dienstgeber) entspricht einem Mietpreis pro m² und und Monat von 2,73 € (228,50: 83,72 m²) (Daten aus der Exceltabelle 2013-2015, die dem FA vom ehemaligen Dienstgeber des Bf zur Verfügung gestellt worden sind; Bescheid gem. Est 2015 vom ).

Der Bf brachte sinngemäß vor, der ehemalige Dienstgeber überlasse dem Bf die Wohnung zu einem marktüblichen Preis (Beschwerde betreffend ESt 2015 vom , S. 3). Dass ein Benützungsentgelt von 2,73 € pro m² und Monat (Kaltmiete), wie es vom Bf für diese Wohnung bezahlt wurde, dem marktüblichen Preis entsprechen könnte, steht nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung.

Im Zeitraum 2013-2015 zahlte man üblicherweise für eine Wohnung in FL mit einem mittleren Wohnwert , die größer als 60 m² war, eine Kaltmiete ohne Betriebskosten und ohne USt in Höhe von 1X € pro m² und Monat (Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer 2015 S. 15,S. 71) . Dieser Immobilienpreisspiegel enthält die Preisspiegel ("PS") 2015 und des Vorjahrs 2014 (S. 71), dh, die in den jeweiligen Vorjahren 2014 und 2013 tatsächlich verwirklichten, durchschnittlichen Mietpreise (Immobilienpreisspiegel 2015, S. 15).

Für eine 83,72 m² große Wohnung wäre daher im Zeitraum 2013 - 2015 mit einer Kaltmiete (Miete ohne BK, ohne Heizkosten und ohne USt) von 443,72 € zu rechnen gewesen.

Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes für die Nutzung der gegenständlichen Wohnung betrug daher 443,72 € (Kaltmiete). Der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes betrug daher 332,79 € (443,72 € x 0,75). Dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes (332,79 € p.m.) um mehr als 50% niedriger ist, als der Sachbezugswert, der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV (396,2 €) errechnet wurde, ist nicht feststellbar.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
396,2 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge

Das Vorbringen des Bf (Beschwerde vom betreffend ESt 2015, S. 3), der ehemalige Dienstgeber habe dem Bf die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als dem marktüblichen überlassen, ist nicht nachvollziehbar. Der Erbin nach dem Bf wurde Gelegenheit gegeben, dieses Vorbringen unter Beweis zu stellen (Vorhalt , S. 2). Die Erbin nach dem Bf konnte diesen Beweis nicht erbringen. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der ehemalige Dienstgeber des Bf dem Bf die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als dem marktüblichen zur Verfügung gestellt hat.

Der Erbin nach dem Bf ist auch Gelegenheit gegeben worden, zu beweisen, dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger war, als der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV ermittelte Sachbezugswert von 396,2 € pro Monat (Vorhalt vom , S. 2).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
396,2 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge

Die Erbin nach dem Bf konnte jedoch diesen Beweis nicht erbringen. Dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger ist, als der Sachbezugswert, der gem. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV errechnet wurde, (396,2 €), ist daher nicht feststellbar.

Im gegenständlichen Fall hat die Republik Österreich dem FA am den ersten Lohnzettel über steuerpflichtige Pensionsbezüge des Bf in Höhe von 32.133,92 € brutto (25.458,60 € netto KZ 245) bekanntgegeben (1. Lohnzettel 2015 TU vom ). Am gab das ABCD dem FA den zweiten Lohnzettel über zusätzliche steuerpflichtige Sachbezüge 2015 in Höhe von 2012,46 € (Kennzahl 245) bekannt (2. Lohnzettel vom über 2012,46 €). Daher hat der Bf im Kalenderjahr 2015 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen (§ 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988). Der Bf ist daher , als er noch gelebt hat, wegen dieser beiden Einkünfte zu veranlagen gewesen. Die Veranlagung ist nunmehr gegenüber der Erbin des Bf in Bezug auf die vom Bf damals bezogenen Einkünfte durchzuführen (§ 19 Abs 1 BAO).

c.) Zum Vorbringen des Bf (Beschwerde vom betreffend Wiederaufnahme EST 2015), dem Wiederaufnahmebescheid betreffend ESt 2015 vom lägen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu Grunde, wird bemerkt:

…..

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2015 vom war dem Finanzamt noch nicht bekannt, dass dem Bf von seinem ehemaligen Dienstgeber eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, die preisgünstiger als die auf dem freien Markt zu erlangenden Wohnnutzungen war.

Erst nach Erlassung dieses Erstbescheides wurde dem FA durch das ABCD am ein Lohnzettel mit zusätzlichen Einkünften von 2.012,46 € bekannt gegeben. Auf Rückfrage des FA wurden dem FA durch das ABCD die Excel-Tabellen 2013-2015 zur Verfügung gestellt. Daraus erkannte sodann das FA den in Punkt b. festgestellten Sachverhalt, der im Wesentlichen in der Überlassung einer verbilligten Wohnmöglichkeit an den Bf durch dessen ehemaligen Dienstgeber bestand.

Es sind somit nach Erlassung des Erstbescheides aus der Sicht des FA Tatsachen neu hervorgekommen (siehe oben Punkt b- insbesondere Überlassung einer verbilligten Wohnmöglichkeit an den Bf durch dessen ehemaligen Dienstgeber-)(§ 303 Abs 1 lit b BAO).

Wären dem FA diese Tatsachen bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom betreffend ESt 2015 bekannt gewesen, hätte das FA die Überlassung der Wohnmöglichkeit an den Bf durch den ehemaligen Dienstgeber auf Grund der SachbezugswerteV besteuern müssen, wie dies unter Pkt b. dargestellt worden ist.

Es sind somit nach Erlassung des Erstbescheides aus der Sicht des FA Tatsachen neu hervorgekommen und die Kenntnis dieser Tatsachen hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid mit Besteuerung auch des Sachbezugswertes der Überlassung der Wohnmöglichkeit hervorgerufen (§ 303 Abs 1 lit b BAO). Das FA war daher zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend EST 2014 berechtigt.

Daraus ergab sich , verglichen mit dem Erstbescheid betreffend ESt 2015 vom (ESt-Gutschrift lt. Erstbescheid von -210 €) eine Nachforderung von 862 €. Anders formuliert: Daraus ergab sich, verglichen mit dem Erstbescheid betreffend ESt 2015 vom (Einkommensteuer lt. Erstbescheid: 5.289,44 €) eine Einkommensteuer von 6.152,13 €, somit eine um 862 € erhöhte Einkommensteuer. Diese Erhöhung ist nicht geringfügig. Daher wird dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Interesse für Rechtsbeständigkeit eingeräumt.

Daher wird im Rahmen des dem BFG obliegenden Ermessens die Wiederaufnahme zugelassen.

4.) Bemessungsgrundlagen

2013 Sachbezugswert


Tabelle in neuem Fenster öffnen
504,83 €
83,72 m² x 6,03 € (Richtwert gem. § 5 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, vgl. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV ; Lenneis in Jakom, ESTG 2020, § 15 TZ 14)
-126,21 €
25% von 504,83 gem. § 2 Abs 6 wegen Tragung der Betriebskosten SachbezugswerteV
378,62 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
-220,22 €
Kostenbeitrag des Bf § 2 Abs 1 V lt. excel-Tabelle (2,63 € pro m²)
158,4 €
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V p.M.
1.900,80 €
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V für das ganze Jahr

(Bescheidbegründung Verf 67 vom zum ESt-Bescheid 2013 vom ; Das FA verwies ergänzend auf Excel-Tabellen zum Berechnungsansatz 2013)

2013 Bemessungsgrundlagen:


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1.900,80 €
ABCD
24.638,90 €
TU
26.539,70
Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €
Sonderausgaben
-166,25 €
Kirchenbeitrag
-387,22 €
Außergewöhnliche Belastunge
+387,22 €
Selbstbehalt
26.313,45 €
Einkommen
5.677,60 € = (26.313,45-25.000)x15.125/35.000 +5.110
Einkommensteuer vor Absetzbeträge
0
Pensionistenabsetzbetrag
5.677,60 €
Einkommensteuer nach Absetzbeträgen
0 €
Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
209,19 €
6% für die restlichen 3.486,46 €
5.886,79 €
Einkommensteuer
-5.144,45 €
Anrechenbare Lohnsteuer
-0,34 €
742 €
Festgesetzte Einkommensteuer 2013

2014

Der Sachbezugswert 2014 beträgt:


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504,83 €
83,72 m² (lt. Excel-Tabelle ) x 6,03 € (Richtwert gem. § 5 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, vgl. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV ; Lenneis in Jakom, ESTG 2020, § 15 TZ 14)
-126,21 €
25% von 504,83 gem. § 2 Abs 6 wegen Tragung der Betriebskosten SachbezugswerteV
378,62 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
-228,50 €
Kostenbeitrag des Bf § 2 Abs 1 V lt. excel-Tabelle (2,63 € pro m²)
150,12 €
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V p.M.
1.801,44
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V für das ganze Jahr

(ESt-Bescheid 2014 vom ; Das FA verwies ergänzend auf die dem Bescheid beiliegenden Excel-Tabellen zum Berechnungsansatz 2014)

Bemessungsgrundlagen 2014


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1.801,44
ABCD
25.033,10 €
TU
26.834,54 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
-213,09 €
Topf-Sonderausgaben
-205,55 €
Kirchenbeitrag
-451,90 €
ag Belastungen vor Selbstbehalt
+451,90 €
Selbstbehalt
26.415,90 €
Einkommen
5.721,87 €=(26.415,90-25.000)/35.000 x 15.125 + 5.110
Einkommensteuer vor Absetzbeträgen
0
Pensionistenabsetzbetrag
5.721,87 €
Einkommensteuer nach Absetzbeträgen
0
0% für die ersten 620 € (sonstige Bezüge)
213,13 €
6% für die 3.552,18 € (sonstige Bezüge)
5.935 €
Einkommensteuer
-5.311,93 €
Anrechenbare Lohnsteuer
-0,07 €
623 €
Festgesetzte Einkommensteuer 2014

2015

Der Sachbezugswert 2015 beträgt:


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528,27 €
83,72 m² x 6,31 € (Richtwert gem. § 5 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, vgl. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV ; Lenneis in Jakom, ESTG 2020, § 15 TZ 14)
-132,07 €
25% von 528,27 gem. § 2 Abs 6 wegen Tragung der Betriebskosten SachbezugswerteV
396,2 €
Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
-228,50 €
Kostenbeitrag des Bf § 2 Abs 1 V (2,63 € pro m²)
167,7 €
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V p.M.
2.012,4 €
Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V für das ganze Jahr

(ESt-Bescheid 2015 vom ; Das FA verwies ergänzend auf die dem Bescheid beiliegenden Excel-Tabellen zum Berechnungsansatz 2015)

Bemessungsgrundlagen 2015


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25,458,60 €
TU
2.012,40 €
ABCD
27.471
Gesamtbetrag der Einkünfte
-353,64 €
Topf-Sonderausgaben
-208,91 €
Kirchenbeitrag
-644,58 €
ag Belastung
+644,58 €
Selbstbehalt
26.908,45
Einkommen
5.934,72 €= (26.908,45-25.000)/35.000x 15.125 + 5.110
Steuer vor Absetzbeträgen
0
Pensionistenabsetzbetrag
5.934,72 €
Steuer nach Absetzbeträgen
0
0% für die ersten 620 € (sonstige Bezüge)
217,38 €
6% für die restlichen 3.623,08 € (sonstige Bezüge)
6.152,1 €
Einkommensteuer
-5.499,68 €
Lohnsteuer
-0,42 €
652 €
Festgesetzte Einkommensteuer

5.)Unzulässigkeit der Revision:

Im gegenständlichen Fall ist die Höhe des Sachbezugswertes einer Wohnung strittig, die dem verstorbenen Bf durch dessen ehemaligen Dienstgeber zur Nutzung überlassen worden ist. Der verstorbene Bf hat vorgebracht, der ehemalige Dienstgeber habe ihm die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als marktüblich zur Nutzung überlassen. Allerdings konnte die Erbin nach dem Bf die Richtigkeit dieses Vorbringens auf die Aufforderung des BFG hin nicht unter Beweis stellen (Vorhalt an die Erbin vom , S. 2). Der Erbin nach dem Bf wurde auch erfolglos Gelegenheit gegeben (Vorhalt vom , S. 2), zu beweisen, dass der um 25 % verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger war als der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV ermittelte Sachbezugswert.

Daher war der Sachbezugswert der Wohnung nach der SachbezugswerteV (§ 2 Abs 1 SachbezugswerteV) zu ermitteln. Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben).

Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100157.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at