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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.12.2023, RV/4100180/2020

Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1***, vertreten durch AC Bf, ***Bf4-Adr*** als Beschwerdeführerin und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom

gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2018 (Arbeitnehmerveranlagung)

zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:

89.711,44 €…….NSA Dienstgeber
-1.079,56 €……..Werbungskosten lt. FA (Bescheid vom )
-11.223,68 €……zusätzliche Werbungskosten lt. BFG
77.408,20 €……..Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €………………..Sonderausgaben
-261,89 €………….Kirchenbeitrag
-1.221 €……………Kinderbetreuungskosten
-440 €……………….Kinderfreibetrag
75.425,31 €………Einkommen

Einkommensteuer (§ 33 Abs 1 EStG 1988):
0 €…………………….0% für die ersten 11.000 €
1.750 €……………..25% für die nächsten 7.000 €
4.550 €……………..35% für die weiteren 13.000 €
12.180 €……………42 % für die weiteren 29.000 €
7.404,15 €…………48% für die restlichen 15.425,31 €
25.884,15 €……….Summe: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €………………..Verkehrsabsetzbetrag
25.484,15 €……….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €………………………0% für die ersten 620 € (sonstige Bezüge)
823,29 €……………..6% für die restlichen 13.721,43 €
26.307,44 €…………Einkommensteuer
-33.169,18 €………..anrechenbare Lohnsteuer
-0,26 €…………………Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-6.862 €……………….festgesetzte Einkommensteuer

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 vom erklärte der Beschwerdeführer (Bf) Werbungskosten in Höhe von 7.806,67 €.

Mit Ergänzungsauftrag des Finanzamtes (FA) vom wurde der Bf aufgefordert, alle angesetzten Kosten nachzuweisen und auch eine detaillierte Kostenaufstellung beizulegen.

In seiner Stellungnahme vom schlüsselte der Bf seine angesetzten Werbungskosten auf und legte insbesondere in Bezug auf die von ihm angesetzten Anwaltskosten auch die Honorarnoten der Anwälte vor, die ihm Leistungen erbracht hatten. Er begehrte in dieser Stellungnahme nunmehr den Ansatz höherer Werbungskosten. Insbesondere die von ihm angesetzten Anwaltshonorare, welche er im Jahr 2018 beglichen hatte, machten 11.223,68 € aus.

Den Honorarnoten der Anwälte, die ihm Leistungen erbracht hatten, ist zu entnehmen, dass sie den Bf 2017 und 2018 im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen den Dienstgeber des Bf (eine TS) und gegen den Bf selbst rechtsfreundlich vertreten hatten. In diesem Ermittlungsverfahren ging es um ein Kartell, an welchem der Dienstgeber des Bf beteiligt gewesen war.

Im bekämpften ESt-Bescheid 2018 (Arbeitnehmerveranlagung) vom erkannte das FA Werbungskosten in Höhe von 1.079,56 € an (insbesondere Reisekosten). Die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verteidigung des Bf gegen strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Bildung des Kartells, an dem der Dienstgeber des Bf beteiligt war, in Höhe von 11.223,68 € wurden durch das FA in voller Höhe nicht als Werbungskosten anerkannt. Das FA stellte sich auf den Standpunkt, diese Ausgaben des Bf seien nur dann abzugsfähig, wenn es zu Gunsten des Bf zu einem Freispruch kommen sollte.

In seiner Beschwerde vom begehrte der Bf den Ansatz der von ihm im Streitjahr bezahlten Anwaltshonorare in Höhe von 11.223,68 €. Er verwies auf das Erkenntnis des . Die behördlichen Ermittlungen gegen den Dienstgeber des Bf, und dessen Mitarbeiter , darunter auch der Bf, hätten das Ziel, herauszufinden, ob der Dienstgeber des Bf durch seine Mitarbeiter entgegen § 1 Kartellgesetz und entgegen § 168b StGB an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen teilgenommen habe, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Soweit es Ermittlungen gegen Arbeitnehmer des Dienstgebers der Bf gebe - auch gegen den Bf werde in diesem Zusammenhang ermittelt - gehe es um die Frage, ob diese entgegen § 1 KartellG an derartigen Absprachen beteiligt gewesen seien oder davon wüssten. Bei den behördlichen Ermittlungen gehe es nur um den Verdacht der unrechtmäßigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile für den Dienstgeber. Dass Mitarbeiter des Dienstgebers des Bf auch zu ihrem eigenen Vorteil extralegale Vereinbarungen geschlossen hätten, sei nicht Gegenstand der behördlichen Ermittlungen.

Die durch den Bf als Werbungskosten geltend gemachten Rechtsberatungskosten stünden ausschließlich im Kausalzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf. Daher seien diese Anwaltskosten abzugsfähige Werbungskosten ().

Mit Ergänzungsauftrag des FA vom wurde der Bf aufgefordert,

-bekanntzugeben, ob und in welcher Höhe der Bf bisher steuerlich nicht erklärte Einnahmen erzielt habe;
- zu erklären, in welcher Höhe der Dienstgeber des Bf diesem Kostenersätze für die Anwaltshonorare geleistet habe, die der Bf beglichen habe;
-, alle Zahlungen der Honorare nachzuweisen.

Die Untersuchungsberichte, die der Dienstgeber des Bf den Behörden vorgelegt habe, gäben Hinweise darauf, dass die auslösende Ursache der Strafverteidigungskosten nicht in der Führung des Betriebes gelegen sei. Der jeweils regional Zuständige habe sich an die Mitbewerber gewandt, um zu recherchieren, wer sich für einen Auftrag interessiere. Es handle sich offensichtlich um persönlich schuldhaftes Verhalten, das nicht zu einer steuerlichen Absetzbarkeit führen könne.

Mit Schreiben vom gab der Bf bekannt,

-keine steuerlich nicht deklarierten Einnahmen erzielt zu haben;
-von seinem Dienstgeber im Jahr 2019 einen teilweisen Ersatz (3.706,93 €) für seine Anwaltskosten erhalten zu haben, die er im Jahr 2018 auf sich genommen habe;
-dass er im Zuge der behördlichen Ermittlungen bisher nicht als RXT von Preisabsprachen angesehen werde; dass aber das ABC (ABC) auf Grund seiner leitenden Funktion im Unternehmen seines Dienstgebers natürlich wissen wolle, ob er bei derartigen Absprachen beteiligt gewesen sei, oder von solchen Absprachen wisse; jedenfalls sei die Ursache für die bezahlten Anwaltskosten seine berufliche Tätigkeit.

Mit BVE vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Das FA begründete seine Entscheidung so:

In den am Kartell beteiligten Unternehmen habe es fünf bis 15 Mitarbeiter gegeben, die in die Absprachen involviert gewesen seien. Auf Geschäftsführungsebene habe es keine Absprachen gegeben. "Der regional Zuständige" sei als RXT aufgetreten und habe sich an die Mitbewerber gewandt, um zu erfahren, wer sich für den Auftrag interessiere. Der RXT habe bei den Konkurrenten abgeklärt, ob diese bereit seien, beim GXverfahren zurückzustehen, indem sie mehr verlangten als der vereinbarte Billigstbieter, oder ob sie an einer Absprache nicht interessiert seien, oder ob sie selbst den Zuschlag anstrebten. Danach habe der RXT im Falle einer Einigung mit den Konkurrenten jedem am Kartell beteiligten Konkurrenten den höheren Angebotspreis mitgeteilt, den der Konkurrent bekanntzugeben hatte. So sei kalkuliert und so seien die Angebote abgegeben worden. Dies gehe aus einem Bericht des ABC (ABC) hervor.

Der Bf sei als technischer PP für Land1 123 im HU verantwortlich für Auftragseingänge und -abwicklung bei einem Umsatzvolumen von 1x2Euro pro Jahr. Da es auf Geschäftsführungsebene keine dem Kartellgesetz widersprechenden Absprachen gegeben habe, seien die Preisabsprachen des RXTs und der Konkurrenten eigenmotiviert und daher als nicht betrieblich veranlasst anzusehen.

Es sei nur am RXT des Kartells gelegen, ob er die dem Kartellrecht (§ 1 KartellG) widersprechenden Absprachen herbeigeführt habe oder nicht . Die Ursache für das Kartell sei das schuldhafte Verhalten des RXTs, mit dem der Zweck der Erhöhung seines innerbetrieblichen Ansehens wegen Übererfüllung der Erfolgsquote verfolgt worden sei. Die Ursache des Kartells sei nicht die Führung des Betriebes gewesen. Die Anwaltsdienstleistungen hätten dem Schutz der privaten Interessen des Bf gedient.

Vorlageantrag des Bf vom : Dem Dienstgeber des Bf als Verband iS des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (§ 3 VbVG) und Mitarbeitern dieses Dienstgebers, darunter auch der Bf , werde von den Ermittlern vorgeworfen, bei FF GXverfahren wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen zu haben (§ 168 b StGB). Die ermittelnde Behörde gehe davon aus, dass die Tat zu Gunsten u.a. des Dienstgebers des Bf und zu Gunsten der anderen am Kartell beteiligten Konkurrenzunternehmen begangen worden sei. Ziel des Kartells sei es aus der Sicht der Ermittler gewesen, eine bessere Auslastung der am Kartell beteiligten Unternehmen zu erreichen.

Der Bf werde seit Mai 2017 als Beschuldigter im Zusammenhang mit den Projekten "Außenanlagen LA März, April 2017" und "GM Stadt1 Vertrag1 2014 - Straßenbau und NG" behandelt. Der Bf sei unter Verdacht geraten, weil ihn ein anderer Beschuldigter offenbar als Ansprechpartner bei diesen Bauvorhaben genannt habe, und weil sein Name in Aufzeichnungen zu finden sei. Selbst nach den den Bf belastenden Aussagen habe der Bf nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Dass der Bf "RXT" der Absprachen gewesen sei, gehe aus dem Akt der Ermittler nicht hervor.

Der Bf sei am vom ABC zu den Vorwürfen vernommen worden. Er habe jede Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen bestritten. Er habe auch eine ausführliche schriftliche Stellungnahme eingebracht. Sein Anwalt nehme regelmäßig Einsicht in den Strafakt.

Der Dienstgeber des Bf kooperiere mit der Behörde. Der Dienstgeber habe mit ihm und auch anderen Mitarbeitern vereinbart, dass jeder Mitarbeiter an der "Ausarbeitung" mitzuwirken habe. Bei entsprechender "Kooperation" habe der Dienstgeber zugesagt, die Kosten seiner Rechtsvertretung zu übernehmen.

Es liege der Kausalzusammenhang zwischen seinen Kosten seiner Verteidigung und dem Betrieb des Dienstgebers auf der Hand:

Es werde gegen den Bf nur auf Grund seiner Tätigkeit als technischer PP beim Dienstgeber des Bf ermittelt. Es liege im betrieblichen Interesse, dass er mit Hilfe eines Strafverteidigers seine Unschuld beweise. Nur wenn dem Bf eine Straftat zurechenbar sei, dann sei diese auf Grund des VbVG auch dem Dienstgeber zuzurechnen. Gelänge es dem Bf, im Strafverfahren seine Unschuld zu beweisen, so entfalle auch eine Verfolgung des Dienstgebers nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

Grundsätzlich sei der Dienstgeber nur dann für die Straftat eines Mitarbeiters verantwortlich, wenn diese Straftat zu seinen Gunsten begangen werde (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG).

Der Bf beantragte eine Entscheidung durch den Senat.

Das FA brachte in seinem Vorlagebericht an das vor:

Gegen den Dienstgeber des Bf , gegen den Bf und einige andere Mitarbeiter des Dienstgebers werde strafrechtlich ermittelt. Es bestehe der Verdacht, dass es bei FF GXverfahren zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen gekommen sei (§ 168 b StGB). Der Tatverdacht gegen den Dienstgeber des Bf ergebe sich aus § 3 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 VbVG. Es bestehe der Verdacht, das die Tat zu Gunsten des Dienstgebers des Bf und zu Gunsten der anderen Verbände, die am Kartell teilgenommen hätten, begangen worden sei. Dadurch habe der Dienstgeber einen wirtschaftlichen Vorteil , dh die Verbesserung seiner Wettbewerbsposition, und die Verbesserung seiner Auslastung und seiner Kapazität erlangt. Es werde den beschuldigten Mitarbeitern des Dienstgebers vorgeworfen, persönlich diese Absprachen mit den Mitbewerbern getroffen zu haben.

Den bisherigen Verteidigungskosten des Bf sei im Hinblick auf § 20 ESTG der Abzug versagt worden.

Das FA beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Auf die BVE werde verwiesen. Die berufliche Veranlassung, die Schuldfrage und der tatsächliche Aufwand seien nicht geklärt. Der Sachverhalt könne erst nach Abschluss des Strafverfahrens beurteilt werden. Die Kostentragung der Rechtsvertretung sei ungeklärt, da , wie im Vorlageantrag angedeutet worden sei, der Dienstgeber sämtliche Kosten der Rechtsvertretung übernehme. Daher entstehe schließlich kein Aufwand für den Bf.

Allerdings könnten diese Kosten bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden.

Am starb der Bf. Der Nachlass ist seinen Erben noch nicht eingeantwortet worden (AV vom ).

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.

Erwägungen des BFG

1.) Es ist strittig, ob der Bf sich in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter seines Dienstgebers, einer TS, an der Vereinbarung und Durchführung eines Kartells beteiligt hat. Strittig ist ferner zwischen den Parteien des Verfahrens, ob er die Kosten der Anwaltshonorare, die er im Streitzeitraum bezahlt hat, und die ihm in Rechnung gestellt wurden, weil sich der Bf durch einen Anwalt gegen die in diesem Zusammenhang erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu verteidigen suchte, als Werbungskosten, die im Zusammenhang mit seiner nichtselbstständigen Tätigkeit für seinen Dienstgeber angefallen sind, von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage abziehen darf.

2.)Gründe für die Annahme des Worst Case: Im für den Bf schlimmsten denkmöglichen Fall, der sich nach der Aktenlage auf Grund von Zeugenaussagen ergeben könnte, hätte sich der Bf an Vereinbarungen mit den Mitarbeitern anderer Unternehmen beteiligt, um zu erreichen, dass sein Dienstgeber Mitwirkender an einem Kartell werden konnte.

Dieser Entscheidung wird nur für den Zweck der Durchführung dieses Abgabenverfahrens die Sachverhaltsannahme zu Grunde gelegt, dass sich dieser für den Bf schlimmste denkmögliche Fall ereignet hat. Dies hat nicht den Sinn, dem Bf tatsächliche strafbare Handlungen zu unterstellen, sondern, den Parteien vor Augen zu führen, dass der Bf selbst dann, wenn er tatsächlich vorsätzlich an dem Kartell mitgewirkt hätte, das Recht hätte, die von ihm angesetzten Werbungskosten in voller Höhe mit steuerlicher Wirksamkeit anzusetzen.

3.)Worst-Case- Sachverhaltsannahmen:

Ein anderer leitender Angestellter des Dienstgebers des Bf wandte sich in den Jahren 2002-2017 regelmäßig an die Angestellten konkurrierender Unternehmer, um zu erfahren, ob sie sich für denselben Auftrag, um den sich auch der Dienstgeber des Bf bemühte, interessierten. Er versuchte sodann mit Erfolg, mit den Angestellten der konkurrierenden Unternehmer einvernehmlich festzulegen, welcher Unternehmer der Bestbieter sein durfte. Dies geschah insbesondere durch Preisabsprachen mit den Angestellten der konkurrierenden Unternehmer. Der Bf unterstützte dieses Vorgehen des anderen leitenden Angestellten des Dienstgebers des Bf, indem er an diesen Preisabsprachen mitwirkte. Auf diese Weise wurde im Kreise der durch ihre Angestellten an den Absprachen teilnehmenden Unternehmer im Zeitraum 2002-2017 jede echte Konkurrenz vermieden. Die geschäftsführenden Organe des Dienstgebers des Bf waren in diese Absprachen nicht eingeweiht (BVE ).

Der Zweck dieser Absprachen, die durch einen anderen leitenden Angestellten des Dienstgebers des Bf initiiert wurden, und an denen der Bf mitwirkte, bestand darin, zu versuchen, zu Gunsten des Dienstgebers des Bf eine Optimierung seiner Umsätze (dh, der Umsätze des Dienstgebers) und seiner Gewinne (dh, der Gewinne des Dienstgebers) zu erreichen. Ein weiterer Zweck war es auch, sich als tüchtige Angestellte ihres Dienstgebers zu profilieren, die im Namen ihres Dienstgebers viele Aufträge an Land ziehen konnten (BVE ; Vorlagebericht des FA an das ).

Diese genannten Zwecke der Absprachen, an denen sich Angestellte des Dienstgebers des Bf, darunter auch der Bf, beteiligten, waren ausschließlich berufliche Zwecke. Daher dienten die Anwaltskosten des Bf , die ihm erwachsen sind, um sich gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Mitwirkung an einem Kartell zu verteidigen (11.223,68 € im Jahr 2018), der Sicherung und Erhaltung seiner nichtselbstständigen Einnahmen als Angestellter seines Dienstgebers (§ 16 Abs 1 EStG 1988).

Eine Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten ist gegeben, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Angestellte eines Dienstgebers mit Hilfe eines Anwaltes zur Wehr gesetzt hat, nur seiner beruflichen Sphäre zuzurechnen ist. Niemand wirkt an einem Kartell mit dem Ziel der Optimierung der Umsätze und Gewinne des eigenen Dienstgebers aus Gründen mit, die außerhalb seiner beruflichen Sphäre liegen. Daran ändert nichts, dass diese Mitwirkung auch deshalb erfolgt ist, um sich als tüchtiger Dienstnehmer seines Dienstgebers zu profilieren. Daher sind die Anwaltskosten, die dem Bf erwachsen sind, weil er den Vorwurf seiner Mitwirkung an diesem Kartell widerlegen wollte, Kosten, die der Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit dienten (vgl. ; vgl. ; vgl. ; vgl. ).

4.) Bemessungsgrundlagen 2018

Die Anwaltskosten, die der Bf 2018 bezahlte, um sich gegen strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Bildung eines Kartells zu verteidigen, betrugen

3.786,31 €…Honorarnote 1707/2017, bez. 2018 Ermittlungsverfahren DIENSTGEBER …………………..(Honorarnoten.pdf = Beilage zum Schreiben vom )
3.730,44 €….Honorarnote 1708/2017, bez. 2018 LL
3.091,21 €….Honorarnote 144/2018 (bei Einreichung der Steuererklärung übersehen) …………………..Ermittlungsverfahren DIENSTGEBER
392,70 €……..Honorarnote 363/2018 (bei Einreichung der Steuererklärung ……………………übersehen)Ermittlungsverfahren DIENSTGEBER
223,02 €……..Honorarnote 414/2018 (bei Einreichung der Steuererklärung übersehen) ……………………LL
11.223,68 €….Summe
(Honorarnoten.pdf = Beilage zum Schreiben vom )
Diese im Jahr 2018 bezahlten Anwaltshonorare sind im Jahr 2018 als Werbungskosten abzugsfähig (§ 19 Abs 2 EStG).

Das FA hat Bedenken gegen die Höhe des Werbungskostenanspruches betreffend die Anwaltskosten, weil der Dienstgeber des Bf erklärt habe, alle Kosten der Rechtsvertretung zu übernehmen, wenn sich der Bf "kooperativ" verhalten sollte (Vorlageantrag ; Vorlagebericht des FA vom ).

Erst im Jahr 2019 erhielt der Bf von seinem Arbeitgeber erstmalig einen teilweisen Kostenersatz in Bezug auf diese im Jahr 2018 getragenen Anwaltskosten von 3.706,93 € (Ergänzungsauftrag vom ; Antwort des Bf vom ). Dieser erstmalige teilweise Kostenersatz ist auf Grund des Zufluss- und Abflussprinzips im Jahr 2019 ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, verringert jedoch nicht die Werbungskosten, die der Bf in Bezug auf das Streitjahr 2018 anzusetzen berechtigt ist (§ 19 Abs 1 und Abs 2 EStG; Ebner in Jakom, EStG 2023 § 16 TZ 56 "Kostenerstattung" m.w.N.). Was auch immer der Dienstgeber des Bf diesem später noch ersetzt haben mag: Jeder Kostenersatz des Dienstgebers nach Ablauf des Jahres 2018 mindert den Werbungskostenansatz des Streitjahres 2018 nicht. Im Jahr 2018 gab es noch keine Kostenersätze des Dienstgebers (Ergänzungsauftrag vom ; schriftliche Antwort vom des Bf).

Bemessungsgrundlagen

89.711,44 €…….NSA Dienstgeber
-1.079,56 €……..Werbungskosten lt. FA (Bescheid vom )
-11.223,68 €……Werbungskosten lt. Bf (Honorarnoten.pdf= Beilage zum Schreiben des Bf ………………………..vom
77.408,20 €……..Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €…………………Sonderausgaben
-261,89 €…………..Kirchenbeitrag
-1.221 €…………….Kinderbetreuungskosten
-440 €……………….Kinderfreibetrag
75.425,31 €………Einkommen

Einkommensteuer (§ 33 Abs 1 EStG 1988):
0 €…………………….0% für die ersten 11.000 €
1.750 €……………..25% für die nächsten 7.000 €
4.550 €……………..35% für die weiteren 13.000 €
12.180 €……………42 % für die weiteren 29.000 €
7.404,15 €…………48% für die restlichen 15.425,31 €
25.884,15 €……….Summe: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €………………..Verkehrsabsetzbetrag
25.484,15 €………..Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €………………………0% für die ersten 620 € (sonstige Bezüge)
823,29 €……………...6% für die restlichen 13.721,43 €
26.307,44 €…………Einkommensteuer
-33.169,18 €………..anrechenbare Lohnsteuer
-0,26 €…………………Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
-6.862 €………………. Durch das BFG festgesetzte Einkommensteuer 2018 ohne …………………………….Berücksichtigung bisheriger Gutschriften

Buchungsinformation:

-1.474 €………………..bisher festgesetzte Gutschrift betreffend E 2018, dem Verstorbenen ……………………………..zurückbezahlt am
-6.862 €………………..neu durch das BFG festgesetzte Einkommensteuer
-5.388 €…………………zu erwartende Gutschrift auf dem Abgabenkonto 61 492/1328 nach ………………………………Berücksichtigung der Rückzahlung von 1.474 € vom

5.) Unzulässigkeit der Revision

Es ist strittig, ob der Bf sich in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter seines Dienstgebers, einer TS, an der Vereinbarung und Durchführung eines Kartells mit dem Ziel, seinem Dienstgeber einen wirtschaftlichen Vorteil zuzuwenden, beteiligt hat. Strittig ist ferner zwischen den Parteien des Verfahrens, ob er die Kosten der Anwaltshonorare, die er im Streitzeitraum bezahlt hat, und die ihm in Rechnung gestellt wurden, weil sich der Bf durch einen Anwalt gegen die in diesem Zusammenhang erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu verteidigen suchte, als Werbungskosten, die im Zusammenhang mit seiner nichtselbstständigen Tätigkeit für seinen Dienstgeber angefallen sind, von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage abziehen darf.

Vergleichbare Fälle waren bereits mehrfach Gegenstand einer Erörterung durch den VwGH ( vgl. ; vgl. ; vgl. ). Dass die Mitwirkung an einem Kartell , um für den eigenen Dienstgeber eine Erhöhung seiner Umsätze zu erreichen, eine beruflich veranlasste Tätigkeit ist, und dass die in diesem Zusammenhang angefallenen Anwaltskosten, die der eigenen Verteidigung dienten, Werbungskosten i S des § 16 Abs 1 EStG sind, kann schon auf Grund der bisherigen RSp des VwGH keinem Zweifel mehr unterliegen.

Durch dieses Erkenntnis werden daher keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100180.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at